Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 31/03
Rechtsgebiete: WEG, FGG, BGB


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1 S. 1
WEG § 10
WEG § 47
FGG § 27
FGG § 29
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 2 Wx 31/03

In der Wohnungseigentumssache

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 5.11.2004 durch die Richter Dr. Lassen, Jahnke, Meyn

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 20. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und haben den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 2.300,85 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Antragsteller und Antragsgegner bilden die Eigentümergemeinschaft deren Grundstück mit zwei Doppelhäusern und zwei Einfamilienhäusern bebaut ist. Der in der am 23. Februar 2000 beurkundeten Teilungserklärung in Bezug genommene Aufteilungsplan weist für den jeweiligen Wohnungseigentümer des Wohnungseigentums Nr. 4, das von den Antragstellern mit einem ihnen zur ideellen Hälfte zustehenden Miteigentumsanteil von 655/1995 erworben wurde, das Sondernutzungsrecht an dem grau umrandeten Teil des Grundstücks aus. Die Antragsgegner zu 1) und 2) erwarben von dem ursprünglichen Eigentümer des gesamten Grundstücks später - ebenfalls jeweils zur ideellen Hälfte - das Wohnungseigentumsrecht Nr. 3 mit einem Miteigentumsanteil von 548/1995 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der im Aufteilungsplan blau umgrenzten Fläche. Der grau umrandete Teil umfasst den gesamten hinteren Bereich des Grundstücks; der blau umrandete den angrenzenden Bereich, der ebenso wie die beiden davor liegenden Sondernutzungsflächen an eine als gemeinschaftliche Zufahrt genutzte Fläche grenzt. Innerhalb der grau umrandeten Sondernutzungsfläche ist auf dem Aufteilungsplan ein Kfz-Stellplatz vor dem Haus bis zur Grenze der blau umrandeten Sondernutzungsfläche vorgesehen. Die in dem Plan angegebene Maßkettenstrecke sieht an dieser Stelle zwischen der Vorderfront des Hauses und der Grenze zur nächsten Sondernutzungsfläche eine Breite von 4,56 m vor.

Nachdem die Antragsteller gemäß Baugenehmigung vom 15. November 1999 den Pkw-Stellplatz vor ihrem Haus gebaut und ihre Sondernutzungsfläche in Besitz genommen hatten, kam es zwischen ihnen und den Antragsgegnern zu 1) und 2) zum Streit über einen Teil der fraglichen Fläche. Im Zuge dieses Streits nahmen die Antragsgegner eine Teilfläche in Besitz, woraufhin die Antragsteller das vorliegende Verfahren einleiteten. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2001 hat das Amtsgericht den Antragsgegnern zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Hälfte der von ihnen in Besitz genommenen streitigen Fläche wieder zu räumen, damit die Antragsteller ihren Pkw dort abstellen können. Die Antragsteller, die der Auffassung waren, ihnen stehe als Sondernutzungsfläche ein Kfz-Stellplatz mit Wendemöglichkeit in einer Breite von 4,56 m zwischen ihrer vorderen Hauswand und der Grenze zur Sondernutzungsfläche der Antragsgegner zu 1) und 2) zu, haben in erster Instanz im Hauptantrag eine entsprechende Feststellung beantragt.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über die tatsächliche Größe des Grundstücks und die wirkliche Länge aller Grundstücksseiten und Maßketten sowie über die Lage und Abstände der Gebäude auf dem Grundstück voneinander und zu den Grundstücksgrenzen durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl-Ing. M.. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 29. Januar 2002 u.a. zu folgenden Ergebnissen gekommen: In Abweichung von der mit der Grundbuchfläche von 1995 qm im Aufteilungsplan angegebenen Gesamtfläche des Grundstücks betrage diese nach den Katasterunterlagen ca. 1979 qm. Während die Grundstücksbreiten bis auch wenige cm (3 und 7cm) richtig angegeben seien, würden die Längen der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenzen Differenzen bis zu 70 cm aufweisen. Dies bedeute, dass die im Aufteilungsplan angegebenen Maße für keine Partei zu realisieren seien, ohne dass eine andere Partei benachteiligt wäre. Maßdifferenzen würden üblicherweise im Verhältnis der Strecken zueinander verteilt. Wenn den im Aufteilungsplan eingetragenen Maßketten unter Berücksichtigung des Streckenabgleiches hinsichtlich der tatsächlichen Grenzlängen Rechnung getragen werden würde, würde sich für das Sondernutzungsrecht der Antragsteller, gemessen an der ( im Süden gelegenen ) Grenze zum Flurstück 640, eine Gesamtlänge von 29,71 m, für das Sondernutzungsrecht der Antragsgegner zu 1) u. 2) eine Länge von 32,02 m ergeben. Damit würde der - den wirklichen Maßen angepasste - planmäßige Abstand zwischen der Sondernutzungsfläche der Antragsgegner zu 1) und 2) und dem Gebäude der Antragsteller 4,36 m betragen haben. In der Hauptmaßkette des Aufteilungsplans sei der Abstand zwischen dem Gebäude der Antragsteller und der hinteren Grundstücksgrenze mit 10,00 m angegeben. Dieser Lage des Baukörpers im Aufteilungsplan entspreche die tatsächliche Lage im Gelände nicht. Das Haus der Antragsteller stehe ca. 1,3 m weiter östlich als im Aufteilungsplan vorgesehen.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Beschluss vom 28. März 2002 sowohl den Haupt- als auch die Hilfsanträge zurückgewiesen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller die abgewiesenen Hilfsanträge weiter verfolgt,

