Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 2 Wx 51/98
Rechtsgebiete: WEG, FGG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 22
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 47 S. 1
WEG § 47 S. 2
FGG § 27 Abs. 1 S. 2
ZPO § 561 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 51/98

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 25. Februar 2002 durch die Richter Dr. Lassen, Stöger, Jahnke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben dem Antragsgegner die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung der dritten Instanz zu erstatten.

Der Gegenstandswert der dritten Instanz wird auf EUR 10.225,84 (= DM 20.000,00 ) festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 FGG), sachlich aber unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 a.F. ZPO).

Die Antragsteller verfolgen weiterhin ihren von Amts- und Landgericht abgewiesenen Antrag, den Antragsgegner, der Eigentümer zweier Wohnungen im Staffelgeschoss der Wohnungseigentumsanlage ist, zu verpflichten, den auf der nur durch seine Wohnungen zugänglichen Dachfläche befindlichen und von ihm ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer Ende 1973/Anfang 1974 in die Dachhaut eingebauten Pflanztrog zu entfernen. Ob ein derartiger Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch eine ungenehmigte bauliche Veränderung, den die Antragsteller als einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen können (vgl. BGHZ 116, 392, 394), im Ergebnis gegeben ist, hat das Beschwerdegericht offengelassen, da nach seiner mit dem amtsgerichtlichen Beschluss übereinstimmenden Entscheidung dieser jedenfalls verwirkt wäre. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer ohne Erfolg.

Amts- und Landgericht haben unter Beachtung der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ohne Rechtsfehler die Verwirkung eines etwaigen Beseitigungsanspruches der Antragsteller bejaht. Ein Recht ist verwirkt und kann wegen unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGHZ 25, 47, 52). Mit dem Rechtsgedanken der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden (BGHZ a.a.O.). Der Einwand der Verwirkung kann auch einem Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrig ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung im Sinne des § 22 WEG, die von den übrigen Eigentümern gem. § 14 Nr. 1 WEG nicht zu dulden wäre, entgegengehalten werden (vgl. BayObLG NJW-RR 88, 589; KG NJW-RR 89, 976; OLG Karlsruhe WuM 99, 594, 595; HansOLG WE 2000, 248, 249). Dabei ist der Ablauf einer längeren Zeitspanne seit der Entstehung des Anspruchs allein nicht ausreichend, um eine Verwirkung von Ansprüchen auf Beseitigung anzunehmen. Hinzutreten müssen darüber hinausgehende Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Anspruchsinhaber ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werden (BayObLG a.a.O.), wobei diesen Umständen umso stärkere Bedeutung zukommt, je weniger Zeit seit der baulichen Veränderung verstrichen ist (Riecke, WE 2000, 249 in Anm. zu HansOLG a.a.O.).

Diesen Rechtsbegriff der Verwirkung hat das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss richtig erfasst und angewendet. Die Entscheidung, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeit- und Umstandsmoment vorliegt, ist im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet zu treffen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Würdigung dieser Frage durch die Tatsacheninstanz nur dahin zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend erforscht worden ist (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften ( § 15 FGG ) sowie gegen die Denkgesetze und feststehende zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen worden ist (BayObLG ZMR 99, 847, 848).

In der angefochtenen Entscheidung ist - was auch von den Beschwerdeführern nicht angegriffen wird - die Feststellung erfolgt, dass zwischen der Entstehung des möglichen Beseitigungsanspruches im Jahre 1974 und seiner erstmaligen vorgerichtlichen Geltendmachung im Jahre 1994 mehr als 20 Jahre vergangen sind, was nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung durch das Beschwerdegericht, die von dem Senat im übrigen geteilt wird, für das Zeitmoment jedenfalls ausreicht. Zu Recht hat das Landgericht in diesen Zeitraum auch die Zeit eingerechnet, in der die Rechtsvorgänger der Antragsteller, die ihre Wohnung im Oktober 1975 erworben haben, Eigentümer von deren heutigem Wohnungseigentum waren, weil die Antragsteller als Rechtsnachfolger keine weitergehenden Rechte haben können als sie dem Voreigentümer zuletzt zugestanden haben (vgl. KG NJW-RR 89, 976).

