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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 144/00
Rechtsgebiete: WEG, BGB, FGG


Vorschriften:

WEG § 12 Abs. 2
WEG § 23 Abs. 4
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG § 47 Abs. 1 S. 2
WEG § 48 Abs. 3
BGB § 826
FGG § 13 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 144/00

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 1. August 2003 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Jahnke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 8. November 2000, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 25.564,59 € (entsprechend 50.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG), sachlich aber unbegründet.

Das Beschwerdegericht hat - ebenso wie zuvor das Amtsgericht - den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 DM wegen nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgter Zustimmung zur Veräußerung seiner Eigentumswohnung zu verpflichten, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist. Soweit sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses möglicherweise ein Verfahrensverstoß ergeben und aus der Sicht des Landgerichts seine Entscheidung hierauf beruhen könnte, bedarf es keiner Aufhebung und Zurückverweisung, da sich die Entscheidung selbst jedenfalls aus anderen Gründen als nichtig darstellt (§§ 27 Abs. 1 FGG, 563 ZPO a.F. bzw. § 561 ZPO n.F.).

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Antragszustellung Wohnungseigentümer der neben der fraglichen Eigentumswohnung aus elf nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheiten, davon sieben Arztpraxen, bestehenden Wohnungseigentumsanlage die Antragsgegner waren Miteigentümer. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Februar 1995 verkaufte der Antragsteller, der seinen Wohnsitz in Spanien hat, die Wohnung zum Kaufpreis von 400.000,- DM an einen Erwerber mit Wohnsitz in den USA. Gemäß II § 3 1) der Teilungserklärung vom 1. Oktober 1981, von dessen Eintragung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch im Hinblick auf Eintragungsbewilligung und -antrag in III der Teilungserklärung auszugehen ist, bedurfte die Veräußerung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwalters; im Falle von dessen Ablehnung hatte gemäß II § 3 3) der Teilungserklärung auf Antrag des betroffenen Wohnungseigentümers die Eigentümerversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Wohnung wurde übergeben und eine Auflassungsvormerkung für den Erwerber am 10. August 1995 in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 30. August 1995 wurde die Verwalterin zur Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an den Käufer gebeten. Am 11. Dezember 1995 regelten der Antragsteller und der Erwerber durch notariellen Vertrag die Rückabwicklung und Regulierung der vom Erwerber - u. a. wegen bereits durchgeführter umfangreicher Instandsetzungsarbeiten - geltend gemachten Schäden. Eine Zustimmung zur Veräußerung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden. Die Wohnung wurde Ende 1996 durch den Wohnungskäufer für 300.000,- DM an einen Dritten veräußert. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller, der der Auffassung ist, dass die Antragsgegner die Zustimmung vor dem 8. bzw. 11. Dezember 1995 hätten erteilen müssen, weiterhin seinen Antrag gegen diese, einen Teilbetrag von 50.000,- DM des von ihm behaupteten Schadens von 272.105,47 DM an ihn zu zahlen.

Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt angenommen, dass ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Schadensersatz wegen fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Zustimmung zu der Veräußerung durch den Kaufvertrag vom 18. Februar 1995 aus dem unter den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis gegeben sein kann, wenn die Zustimmung rechtswidrig versagt (positive Forderungsverletzung) oder schuldhaft verzögert (Verzug) worden ist (vgl. OLG Karlruhe OLGZ 85, 133, 137).

