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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: 2 Wx 147/99
Rechtsgebiete: FGG, WEG, BGB


Vorschriften:

FGG § 27
FGG § 29
WEG § 22
WEG § 10
WEG § 45
WEG § 43 Abs. 1 S. 1
BGB § 389
BGB § 817
BGB § 421
BGB § 276
BGB § 278
BGB § 708
BGB § 649
BGB § 254
BGB § 818 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 147/99

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 4. März 2002 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Stöger

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 3. November 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Gründe:

Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das Rechtsbeschwerdegericht seine Überprüfung beschränken muss (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

1) Dahinstehen kann die Rechtsfrage, ob der vom Amtsgericht erlassene und vom Landgericht bestätigte Teil- und Grundbeschluss vom 10. Juni 1999 zulässig war. Zweifel bestehen deshalb, weil bei einer anderen rechtlichen Beurteilung des von den Antragsgegnern hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs durch das Rechtsmittelgericht der Bestand der von den Antragstellern geltend gemachten und ihnen durch die Vorinstanzen teils zuerkannten, teils dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche in Frage gestellt ist. Grund- und Teilurteil müssen vom Schlussurteil unabhängig sein, wobei in die Beurteilung der gebotenen Widerspruchsfreiheit mit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen ist (BGH NJW 1991, 2699; 1996, 1478; 1999, 1035 und 1719).

2) Die angesprochene Rechtsfrage kann auf sich beruhen, weil die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen werden muss. Der Senat beurteilt nämlich die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Antragsgegner gegen die Antragsteller anders als die Vorinstanzen, ohne jedoch über die Gegenforderung abschließend entscheiden zu können, weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, die das Rechtsbeschwerdegericht nicht vornehmen kann. Wegen der Unsicherheit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Gegenforderung besteht, kann die angefochtene Entscheidung über den zuerkannten Leistungsanspruch betreffend den Sielanschluß (Teilbeschluss) und über den dem Grunde nach für berechtigt erklärten Anspruch wegen des Erkerbaus (Grundbeschluss) nicht aufrechterhalten bleiben, obwohl der Senat die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner im Ergebnis im wesentlichen für unbegründet erachtet. Die Zurückverweisung ist geboten, denn im Umfang einer berechtigten Aufrechnungsforderung der Antragsgegner würden die Leistungsansprüche der Antragsteller erlöschen, weil die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB).

3) Soweit die Antragsgegner sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die ihnen durch die Vorinstanzen auferlegte Verpflichtung zur Erstattung der den Antragstellern entstandenen Aufwendungen für den Bau einer Sielleitung zu 1/3, entsprechend 671,91 DM, wenden, ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zwar kommt ein Aufwendungsersatzanspruch der Antragsteller - anders als nach Auffassung der Vorinstanzen - nicht aus dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 679, 683 BGB) in Betracht, weil die Errichtung des Sielanschlusses durch die Antragsteller auch für die Antragsgegner keine Maßnahme war, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, denn das Interesse der Gemeinschaft an der Anschließung des Wohnungseigentumsobjekts an das öffentliche Sielnetz war zur Zeit der Errichtung des Sielanschlusses nur abstrakt vorhanden. Es fehlte seinerzeit an der unerlässlichen Voraussetzung, dass die Erfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung zum Sielanschluss ohne das Eingreifen der Antragsteller gefährdet oder beeinträchtigt worden wäre (Palandt-Sprau BGB 61. Aufl. § 679 Rn 3 m.w.N.), denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegner den Bau der Sielleitung hätten verhindern wollen. Vielmehr hatten sie als Wohnungseigentümer lediglich darauf bestanden, an der Vergabe der Aufträge durch die Antragsteller als Mit-Wohnungseigentümer an die verschiedenen Gewerke zur Fertigstellung der Eigentumswohnungsanlage beteiligt zu werden.