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch bejaht, dass der Antragsgegner nach dem Gesamtverhalten der Antragsteller bzw. ihrer Rechtsvorgänger darauf vertrauen durfte, nicht mehr auf Beseitigung des seit 20 Jahren existierenden Pflanztrogs in Anspruch genommen zu werden. Da die Einbringung des Pflanztrogs auf dem Dach bis zum Beginn der Befassung der Wohnungseigentümer mit der Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen der Dachterrasse infolge Durchfeuchtungen von den Antragstellern und den übrigen Wohnungseigentümern im Verlaufe von fast 17 Jahren nicht thematisiert worden war, liegt es nach Auffassung des Senats im übrigen nicht fern, bereits aus diesem Verhalten auf eine Duldung der baulichen Veränderung durch die übrigen Wohnungseigentümer zu schließen, mit deren alsbaldigem Widerstand gegen die deutlich sichtbare Veränderung auf dem Dach zu rechnen gewesen wäre, wenn sie hieran Anstoß genommen hätten, so wie dies im Jahre 1978 bei einer Inanspruchnahme eines Teils des Treppenhauses durch den Antragsgegner seitens eines anderen Eigentümers geschehen ist. Könnte man bereits hierin ein Verhalten feststellen, durch das sich der Antragsgegner darauf einrichten durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, so ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht derartige Umstände spätestens in dem Gang der Ereignisse seit der Beschlussfassung der Eigentümer vom 12. August 1991 gesehen hat.

Unter zutreffender Würdigung des Sachverhalts, der sich aus der vorgelegten Korrespondenz der Beteiligten, den Protokollen der Wohnungseigentümer-versammlungen zum Thema Dachsanierung und der beigezogenen Akte des von dem Antragsgegner gegen den Beschluss vom 12. August 1991 betriebenen Anfechtungsverfahrens (Az.: 102 b II 117/91 WEG) ergibt, hat das Beschwerdegericht die Sach- und Rechtslage im Ergebnis ebenso wie das Amtsgericht dahin beurteilt, dass sich der Antragsgegner darauf verlassen durfte, nicht mehr auf Entfernung des Pflanztroges in Anspruch genommen zu werden, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft den von ihm angefochtenen Beschluss, dessen Durchführung die Entfernung der Pflanztröge vorausgesetzt hätte, in der Eigentümerversammlung vom 11. Mai 1992 mehrheitlich wieder aufgehoben hatte und dieser Aufhebungsbeschluss bestandskräftig geworden war. Anders als das Amtsgericht, das bereits hierin den in Kenntnis aller Umstände getroffenen Beschluss über ein abweichendes, den Pflanztrog nicht einbeziehendes Sanierungskonzept sah, hat das Beschwerdegericht es allerdings - entsprechend der Auffassung der Antragsteller ( vgl. die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegündung vom 14.08.98 zu II 7) ) - für möglich gehalten, dass sich aus dem der Versammlung vorangegangenen Schreiben der Verwaltung vom 7. Mai 1992 entnehmen lässt, dass durch die beschlossenen Einzelmaßnahmen zur Beseitigung der Durchfeuchtungen das Thema einer Sanierung der gesamten Fläche der Dachterrasse und damit auch einer endgültigen oder vorübergehenden Entfernung des von dem Antragsgegner errichteten Pflanztrogs noch nicht endgültig vom Tisch gewesen sei. Das Landgericht hat dann aber aus den Beschlussprotokollen der Folgejahre den Schluss gezogen, dass die Eigentümergemeinschaft auf die vollständige oder teilweise Erneuerung der Dachfläche bzw. des Fugengusses auf der Dachterrasse vor den Wohnungen des Antragsgegners verzichtet hat, nachdem sich herausgestellt hatte, das andere, weniger aufwendige Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der früheren Durchfeuchtungen in den Wohnungen Nr. 5 und 12 geeignet gewesen sind. Ob diese Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht zwingend ist, bedarf keiner Prüfung. Denn sie ist ohne Verfahrensfehler zustande gekommen und nach dem Akteninhalt zumindest möglich und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ( vgl. Keidel-Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 FGG Rn. 42 ). Auch die Antragsteller haben mit der Rechtsbeschwerdebegründung nicht aufzeigen können, dass sich den Protokollen von Eigentümerversammlungen nach dem 11. Mai 1992 entnehmen lässt, dass die Wohnungseigentümer von dem Antragsgegner die Entfernung des Pflanztroges verlangt oder auch nur einen entsprechenden Vorbehalt für die Zukunft gemacht hätten. Soweit die Antragsteller mit der weiteren Beschwerde behauptet haben, es seien in den Folgejahren Diskussionen um die Dachsanierung erfolgt und die Totaldachsanierung sei ein Dauerthema zwischen den Miteigentümern gewesen, die lediglich den Erfolg des vorliegenden Antrages hätten abwarten wollen bzw. teils mit der Renovierung ihrer durchfeuchteten Wohnungen beschäftigt gewesen und deshalb im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Antragsgegners untätig geblieben seien (vgl. Beschwerdebegründung v. 14.08.1998 II Ziff. 7-11), handelt es sich um einen in dritter Instanz neu erfolgten Tatsachenvortrag, mit dem die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass der Antragsgegner aufgrund des gesamten Verhaltens der übrigen Wohnungseigentümer von einer Duldung des Pflanztroges ausgehen durfte, nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. Keidel-Kahl, a.a.O., Rn 43 ).