Verfahrensfehlerfrei getroffen und für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht deshalb bindend ist ferner die - im Übrigen von den Beteiligten nicht angegriffene - tatsächliche Feststellung des Landgerichts, dass die Erklärungen des anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber dem Bevollmächtigten und späteren Verfahrensbevollmächtigten der Wohnungseigentümer von diesen dahin ausgelegt werden durften, dass der Antragsteller zumindest auch die Zustimmung zur Veräußerung seiner Wohnung auf dem dafür in der Teilungserklärung vorgesehenen Weg durch Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt hat, nachdem die Verwalterin, die mit Schreiben vom 30. August 1995 zur Zustimmung aufgefordert worden war, mit Schreiben vom 9., 19. und 25. September 1995 die Erteilung der Zustimmung abgelehnt und der spätere Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner sich in der Korrespondenz auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft gemeldet hatte. Danach bedurfte es, wie die Kammer zu Recht anführt, keiner Klärung der Rechtsfrage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter die Entscheidung jederzeit entziehen und ohne Antrag des betroffenen Wohnungseigentümers selbst entscheiden durfte.

Mit zutreffender rechtlicher und tatsächlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist in der angefochtenen Entscheidung ferner ausgeführt worden, dass die Wohnungseigentümer die Zustimmung, die sie - ebenso wie die Verwalterin - unter Beachtung des Eigentumsrechts des Veräußerers und im Hinblick auf seine rechtliche und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit nach allgemeiner Meinung (vgl. BayObLG WuM 95, 328, 329 m.w.N.) nur aus einem wichtigen Grund in der Person des Erwerbers versagen durften, nicht endgültig verweigert hatten, als am 11. Dezember 1995 der Notarvertrag des Antragstellers mit dem Erwerber zur Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 8. Februar 1995 geschlossen wurde, wodurch nach der Behauptung des Antragstellers ihm der Schaden, dessen Ersatz er als Teilforderung mit dem Antrag geltend macht, entstand. Die Begründung der Rechtsbeschwerde bietet insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Die Argumentation des Beschwerdeführers verkennt in diesem Zusammenhang, dass ein Schadensersatzanspruch sich nur gegen den jeweils Zustimmungspflichtigen richten kann, soweit diesen im Rahmen seiner Kompetenzen ein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass die im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer, deren Entscheidung der Antragsteller nicht ausdrücklich beantragt hatte und die sich erst durch das sowohl in Vertretung der Verwalterin als auch der Eigentümergemeinschaft verfasste Schreiben ihres späteren Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Oktober 1995 in die Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und der Verwalterin einschalteten, frühestens ab diesem Zeitpunkt als Zustimmungspflichtige zur Entscheidung berufen waren. Da eine Zustimmung ihrerseits nur durch Beschlussfassung in einer einzuberufenden Eigentümerversammlung möglich war, konnten sie diese Entscheidung gar nicht vor der sodann anberaumten außerordentlichen Eigentümerversammlung treffen, so dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 6. Oktober 1995 jedenfalls schon deshalb nicht als endgültige Ablehnung aufgefasst werden konnte. Ausweislich des Protokolls der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 30. Oktober 1995, zu der der anwaltliche Bevollmächtigte des Antragstellers nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegner, wie den in der Begründung des Beschlusses des Landgerichts in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beteiligten zu entnehmen ist, trotz Ladung nicht erschienen war, wurde in der Versammlung beschlossen, dass der spätere Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner den anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers auffordern sollte, den Käufer den Eigentümern vorzustellen, einen Nachweis über die Liquidität des Käufers zu erbringen und mitzuteilen, ob und wer den Käufer in Deutschland mit Vollmacht vertrete. Weiter wurde beschlossen, dass der spätere Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner eine Auskunft bei der Firma Schimmelpfennig einholen sollte und für den Fall einer schnellen Entscheidung eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit einer Ladungsfrist von 5 Tagen einzuberufen sei. Vor dem Hintergrund dieser Beschlüsse war der gleichzeitig gefasste Beschluss, auf Empfehlung des späteren Verfahrensbevollmächtigten dem Verkauf der Wohnung nicht zuzustimmen, sinngemäß nicht anders zu verstehen, als eine bei dem derzeitigen Informationsstand vorläufige Ablehnung der Zustimmung. Eine endgültige Entscheidung sollte ersichtlich von dem Ergebnis der erbetenen Auskünfte und in die Wege geleiteten Ermittlungen abhängig gemacht werden. Wie das Beschwerdegericht auf der Grundlage dieser Tatsachen ohne Rechtsverstoß angenommen hat, scheidet ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung gegen die übrigen Wohnungseigentümer bereits mangels Versagung der Zustimmung aus.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch aus Verzug verneint.