Aber den Antragstellern steht ein bereichungsrechtlicher Anspruch gegen die Antragsgegner wegen ihrer Aufwendungen für den Sielanschluss zu (§§ 684, 812 ff., 818 Abs. 2 BGB). Zur Herausgabe ihrer Bereicherung in Natur sind sie wegen der Beschaffenheit des Erlangten außerstande. Jedoch haben sie durch den von den Antragstellern bezahlten Sielanschluss Aufwendungen erspart, die sie wegen der auch sie unbestritten treffenden Verpflichtung zur Herstellung des Sielanschlusses hätten aufbringen müssen. Die Forderung von Wertersatz ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht gem. § 817 BGB ausgeschlossen. Die Handlungsweise der Antragsteller, den Auftrag ohne Beteiligung oder Zustimmung der Antragsgegner zu vergeben, ist nicht als ein schwerwiegendes Verhalten zu qualifizieren, mit welchem die Antragsteller sich außerhalb der Sitten- und Rechtsordnung stellen (BGHZ 36, 395; 44, 1 ff., 6), sondern es handelt sich um einen einfachen Verstoß gegen das von den Wohnungseigentümern untereinander zu beachtende Gebot der gleichen Teilhabe aller Miteigentümer an der Abstimmung der Wohnungseigentümer untereinander bei der Errichtung des Bauwerks mit den für sie als Wohnungseigentümer bestimmten Wohneinheiten (§ 744 BGB).

Der von den Antragsgegnern gem. § 818 Abs. 2 BGB zu leistende, nach objektivem Maßstab zu bestimmende Wertersatz (Sprau a.a.O. § 818 Rn 19 m.w.N.) ist nicht stets gleichzusetzen mit dem Aufwand der Bereicherungsgläubiger für die den Bereicherungsschuldnern zugute gekommene Bereicherung. Jedoch ist der pauschale Einwand der Antragsgegner, die mit der Anl. K 5 vom mit dem Bau der Sielleitung beauftragten Handwerker Heuer als Inhaber eines Fachbetriebs für Saniertärtechnik spezifiziert im Rechnung gestellte Werklohn sei unangemessen und der Aufwand nicht erforderlich gewesen, nicht substantiiert, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, so dass kein Anlass besteht, den Wertersatz geringer als mit dem sich als üblich und angemessen darstellenden Werklohn für den Bau der Schmutzwasserleitung zu bemessen, an dem sie Antragsgegner in Höhe ihrer Miteigentumsquote von 1/3 (vgl. Teilungserklärung vom 28.08.1996, Teil A), entsprechend 671,91 DM, zu beteiligen haben.

Die Antragsgegner haben für die Schuld als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB einzustehen, denn sie sind zu 1/3 Miteigentümer des Gebäudegrundstücks, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der für sie vorgesehenen Wohnung und bilden, wie Teil A Nr. 1 der Teilungserklärung ergibt, untereinander eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung haften (Sprau a.a.O. § 818 Rn 32 m.w.N.).

4) Die angefochtene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, soweit die Antragsteller die Antragsgegner wegen der von ihnen aufgewendeten Kosten für die Errichtung des Eingangserkers an der Wohnungseigentumsanlage in Anspruch nehmen.

Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Vorinstanzen haben die Verpflichtung der Antragsgegner, anteiligen Wertersatz zu leisten, rechtsfehlerfrei auf die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684 BGB) mit der bereicherungsrechtlichen Haftungsfolge (§§ 812 ff., 818 Abs. 2 BGB) gestützt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts und des Landgerichts wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Der Gesichtspunkt der aufgedrängten Bereicherung steht einer Haftung der Antragsgegner nicht entgegen, da nicht feststellbar ist, dass der Erkerbau für die Antragsgegner nicht von Interesse ist. Die mangelnde Beteiligung der Antragsgegner an der Auftragsvergabe, insbesondere ihre Nichtbeteiligung bei der Ausgestaltung von Details des Eingangselements, rechtfertigt nicht die Freistellung der Antragsgegner, denn sie waren unstreitig in groben Zügen mit der Ausgestaltung des Erkers, wie er auf der Zeichnung der Nordansicht des von den Beteiligten geplanten und von ihnen gemeinsam zu errichtenden Einzelhauses mit drei Wohneinheiten zu erkennen ist (Anl. K 7), einverstanden. Dies folgt aus ihrem Schreiben vom 20. August 1997 (Anl. K 8) an die Firma Elip GmbH, die später von den Antragstellern mit der Errichtung des Erkers beauftragt worden ist. Darin haben die Antragsgegner jedoch nicht auf die von ihnen für nötig gehaltene Detailzeichnung und die Klärung weiterer Details etwa hinsichtlich der Klingelanlage vor Auftragserteilung gegenüber den Antragstellern verzichtet. Der Behauptung der Antragsgegner, der Erker sei mängelbehaftet und deshalb weniger wert als der von den Antragstellern für die Errichtung aufgewendete Betrag, für den sie entsprechend ihrem Miteigentumsanteil von den Antragstellern in Anspruch genommen werden, ist im Rahmen des noch ausstehenden Betragsverfahrens nachzugehen.

