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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 158/01
Rechtsgebiete: WEG, ZPO, FGG


Vorschriften:

WEG § 47 a.F.
ZPO § 91 a
FGG § 20 a Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 158/01

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 3. Februar 2004 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Meyn

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 18, vom 5.11.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert wird auf 900 DM (= 416,60 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 20a Abs. 2, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft Hamburg.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichtes, die aufgrund der durch die Antragsgegnerin zurückgenommenen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärten Beschwerde nach einem Streit der Beteiligten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Wohngeld getroffen wurde.

Gemäß Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 2.5.2001, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, Wohngeldrückstände für den Zeitraum von Januar 2000 bis März 2001 in Höhe von insgesamt 3580,87 DM an die Antragsteller zu zahlen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht im genannten Beschluss festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, die anstehenden Wohngelder in Höhe von 520,- DM monatlich ab April 2001 an die Verwalterin zu leisten. Die Antragsgegnerin hatte sich zuvor seit Januar 2001 geweigert, die gemäß dem Wirtschaftsplan zu zahlenden Wohngelder auszugleichen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach schriftlichen und mündlichen Hinweisen des Landgerichtes haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin seit April 2001 die Wohngeldzahlungen wieder aufgenommen hatte. Weiterhin hat die Antragsgegnerin auf dringendes Anraten des Landgerichtes im Übrigen die Beschwerde zurückgenommen. Durch Beschluss vom 5.11.2001, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht daraufhin entschieden, dass die Antragsgegnerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde aussichtslos gewesen sei. Auf den für erledigt erklärten Feststellungsantrag ist das Landgericht nicht eingegangen.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass ihr die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Feststellungsantrages auferlegt worden sind. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin vorgebracht, dass es sowohl an einem Feststellungsinteresse der Antragstellerin als auch an einem erforderlichen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Fälligkeit des laufenden Wohngeldes mangele.

II.

Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit nicht auf einem Rechtsfehler, auf den hin die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt ist ( §§ 27 FGG, 550 ZPO a.F.).

Gegen die vom Landgericht als Beschwerdegericht erstmalig getroffene isolierte Kostenentscheidung gemäß § 47 WEG (a.F.) , 91 a ZPO ist die weitere sofortige Beschwerde gemäß § 20 a Abs. 2 FGG a.F. zwar zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- DM übersteigt und gegen eine Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig wäre, weil die Beschwerdesumme über 1500,- DM liegt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, 9. Aufl., Rdnr. 63 zu § 47 WEG (Beträge jetzt in Euro)).

Die weitere Beschwerde ist aber im Ergebnis unbegründet.

Soweit das Landgericht im Beschluss vom 5.11.2001 die Kosten hinsichtlich der zurückgenommenen (aussichtslosen) Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der rückständigen Wohngelder der Antragsgegnerin insgesamt auferlegt hat, ist eine weitere sofortige Beschwerde nicht erhoben worden. Die Antragsgegnerin wendet sich ausdrücklich nur gegen die ihr aufgrund des genannten Beschlusses zugleich auferlegten Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrages. Insoweit hat die Antragsgegnerin zu Recht gerügt, dass in dem Beschluss des Landgerichtes mit keinem Wort begründet worden ist, warum die Antragsgegnerin auch mit den Kosten des für erledigt erklärten Antrages belastet worden ist.

Die Kostenentscheidung des Landgerichtes kann vom Rechtsbeschwerdegericht (§ 27 FGG) als Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Ist die Ermessensausübung des Beschwerdegerichtes von einem Rechtsfehler beeinflusst, tritt das Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts an die Stelle des Ermessens des Tatrichters; dabei können auch neue Tatsachen berücksichtigt werden, soweit sie ohne weitere Ermittlungen feststehen (vgl. BayObLG WE 1998, 402,403).

Zwar hat das Landgericht in der Begründung seiner Kostenentscheidung eine Ermessensausübung hinsichtlich des erledigten Feststellungsantrages gemäß §§ 47 WEG, 91a ZPO nicht erkennen lassen. Bei Ausübung des entsprechenden Ermessens durch das Rechtsbeschwerdegericht ist die Kostenentscheidung des Landgerichtes aber insgesamt aufrechtzuerhalten.

Unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen entspricht es nämlich dem billigem Ermessen, der Antragsgegnerin auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Bereits das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 2.5.2001 ohne Rechtsfehler begründet, dass der Antragstellerin ein Feststellungsanspruch hinsichtlich der zukünftig zu zahlenden Wohngelder zustand. Die Antragsgegnerin hatte nämlich unstreitig vor Einreichung des ursprünglichen Antrages im März 2001 seit Januar 2001 die aufgrund des mehrheitlich beschlossenen Wirtschaftsplanes fälligen Wohngelder in Höhe von monatlich 520,- DM nicht mehr gezahlt. Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) der Antragstellerin ergab sich entsprechend daraus, dass dem Recht der Antragstellerin auf Einziehung der Wohngelder zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Amtsgericht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohte, dass die Antragsgegnerin das Recht der Antragstellerin (auch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens) ernsthaft bestritt (vgl. Zöller, ZPO, 24.Aufl., § 256 Rdnr. 7). Erst in der Beschwerdeinstanz wurde aufgrund des Vortrages der Antragstellerin bekannt, dass die Antragsgegnerin die Wohngeldzahlungen ab April 2001 wieder aufgenommen hatte.

Soweit die Antragstellerin weiterhin der Ansicht ist, dass es für den Feststellungsantrag an einem Mehrheitsbeschluss hinsichtlich der Regelung der Fälligkeit des Wohngeldes gemangelt habe, übersieht die Antragstellerin, dass mit der gerichtlichen Feststellung der grundsätzlichen zukünftigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Wohngeldes entsprechend dem Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 2 WEG) keine weitere von der Teilungserklärung abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wurde. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur dann erforderlich, wenn im Rahmen eines konkreten Wirtschaftsplanes bei einem Wohngeldrückstand die sofortige Fälligkeit weiterer zukünftiger Wohngeldforderungen (z.B. des Wohngeldjahresrestbetrages) festgelegt werden soll (s. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O, § 28 Rdnr. 32).

Im Hinblick auf die eindeutige Sach- und Rechtslage ist auch die Bestimmung des Landgerichtes, dass die außergerichtlichen Kosten von der Antragstellerin zu erstatten sind (§ 47 Satz 2 WEG), ermessensfehlerfrei und rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 WEG. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht nicht der Billigkeit, weil die Entscheidung des Landgerichts zum Feststellungsantrag nicht begründet worden war und die Antragsgegnerin insoweit Anlass zur Beanstandung hatte.

Der Geschäftswert für dieses Verfahren ist gemäß § 48 Abs. 3 WEG nach dem Kosteninteresse (bei einem Geschäftswert des ursprünglichen Feststellungsverfahrens in Höhe von 6240,- DM) festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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