Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 23.08.2002
Aktenzeichen: 2 Wx 4/99
Rechtsgebiete: ZPO, WEG


Vorschriften:

ZPO § 93
WEG § 47
WEG § 47 Satz 1
WEG § 47 Satz 2
WEG § 48 Abs. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 4/99

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 23. August 2002 durch die Richter Dr. Lassen, Stöger, Jahnke

beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 2. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt auch die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird in Höhe der gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller drei Instanzen festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdegegenstand (Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Wohngeldes für 19 Wohnungen der Eigentumswohnanlage ........str. für die Zeit von September 1997 bis Februar 1998 über ingesamt 44.844,00 DM) nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners und Beschwerdeführers nach Verkündung und Zustellung des Beschlusses des Landgerichts durch Zahlung erledigt hat, legt der Senat die sofortige weitere Beschwerde dahingehend aus, dass sie auf die Kosten beschränkt sein soll. Nur mit diesem Inhalt ist sie zulässig, da für eine Entscheidung in der Sache nach Erledigung in der Hauptsache kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rn 94). Zwar hat der Beschwerdeführer neben seiner zunächst einseitigen - Erledigungserklärung in der Hauptsache und dem Kostenantrag einen - nach Erledigung nicht mehr möglichen - Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts gestellt, dem Hinweis des Senats, im Zweifel davon auszugehen, dass die weitere Beschwerde zu lässigerweise auf die Kosten beschränkt sein soll, hat er aber innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist nicht widersprochen. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2002 hat der Antragsteller sich nunmehr der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die damit zulässige - auch fristgemäß eingelegte - sofortige weitere Beschwerde bleibt aber im Ergebnis im Hinblick auf die begehrte Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung ohne Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat den Antragsgegner in der Sache verpflichtet, für den fraglichen Zeitraum Wohngeld in beantragter Höhe an den Antragsteller, der nach der Teilungserklärung als Verwalter zur Durchsetzung dieser Ansprüche im eigenen Namen berechtigt war, zu zahlen. Die Kostenentscheidung, nach der der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der ersten und zweiten Instanz zu erstatten verpflichtet ist, hat es unter Anwendung von § 47 WEG damit begründet, dass sich der Antragsgegner mit Zahlungspflichten im Verzug befand und demgemäß die Einleitung des Verfahrens selbst und die damit ausgelösten Kosten zu vertreten hat. Diese Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Gem. § 47 WEG trifft das Gericht die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen. Im Falle des Verzuges mit Wohngeldforderungen entspricht es, wie das Beschwerdegericht richtig zu seinem Ausgangpunkt gemacht hat, in der Regel billigem Ermessen, dem Schuldner die Gerichtskosten aufzuerlegen sowie auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, wenn das Verfahren erst durch den Verzug des Kostenschuldners veranlasst wurde (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 47 Rn 36). Dabei gibt ein Zahlungsverzug im Allgemeinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 93 ZPO. Ebenso wie das Beschwerdegericht sieht auch der Senat im vorliegenden Fall keine Umstände des Einzelfalles, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Derartige Umstände ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass in dem durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufgehobenen Beschluss des Amtsgerichts zunächst zugunsten des Antragsgegners entschieden worden war, denn die Gründe des Amtsgerichts vermögen nicht zu überzeugen und entsprechen im übrigen auch nicht den Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer ursprünglich mit Schriftsatz vom 21. April 1998 seine Zahlungspflicht abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde schuldete der Beschwerdeführer das Wohngeld für die fraglichen Monate jeweils als monatliche Vorauszahlungen, so dass bei gerichtlicher Geltendmachung Verzug gegeben war. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 1997, ausweislich dessen zu TOP 5 "der Haushaltsplan 1997" einstimmig beschlossen worden ist. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht diesen Beschluss dahingehend ausgelegt, dass trotz der benutzten Formulierung im Singular die für die jeweiligen Wohnungen vorgelegten Einzelabrechnungen beschlossen worden sind. Da diese auch eine Übersicht über die Gesamtkosten und die jeweils zur Anwendung gebrachten Verteilungsschlüssel sowie Angaben zu dem einzelnen Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers und der von ihm zu leistenden monatlichen Vorauszahlung enthalten, hat der Senat keine Bedenken dagegen, dass die sich danach ergebenden monatlichen Vorauszahlungen aufgrund des gefassten Beschlusses für die einzelnen Wohnungseigentümer jeweils fällig wurden. Die mit der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Köln (WuM 1998, 50) herausgestellte Frage, ob jeder stimmberechtigte Eigentümer hinreichend Gelegenheit hatte, sämtliche Abrechnungsunterlagen, insbesondere auch die Einzelabrechnungen der anderen Eigentümer vor der Beschlussfassung einzusehen und zu kontrollieren, kann hier unerörtert bleiben, da ihr nur bei einer Anfechtung des Beschlusses rechtliche Bedeutung zukommen würde.

Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch, dass das Landgericht dem Antragsgegner auch insoweit die Kosten auferlegt hat, als er die Vorauszahlungen für Januar und Februar 1998 bis zur Entscheidung vom 2. Dezember 1998 nicht beglichen hat. Allerdings kann es im Hinblick auf zu dieser Frage ergangene Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte (vgl. BayObLG WE 88, 141; KG WE 88, 167) rechtlichen Bedenken begegnen, dass die Kammer ausführt, dass der Wirtschaftsplan für 1997 für diese beiden Monate des Folgejahres ohne Rücksicht darauf fortdauert, ob in der Teilungserklärung oder durch bestandskräftigen Beschluss eine Regelung über die Fortgeltung von Wirtschaftsplänen existiert. Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage (zum Meinungsstand vgl. Bärmann/Pick/Merle a.a.O. § 28 Rn. 45) bedarf es hier aber nicht. Denn falls dem Landgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist, könnte der Senat anhand der unstreitigen Tatsachen in der Sache selbst entscheiden, wobei er ebenfalls zu dem Ergebnis kommen würde, dass die Wohngeldvorschüsse für Januar und Februar 1998 fällig waren. Eine an den erkennbaren Interessen der Wohnungseigentümer ausgerichtete Auslegung des Beschlusses über den Haushaltsplan für 1997 ergibt nämlich, dass eine Fortgeltung über den 31. Dezember 1997 bis zur Beschlussfassung über einen neuen Haushaltsplan gewollt war. Ein derartiger Wille der Wohnungseigentümer ist nicht bereits deshalb auszuschließen, weil sich keine ausdrückliche Formulierung in dem Beschlusstext finden läßt (vgl. ebenso OLG Köln WuM 1995, 733). Vielmehr kann sich auch ohne einen ausdrücklich erklärten Willen aus anderweitigen hierfür sprechenden Anhaltspunkten ergeben, dass die fortlaufende Fälligkeit der monatlichen Wohngeldvorschüsse, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung geradezu geboten ist (vgl. KG FGPrax 02, 106), bei der Beschlussfassung beabsichtigt war. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine derartige Fortgeltung in der Eigentümergemeinschaft seit längerem praktiziert wurde (vgl. OLG Köln a.a.O., a.A. Bärmann/Pick/Merle § 28 Rn 45) Derartige Anhaltspunkte sieht der Senat hier gegeben. Dass ausweislich der vorgelegten Protokolle der Haushaltsplan für das Jahr 1997 in einer Versammlung vom 18. Juni 1997 gleichzeitig mit der Abrechnung für das Jahr 1996 beschlossen worden ist und eine Beschlussfassung hinsichtlich der Abrechnung für das Jahr 1997 und des Haushaltsplans für das Jahr 1998 erst für die Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 1998 vorgesehen war, spricht dafür, dass in dieser Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Jahres jeweils mit der Beschlussfassung über die Abrechnung des Vorjahres, die aus tatsächlichen Gründen jeweils erst im Laufe des folgenden Haushaltsjahrs erfolgen kann, verbunden wird. Dass die Wohnungseigentümer bis zu diesem Zeitpunkt für das laufende Jahr keine Vorschüsse einzahlen müssen, kann nicht angenommen werden, da in diesem Fall die Gefahr bestehen würde, dass die Eigentümergemeinschaft die laufenden Kosten nicht aufbringen und ihr hierdurch Schaden entstehen könnte. Bestätigt wird dieser Wille der Eigentümer auch durch die Formulierung in dem Protokoll vom 15. Dezember 1998, dass (nach mehrheitlicher Ablehnung der Genehmigung des von der Verwaltung vorgelegten Haushaltsplans für das laufende Jahr 1998) "somit" weiterhin der Haushaltsplan für 1997 nebst Einzelplänen gilt. Da unter diesen Umständen im Zweifel von einem Fortgeltungswillen der Eigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan auszugehen ist, hätte es dem Antragsgegner oblegen, insoweit Gegenteiliges vorzutragen, was nicht erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 47 Satz 1 und 2 WEG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens ( vgl. Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 47 Rn. 42) auch die Kosten der dritten Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen, da für seine sofortige weitere Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg bestand und er zudem als Schuldner von Wohngeldzahlungen Veranlassung zu dem Verfahren gegeben hat.

Der Gegenstandswert ist gem. § 48 Abs. 3 S. 1 WEG festgesetzt worden. Nach Erledigung des Gegenstandes des Rechtsmittels in der Hauptsache bilden die gesamten Kosten des Verfahrens den Gegenstandswert der Entscheidung dritter Instanz.

Ende der Entscheidung

Zurück