den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zu ändern und

1. die Antragsgegener zu 1) bis 6) zu verpflichten, einer Änderung der Teilungserklärung derart zuzustimmen, dass den Antragstellern für die Nutzung als Pkw-Stellplatz mit Drehmöglickeit eine Sondernutzungsfläche der Antragsgegner zu 1) und 2) von der rechten, zur Zufahrt hin gelegenen Grundstücksgrenze bis zur Grundstücksmitte (ca. 9,00 qm einschließlich der Zufahrt) so zugeteilt wird, dass auf dieser Grundstücksseite zwischen dem Haus der Antragsteller und der Sondernutzungsfläche der Antragsgegner zu 1) und 2) eine Fläche von 4,56 m Tiefe den Antragstellern zur Sondernutzung zur Verfügung stehe, hilfsweise gegen eine angemessene Entschädigung,

2. hilfsweise, die Antragsgegner zu 1) und 2) zu verpflichten, den Antragstellern für die Nutzung als Pkw-Stellplatz mit Drehmöglichkeit eine Nutzungsfläche von der rechten, zur Zufahrt hin gelegenen Grundstücksgrenze bis zur Grundstücksmitte (ca. 9,00 qm einschließlich der Zufahrt) gegen eine angemessene einmalige Nutzungsentschädigung so zu überlassen, dass auf dieser Grundstücksseite zwischen dem Haus der Antragsteller und der Sondernutzungsfläche der Antragsgegner zu 1) und 2) eine Fläche von 4,56 m Tiefe den Antragstellern zur Sondernutzung zur Verfügung stehe.

