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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 104/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 1 Abs. 2
WEG § 1 Abs. 6
WEG § 14
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 104/01

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 3. März 2004 durch die Richter

Dr. Lassen, Jahnke, Meyn

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 25. Juli 2001 abgeändert.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Abt. 715 II, vom 5. März 2001 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der zweiten und dritten Instanz tragen die Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.045,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die richtige Verteilung von Instandsetzungskosten für die beabsichtigte Reparatur von Durchfeuchtungsschäden am Dach eines Tiefgaragengebäudes. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 160 Wohneinheiten in 6 Gebäuden, deren Wohnungseigentümer die Antragsgegner mit insgesamt 9.642 Zehntausendstel Miteigentumsanteilen sind, und einer dem Antragsteller gehörenden Teileigentumseinheit verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 358/10.000stel, die gem. § 2 Ziff. 161) der Teilungserklärung vom 22. April 1983 "mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit den Nr. 1-64 bezeichneten Garagen" in der in einem separaten Gebäude befindlichen Tiefgarage sowie "dem Sondernutzungsrecht an den mit den Nr. 65-134 bezeichneten PKW-Stellplätzen auf der genannten Tiefgarage" verbunden ist.

In § 3 der Teilungserklärung ist unter der Überschrift "Gegenstand des Wohnungseigentums" u.a. bestimmt:

"2. Gegenstand des Sondereigentums:

Gegenstand des Sondereigentums sind die in § 2 dieser Teilungserklärung mit Nr. W 1 - W 160 und 1 - 64 bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Eigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird. In Ergänzung dieser Bestimmungen wird festgelegt, dass zum Sondereigentum gehören:

a.) die zu den in § 2 bezeichneten Wohnungen gehörenden Räume einschließlich der Balkone,

b.) soweit gesetzlich zulässig, die innerhalb und außerhalb der Wohnungen befindlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit diese nicht gemeinschaftlichem Gebrauch, sondern nur einem Sondereigentum zu dienen bestimmt sind,

c.) hinsichtlich der Wohnungen insbesondere der Fußbodenbelag einschließlich Estrich, Deckenputz ...

3. Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums:

Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht nach § 3 Ziff. 2 dieses Vertrages zum Sondereigentum gehören, sowie insbesondere

a.) der Grund und Boden, die nicht zu dem Gebäude gehörenden Anlagen des Grundstücks und die Gartenanlagen.

b.) Diejenigen Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, die Fundamente, tragende Konstruktionen, Dach, Außenwände und nichttragende Zwischenwände, soweit sie ein Sondereigentum von einem anderen oder vom gemeinschaftlichen Eigentum trennen, ..."

§ 7 der Teilungserklärung enthält folgende Regelung:

Instandhaltung und Instandsetzung

1.) Jeder Wohnungseigentümer hat die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind, oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden oder diesem zu dienen bestimmt sind, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen, und zwar auf eigene Kosten...

2.) Für die Versorgungsleitungen von Gas und Wasser gilt die Regelung des Abs. 1 nur ab den Abzweigungen von der Hauptleitung.

3.) Soweit die Verpflichtung nach den vorstehenden beiden Absätzen nicht den jeweiligen Wohnungseigentümer trifft, wird das Gemeinschaftseigentum auf gemeinschaftliche Kosten der Wohnungseigentümer (Kostenanteil entsprechend dem Miteigentumsanteil) instandgehalten und bei Beschädigung instandgesetzt. Der Wohnungseigentümer hat in allen diesen Fällen Einwirkungen auf sein Sondereigentum in dem erforderlichen Maß zu dulden und insbesondere Zugangsmöglichkeiten zu gewährleisten."