Zur Klarstellung soll allerdings erwähnt werden, dass dieses Vertrauen des Antragsgegners nicht soweit geht, dass er sich auf Dauer darauf verlassen kann, von der Wohnungseigentümergemeinschaft unter keinen Umständen mehr auf Beseitigung des Pflanztrogs oder Übernahme der durch die Beseitigung entstehenden zusätzlichen Kosten in Anspruch genommen zu werden. Derartige - auch ggfs. gerichtlich durchsetzbare - Ansprüche der Wohnungseigentümer kommen dann in Betracht, wenn sie im Falle einer notwendig werdenden Sanierung der Dachterrassenfläche im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung erneut eine Dachsanierung unter Entfernung des Trogs beschließen. Damit, dass er ohne eine derartige aktuell bestehende Notwendigkeit allein wegen der vor 20 Jahren möglicherweise rechtswidrig vorgenommenen baulichen Veränderung auf deren Beseitigung in Anspruch genommen werden wird, brauchte er allerdings - wie die Tatsacheninstanzen zu Recht entschieden haben - nach dem Verhalten der Gemeinschaft und der einzelnen Eigentümer nicht mehr zu rechnen.

Frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Behauptung der Antragsteller, der Antragsgegner habe die übrigen Eigentümer bis zu seinem Schreiben vom 27. Februar 1991 über die widerrechtliche Errichtung des Pflanztrogs getäuscht. Der von den Antragstellern angeführte Ausgangspunkt, dass der Verpflichtete sich dann nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn er durch unredliches oder heimliches Verhalten den Berechtigten von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten hat, ist in der angefochtenen Entscheidung geprüft, anhand der vorgenommenen tatsächlichen Würdigung des Streitstoffs aber im Ergebnis nicht für gegeben erachtet worden. Auch diese Tatsachenfeststellung kann vom Rechtsbeschwerdegericht gem. den §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 Abs. 2 a.F. ZPO nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden, die hier nicht ersichtlich sind.

