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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 104/02
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 43 Abs. 1 S. 1
WEG § 45 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 104/02

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 29. Juli 2003 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Meyn

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht haben die Antragsteller zu tragen.

Von den den Antragsgegnern im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Antragsteller den Antragsgegnern 29/30 zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28.908,26 DM, entsprechend 14.780,56 €, festgesetzt.

Gründe:

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte und zulässige Rechtsmittel der Antragsteller ist nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG).

Die Antragsteller beanstanden vergeblich die fehlerhafte Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner durch den dazu nicht befugten Verwalter der Wohnungseigentumsanlage B allee in Hamburg, denn dem Senat ist aus den zwischen den Beteiligten anhängigen weiteren Verfahren bekannt, dass der Verfahrensbevollmächtigte über eine ordnungsgemäße Vollmacht auch für dieses Verfahren verfügt. Die einzelnen Wohnungseigentümer persönlich haben den Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Vertretung in den verschiedenen Wohnungseigentumsverfahren beauftragt, wie die vom Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren 2 Wx 112/02 präsentierten Vollmachtsurkunden im Original ergeben. Der von den Antragstellern gleichwohl gestellte Antrag auf Beibringung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten durch die Antragsgegner (§ 13 FGG) erweist sich unter diesen Umständen als schikanös und ist deshalb unbeachtlich (Keidel/Kuntze/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 13 Rn 20 m.w.N.).

Die von den Antragstellern weiterverfolgte Anfechtung des erstinstanzlich rechtzeitig angefochtenen Wirtschaftsplans für das Jahr 2000 gemäß Beschluss zu TOP 3 der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 2000 ist nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss in der Hauptsache erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Wirtschaftsplans 2000 ist entfallen, weil über die zwischen den Beteiligten insoweit streitigen Punkte im Rahmen der Jahresabrechnung beschlossen worden ist (OLG Stuttgart ZMR 1990, 69; HansOLG Hamburg ZMR 2003, 28 ff., 130), wie die Beteiligten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002 mitgeteilt haben. Dies hat das Landgericht auf S. 6 der angefochtenen Entscheidung festgestellt und an diese Feststellung ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die Feststellung beruht nicht auf einem Verfahrensfehler, denn die zwischenzeitlich erfolgte Anfechtung der beschlossenen Jahresabrechnung 2000 durch die Antragsteller ändert nichts daran, dass der Wirtschaftsplan 2000 infolge seiner Umsetzung seine Bedeutung für die Antragsteller verloren hat. Eine Ausnahme von der Erledigungswirkung einer beschlossenen Jahresabrechnung für den entsprechenden Wirtschaftsplan deshalb, weil die Antragsteller vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden wären (vgl. HansOLG Hamburg a.a.O.) liegt nicht vor. Die einzelnen Streitpunkte wegen des Wirtschaftsplans 2000 sind zwischen den Beteiligten im Rahmen ihrer Auseinandersetzungen über die Jahresabrechnung 2000 zu klären.

Soweit die Antragsteller mit ihrer Rechtsbeschwerde bestimmte Streitpunkte (Ascheimergebühren, Fehlbuchung, Rechnung Rechtsanwalt B, Anwaltskosten Rechtsanwalt B, Reparaturkosten der Wohnung E (Haustür)) anführen, zu denen sie Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vermissen, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2002 die entsprechenden Beschlüsse bereits zugunsten der Antragsteller aufgehoben hatte, so dass sich eine Auseinandersetzung des Landgerichts damit mangels Beschwer der Antragsteller erübrigte.

Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass das Landgericht ihren Antrag auf Neuvermessung des Dachgeschosses der Wohnungseigentumsanlage zurückgewiesen hat. Die Antragsteller haben die in § 2 a der Teilungserklärung angeführten Voraussetzungen für die Neuvermessung in den Tatsacheninstanzen nicht dargetan. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass der Ausbau des Dachgeschosses mit Dachterrassen bei Aufrechterhaltung der Grundfläche der Bodenräume zu einer Vergrößerung der in der Teilungserklärung festgestellten Wohnfläche, die auch die Größe der Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer bestimmt, geführt habe, sind nicht rechtsfehlerhaft. Erst h dritter Instanz haben die Antragsteller ihren Vortrag dahin ergänzt, dass der Dachausbau, mit voll geschlossenen Dachterrassen erfolgt sei, deren Grundflächen voll als Wohnflächen zu beurteilen seien, während die Baugenehmigung sich auf offene Dachterrassen bezogen habe und offene Dachterrassen nur zur Hälfte ihrer Grundfläche als Wohnfläche gelten. Ob dieser Vortrag ohne Hinweis auf eine Vergrößerung der Dachbodenfläche geeignet wäre, den Anspruch auf Neuvermessung gerechtfertigt erscheinen zu lassen, muss dahinstehen, denn der neue Vortrag der Antragsteller muss in der Rechtsbeschwerdeinstanz unberücksichtigt bleiben. Das Landgericht hat seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG i.V.m. § 12 FGG) nicht verletzt, denn die Antragsteller haben in den Tatsacheninstanzen keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der in der Teilungserklärung bereits berücksichtigten Dachbodenfläche mitgeteilt, so dass das Landgericht keinen Anlass hatte, den Sachverhalt von sich aus weiter zu erforschen.

Den in zweiter Instanz noch streitigen Anspruch der Antragsteller auf Erstattung des Aufwandes für von ihnen eingebaute Fenster durch die Wohnungseigentümer haben die Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht weiterverfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, dass die unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten selbst tragen. Sie haben den Antragsgegnern auch die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten wegen der Anfechtung des Wirtschaftsplans zu ersetzen, denn die Antragsteller beharren aus nicht nachvollziebaren Gründen auf der Anfechtung des durch die beschlossene Jahresabrechnung überholten Wirtschaftsplans 2000. Im Übrigen haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen angesichts des zwischen Wohnungseigentümern typischen Streits um die Neuvermessung der Wohnfläche nach erfolgtem Dachausbau.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht den in erster Instanz für die in dritter Instanz noch streitigen Punkte interessengerecht angesetzten Werte (Neuvermessung 1.000,00 DM und Wirtschaftsplan 27.908,26 DM).

Ende der Entscheidung

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