In einem vorangegangenen Verfahren aus dem Jahre 1991 hatte ein Wohnungseigentümer den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Abrechnung für das Jahr 1990 u.a. mit der Begründung angefochten, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Kosten der Verwaltung und Bewirtschaftung allein auf 160 Wohnungseigentümer unter Aussparung des Teileigentümers umgelegt worden seien. Streitig war insoweit die Auslegung von § 10 der Teilungserklärung, der u.a. lautet:

"Kosten und Lasten

1.) Soweit Gebühren, Kosten oder Lasten für jedes Wohnungeigentum getrennt anfallen, werden sie auch getrennt von dem jeweiligen Wohnungseigentümern getragen. Ansonsten entfällt auf jedes Wohnungseigentumsrecht der Anteil entsprechend dem Miteigentumsanteil.

2.) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach dem Verhältnis der sich aus § 2 dieser Erklärung ergebenden Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG) alle Lasten, die durch einen jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan des Verwalters nachgewiesen werden, zu tragen, und zwar einschließlich der Grundsteuer, soweit eine selbständige Veranlagung noch nicht erfolgt ist, mit Ausnahme der Verwaltergebühr, die nach Wohnungseinheiten bzw. nach gewerblichen Einheiten zu entrichten ist."

Während das Amtsgericht in jenem Verfahren mit Beschluss vom 10. Mai 1993 (Az. 715 II 58/91) die Anträge des anfechtenden Eigentümers zurückgewiesen hatte, erklärte das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des damaligen anfechtenden Wohnungseigentümers mit (rechtskräftig gewordenem) Beschluss vom 8. Mai 1995 (318 T 103/93) den Beschluss der Abrechnung für ungültig und führte u.a. aus:

"II.2.2... Gemäß der grundsätzlichen Regelung in § 10 Abs. 2 der Teilungserklärung sind die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach der Größe ihrer Miteigentumsanteile von den Mitgliedern der Wohnungeigentümergemeinschaft zu tragen, jedoch eröffnet § 10 Ziff. 1 der Teilungserklärung die Möglichkeit, Gebühren, Kosten oder Lasten, die für jedes Wohnungseigentumsrecht getrennt anfallen, den jeweiligen Wohnungseigentümern alleine anzulasten. Die Regelung gilt - wie auch alle sonstigen Bestimmungen der Teilungserklärung - auch für den Teileigentümer, zumal das Teileigentum rechtlich nichts anderes ist als ein nicht zu Wohnzwecken dienendes Sondereigentum. ...

2.3... e) Ebenso können die Kosten der Reinigung der Wege innerhalb des gemeinsamen Grundstücks und seiner gärtnerischen Pflege sowie die Kosten für den Hauswart nicht allein den Eigentümern der 160 Wohnungen angelastet werden. ... Da der Hauswart von der Eigentümergemeinschaft hauptamtlich beschäftigt wird und der Teileigentümer Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, muss er auch anteilig die Hauswartsvergütung samt Nebenkosten mittragen. ... Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Hausmeister nach dem Vorbringen der Antragsgegner auch kleinere Instandsetzungsarbeiten durchführt. Denn sie betreffen nur das nach § 7 Ziff. 3 der Teilungserklärung auf Gemeinschaftskosten instandzuhaltende Gemeinschaftseigentum. Nicht Gegenstand der Abrechnung sind Kosten der Instandhaltung für solche Teile des Gemeinschaftseigentums, die nach der hierzu in § 7 Ziff. 1 der Teilungserklärung getroffenen Regelung von den einzelnen Mitgliedern der Wohneigentümergemeinschaft bzw. von Sondernutzungsberechtigten auf eigene Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind. Durch diese Bestimmung werden den einzelnen Eigentümern von Wohnungen, aber auch dem Teileigentümer, relativ weitgehende Instandhaltungspflichten im Bezug auf gemeinschaftliches Eigentum auferlegt. Denn danach hat jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft die Verpflichtung, auch Gemeinschaftseigentum instandzuhalten oder instandzusetzen, sofern es sich im Bereich seines Sondereigentums befindet oder diesem zu dienen bestimmt ist. Es gibt in der Teilungserklärung keine Bestimmung, die es gestattet, zu Lasten der Eigentümer von Wohnungen die in § 7 Ziff. 3 der Teilungserklärung festgelegten Verpflichtungen zur gemeinschaftlichen Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum weiter auszudehnen, indem mit derartigen Kosten der Teileigentümer überhaupt nicht belastet wird."

Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde der Antragsteller als Eigentümer der Teileigentumseinheit in der Folgezeit entsprechend seinem Miteigentumsanteil sowohl an den Bewirtschaftungskosten, wie z.B. dem Betrieb der Waschküche und der gemeinsamen Waschmaschine, als auch an den Instandhaltungskosten, wie z.B. der Erneuerung der Haustürklingelanlagen und Hauseingangstüren beteiligt. In der Eigentümerversammlung vom 17. April 2000 stellte er zum TOP 5.4 den Antrag, "dass die Eigentümergemeinschaft die Kosten für eine Reparatur am Garagenbauwerk aufgrund von Durchfeuchtungsschäden in einem Kostenrahmen von ca. DM 6.000,00 inkl. gesetzl. USt. mitträgt". Nachdem dieser Antrag mit 106 Nein-Stimmen bei 1 Ja-Stimme abgelehnt wurde, hat der Antragsteller mit seiner am 10. Mai 2000 eingegangenen Antragsschrift vom 9. Mai 2000 im vorliegenden Verfahren die Anfechtung dieses Beschlusses der Eigentümergemeinschaft verfolgt und diesen Antrag auf gerichtlichen Hinweis in einen Feststellungsantrag umgestellt. Er ist der Auffassung, dass es dem Grundsatz der solidarischen Haftung aller Mitglieder der Gemeinschaft für derartige Kosten entspricht, dass die Wohnungseigentümer sich auch an den Kosten der Instandsetzung im Gemeinschaftseigentum stehender konstruktiver Teile des Garagenkomplexes beteiligten.

Seinem Antrag entsprechend hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek mit Beschluss vom 5. März 2001 wie folgt entschieden: "Es wird festgestellt, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, die Kosten für eine Reparatur am Dach des Garagenbauwerks aufgrund von Durchfeuchtungsschäden entsprechend ihren Miteigentumsanteilen mitzutragen". Zur Begründung ist u.a. ausgeführt worden:

"Bei Lichte betrachtet dient das Dach als konstruktiver Bestandteil auch in erster Linie der Stabilität des Tiefgaragengebäudes. Diese Stabilität kommt dem Teileigentümer nur mittelbar zugute, und zwar so wie stets die Stabilität eines Gebäudes den entsprechenden Sondereigentümern zugute kommt. Die Besonderheit besteht vorliegend allein darin, dass der Antragsteller alleiniger Inhaber der Sondereigentumsrechte in dem gesamten Gebäude ist. Davon darf man sich aber bei der Interpretation des § 7 nicht leiten lassen.

Das Dach befindet sich auch nicht im eigentlichen Sinne im Bereich des Sondereigentums des Antragstellers. Denn das Sondereigentum umfasst gerade nur den umschlossenen Innenraum und nicht die Decke. Der Innenanstrich der Decke bildet die äußere Begrenzung des Sondereigentums. Damit liegt der hier durchfeuchtete Bereich - nämlich das Innere der Decke - außerhalb des Sondereigentums.

Letztlich kann auch hier eine "Gegenprobe" den entscheidenen Aufschluss bringen: Man stelle sich vor, es stünde bei einem der Wohngebäude eine Dachsanierung an. Wer würde hier auf die Idee kommen, den Inhaber der Dachgeschoßwohnung die Sanierungskosten aufzuerlegen mit dem Argument, das Dach befinde sich im Bereich seines Sondereigentums und sei diesem zu dienen bestimmt?"

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht Hamburg mit dem angefochtenen Beschluss unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts den Feststellungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Die Kammer hat ihre Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

"Die Erwägung des Antragstellers (und wohl auch des Amtsgerichts) schließlich, im vorliegenden Fall liege der kostenauslösende Schaden im Bereich der tragenden Gebäudekonstruktion und damit nicht "im Bereich seines Sondereigentums" im Sinne von § 7 Ziff. 1 der Teilungserklärung, überzeugt gleichfalls nicht. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung in dieser Variante betrifft das "Gemeinschaftseigentum" insgesamt, d.h. ohne Differenzierung zwischen tragenden Teilen einerseits und sonstigen Bauteilen oder Anlagen andererseits. Die Handlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers ist also nicht durch die Funktion des zu erhaltenden Gegenstandes, sondern nur durch seine Belegenheit begrenzt.