Wegen des auf § 817 BGB gestützten Einwands der Antragsgegner wird auf die obigen Ausführungen des Senats unter 3) Bezug genommen.

Die Antragsgegner haften jedoch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht als Teilschuldner, vielmehr sind sie, da ihnen ihr Miteigentumsanteil im Verhältnis untereinander in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusteht, als Gesamtschuldner zum Wertersatz für die Bereicherung in Gestalt ihres Miteigentumsanteils am Erkerbau verpflichtet (s. oben unter 3.).

5) Die angefochtene Entscheidung zum hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, die Antragsteller hätten aus keinem denkbaren Gesichtspunkt einzustehen für den den Antragsgegnern entstandenen Finanzierungsschaden wegen verzögerter Herstellung der Bezugsfertigkeit ihrer Wohnung und wegen des Mehraufwandes infolge Einschaltung eines anderen Unternehmers als des von den Antragstellern beauftragten.

Die Antragsteller können den Antragsgegnern schadensersatzpflichtig sein, wenn sie gegen die ihnen gegenüber den Antragsgegnern aus dem zwischen den Beteiligten begründeten Gemeinschaftsverhältnis obliegenden Treupflichten verstoßen haben, indem sie den gemeinsam vorzunehmenden Bau des Dachstuhls auf dem als Wohnungseigentumsanlage zu errichtenden Wohngebäude verhindert haben. Zwar bestand auch für die Antragsgegner die Möglichkeit, dieselbe Handwerkerfirma Wilhelm Merkens & Sohn, die nach der Herausnahme der Dachstuhlerrichtung aus dem von allen Beteiligten mit der Firma Iden geschlossenen Werkvertrag von allen Beteiligten durch drei Einzelverträge mit der Errichtung des Dachstuhls betraut werden sollte (vgl. Anl. B 1, Bl. 99 d.A.), zu beauftragen. Und den Antragstellern ist nicht anzulasten, dass die Firma Wilhelm Merkens & Sohn das Vertragsangebot der Antragsgegner vom 24. Juli 1997 mit Schreiben vom 26. Juli 1997 abgelehnt hat, obwohl sie weniger Tage zuvor den Auftrag der Antragsteller zur Errichtung des Dachstuhls angenommen hatte. Aber die Antragsteller haben es versäumt, die Auftragsdurchführung mit der Handwerkerfirma so auszugestalten, dass die Belange aller Miteigentümer und nicht nur ihre eigenen, der Antragsteller, Belange gewahrt würden. Die Antragsteller haben die Interessen der Antragsgegner dadurch verletzt, dass sie ihr Vorgehen nicht mit den Antragsgegnern abgestimmt haben, nachdem sie erfahren hatten, dass ein Vertrag zwischen den Antragsgegnern und der Firma Merkens & Sohn nicht zustande gekommen war. Die Antragsteller waren zur Rücksichtnahme auf die Belange der Antragsgegner zwar nicht, wie die Antragsgegner meinen, gem. § 22 WEG verpflichtet, weil diese Vorschrift bei der erstmaligen Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage nicht eingreift. Aber aus § 10 WEG ergibt sich, dass die Wohnungseigentümer untereinander sich nach den Regeln des BGB über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) zu richten habenmit der Folge, dass die Miteigentümer zur gemeinschaftlichen Verwaltung des ihnen gemeinschaftlich zustehenden Objekts berechtigt und verpflichtet sind. Darüber hinaus treffen die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft durch ihr Gemeinschaftsverhältnis begründete Schutz- und Treupflichten untereinander ( § 242 BGB; OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 133, 137; Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 10 Rn 12), für die sie bei schuldhafter Verletzung gem. §§ 276, 278 BGB einzustehen haben (a.a.O.). Dabei dürfte eine eingeschränkte Haftung gem. § 708 BGB nicht in Betracht kommen, weil die Beteiligten sich bei der Errichtung des Dachstuhls offenbar nicht gesellschaftsrechtlich verbunden haben, wie die geplante getrennte Auftragsvergabe an die Firma Merkens & Sohn und das Fehlen eines Gesellschaftsvermögens nahe legen.

