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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 27.12.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 19/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 2 Wx 19/04

In dem Wohnungseigentumsverfahren

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 27.12.2004 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Albrecht

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 7.1.2004 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; er hat der Antragsgegnerin die dieser im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und den Beschwerdewert erreichende sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen die Beseitigung des von der Antragsgegnerin auf dem Gemeinschaftseigentum errichteten Gewächshauses und eines Carports abgelehnt worden ist, weist Rechtsfehler, auf deren Vorliegen die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO), nicht auf.

Rechtlich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass es sich bei der Errichtung des Carports und des Gewächshauses um bauliche Veränderungen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück handelt, die grundsätzlich nur im Einvernehmen aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden dürfen (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG), wobei aber die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann entbehrlich ist, wenn durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Auf dieser Grundlage haben die Vorinstanzen nach sorgfältigen Erwägungen eine Benachteiligung des Antragstellers rechtsfehlerfrei verneint. Der Senat verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, der er beipflichtet. Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Rechtsbeschwerde auszuführen, dass der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden ist, da die Tatsachenfeststellung den Tatsacheninstanzen vorbehalten ist und neue Tatsachen in die Rechtsbeschwerdeinstanz nicht eingeführt werden dürfen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das Landgericht hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 12 FGG) nicht etwa dadurch verletzt, dass es keine Ortsbesichtigung vorgenommen, sondern sich einen Eindruck von Belegenheit und dem opitschen Erscheinungsbild der baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück Dallbregenstieg 13 in Hamburg anhand des vom Antragsteller selbst erstellten Plans (Anl. AG 6) und der in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2003 überreichten Fotos von Gewächshaus und Carport nebst Umgebung verschafft hat. Der Antragsteller hat nicht dargetan, inwiefern diese Abbilungen nicht hinreichend aussagekräftig seien, um darauf die Beurteilung des Landgerichts stützen zu können, der Carport nebst Straßenzufahrt zum vorderen Grundstücksteil störe den optischen Gesamteindruck und die Harmonie des Einfamilienhausgrundstücks ebensowenig wie das im hinteren Grundstücksteil aufgestellte Gewächshaus.

Die angefochtene Entscheidung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie für das Beseitigungsverlangen des Antragstellers nicht jede Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage hat ausreichen lassen, sondern hierfür eine beeinträchtigende Benachteiligung des Antragstellers voraussetzt, die nicht hat festgestellt werden können. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 978, 979) ist klargestellt, dass bei baulichen Veränderungen und auch bei der Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage auf seiten der Wohnungseigentümer, die die Beseitigung der eingetretenen Veränderunge erstreben, ein Nachteil in der Form einer konkreten und objektiven Beeinträchtigung vorliegen muss.