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vom 30. Oktober 1995 waren die Wohnungseigentümer zur Zustimmung zu der Veräußerung an den Erwerber nicht verpflichtet. Vielmehr wäre zu diesem Zeitpunkt die Zustimmungsverweigerung nach § 12 Abs. 2 WEG gerechtfertigt gewesen. Da der Beschluss damit jedenfalls nicht gemäß § 12 Abs. 2 WEG nichtig war ( vgl. OLG Hamm NJW RR 1993, 72; BayObLG NJW RR 90; 657 ), entfaltete er mangels Anfechtung und Ungültigerklärung gemäß §§ 23 Abs. 4 i.V.m. 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG allseitige Bindungswirkung, was im übrigen auch der Herleitung eines Schadensersatzanspruches aus Existenz und Inhalt des Beschlusses entgegensteht.

Nach II § 3 2) a) der Teilungserklärung ist ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben, wenn die Besorgnis besteht, dass der in Aussicht genommene Erwerber die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. Die in dieser Bestimmung aufgeführte beispielhafte Benennung von Voraussetzungen, bei deren Vorliegen in der Regel ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung gegeben ist, geht über den nach § 12 Abs. 2 WEG zulässigen Regelungsgehalt nicht hinaus. Eine Versagung der Zustimmung ist, worauf mit der Rechtsbeschwerde im Ansatz auch zutreffend abgestellt wird, nach dieser Vorschrift nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht beachten ( BayObLG WuM 1995, 328, 329; NJW RR 99, 452, 453 ). Dabei liegt ein wichtiger Grund z.B. dann vor, wenn die konkrete Befürchtung besteht, dass der künftige Wohnungseigentümer persönlich oder finanziell unzuverlässig ist ( BayObLG WuM 03,398, 399 ). Das ist nach dem Sachverhalt, wie er vom Landgericht festgestellt und aus den in den Gründen des Beschlusses in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen ersichtlich ist, hier der Fall.

Zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung bestand für die Wohnungseigentümer anhand konkreter Anhaltspunkte eine Besorgnis im Sinne des genannten Regelbeispiels der Teilungserklärung, und zwar des Inhalts, dass durch finanzielle Unzuverlässigkeit des Erwerbers die geordnete Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten der Gemeinschaft bedroht sein würde. Denn es stellt ein ausschlaggebendes Indiz für die finanzielle Unzuverlässigkeit eines Erwerbers dar, wenn er trotz Nutzung der gekauften Eigentumswohnung das Wohngeld nicht entrichtet, wobei dieser Indizwirkung nicht entgegensteht, dass der Erwerber im Außenverhältnis gegenüber den Miteigentümern bis zu seiner Eintragung im Grundbuch noch nicht verpflichtet ist (OLG Düsseldorf ZMR 1997, 430).