Der Vertragsschluss der Antragsteller mit der Firma Merkens & Sohn stand der Abstimmung unter den Beteiligten wegen der Errichtung eines Dachstuhls über die gesamte Hausbreite mit durchgehender Mittelpfette entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht entgegen, denn eine Bindung der Antragsteller an die Verträge mit der Handwerkerfirma war nicht eingetreten, solange die Unternehmerin nicht mit allen Miteigentümern der Wohnungseigentumsanlage Verträge abgeschlossen hatte.

Die Firma Merkens & Sohn war nämlich bei der Beauftragung durch die Antragsteller zu 1) und 2) am 15. Juli 1997 (Anl. Antragsteller A 11, Bl. 98 d.A.) darauf hingewiesen worden, dass die Aufträge von den drei Miteigentümergemeinschaften bezüglich der Bedachung der drei Wohneinheiten getrennt erfolgen würde. Die Firma Merkens & Sohn musste daher davon ausgehen, dass sie die Verträge mit den Antragstellern nur würde durchführen können, wenn sie auch die dritte, den Antragsgegnern zugewiesene Einheit mit einem Dachstuhl ausstatten würde, weil dies Geschäftsgrundlage der mit den Antragstellern geschlossenen Verträge war. Dies gilt um so mehr, als im bereits erwähnten Auftragsschreiben vom 15. Juli 1996 mitgeteilt worden war, dass das Gewerk "Dachstuhl" aus dem Bauvertrag mit der Firma Iden gelöst und von den Miteigentümern jeweils getrennt direkt an die Firma Merkens & Sohn vergeben werden sollte. Die Erstellung von Dachstuhlabschnitten nur über den beiden den Antragstellern zugewiesenen Wohneinheiten oder von Teildachstühlen jeweils über den Wohneinheiten der Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und des Antragstellers zu 3) andererseits war nicht Gegenstand der von den Antragstellern mit der Firma Merkens & Sohn getroffene Abreden. Die Antragsteller wären daher bei Nichtdurchführung ihrer Verträge mit der Firma Merkens & Sohn nicht verpflichtet gewesen, den vereinbarten Werklohn - eventuell unter Anrechnung ersparter Aufwendungen - gem. § 649 BGB zu zahlen, weil sie mangels Vertragsschlusses dieser Firma mit den Antragsgegnern an ihre Aufträge nicht gebunden waren. Selbst wenn die Antragsteller mit endgültiger Bindungswirkung Verträge mit der Handwerkerfirma Merkens & Sohn geschlossen gehabt hätten, hätte es den Antragstellern wegen der ihnen obliegenden Treupflicht gegenüber den Antragsgegnern oblegen, sich mit den Antragsgegnern über die Errichtung des Dachstuhls neu abzustimmen, nachdem die Handwerkerfirma Merkens & Sohn die Annahme des Angebots der Antragsgegner zur Dachstuhlerrichtung aus Termingründen abgelehnt hatte. Dabei hätte sinnvollerweise eine Lösung gefunden werden müssen und können, die Mehraufwendungen der Antragsgegner infolge der abschnittweisen Errichtung des Dachstuhls nur über 2/3 der Breite des Wohngebäudes vermied. Die Antragsteller hätten etwa der Firma Merkens & Sohn die Weisung erteilen können, die Mittelpfette in voller Hausbreite und nicht nur über den Wohnungen der Antragsteller zu 1) und 2) anzubringen; wegen des dafür anfallenden Aufwandes hätten sie eine Verrechnungsabrede mit den Antragsgegnern treffen können. Oder sie hätten einen neuen Werkunternehmer ausfindig machen können, der die Aufträge der drei Miteigentümergemeinschaften zur Errichtung eines einheitlichen Dachstuhls anzunehmen bereit war.