Das Landgericht hat nach Besichtigung der Örtlichkeiten die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar könne eine Abänderung der Teilungserklärung, insbesondere wegen einer sich von Anfang an schon als verfehlt erweisenden Regelung, von den anderen Wohnungseigentümern verlangt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände ein Festhalten an der Teilungserklärung als grob unbillig und damit als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend sich erweise, wobei allerdings im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit innerhalb der Eigentümergemeinschaft ein strenger Maßstab anzulegen sei, diese strengen Voraussetzungen habe das Amtsgericht im Ergebnis aber mit Recht nicht für gegeben gehalten. ...Nach dem Ergebnis des von dem Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens würden die meisten der in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung enthaltenen Angaben über die Größen des gemeinsamen Grundstücks und der jeweiligen Sondernutzungsrechte sowie zu den Abständen der vorhandenen Baukörper von den Grundstücksgrenzen und den Grenzen der Sondernutzungsflächen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Hiervon seien alle Eigentümer benachteiligt, die Antragsgegner aber spürbar mehr als die Antragsteller, weil die Quadratmeterangaben bezüglich der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsflächen die Flächen des an der Nordgrenze des Grundstücks verlaufenden gemeinschaftlichen Zufahrtsweges mit einschließen würden. Dies treffe auf die den Antragstellern zugewiesene Sondernutzungsfläche nicht zu, weil die gemeinsame Zufahrt vor dieser Fläche ende. Bei dieser Sachlage reiche die Tatsache, dass die vor dem Haus der Antragsteller gelegene Sondernutzungsfläche mit einer nach den von allen Beteiligten hingenommenen Feststellungen des Amtsgerichts in einem Abstand von 3,07 bzw. 3,10 m von der östlichen - vorderen - Wand des Haus der Antragsteller verlaufenden Grenze zum Wenden eines dort abzustellenden Pkw kaum breit genug sei, nicht aus, um den anderen Eigentümern weitere spürbare Nachteile zuzumuten, wie sie mit der von den Antragstellern gewollten Vergrößerung ihrer Sondernutzungsfläche zwangsläufig einhergehen würden. Hinzu komme, dass die in der Realität vorhandene, nur relativ geringe Breite des Parkplatzes vor dem Haus der Antragsteller ihre Ursache vornehmlich in Umständen habe, für welche die Antragsteller im Verhältnis zu den Antragsgegnern allein das Risiko tragen müssten: Wie sich aus den Anlagen 4, 6 und 7 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens erkennen lasse, sei das Haus der Antragsteller nicht an der in dem Aufteilungsplan eingezeichneten Stelle errichtet worden, sondern um 1,28 m weiter nach Osten verschoben. Wäre ihr Haus an der in dem Aufteilungsplan vorgesehenen Stelle errichtet worden, hätte zum Parken und Wenden vor dem Haus der Antragsteller eine Fläche von immerhin 4,355 m Breite zur Verfügung gestanden. Diese Breite hätte - insbesondere wenn außerdem die von dem beurkundenden Notar vorgeschlagene Abrundung der zur Zufahrt zeigenden Ecke der Sondernutzungsfläche der Antragsteller vorgenommen worden wäre, zum Parken und Wenden noch ausgereicht. Die Ursachen für die von dem Aufteilungsplan abweichende Lage des Hauses der Antragsteller liege nach den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts darin, dass der in dem Aufteilungsplan vorgegebene Abstand des Hauses von 10 m Entfernung von der westlichen Grundstücksgrenze nicht korrekt, nämlich nicht von dem mittleren Fixpunkt dieser schräg verlaufenden Grenze abgesteckt worden sei, sondern von der südwestlichen Ecke des Grundstücks. Hierfür hätten die anderen Eigentümer unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten einzustehen. Außerdem könnten die Antragsteller, wenn sie es ablehnen würden, ihr Fahrzeug auf dem Stellplatz vor ihrem Haus abzustellen und die gesamte Zufahrt zur Straße rückwärts zu befahren, nach dem gleichfalls zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts auch neben ihrem Haus einen Parkplatz für ihren Pkw mit einer Wendemöglichkeit an der nordwestlichen - hinteren - Grenze ihrer Sondernutzungsfläche errichten. Auch aus diesem Grunde könne unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben den Antragsgegnern eine Änderung der Teilungserklärung nicht abverlangt werden. ...Auch wenn die Antragsteller den zusätzlichen Miteigentumsanteil von 55/1995 nur hinzugekauft hätten, um den Stellplatz für ihren Pkw vor ihrem Haus errichten zu können und die mit der Errichtung eines Stellplatz neben ihrem Haus verbundene Verkleinerung ihrer Rasenfläche an der Nordseite des Sondernutzungsrechts zu vermeiden, könne den Antragsgegnern zu 1) und 2) nicht zugemutet werden, durch eine Verkleinerung ihrer eigenen Sondernutzungsfläche zur Verwirklichung dieser Absichten der Antragsteller beizutragen. Denn nicht die anderen Eigentümer, sondern allein die Verkäuferin, hätte es zu verantworten, dass das den Antragstellern vor ihrem Haus zugewiesene Sondernutzungsrecht die hierfür ausreichende Länge bei richtiger Auslegung der Teilungserklärung nebst dem Aufteilungsplan nicht habe. ....... Eine entschädigungslose Abtretung einer Sondernutzungsfläche von ca. 9 qm Größe könnten die Antragsteller von den Antragsgegnern zu 1) und 2) mit den hierauf gerichteten Hilfsanträgen schon deshalb nicht fordern, weil die Verkleinerung ihrer Parkplatzfläche vor ihrem Haus gegenüber den in dem Aufteilungsplan gegebenen Maßen nicht auf einer rechtswidrigen oder gar vorsätzlichen Verletzung der Grenzen dieses Sondernutzungsrechts durch die Antragsgegner zu 1) und 2) zurückzuführen sei. Auch die Anträge auf Übereignung bzw. Überlassung einer Sondernutzungsfläche von 9 qm Größe gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises oder einer angemessenen Nutzungsentschädigung seien nicht begründet.... Zwar könne nach höchstrichterlicher Rechsprechung das gesetzliche Schuldverhältnis unter den Wohnungseigentümern, insbesondere die gegenseitige Treuepflicht, in gewissen Fällen durchaus zu Ansprüchen auf Anpassung der Rechtslage an irreversible tatsächliche Verhältnisse gegen angemessene Entschädigung des Eigentümers, der hierdurch Rechtsverluste erleide, führen, die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen, dass die in dem Aufteilungsplan vorgegebenen Maßketten in der Wirklichkeit nicht umgesetzt seien und aus diesem Grunde das Sondernutzungsrecht der Antragsteller vor ihrem Haus nicht die in dem Aufteilungsplan genannte Länge habe, sondern kürzer sei, sei aber kein hinreichender Grund für eine Verpflichtung der Antragsgegner zu 1) und 2), gerichtet auf Verkauf oder Vermietung einer Teilfläche von 9 qm Größe gegen angemessene Entschädigung. Zwar gelte für das Sondernutzungsrecht der Grundsatz, das die Rechte des sondernutzungsberechtigten Eigentümer eingeschränkt sein könnten durch die Bindungen, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere dem Recht auf Mitgebrauch ergeben könnten, auf diesen Grundsatz könnten die Antragsteller sich indessen selbst dann nicht berufen, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen werde, dass sie erst im Sommer 2001 durch die Gespräche mit der Verkäuferin davon unterrichtet worden seien, dass ihr Haus möglicherweise weiter nach Osten gebaut worden sei, als in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung vorgesehen. Denn der Platz vor ihrem Haus sei nicht der einzig mögliche und zumutbare Abstellplatz für ihren Pkw....