Bis zur Ankündigung des anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers mit dessen Schreiben vom 13. Oktober 1995 an die Verwalterin (Anl. K 8), dass die Wohngeldrückstände unverzüglich angewiesen würden, und der Bestätigung ihrer Zahlung durch Schriftsatz des späteren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner vom 6. November 1995 (Anl. K 11) war das Wohngeld für die fragliche Wohnung für das gesamte Jahr 1995 von insgesamt 4.801,00 DM bis einschließlich September 1995 nicht bezahlt worden. Nicht nur die Nutzung, sondern auch die Lasten der fraglichen Eigentumswohnung waren nach dem zwischen dem Antragsteller und dem Erwerber geschlossenen Kaufvertrag aber bereits seit dem 1. März 1995 auf den Erwerber übergegangen. Dies ergibt sich aus § 6 2. des Kaufvertrages, wonach der 1. März 1995 Stichtag für die Verrechnung von Lasten und Nutzen war, und § 6 4, in dem der Verkäufer erklärte, dass das Wohngeld bis zum Üergabetermin von ihm bezahlt wird, was nur so verstanden werden kann, dass ab diesem Zeitpunkt der Erwerber die Zahlung des Wohngeldes übernehmen sollte. Nach dem Vorbringen aller Beteiligter kann auch davon ausgegangen werden, dass der Erwerber die Wohnung tatsächlich bereits ab vertraglichem Übergabetermin genutzt hat, da unstreitig umfangreiche Umbauten durch ihn in der Wohnung vorgenommen wurden, die u.a. einen Teil der später von ihm gegenüber dem Veräußerer bei der Rückabwicklung geltend gemachten Ansprüche, die wiederum die Schadensersatzforderungen des Antragstellers begründen sollen, ausmachten.

Dem durch das Ausbleiben der Wohngeldzahlungen hervorgerufenen Eindruck der finanziellen Unzuverlässigkeit des Erwerbers hat der Antragsteller in der darüber geführten Korrespondenz auch nicht entgegengewirkt, indem er dem Verwalter oder den Antragsgegnern Gründe für die Nichtzahlung des Wohngeldes nannte. Darüber hinaus bestanden weitere Umstände, die den Wohnungseigentümern das Recht gaben, zu diesem Zeitpunkt vor einer Zustimmung genauere Informationen über Person und wirtschaftliche Verhältnisse des Erwerbers sowie de Benennung eines inländischen Zustellungsbeauftragten zu erwarten. Hierzu zählen die von Amts- und Landgericht hervorgehobenen zu befürchtenden praktischen und rechtlichen Probleme bei der eventuell erforderlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den in den USA wohnhaften Erwerber sowie der aus den in den Gründen der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beteiligten ersichtliche Umstand, dass der Kaufpreis - ebenso wie bei dem vorangegangenen Erwerb des Antragstellers von seinem Voreigentümer - ohne Einschaltung eines Notaranderkontos direkt vom Erwerber an den Veräußerer erbracht werden sollte und ferner dieser Kaufpreis von 400.000,00 DM den Antragsgegnern überraschend hoch erschien angesichts der Tatsache, dass der Verkehrswert der Wohnung - nach der Behauptung des Antragstellers allerdings im vermieteten und renovierungsbedürftigen Zustand - nach einem in dem kurz vorher betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Gutachten lediglich 165.000,00 DM betrug. Unter den gegebenen Umständen war es Sache des Antragstellers den Antragsgegnern umfassende Auskünfte über die Person und den Vermögensstatus des Erwerbers zu geben bzw. diesen zu einer entsprechenden Selbstauskunft zu veranlassen ( vgl. auch Urt. OLG Köln NJW RR 96, 1296, 1297).