Solche objektiven Beeinträchtigungen hat der Antragsteller aber nicht dargelegt; sie sind auch nicht erkennbar. Bezüglich der angeblichen störend großen Dimension des zwei PKW-Stellplätze umfassenden Carports verhält der Antragsteller sich ohnehin widersprüchlich, da er vor dem Amtsgericht geäußert hat, er hätte sich auch vorstellen können, dass man dort einen Carport mit drei Plätzen errichtet hätte. Wenn ein Carport für drei PKW ihn nicht gestört hätte, ist nicht nachvollziehbar, warum ein Carport für zwei PKW den harmonischen Gesamteindruck des Grundstücks stört. Der Antragsteller hat denn auch bereits in erster Instanz auf die Frage, was ihn an diesem Carport störe, erklärt, "mir geht es ums Prinzip". Diese Antwort macht deutlich, dass er sich gegen eigenmächtige Veränderungen der Wohnungseigentumsanlage durch die Antragsgegnerin verwahren möchte. Mit dem Grundsatz "wehret den Anfängen" allein kann die Beeinträchtigung indessen nicht begründet werden (BGH NJW 1992, 978, 979; Bayerisches ObLGE 1992, 294 und WE 1992, 84, 85 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Antragsteller kann auch nicht mit der Behauptung durchdringen, die Antragsgegnerin verweigere ihm die Mitbenutzung des Carports, ohne dass es einer Beweisaufnahme zu diesem Streitpunkt bedurft hätte. Der Antragsteller kann offenbar nicht vortragen, dass die Antragsgegnerin sich ihm selbst gegenüber die Mitbenutzung des Carports verbeten hätte. Vielmehr hat sie nur deutlich gemacht, dass sie vom Antragsteller, der nicht ständig selbst auf dem Grundstück wohnt, gern vorher wissen möchte, dass er einen Stellplatz benötige, damit sie den in Abwesenheit des Antragstellers von ihr mitbenutzten zweiten Stellplatz rechtzeitig für den Antragsteller freihalten kann. Selbst wenn die Antragsgegnerin dem Sohn des Antragstellers die Benutzung eines Stellplatzes im Carport verwehrt haben sollte, was die Antragsgegnerin bestreitet, hätte sie nur dem in derselben Straße wohnenden erwachsenen Sohn des Antragstellers, der nicht Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage ist, die Benutzung verweigert, wozu sie berechtigt ist, solange der Sohn des Antragstellers ihr nicht erklärt hat, dass sein Vater als Miteigentümer ihn berechtigt habe, den Stellplatz zu nutzen; allein die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Sohn gibt dem Sohn nicht die Befugnis, etwaige Rechtspositionen seines Vaters an der Wohnungseigentumsanlage für sich zu beanspruchen.

Nicht nachvollziehbar ist die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte entsprechend den beiderseitigen Beweisangeboten Beweis darüber erheben sollen, ob der Antragsteller dem Bau des Carports konkludent zugestimmt hat. Wenn der Antragsteller einverstanden war, müsste er den Carport hinnehmen und sein Beseitigungsverlangen wäre widersprüchlich und unbegründet. War er nicht einverstanden, hat er den Carport den obigen Ausführungen zufolge gleichwohl mangels konkreter Beeinträchtigung zu dulden.

Bezüglich des Gewächshauses ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Antragstellers nicht feststellbar, wobei offenbleiben kann, ob das Gewächshaus ein festes Streifenfundament hat, wie der Antragsteller behauptet, oder entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin auf Gehwegplatten aufgestellt ist. Ein Streifenfundament würde eine Beseitigung des Gewächshauses bei einer anderen Verteilung der Nutzungsbereiche des Gartens zwischen den Beteiligten als der derzeit von ihnen praktizierten Aufteilung der Gartenfläche nicht nachhaltig entgegenstehen, da es ebenso wie das Gewächshaus selbst und die Gehwegplatten entfernt werden kann - allenfalls der von der Antragsgegnerin aufzubringende Einsatz von Mühe und Kosten könnte aufwendiger ausfallen.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Gewächshaus im Verhältnis zur Fläche des Gartens überdimensioniert ist, wie die Anlage AG 6 zeigt. Auch eine etwaige geringfügige Überschreitung der gedachten Grenze des der Antragsgegnerin vorläufig zugewiesenen Gartenteils ist unschädlich, da die Beteiligten eine endgültige Aufteilung des Gartenbereichs noch nicht vorgenommen haben. Insgesamt fügt sich das Gewächshaus in das Gesamtbild der Gartenanlage harmonisch ein, weil es umgeben ist von Büschen und Bäumen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 S. 1 und 2 WEG. Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden sind, da ihm die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels von vornherein hätte bekannt sein müssen und es deshalb unbillig wäre, die Antragsgegnerin mit Kosten zu belasten. Immerhin war der Antragsteller in den beiden Vorinstanzen mit seinem Beseitigungsverlangen nicht durchgedrungen und neue rechtliche Argumente standen ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Verfügung.

Die Festsetzung des Geschäftswert beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Sie orientiert sich an der zweitinstanzlichen Wertfestsetzung, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind.



Ende der Entscheidung

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