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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 112/02
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 27
FGG § 29
FGG § 43 Abs. 1 S. 1
FGG § 45 Abs. 1
WEG § 10
WEG § 26 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 112/02

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 25. Juli 2003 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Meyn

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 16. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz haben die Antragsteller zu tragen. Die Antragsteller haben den Antragsgegnern die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht wird auf 2.775,65 € festgesetzt.

Gründe:

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1, 29, 27 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 FGG).

Die Antragsteller beanstanden vergeblich, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner nicht berechtigt sei, die Antragsgegner zu vertreten, da er von den Wohnungseigentümern nicht bevollmächtigt worden sei und die Antragsgegner keine öffentlich beglaubigte Vollmacht ihres Verfahrensbevollmächtigten beigebracht hätten. Die Antragsgegner haben die Originalurkunden aller auf der Passivseite in Anspruch genommenen Antragsgegner über die Bevollmächtigung ihres Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren eingereicht, aus denen sich ergibt, dass die Vollmacht sich auch auf das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren erstreckt. Eine gerichtliche Anordnung dahin, dass die Antragsgegner die Bevollmächtigung durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen hätten, hat das Landgericht entgegen der Behauptung der Antragsteller trotz ihres in der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer 18 am 8. Mai 2002 gestellten Antrags rechtsfehlerfrei nicht erlassen, da das Verlangen der Antragsteller nach öffentlicher Beglaubigung ohne vernünftige nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine mangelnde oder fehlerhafte Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner sich als schikanös darstellt und deshalb unbeachtlich ist (vgl. Keidel/Kuntze/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 13 Rn 20).

Der Streitstoff ist in dritter Instanz beschränkt auf die von den Antragstellern rechtzeitig vorgenommene Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14. Oktober 2001 zu TOP 2.3 bezüglich der Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Aushandeln und zum Abschluss des Verwaltervertrages mit der Firma G T GmbH. Ersichtlich wollen die Antragsteller die Anfechtung zu TOP 1 der genannten Versammlung sowie den Antrag auf Berichtigung des Versammlungsprotokolls in dritter Instanz nicht weiterverfolgen, ebenso wenig ihre Anträge auf Feststellung, dass die erste Instanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sie den vom Gericht angeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt hätten. Diese nicht weiterverfolgten Anträge hätten nach den entsprechenden rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts auch keinen Erfolg.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft war entgegen der Auffassung der Antragsteller berechtigt, den Verwaltungsbeirat zu ermächtigen, den Verwaltervertrag auszuhandeln und abzuschließen. Zwar gehören das Aushandeln und das Abschließen des Verwaltervertrages gem. § 26 Abs. 1 WEG zu den ureigensten Aufgaben der Wohnungseigentümerversammlung. Soll der Wohnungseigentümerversammlung die Befugnis dazu genommen werden, reicht ein Mehrheitsbeschluss nicht aus, vielmehr bedarf es einer Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG, um die Befugnis auf den Verwaltungsbeirat zu übertragen (Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 29 Rn 14 m.w.N.), zumal auch die aus dem Verfahren 2 Wx 147/00 (= 318 T 111/00 = 303 II 48/99 b) bekannte Teilungserklärung zur Wohnungseigentumsanlage B allee in Hamburg keine Abweichung von der genannten gesetzlichen Regel vorsieht. Aber im Streitfall ist nicht schlechthin die Befugnis zum Aushandeln und Abschließen des Verwaltervertrages auf den Verwaltungsbeirat übertragen worden, vielmehr ist die Kompetenzverlagerung von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf den Verwaltungsbeirat nur für den in Rede stehenden Einzelfall des Vertragsabschlusses mit dem Verwalter für die beiden Jahre 2002 und 2003 mit Mehrheitsbeschluss erfolgt. Dieser Beschluss ist nicht zu beanstanden, weil, wie die Vorinstanzen schon ausgeführt haben, die in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer zuvor die Bestellung der erwähnten Verwalterfirma für die Dauer von zwei Jahren einstimmig beschlossen hatten und TOP 2.1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Oktober 2001 ergibt, dass die wesentlichen Bedingungen, zu denen die Firma G T GmbH den Auftrag übernehmen will, bekanntgegeben worden waren, woraufhin diese Firma und nicht die Mitbewerberin zur Verwalterin ausgewählt und von der Wohnungseigentümerversammlung bestellt worden ist (vgl. zum Erfordernis der Festlegung des wesentlichen Vertragsinhalts durch die Wohnungseigenversammlung Niedenführ u.a. a.a.O. § 29 Rn 14 m.w.N.; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 29 Rn 95 m.w.N.). Insbesondere waren die Verwaltergebühren für den Vertragszeitraum mit monatlich DM 40,00 pro Wohneinheit sowie die Vergütung für außerordentliche Eigentümerversammlungen und die auf Stundenbasis abzurechnenden Sonderhonorare für außerordentliche Bauleitung bzw. bei Rechtsstreitigkeiten festgelegt worden. Deshalb kann dahinstehen, ob den an der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Oktober 2001 teilnehmenden Wohnungseigentümern ein Mustervertrag der Firma G T GmbH vorlag, wie die Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 5. März 2002 vorgetragen haben, jedoch von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 mit Nichtwissen mangels Teilnahme an der Versammlung bestritten worden ist.

Ob der Verwaltungsbeirat den Verwaltervertrag beschlussgemäß ausgehandelt und abgeschlossen oder seine Kompetenz überschritten hat, bedarf im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung über die Beauftragung des Verwaltungsbeirat zum Aushandeln und Abschluss des Verwaltervertrages keiner Klägerung, denn es fehlt an entsprechenden Feststellungsanträgen oder Anträgen auf Leistung von Schadensersatz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht der Billigkeit, dass die unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten tragen und den Antragsgegnern die diesen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten, zumal die Antragsteller bereits in den Vorinstanzen unterlegen sind und andere rechtliche Gesichtspunkte auch in dritter Instanz nicht zu berücksichtigen waren.

Die Streitwertbemessung entspricht dem Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 14. Oktober 2002 aus den dort angeführten Gründen. Eine Ermäßigung des Streitwerts infolge Beschränkung des Streitstoffs in dritter Instanz kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht ohnehin nur das Interesse der Antragsteller an der Übertragung des Abschlusses des Verwaltervertrages auf den Verwaltungsbeirat bewertet hat.

Ende der Entscheidung

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