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass derartige nähere Informationen und Auskünfte bis zu diesem Zeitpunkt nicht verlangt worden seien. Die Zweifel der Eigentümer an der Bonität und Liquidität des Erwerbers sowie ihr Mißtrauen, dass sich etwaige Ansprüche gegen diesen im Ausland schwer durchsetzen lassen würden, war auch für den Antragsteller aus der zwischen den eingeschalteten Rechtsanwälten gewechselten Korrespondenz klar erkennbar. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 hatte der spätere Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner mit deutlichen Worten die Befürchtung zum Ausdruck gebracht, dass sich der Vorgang Voreigentümer/Antragsteller wiederholen könnte. Hiermit war, wie dem Antragsteller bekannt, gemeint, dass der Voreigentümer das Wohngeld nicht gezahlt hatte und der Veräußerung an den Antragsteller nur unter Bedenken zugestimmt worden war wegen der Befürchtung, dass auch dieser das Wohngeld nicht zahlen werde, was sich aus der Sicht der Wohnungseigentümer zwischenzeitlich als berechtigt herausgestellt habe. Der anwaltliche Bevollmächtigte des Antragstellers hatte daraufhin mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 an die Verwaltung erwidert, die über ihren Rechtsanwalt geäußerten Befürchtungen, es sei erklärtes Ziel des Verkäufers und des Käufers sich vor Wohngeldzahlungen zu "drücken", sei abwegig. Auch ohne ausdrückliche Aufforderung hätte es nahegelegen, bereits zu diesem Zeitpunkt Ausführungen zur Person, dem Beruf und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers sowie zu den Gründen der bisherigen Nichtzahlung des Wohngeldes durch ihn zu machen, um die Besorgnis der Unzuverlässigkeit auszuräumen. Das wäre dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers zumindestens in Ansätzen auch möglich gewesen, wie sein späteres Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner vom 7. November 1995 zeigt, dem er nunmehr ihm nach seiner Darstellung bereits zuvor vorliegende Unterlagen beifügte, nämlich Kontoauszüge vom 15. August 1995 und 28. August 1995 sowie einen Grundbuchauszug über ein Grundstück in Harvestehude vom - lt. Text des Schreibens - 4. Juli 1994 bzw. - lt. Angabe der Anlagen am Fuß des Schreibens - vom 4. Juli 1995.

Auch in der Folgezeit bis zum Eintritt des behaupteten Schadens durch Ablauf der Frist des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer am 8. Dezember 1995 und durch Verpflichtung zum Schadensersatz ihm gegenüber waren die Wohnungseigentümer entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit der Erklärung der Zustimmung nicht im Verzug. Zur Beschlussfassung über die Zustimmung war eine erneute Eigentümerversammlung erforderlich, die aber erst am 6. Februar 1996 stattfand. Unverständlich ist, warum der Antragsteller nicht deren unverzügliche Anberaumung von der Verwalterin unter Berufung auf II § 15 3) der Teilungserklärung verlangt hat. Eine Haftung der Wohnungseigentümer aus Verzug für den bei Fristablauf am 8. Dezember 1995 bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages am 11. Dezember 1995 eingetretenen Schaden wäre danach allenfalls denkbar, wenn sie rechtzeitig vor Fristablauf aufgrund vorliegender neuer Informationen nunmehr zur Zustimmung verpflichtet gewesen wären und zu diesem Zeitpunkt auf ihr Verlangen durch die Verwaltung zu einer weiteren Wohnungseigentümerversammlung noch rechtzeitig vor Fristablauf hätte geladen werden können. Ein derartiger Sachverhalt ist aber weder auf der Grundlage der Tatsachenfeststellung des Beschwerdegerichts noch bei Hinzunahme der von dem Antragsteller behaupteten streitigen Tatsachen ersichtlich.