Diese Abstimmung hätte - darin ist dem Landgericht zuzustimmen - eventuell auf Seiten aller beteiligten Miteigentümern zu Mehraufwendungen führen können, etwa weil ein anderer Werkunternehmer den Dachstuhl nur zu einem höheren Entgelt als die Firma Merkens & Sohn zu errichten bereit gewesen wäre oder weil allen Beteiligten ein Verzögerungsschaden entstanden wäre, weil ein anderer Unternehmer den ursprünglich vorgesehenen Richttermin am 4. August 1997 (vgl. Anl. 4, Bl. 101 d.A.) nicht hätte einhalten können. Diese Mehrkosten hätten die Beteiligten, also auch die Antragsteller, hinnehmen müssen, weil sie verabredet hatten, den Dachstuhl gemeinsam errichten zu lassen (Anl. Antragsteller 11, Bl. 98 d.A.), gleichwohl aber die Aufträge getrennt nach Wohneinheiten einzeln zu vergeben. Die Antragsteller waren wegen der ihnen gegenüber den Antragsgegnern obliegenden Treupflichten nicht berechtigt, ihre Aufträge mit der Firma Merkens & Sohn unter Missachtung der Belange der Antragsgegner durchzuführen.

Die Antragsteller könnten nach dem Nichtzustandekommen vertraglicher Beziehungen zwischen den Antragsgegnern und der Firma Merkens & Sohn die Belange der Antragsgegner durch die Abstimmung ihres weiteren Vorgehens nur mit der Firma Merkens & Sohn verletzt haben mit der Folge, dass sie den Antragsgegnern gegenüber schadensersatzpflichtig sein könnten, was jedoch der Senat ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts, die den Tatsacheninstanzen obliegt, nicht abschließend entscheiden kann.

Allerdings dürfte die mangelnde Abstimmung des Vorgehens seitens der Antragsteller mit den Antragsgegnern zumindest fahrlässig erfolgt sein mit der Folge der Einstandspflicht der Antragsteller für einen den Antragsgegnern dadurch möglicherweise entstandenen Schaden.

Aufzuklären ist jedoch, ob die Antragsgegner für einen ihnen durch die mangelnde Abstimmung unter den Beteiligten adädquat kausal entstandenen Schaden dem Grunde nach deshalb teilweise selbst gem. § 254 BGB einzustehen haben, weil sie die Verzögerung der Dachstuhlerrichtung und die darauf zurückzuführenden erhöhten Finanzierungskosten selbst herbeigeführt haben, indem sie, wie die Antragsteller vortragen, die Auftragsvergabe an die Firma Merkens & Sohn hinausgezögert haben durch die Anmeldung ungerechtfertigter Bedenken "gegen die statischen Voraussetzungen zum Richten" (Anl. Antragsteller 14, Bl. 101 d.A.) mit der Folge, dass die Firma Merkens & Sohn den von den Antragsgegnern erteilten Auftrag aus Termingründen nicht mehr annehmen konnte. Sollten die Antragsgegner aber den Auftrag gem. Schreiben vom 24. Juli 1997 zügig an die Firma Merkens & Sohn herangetragen haben, wäre die Ablehnung seitens dieser Handwerkerfirma und die damit verbundene Verzögerung des Richttermins wegen der notwendigen und von den Antragsgegnern zu Recht geforderten neuen Abstimmung des Vorgehens unter den Beteiligten (vgl. Anl. Antragsgegner 8, Bl. 128 d.A.) den Antragsgegnern nicht als Mitverschulden anzulasten. Die Antragsgegner trifft auch dann ein Mitverschulden an ihnen entstehenden Mehrkosten für die Einschaltung eines anderen Unternehmens bei der Errichtung von 1/3 des Dachstuhls über ihrer Wohneinheit, wenn sie sich geweigert haben sollten, diese Kosten dadurch zu vermeiden, dass sie sich mit der Errichtung einer einheitlichen Mittelpfette durch die von den Antragstellern beauftragte Firma Merkens & Sohn einverstanden erklärten und die auf sie, die Antragsgegner, dafür entfallenden anteiligen Kosten zu tragen.