Auch aus den Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 08.05.1995 - 318 T 103/93 - kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Allerdings wird dort festgestellt, dass sich der Antragsteller an diversen Bewirtschaftungskosten entgegen der bis dahin praktizierten Handhabung zu beteiligen hat (Gemeinschaftsstrom, Wasser und Siel, öffentliche Abgaben, Wegereinigung und Gartenpflege, Versicherungen, Verwaltungskosten sowie Waschküche und Waschmaschine); diese (anteiligen) Zahlungspflichten werden indes durchweg damit begründet, dass das Solidaritätsprinzip gem. § 10 Ziff. 2 der Teilungserklärung eingreifen müsse, weil ein Ausnahmetatbestand gem. § 10 Ziff. 1 der Teilungserklärung nicht vorläge: Es könne nicht festgestellt werden, dass die jeweiligen Kosten für jedes Wohnungseigentumsrecht getrennt anfallen. Die Aufteilung der Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sind nicht Gegenstand jener Entscheidung. Die Kammer äußert sich zu § 7 Ziff. 1 der Teilungserklärung lediglich in Form eines obiter dictum. Dieses zu korrigieren besteht kein Anlass. Das Dach der Tiefgarage, um dessen Reparatur und deren Kosten es im vorliegenden Verfahren geht, ist Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums des Antragstellers und diesem zu dienen bestimmt (im Sinne von § 7 Ziff. 1 der Teilungerklärung). Es unterscheidet sich in diesem Punkt beispielsweise vom Dach des Wohngebäudes. Denn jenes liegt weder (allein) im Bereich eines Sondereigentums noch ist es (allein) einem Sondereigentum zu dienen bestimmt. Aus diesem Grund kann die Kammer dem Amtsgericht auch insoweit nicht folgen, als sich die erste instanzliche Entscheidung durch die "Gegenprobe" bestätigt sieht."

Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26. Juli 2001 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. August 2001 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde und führt zur Begründung u.a. aus: Die Teilungserklärung definiere in § 3 Ziff. 1 a unter Wiederholung des Gesetzestextes § 1 Abs. 2 WEG das Wohnungseigentum, bewusst aber nicht das Teileigentum. Somit sei also in der Teilungserklärung immer nur spezifisch der Wohnungseigentümer gemeint, wenn dieser Begriff verwendet werde und nicht etwa auch gleichzeitig immer der Teileigentümer. Sofern die Teilungserklärung den Teileigentümer und die Wohnungseigentümer meine, verwende sie den Oberbegriff "Eigentümer" und eben nicht den Begriff "Wohnungseigentümer". In den §§ 4 und 5 der Teilungserklärung werde von dem Eigentümer gesprochen und gemeint seien beide, der Wohnungseigentümer und der Teileigentümer. In § 7 benutze die Teilungserklärung nur den Begriff Wohnungseigentümer und meine eben auch nur diesen. Anderenfalls hätte sie hier auch den Oberbegriff "Eigentümer" verwendet. Das Landgericht verkenne weiter, dass das Dach der Wohngebäude und das Dach der Tiefgarage einheitlich zu beurteilen seien. Beide Dächer würden sich eben gerade nicht allein im Bereich eines Sondereigentums befinden und seien beide nicht allein einem Sondereigentum zu dienen bestimmt. Das Landgericht habe hier unberücksichtigt gelassen, dass ein Teil des Garagendaches nicht mit Stellplätzen versehen, sondern mit der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Rasenfläche bedeckt sei (wie bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 30.08.2000 und in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 02.05.2001 vorgetragen).

Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde und beziehen sich zur Begründung auf den angefochtenen Beschluss.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag des Antragstellers abzuweisen, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG, 546 ZPO). Denn das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, die von der Kammer angedeutet, aber im Ergebnis offen gelassen worden sind, bestehen nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Arbeiten zwischenzeitlich ausgeführt worden sind mit der Folge, dass nunmehr ein bezifferter Leistungsantrag gestellt werden könnte. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, wie die Auslegung der hier einschlägigen Regelung der Teilungserklärung in ihrem § 7 ergibt.

Da davon auszugehen ist, dass eine Grundbucheintragung gem. den nach § 15 der Teilungserklärung vorgesehenen Grundbuchanträgen (bzgl. der §§ 3 -9 der Teilungserklärung) erfolgt ist, kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht diese Regelung der Gemeinschaftsordnung selbständig auslegen (vgl. BGHZ 121, 236, 239 m.w.N.; BayObLG ZMR 79, 316, 318). Bei der Auslegung ist, wie bei anderen Grundbucheintragungen auch, auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragungen abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt ( BGH a.a.O; BayObLG, Beschl. v. 19.2.98, WE 98, 404, zit. n. juris). Der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz erfordert dabei, dass eine von der gesetzlichen Regelung (hier von § 16 Abs. 2 WEG) abweichende Vorschrift klar und eindeutig ihrem Inhalt nach feststellbar ist (BayObLG a.a.O.; vgl. auch für andere Grundbucheintragungen BGHZ 129, 1, 4).

Nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Gegenstand der hier streitigen Reparaturmaßnahme ist das Dach des Tiefgaragengebäudes, bei dem es sich nach § 3 3.b um gemeinschaftliches Eigentum handelt, wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Nach § 7 3.) der Teilungserklärung wird das Gemeinschaftseigentum auf gemeinschaftliche Kosten der Wohnungseigentümer (Kostenanteil entsprechend dem Miteigentumsanteil) instandgehalten und bei Beschädigung instandgesetzt, soweit nach den vorstehenden beiden Absätzen des § 7 die Verpflichtung nicht den jeweiligen Wohnungseigentümer trifft. Ob in § 7 Abs. 1 für den hier zu entscheidenden Fall der Instandsetzung des Tiefgaragendaches nach Durchfeuchtungen eine Ausnahme zu dem Grundsatz der Kostenbeteiligung entsprechend den Miteigentumsanteilen enthalten ist, haben die Vorinstanzen unterschiedlich beurteilt. Der Senat kommt bei der von ihm selbständig vorzunehmenden Auslegung zu demselben Ergebnis wie das Amtsgericht, dass die Kosten der Instandsetzung des Daches als tragendes konstruktives Teil des Garagengebäudes im Falle von Durchfeuchtungsschäden von allen Miteigentümern entsprechend ihrem Anteil zu tragen sind, weil diese Bestimmung der Teilungserklärung, deren Auslegung umstritten ist, die nach Auffassung der Antragsgegner getroffene Regelung, dass der jeweilige Sondereigentümer der Tiefgaragenstellplätze das gesamte Tiefgaragengebäude auf eigene Kosten instandzuhalten und instandzusetzen hat, nicht hinreichend klar erkennen lässt.

Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass § 7 Ziff. 1 der Teilungserklärung wegen der Verwendung des Begriffes "Wohnungseigentümer" auf den Teileigentümer keine Anwendung findet. Zwar werden die Begriffe "Sondereigentum", "Wohnungseigentum", "Teileigentum" und "Eigentum" in der Teilungserklärung verwendet, der jeweilige Einsatz eines dieser Begriffe ist aber nicht durchgängig der Sache nach von der Art, dass für den unbefangenen Betrachter der Eindruck einer von bewusster Entschließung getragenen Begriffsdifferenzierung entsteht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass bei etlichen Bestimmungen nur von "Wohnungseigentum" die Rede ist, obwohl die betreffenden Regelungen zweifelsfrei auch für das Teileigentum des Antragstellers Geltung beanspruchen, weil anderenfalls nicht sinnvoll zu schließende Regelungslücken bestünden, wie z.B. bei § 6 (Veräußerungsrecht und Vererblichkeit), § 9 Ziff. 2 (Wiederaufbauverpflichtung), § 10 (Kosten und Lasten) sowie § 12 (Eigentümerversammlung und Stimmrecht). Dass in § 3 der Teilungserklärung die gesetzliche Definition des Wohnungseigentums aus § 1 Abs. 2 WEG wiederholt wird, die des Teileigentums (§ 1 Abs. 3 WEG) aber keine Erwähnung findet, deutet eher darauf hin, dass der Verfasser der Teilungserklärung eine Differenzierung insoweit nicht für erforderlich hielt, wofür auch die Überschrift des § 3 "Gegenstand des Wohnungseigentums" spricht, unter der in Ziff. 2. als Gegenstand des Sondereigentums auch die in der Tiefgarage als 1 bis 64 bezeichneten Räume aufgeführt sind. Soweit die Teilungserklärung damit keine ausdrücklichen klaren abweichenden Bestimmungen für das Teileigentum enthält, dürfte auch hinsichtlich der auf Vereinbarung beruhenden Regelungen der Grundsatz des § 1 Abs. 6 WEG anzuwenden sein, dass für das Teileigentum die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend gelten.

Die damit auch für die Verteilung der Instandsetzungskosten der Tiefgarage grundsätzlich anwendbaren Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung zu dem Grundsatz in § 7 Absatz 3 erfassen die vorliegend im Streit befindliche Reparatur des Daches der Tiefgarage aber nicht. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine - bei dem bekannten Problem der Verteilung von Instandsetzungskosten bei Tiefgaragen - anderenfalls zu erwartende klare Bestimmung, dass von der gesetzlichen Regelung (der hier die Regelung in § 7 Absatz 3 der Teilungserklärung entspricht) abgewichen werden soll, nicht gegeben. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Bestimmung stellt sich für einen unbefangenen Betrachter ihre nächstliegende Bedeutung dahingehend dar, dass der Miteigentümer, dem die Tiefgaragenstellplätze verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen auf dem Dach gehören, zwar an den Instandsetzungskosten am Gemeinschaftseigentum der übrigen 6 Gebäude, die Eigentümer der Wohnungen (teilweise verbunden mit Sondernutzungsrechten an Gartenteilen) aber an den Instandsetzungskosten des Garagengebäudes, soweit es im Gemeinschaftseigentum steht, nicht beteiligt sein sollen. Mit der Formulierung "Gebäudeteile, Anlagen und Teilen von diesen, die sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich eines Sondereigentums befinden oder diesem zu dienen bestimmt sind" werden typischerweise z.B. Versorgungsleitungen, die sich innerhalb des räumlichen Bereichs des Sondereigentums befinden (s. auch die diesbezügliche Einschränkung zu § 7 Ziff. 1 in § 7 Ziff. 2), Messgeräte, soweit sie nicht im Eigentum Dritter stehen, Rollläden, Fensterinnenanstriche, Beschläge und Innenanstriche von Eingangstüren verstanden. Tragende Wände und Decken, die Außenwände und das Dach von Gebäuden sind hingegen nicht erfasst, gleichgültig, ob diese konstruktiven Elemente räumlich im Bereich des Sondereigentums eines oder mehrerer Miteigentümer belegen sind.

Da die angefochtene Entscheidung aus den vorstehenden Gründen keinen Bestand haben kann, war auch die Kostenentscheidung der Kammer abzuändern. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 47 WEG, dem unterlegenen Antragsgegner die Gerichtskosten dieses Verfahrens auch in zweiter und dritter Instanz - ebenso wie die des amtsgerichtlichen Verfahrens - aufzuerlegen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten wird von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen, da die zwischen den Beteiligten streitige Auslegung der Teilungserklärung auch von den beteiligten gerichtlichen Instanzen unterschiedlich beurteilt worden ist und es deshalb nicht der Billigkeit entspricht, dass der letztlich unterlegene Beteiligte die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu tragen hat.

Den Geschäftswert hat der Senat gem. § 48 Abs. 3 WEG in der von den Beteiligten nicht angegriffenen Höhe der amtsgerichtlichen Entscheidung festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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