Die Kammer hat in den Gründen ausgeführt, dass der Eigentümergemeinschaft als Entscheidungsgrundlage lediglich das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 7. November 1995 nebst Anlagen (Anl. K 12) sowie die mit dem Schreiben vom 14. November 1995 übermittelte Vollmacht zur Einholung von Auskünften über die privaten Konten des Erwerbers bei der Dresdner Bank in Norderstedt sowie die daraufhin unter Einschaltung der Vereinsbank von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner selbst erhaltenen Auskünfte (Anl. Ag 4), deren Ergebnis in deren Schreiben an die Verwalterin vom 15. Dezember 1995 (Anl. Ag 3) zusammengefasst sind, zur Verfügungen standen. Diese Informationen reichten, insbesondere vor dem Hintergrund der nicht erklärten ausgebliebenen Wohngeldzahlungen sowie der weiteren Umstände, nicht aus, um den Antragsgegnern nunmehr einen aussagefähigen vollständigen Überblick über den Vermögensstatus und die Verhältnisse des Erwerbers zu geben. Wie das Beschwerdegericht richtig ausgeführt hat, genügten die mit Schreiben vom 7. November 1995 überlassenen Kontoauszüge der Dresdner Bank schon deshalb nicht, weil sich die Kontostände auf länger zurückliegende Zeitpunkte, nämlich den 15. August und 28. August 1995 bezogen. Auch aus der Tatsache allein, dass der Erwerber - lt. Feststellung in den Gründen des Landgerichts am 4. Juli 1994 - bzw. laut einem Grundbuchauszug vom 4. Juli 1994 oder 4. Juli 1995 (s. oben) als Eigentümer eines von dem Antragsteller zum Kaufpreis von 3,65 Mio DM erworbenen Villengrundstücks in Hamburg-Harvestehude im Grundbuch eingetragen worden war, konnte nicht der Schluss trotz gegenteiliger Indizien nunmehr überzeugend nachgewiesener aktueller Bonität gezogen werden, da weder über seine Verbindlichkeiten noch die gegenwärtige Nutzung und Entwicklung der rechtlichen Verhältnisse an dem Grundstück etwas bekannt war. Auch die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner nach Zuleitung der diesbezüglichen Vollmachten im Schreiben vom 14. November 1995 durch den Bevollmächtigten des Antragstellers eingeholte Auskunft, die ihm erst durch Fax der Bank vom 29. November 1995 zur Verfügung stand, begründete keine Verpflichtung den Versuch zu unternehmen, noch vor Fristablauf am 8. Dezember 1997 eine erneute außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen. Die Auskunft enthielt keine nennenswerten neuen Erkenntnisse, da die auskunftsgebende Bank im Ergebnis lediglich angab, dass ihr über Beruf und persönliche Verhältnisse nichts Nachteiliges bekannt geworden sei und sie näheren Einblick in die finanziellen Verhältnisse nicht habe.

Der Antragsteller hat allerdings mit der Rechtsbeschwerde zu Recht gerügt, dass das Landgericht den Zugang weiterer Schreiben seines anwaltlichen Bevollmächtigten an den späteren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner als streitig und von ihm, dem Antragsteller, nicht unter Beweis gestellt unberücksichtigt gelassen hat. Zutreffend weist er darauf hin, dass er sich in dem Schriftsatz vom 26. Oktober 1998 für die Behauptung, die Schreiben vom 23. November 1995 und vom 24. November 1995 seien dem Büro des Antragsgegnervertreters am 24. November 1995 persönlich übergeben worden, wobei dem Schreiben vom 23. November 1995 das Schreiben des Erwerbers (Anl. K 15) als Anlage beigelegen hätte, auf das Zeugnis von zwei namentlich und mit Anschrift benannten Zeugen berufen hat. Ob es dabei jedoch, wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner meint, an der erforderlichen Substantiierung der Behauptung fehlt oder ob das Landgericht diesen Beweisantritt als solchen nicht hätte außer Betracht lassen dürfen bzw. durch geeignete Hinweise auf eine größere Konkretisierung und Substantiierung hätte hinwirken müssen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn insoweit ein Verfahrensverstoß des Beschwerdegerichts festzustellen und dessen Ursächlichkeit für die Entscheidung aus der Sicht der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auszuschließen wäre, stellt sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig dar. Einer Beweisaufnahme über den Zugang der Anlagen K 15, 16 und 25 hätte es zur Aufklärung aller für die Entscheidung erheblicher Tatsachen bei richtiger rechtlicher Würdigung nämlich nicht bedurft, da selbst dann, wenn der Zugang dieser Anlagen zu den behaupteten Zeitpunkten vor Fristablauf unterstellt wird, ein schuldhafter Verzug der Wohnungseigentümer mit der Zustimmung nicht festzustellen wäre.