Die Zurückverweisung der Sache zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts ist auch deshalb geboten, weil offen ist, ob bei der gebotenen Abstimmung des weiteren Vorgehens durch die Beteiligten nach Ablehnung des Auftrags durch die Firma Merkens & Sohn alle Beteiligten einen Verzögerungsschaden in Gestalt höherer Finanzierungskosten als Folge der den Beteiligten untereinander obliegenden Treupflichten - hier Abstimmungspflichten - hätten hinnehmen müssen, offen stand, ob der sich an die von den Antragstellern veranlasste anteilige Dachstuhlerrichtung zu 2/3 anschließende Dachstuhlbau zu 1/3 über der den Antragsgegnern zugewiesenen Wohneinheit sich verteuert hat, etwa weil die die Antragsgegner treffenden Anschlusskosten höher waren als bei abgestimmter Vorgehensweise mit dem Ziel der Errichtung eines einheitlichen Dachstuhls über der gesamten Breite des Gebäudes. Worauf die Mehrkosten zurückzuführen sind, lässt sich anhand der Kostenvoranschläge der Firma Merkens & Sohne einerseits (Anl. Antragsgegner 6, Bl. 75 d.A.) und des Auftragsnehmers der Antragsgegner andererseits (Anl. Antragsgegner 5, Bl. 74 d.A.) ohne nähere Erläuterung der Kalkulation nicht erkennen. Sollten den Antragsgegnern Mehraufwendungen infolge der seitens der Antragsteller veranlassten Errichtung des Dachstuhls nur zu 2/3 gegen den beachtlichen Willen der Antragsgegner entstanden sei, müssten die Antragsteller diesen Mehraufwand in dem Umfang tragen, in dem sie - eventuell unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Antragsgegner (vgl. oben) - für die mangelnde Abstimmung ihres Vorgehens mit den Antragsgegnern einzustehen haben. Sollte der Mehrkostenaufwand hingegen erforderlich geworden sein, weil der von den Antragsgegnern einschaltete Handwerker für die einzelnen Auftragspositionen einen höheren Werklohn als die Firma Merkens & Sohn verlangt hat, hätten die Antragsgegner die Mehraufwendungen selbst zu tragen, wenn die von ihnen zu Recht verlangte, aber unterbliebene Abstimmung aller Beteiligten untereinander nach Ablehnung der Annahme des Auftrags der Antragsgegner durch die Firma Merkens & Sohn dazu geführt hätte, dass eine andere - teurere - Firma als die Firma Merkens & Sohn mit der einheitlichen Dachstuhlerrichtung auch seitens der Antragsteller hätten beauftragt werden müssen, denn die Nachteile einer geschuldeten Abstimmung unter den Beteiligten hätten alle Beteiligten zu tragen gehabt. Den Antragsgegnern wäre es verwehrt, die Antragsteller für einen infolge mangelnder Abstimmung des Vorgehens untereinander entstandenen Vermögensnachteil im Wege der Schadensersatzpflicht haftbar zu machen, der ihnen auch bei ordnungsgemäßer Abstimmung unter den Beteiligten entstanden wäre.

6) Das angefochtene Erkenntnis ist aus den oben unter 2) und 5) dargelegten Gründen aufzuheben. Die Zurückverweisung erfolgt an die I. Instanz, weil diese ohnehin mit der Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach bejahten Zahlungsanspruchs wegen des Erkerbaus befasst ist. Das Amtsgericht wird bei seiner erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Antragsgegner unter Wahrung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden haben, desgleichen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Ende der Entscheidung

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