II.

Die gegen diese Entscheidung des Beschwerdegerichts gerichtete sofortige weitere Beschwerde, mit der die Antragsteller die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter verfolgen, ist gemäß den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung vornehmen darf ( § 27 FGG).

Das Beschwerdegericht ist - ebenso wie das Amtsgericht - zu dem Ergebnis gelangt, dass es an einer Anspruchsgrundlage sowohl für die von den Antragstellern begehrte Zustimmung aller Antragsgegner zu einer Änderung der Teilungserklärung vom 23. Februar 2000 als auch für die hilfsweise von den Antragsgegnern zu 1) und 2) allein verlangte Überlassung eines Teils ihrer Sondernutzungsfläche ohne Entschädigung oder gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises bzw. einer angemessenen Nutzungsentschädigung fehlt.

Eine Änderung der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung bedarf gemäß § 10 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die in ihrer Entscheidung, ob sie der Änderung zustimmen wollen, grundsätzlich frei sind. Verlangt ein Wohnungseigentümer von den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft eine Änderung, so kann er ausnahmsweise dann einen Anspruch auf ihre Zustimmung zu der gewünschten Veränderung haben, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der bestehenden Vereinbarung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (HansOLG Hamburg ZMR 95, 170, 171; OLG Karlsruhe ZMR 99, 281, 282; OLG Hamm ZMR 00, 691, 694; BayObLG ZMR 03, 949), wobei bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. OLG Karlsruhe, OLG Hamm und BayObLG a.a.O.). Diese Voraussetzungen für den von den Antragstellern gegen die Antragsgegner nunmehr im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung hat das Landgericht rechtlich zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Prüfung genommen und auf dieser Basis festgestellt, dass den Antragsgegnern nach Treu und Glauben eine Änderung der Teilungserklärung nicht abverlangt werden könne. Die aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmende Würdigung, ob ein Festhalten an der Teilungserklärung bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu unzumutbaren Ergebnissen führt, ist in erster Linie Sache des Tatrichters, da es sich um eine Prüfung handelt, die sich nicht in den Voraussetzungen des § 242 BGB erschöpft, sondern bei der es - mit Blick auf das Merkmal der groben Unbilligkeit - um die Beantwortung einer im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage geht (vgl. BGH ZMR 2004, 834, 836 zu dem Anspruch auf Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels). Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit ist dem Tatrichter deshalb ein von dem Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Nachprüfung beschränkt sich im allgemeinen darauf, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGH a.a.O.). Diesen Anforderungen ist die angefochtene Beschwerdeentscheidung im Ergebnis gerecht geworden.