Das Schreiben vom 23. November 1995 (Anl. K 16) selbst enthielt keine neuen Tatsachen über die Verhältnisse des Erwerbers. Aus dem nach der Behauptung des Antragstellers diesem Schreiben beigefügten Schreiben des Erwerbers selbst an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. November 1995 (Anl. K 15) ergaben sich zwar neue tatsächliche Aspekte, ausreichende Informationen und Belege wurden damit aber nicht verschafft. Das Schreiben brachte die Verärgerung des Erwerbers über die Zweifel an seiner Bonität und die Behauptung derselben zum Ausdruck. Eine zusätzliche Information zu den für die Antragsgegner wichtigen Fragen ergab sich allenfalls dadurch, dass erstmals die beabsichtigte Nutzung der Wohnung erwähnt wurde, nämlich die beabsichtigte Vermietung an die Patentochter des Erwerbers. Dies mag für die Antragsgegner zwar insofern von Interesse gewesen sein, als der Voreigentümer des Antragstellers nach ihrer Behauptung die Wohnung einer Prostituierten zur Betreibung eines Bordells zur Verfügung gestellt hatte, so dass sich die Hoffnung auf eine Besserung der Verhältnisse einstellen konnte. An präzisen Informationen und Belegen über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse fehlte es aber weiterhin. Schließlich hätte sich auch durch das Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 24. November 1995 (Anl. K 25), den Zugang des Schreibens unterstellt, keine wesentliche Änderung der Lage ergeben. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der neuen Angaben musste schon deshalb nicht allzu groß sein, weil die Mitteilung, der Erwerber wolle die Wohnung seiner zum Studium nach Deutschland anreisenden Tochter vermieten, von der Information durch den Erwerber selbst -Vermietung an die Patentochter- nicht ganz unerheblich abwich. Als neue Information diente den Antragsgegnern lediglich die Benennung des Versicherungsmaklerbüros, das nach dem Hinweis am Schluss des Schreibens "bis auf weiteres für etwaige Benachrichtigungen zustellungsbefugt" sein sollte. Ein Angebot bzw. eine Ermächtigung, von dem Versicherungsmakler weitere tatsächliche Informationen über die Verhältnisse des Erwerbers einholen zu dürfen, war in diesem Schreiben allerdings nicht enthalten. Auch bei Zugang dieser Schreiben nebst der Anlage hätte damit keine Verpflichtung für die Wohnungseigentümer bestanden, die Verwalterin zur Einberufung einer erneuten Versammlung zu veranlassen, da nach wie vor nicht alle für ihre Entschließung bedeutsamen Informationen vorlagen und auch weiterhin eine aktuelle Gesamtübersicht über die wirtschaftliche Lage des Erwerbers fehlte, was nach der im Ergebnis zutreffenden Beurteilung durch das Beschwerdegericht schließlich auch noch bei der Eigentümerversammlung vom 6. Februar 1996 der Fall war.

Da die Antragsgegner damit die Erteilung der Zustimmung zu Recht zu dem fraglichen Zeitpunkt verweigerten, kommt auch ein Anspruch aus § 826 BGB nicht in Betracht. Die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegner hätten die Zustimmung lediglich aus Verärgerung über ihn und seinen Voreigentümer schikanös versagt, ist durch das Vorliegen wichtiger Gründe zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung am 30. Oktober 1995 und die sachlich angemessene und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende Beschlussfassung während dieser und der folgenden Versammlung widerlegt.

Dass der mit seinem Rechtsmittel erfolglose Antragsteller die Gerichtskosten zu tragen hat, entspricht billigem Ermessen (§ 47 Abs. 1 S. 1 WEG).

Die Kostenentscheidung über die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 47 Abs. 1 S. 2 WEG, der eine Kostenerstattung nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen zulässt und der § 13 a Abs. 1 FGG vorgeht.

Den Geschäftswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG in Übereinstimmung mit den von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzungen der Vorinstanzen in Höhe des Zahlungsantrags festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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