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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 22.03.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 153/01
Rechtsgebiete: WEG, GBO, BGB


Vorschriften:

WEG § 31
WEG § 31 Abs. 1
WEG § 31 Abs. 2
GBO § 78
GBO § 80
BGB §§ 741 ff.
BGB § 747 S. 2
BGB §§ 873 ff.
BGB § 876
BGB § 877
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 153/01

In der Grundbuchbeschwerdesache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 22. März 2004 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Albrecht

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 DM, entsprechend 7.669,38 €, festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. Dezember 1998 veräußerte die Beteiligte zu 3) ihr Wohnungseigentum in dem Objekt in Hamburg an die Beteiligten zu 1) und 2). Zu dem veräußerten Wohnungseigentum gehört auch ein im Wohnungsgrundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Garage.

Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Juni 2001 vereinbarten die Kaufvertragsparteien, dass die Beteiligte zu 3) ein Dauernutzungsrecht gem. § 31 Abs. 2 WEG an dieser Garage erhalten sollte und beantragten die entsprechende grundbuchrechtliche Eintragung.

Mit Beschluss vom 14. September 2001 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück. Hiergegen legte der beurkundende Notar Beschwerde ein. Er meint, es könne keinen Unterschied machen, ob die Garage im Sondereigentum stehe oder ob es sich um mit einem Sondernutzungsrecht belastetes Gemeinschaftseigentum handele. Nachdem das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass gem. § 31 Abs. 1 und 2 WEG nur Wohnungseigentum mit einem Dauerwohnrecht und Teileigentum mit einem Sondernutzungsrecht belastet werden könne, nicht jedoch Gemeinschaftseigentum wie die Garage, die im Streitfall mit einem Dauernutzungsrecht belastet werden solle. An der Garage stehe den Beteiligten zu 1) und 2) als Wohnungseigentümern nur ein auf schuldrechtlicher Vereinbarung bestehendes Sondernutzungsrecht zu.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der weiterhin vom Notar vertretenen Beteiligten, die auf der grundbuchrechtlichen Eintragung der Belastung der den Beteiligten zu 1) und 2) zur Sondernutzung zustehenden Garage mit einem Dauernutzungsrecht zugunsten der Beteiligten zu 3) bestehen. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf die Schriftsätze vom 15. August 2001 und 12. Oktober 2001, auf die verwiesen wird.

II.

Die gem. § 78 GBO statthafte und gem. § 80 GBO formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 78 GBO, 546 ZPO) beruht.

Das Landgericht hat die beantragte Eintragung eines Dauernutzungsrechts an der im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Garage, an der den Beteiligten zu 1) und 2) ein Sondernutzungsrecht zusteht, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

Die beantragte dingliche Belastung einer Garage mit einem Dauernutzungsrecht im Sinne des § 31 WEG setzt Sondereigentum in Gestalt von Wohnungseigentum oder Teileigentum voraus, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Den Beteiligten zu 1) und 2) fehlt die Eigenschaft als Wohnungs- oder Teileigentümer bezüglich der Garage, da sich ihr Wohnungseigentum nicht auf die Garage als mögliches Teileigentum - da nicht Wohnzwecken dienend - erstreckt. Vielmehr steht ihnen an der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Garage nur ein Sondernutzungsrecht zu, das ihnen als Miteigentümern des Gemeinschaftseigentums zwar das Recht zubilligt, Dritte, auch andere Miteigentümer, von der (Mit-) Benutzung auszuschließen und wie ein Eigentümer gegen Störer vorzugehen (§ 1004 BGB, vgl. Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 15 Rn 14 m.w.N.). Aber das Sondernutzungsrecht ist kein dingliches Recht, sondern beruht auf einer lediglich schuldrechtlichen Einräumung durch die Teilungserklärung oder durch Vereinbarung (Niedenführ/Schulze a.a.O. § 15 Rn 9 m.w.N.). Durch Eintragung des Sondernutzungsrechts als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch wird es nicht zu einem dinglichen Recht, vielmehr beschränkt sich die Wirkung der Eintragung auf die Bindung des Sondernachfolgers des verfügenden Eigentümers an die Regeln der §§ 877, 876 BGB, wenn nachträglich ein Sondernutzungsrecht begründet oder verändert werden soll (BayObLG DWE 1984, 124), seinem Wesen nach bleibt es jedoch auch bei Eintragung im Grundbuch ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht (BayObLGE 1991, 313, 318), es ist weder ein dingliches noch gar grundstücksgleiches Recht (BayObLG DNotZ 1990, 496, 497; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 15 Rn 31). Deshalb kann das Sondernutzungsrecht auch nicht Gegenstand einer dinglichen Belastung sein.