Die oben dargestellten die Begründung der Entscheidung tragenden Erwägungen des Landgerichts lassen erkennen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit richtig angewendet und insbesondere der gebotene strenge Maßstab zugrunde gelegt worden ist. Die Kammer hat auch alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie hat insbesondere nicht verkannt, dass für die Antragsteller eine besondere Härte darin liegt, sich in ihrer durch einen eigens zu diesem Zweck abgeschlossenen Nachtragskaufvertrag über einen zusätzlichen 55/ 1995 Miteigentumsanteil begründeten Erwartung getäuscht zu sehen, damit einen Stellplatz vor ihrem Haus erworben zu haben. Unter angemessener Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes hat das Beschwerdegericht den Schwerpunkt der für die Abwägung maßgeblichen Umstände aber gleichwohl darin gesehen, dass die in der Realität vorhandene, nur relativ geringe Breite des Parkplatzes vor dem Haus der Antragsteller ihre Ursache vornehmlich in Umständen hat, für welche die Antragsteller im Verhältnis zu den Antragsgegnern allein das Risiko tragen müssen, nämlich in der Errichtung ihres Hauses an anderer als der im Aufteilungsplan vorgesehenen Stelle. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den ohne Rechtsfehler zustande gekommenen und deshalb vom Rechtsbeschwerdegericht zugrunde zulegenden tatsächlichen Feststellungen der Kammer hätte die Breite der Fläche zwischen der vorderen Hausfront und der Grenze zum Sondernutzungsrecht der Antragsgegner zu 1) und 2) auch nach Anpassung der falschen Maßketten des Aufteilungsplans zum Parken noch ausgereicht, wenn das Haus im Hinblick auf den in dem Aufteilungsplan vorgegebenen Abstand von 10 m Entfernung von der westlichen Grundstücksgrenze korrekt errichtet worden wäre. Als weitere, auch für sich allein tragende Erwägung für die Ablehnung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit ist in der angefochtenen Entscheidung herausgestellt, dass die Antragsteller auch ohne die Inanspruchnahme zusätzlicher Sondernutzungsflächen auf Kosten anderer Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben, für ihr Kraftfahrzeug einen Parkplatz mit Wendemöglickeit auf ihrer Sondernutzungsfläche zu schaffen. Auch diese Würdigung lässt im Rahmen der möglichen Überprüfung Fehler nicht erkennen.

Soweit die Antragsteller in der Begründung ihrer weiteren Beschwerde die Ausführungen des Landgerichts dazu aufgreifen, dass die Antragsgegner durch die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Maße des Aufteilungsplans spürbar mehr beeinträchtigt wären als die Antragsteller, weil die Quadratmeterangaben bezüglich der ihnen zugewiesenen Sondernutzungsflächen die Fläche des an der Nordgrenze des Grundstücks verlaufenden gemeinschaftlichen Zufahrtsweges mit einschließen würden, während dies auf die den Antragstellern zugewiesene Fläche nicht zutreffe, weil die gemeinsame Zufahrt vor dieser Fläche ende, machen sie damit allerdings, falls es sich bei diesen Formulierungen in der Begründung nicht nur um eine missverständliche Ausdrucksweise handeln sollte, auf einen Denkfehler in dem angefochtenen Beschluss aufmerksam. Dieser wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus, weil auch die beiden anderen oben dargestellten Gründe unter Abwägung mit den übrigen Gesichtspunkten gegen die Feststellung einer groben Unbilligkeit sprechen, und zwar nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses jeweils jeder für sich genommen, so dass die Entscheidung auf einem etwaigen Fehler bei den Feststellungen über die Zusammensetzung der Quadratmeterangaben zu den einzelnen Sondernutzungsflächen im Aufteilungsplan jedenfalls nicht beruht.

Die in Verbindung mit den Angaben im Aufteilungsplan zu treffende Auslegung der Teilungserklärung, die der Senat selbst vornehmen kann, ergibt, dass die vier im Aufteilungsplan angegebenen Zahlen der "ca." Quadratmetergrößen der Sondernutzungsflächen nicht die Größen der umrandeten Flächen bezeichnen, sondern die jeweiligen in § 1 a) bis d) der Teilungserklärung genannten Miteigentumsanteile der Sondernutzungsberechtigten (655 + 548 + 396 + 396 = 1.995). Da das Grundstück laut Aufteilungsplan eine Gesamtgröße von 1.995 qm haben soll, müssen in den in den umrandeten Sondernutzungsflächen angegebenen Quadratmeterzahlen rechnerisch Anteile der gemeinschaftlich genutzten Zufahrt enthalten sein. Warum im Gegensatz zu den übrigen drei Teilflächen in der Fläche, an der die Antragsteller ein Sondernutzungsrecht haben, rechnerisch keine Zufahrtsanteile enthalten sein sollen, ist mit der bloßen Begründung, dass die Zufahrt vor ihrer Sondernutzungsfläche endet, nicht nachzuvollziehen. Dass die Fläche mit "ca. 655 qm" größer angegeben ist als beispielsweise die der Antragsgegner zu 1) und 2) mit "ca. 548 qm" erklärt sich schon daraus, dass die zwar im Süden etwas kürzere, aber im Norden aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks längere Fläche in der Breite wegen der fehlenden Zufahrt um 3,5 m ausgedehnter ist. Multipliziert man diese zusätzliche Breite von 3,5 m mit dem (mittleren) Längenmaß von 31,18 m so würde sich im Vergleich mit der blau umrandeten sogar eine zusätzliche Sondernutzungsfläche von 109 qm ergeben. Dass jeder Miteigentumsanteil rechnerisch gebildet worden ist unter Hinzurechnung eines Anteils an der gemeinschaftlich genutzten Zuwegung zu der Fläche des der jeweiligen Sondernutzung unterliegenden Grundstücksteils, ist auch anhand der im Gutachten des Sachverständigen angegebenen Differenz der Größen der Sondernutzungsflächen zum jeweiligen Miteigentumsanteil festzustellen. Vergleicht man die auf die nach dem Gutachten gegebene tatsächliche Grundstücksgröße von 1979 qm umgerechneten Miteigentumsanteile von

ca. 649,5/1979 für die Antragsteller,

ca. 543,5/1979 für die Antragsgegner zu 1) und 2),

ca. 392,7/1979 für die Antragsgegner zu 3) und 4) und

ca. 392,7/1979 für die Antragsgegner zu 5) und 6)

mit den Größen der umrandeten Sondernutzungsflächen, wenn den im Aufteilungsplan eingetragenen Maßketten unter Berücksichtigung des Streckenabgleichs hinsichtlich der tatsächlichen Grenzlängen Rechnung getragen wird, von laut Gutachten

ca. 587,7 qm für die Antragsteller,

ca. 474,3 qm für die Antragsgegner zu 1) und 2),

ca. 322,8 qm für die Antragsgegner zu 3) und 4) und

ca. 326,2 qm für die Antragsgegner zu 5) und 6),

so ergeben sich Differenzen von 61,8 für die Antragsteller,

69,2 für die Antragsgegner zu 1) und 2),

69,9 für die Antragsgegner zu 3) und 4) und

und 66,5 für die Antragsgegner zu 5) und 6).