Der Kommentierung von Pick in Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 31 Rn 36 läßt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nichts anderes entnehmen. Vielmehr setzt die Begründung eines Dauerwohnrechts an einer Wohnung oder eines Dauernutzungsrechts an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen auch nach der Auffassung von Pick ein dingliches Recht an dem mit dem Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht zu belastenden Raum voraus (Pick a.a.O. 9. Aufl. vor § 31 Rn 22), denn ein Dauerwohn- oder -nutzungsrecht ist eine Belastung eines Grundstücks und unterliegt als solches den allgemeinen Vorschriften über Rechte an Grundstücken, insbesondere den §§ 873 ff. BGB, die eine dingliche Beziehung desjenigen voraussetzen, der dingliche Rechte wie eine Dauerwohn- oder -nutzungsrecht an einem Grundstück begründen will. Bei einem Sondernutzungsrecht an einem Raum als zu belastendem Gegenstand fehlt dem Sondernutzungsberechtigten jedoch ein dingliches Recht am Raum, weil dieser Raum - wie im Streitfall die Garage - im Gemeinschaftseigentum steht.

Zwar umfasst das Sondereigentum der Beteiligten zu 1) und 2) neben dem Sondereigentum an ihrer Wohnung einen in Gestalt eines Bruchteils festgelegten Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem das Wohnungseigentum gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Aber über den Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, d.h. am Grundstück sowie an den Teilen, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (vgl. § 1 Abs. 5 WEG), können die Beteiligten zu 1) und 2) nicht allein verfügen. Es liegt in der Natur des Miteigentums nach Bruchteilen (§ 1008 BGB), dass dieses die Miteigentümer zu einer Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB verbindet. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können nach § 747 S. 2 BGB die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. Eine Verfügung über das Miteigentum an einem Grundstück in seiner Gesamtheit stellt es aber dar, wenn einem Dritten die dauerhafte Benutzung einer Garage als Teil dieses im Miteigentum stehenden Grundstücks gestattet werden soll. Denn das Dauernutzungsrecht gleicht in dem hier entscheidenden Aspekt der Grunddienstbarkeit (vgl. BayObLG RPfl 1988, 62; Niedenführ/Schulze a.a.O. § 31 Rn 7 m.w.N.), weil das Dauernutzungsrecht dem Eigentümer eine genau umschriebene Duldungspflicht auferlegt, insbesondere die Nutzung des Raums durch den Dritten unter Ausschluss des Eigentümers hinzunehmen (vgl. § 31 Abs. 2 WEG und 1018 BGB). Die Einschränkung des Eigentums durch Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht einerseits und Grunddienstbarkeit andererseits berührt das Eigentum in beiden Fällen als Ganzes. Dementsprechend können durch einen Bruchteilsmiteigentümer ideelle Miteigentumsbruchteile wie das Gemeinschaftseigentum unter Teilhabe der Beteiligten zu 1) und 2) weder mit einer Grunddienstbarkeit (BGHZ 36, 187 ff., 189) noch mit einem Dauernutzungsrecht (BayObLG RPfl 1988, 62; Weitnauer WEG § 15 Rn 29, 31) belastet werden. Wegen des nummerus clausus der dinglichen Rechte und ihrer zwingenden gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. nur Pick a.a.O. vor § 31 Rn 4) ist es den Beteiligten zu 1) und 2) verwehrt, das Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem dinglichen Dauernutzungsrecht auszugestalten, auch wenn die anderen Miteigentümer der Bruchteilsgemeinschaft tatsächlich nicht berührt würden, wenn anstelle der Beteiligten zu 1) und 2) als Sondernutzungsberechtigten die Beteiligte zu 3) als Dauernutzungsberechtigte genutzt würde. Den Beteiligten zu 1) und 2) fehlt indessen die Rechtsmacht, der Beteiligten zu 3) die begehrte dingliche Rechtsposition zu verschaffen. Die Beteiligten sind darauf zu verweisen, dass sie ihre Interessen wegen der Garagennutzung durch die Beteiligte zu 3) schuldrechtlich ohne eine Sicherung mit Hilfe des Sondernutzungsrechts der Beteiligten zu 1) und 2) an der Garage ausgleichen.

Im Hinblick auf den Antrag der Antragsteller, für die Beteiligte zu 3) ein Dauernutzungsrecht an der Garage im Wohnungsgrundbuch einzutragen, bedarf es keines Eingehens auf die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 15. August 2001 aufgeworfene Frage, ob die Beteiligten zu 1) und 2) zugunsten der Beteiligten zu 3) ein dingliches Dauerwohnrecht an der gesamten Wohnung einschließlich des Sondernutzungsrechts an der Garage begründen können (§ 31 Abs. 1), um gegebenenfalls im Innenverhältnis mit der Beteiligten zu 3) eine Beschränkung der Nutzung auf die Garage zu vereinbaren.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO und entspricht aus den vom Landgericht angeführten Gründen, die auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten, dem Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die gesetzliche Kostenfolge (§ 131 Abs. 1 KostO) nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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