Die Addition dieser Differenzen ergibt 267,4 qm, was - abgesehen von einer durch Auf- und Abrundungen bedingten Rechendifferenz - in etwa der laut Gutachten gegebenen Größe der Gemeinschaftsfläche von 267,7 qm entspricht. Dieses Zahlenwerk lässt nur den Schluss zu, dass bezogen auf seinen der Angabe der Quadratmeter in dem umrandeten Bereich des Aufteilungsplans entsprechenden Miteigentumsanteil jeder der vier Wohnungseigentümer in der Größenordnung zwischen 61,8 und 70 qm anteilig an der gemeinsamen Zuwegung beteiligt ist. Falls die von den Antragstellern hervorgehobenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss nicht lediglich einen ( missverständlich formulierten ) Hinweis auf den unterschiedlichen Schnitt der Sondernutzungsflächen im Hinblick auf deren Breite beinhalten, wäre aus den vorstehenden Gründen die Feststellung, die Quadratmeterangabe bezüglich der zugewiesenen Sondernutzungsfläche würde bezogen auf die Fläche der Antragsteller einen Anteil an dem gemeinschaftlichen Zufahrtsweg nicht einschließen, mit dem Akteninhalt nicht vereinbar, ohne dass für diese Aktenwidrigkeit eine nachvollziehbare Begründung erfolgt wäre. Die Antragsteller können deshalb aus den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss entgegen ihrem Vorbringen mit der Rechtsbeschwerde nicht herleiten, dass ihnen eine Sondernutzungsfläche von 655 qm (oder nach Anpassung an die tatsächliche Grundstücksgröße von 1979 qm von 649,5 qm) ohne Abzug der anteiligen Zufahrtsfläche zustehen würde. Eine derartige Fläche für das mit ihrem Wohneigentum verbundene Sondernutzungsrecht ist weder den aktenkundigen tatsächlichen Verhältnissen noch einer Auslegung der Teilungserklärung zu entnehmen.

Hinsichtlich des von den Antragstellern weiter als Hilfsantrag geltend gemachten Anspruchs gegen die Antragsgegner zu 1) und 2), ihnen einen Teilbereich ihrer Sondernutzungsfläche für die Benutzung als Kfz- Stellplatz mit Wendemöglichkeit notfalls gegen Entschädigung zu überlassen, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts, die sich der Senat zu eigen macht, Bezug genommen werden. Die hiergegen mit der weiteren Beschwerde gerichteten Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum sich eine andere als die getroffene Entscheidung daraus ergeben soll, dass - wie die Antragsteller in der Begründung der weiteren Beschwerde hervorheben - ihr Haus mit dem streitbefangenen Stellplatz schon errichtet war, als die Antragsgegner zu 1) und 2) ihr Wohnungseigentum erwarben. Der Umstand, dass bestimmte Tatsachen auf dem Grundstück schon geschaffen waren und von den Antragsgegnern, wenn sie ein umfassendes Aufmaß zu diesem Zeitpunkt hätten durchführen lassen, unter Umständen hätten erkannt werden können, führt nicht etwa dazu, dass sie ihr Recht auf Nutzung der Sondernutzungsfläche, wie sie im Aufteilungsplan ausgewiesen ist, etwa verwirkt hätten. Da weder das Zeit- noch das Umstandsmoment, die für das Vorliegen einer Verwirkung zu fordern sind, vorliegen, wird ihr Anspruch auf Herstellung eines vereinbarungsgemäßen Zustandes nicht dadurch berührt, dass zum Zeitpunkt des Kaufs ihres Wohnungseigentums eine vereinbarungswidrige tatsächliche Aufteilung auf dem Grundstück stattgefunden hat.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch die Interessen der Antragsteller, einen Stellplatz mit Wendemöglichkeit vor ihrem Haus zu erhalten und nicht auf die Schaffung eines Stellplatzes im hinteren Bereich ihres Grundstückes, die mit Aufwand, Kosten und optischen Beeinträchtigungen verbunden ist, verwiesen zu werden, nicht höher bewertet als die Interessen der Antragsgegner, die ihnen vereinbarungsgemäß zustehende Sondernutzungsfläche im hinteren Bereich ihres Gartens selbst zu behalten und zu nutzen. Das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und der Grundsatz von Treu und Glauben bieten unter den tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles keine Grundlage für einen derart erheblichen Eingriff in die Rechte der Antragsgegner zu 1) und 2) als der hiervon betroffenen Wohnungseigentümer.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Antragsteller mit den Gerichtskosten ihrer erfolglos gebliebenen weiteren Beschwerde zu belasten. Darüber hinaus ist es auch geboten, ihnen die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen, da ihre weitere Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, nachdem ihre Anträge in zwei Instanzen mit im Wesentlichen identischer und überzeugender Begründung zurückgewiesen worden sind.

Den Geschäftswert hat der Senat in Übereinstimmung mit der insoweit von keinem der Beteiligten angegriffenen Entscheidung des Landgerichts festgesetzt.



Ende der Entscheidung

Zurück