Das Beschwerdegericht hat insoweit ausgeführt: Der Antragsgegner habe die Errichtung des Pflanztroges niemandem verheimlicht, dies sei nach den örtlichen Gegebenheiten gar nicht möglich gewesen, da die Baumaßnahmen und die sichtbare Bepflanzung zu einem Zeitpunkt ausgeführt worden seien, als das gesamte Gebäude einschließlich des Daches bereits lange fertiggestellt gewesen sei. Ob die anderen Eigentümer diese Veränderung geduldet und nicht beanstandet hätten, weil sie sich seinerzeit um die bauliche Beschaffenheit des Gemeinschaftseigentums nicht gekümmert hätten oder weil sie rechtsirrtümlich davon ausgegangen seien, dass der Antragsgegner ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Dachterrasse habe, könne dahinstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben könne beides dem Antragsgegner nicht angelastet werden, denn es lasse sich nicht feststellen, dass er diese etwaige Unkenntnis durch unrichtige oder unklare Angaben zu den tatsächlichen mit der Errichtung des Pflanztroges zusammenhängenden Verhältnissen oder zur Rechtslage schuldhaft oder gar arglistig veranlasst habe. Die Antragsteller hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, aus denen sich ergeben könnte, dass der Antragsgegner in dem Zeitraum vor Ende 1989, als die ersten Durchfeuchtungen in den unterhalb der Dachfläche liegenden Wohnungen aufgetreten seien, die Antragsteller durch unrichtige oder unklare Angaben davon abgehalten hätte, ihre etwaigen Beseitigungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Aus dem Schriftverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten und der damaligen Hausverwaltung aus dem Zeitraum von Juli 1990 bis zur Beschlussfassung vom 12. August 1991 würden sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Antragsgegner die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt durch unrichtige oder unklare Angaben von der Geltendmachung ihrer Individualansprüche abgehalten haben könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung, insbesondere auch zum Inhalt des Schreibens vom 15. August 1990 wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Antragsteller haben demgegenüber mit der Rechtsbeschwerde hierzu im wesentlichen ( wegen der Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdebegründung vom 14.08.98 und den Schriftsatz vom 26.10.98 verwiesen ) geltend gemacht: Obwohl dem Antragsgegner genau bekannt gewesen sei, dass er keinerlei Sonderrechte am Flachdach erworben habe und er bereits ein Angebot für die Errichtung des Troges eingeholt habe, habe er den damaligen fünf anderen Miteigentümern in der Eigentümerversammlung vom 18. Dezember 1973 vorsätzlich und arglistig verschwiegen, dass er einen Teil des Gemeinschaftseigentums in Besitz nehmen und baulich habe verändern wollen (Rechtsbeschwerdebegründung II Ziff. 3). Mit seinem Schreiben vom 15. August 1990 habe er die Täuschung der Miteigentümer durch die Behauptung fortgesetzt, er habe die Wohnung inklusive der Dachfläche so fertig gekauft und bezogen, Änderungen seien von ihm weder an der Dachfläche noch an Außentüren, Geländern etc. vorgenommen worden (Rechtsbeschwerdebegründung II 4.). Dies sei ein eklatanter Widerspruch zu dem Schreiben vom 27. Februar 1991, in dem er den Einbau eines Pflanzbeetes in den Jahren 1973/74 eingeräumt und außerdem behauptet habe, dass er dies nie bestritten habe (Rechtsbeschwerdebegründung II 6.).

Diese Ausführungen der Antragsteller zeigen zwar eine andere mögliche Würdigung des im wesentlichen unstreitigen Sachverhalts in Bezug auf die entscheidungserheblichen subjektiven Tatsachen auf, zwingend ist diese nach dem Akteninhalt aber nicht. Damit bleibt der Senat an die von dem Beschwerdegericht vorgenommene tatsächliche Würdigung des Streitstoffs gebunden. Denn die Beschwerdeführer können mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend machen, dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen habe. Mehr, als dass die getroffenen Feststellungen im Bereich des Möglichen liegen, ist nicht erforderlich (vgl. BayObLG WE 1995, 342, 343).

Im Einzelnen gilt:

Dass weder auf der Eigentümerversammlung vom 18. Dezember 1973 noch auf der folgenden vom 24. Februar 1974 über den Einbau bzw. die Genehmigung des Pflanztroges Beschlüsse gefasst worden sind, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt in den Gründen des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, lässt nicht etwa nach feststehenden Erfahrungssätzen allein den Schluss zu, dass der Antragsgegner subjektiv vorsätzlich und arglistig die Planung bzw. Ausführung baulicher Veränderungen auf dem Dach verheimlichen wollte. Da die Baumaßnahmen nach den auch von den Antragstellern nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts aufgrund der örtlichen Gegebenheiten objektiv nicht zu übersehen waren und die Rechtslage allen Beteiligten in gleicher Weise aus der Teilungserklärung bekannt bzw. feststellbar war, lässt der Umstand, dass der Antragsgegner es unterließ, die Zustimmung der übrigen Eigentümer einzuholen, nicht zwingend auf eine bei ihm bestehende Absicht des Verheimlichens schließen. Zu Recht brauchten die Tatsacheninstanzen deshalb im Zusammenhang mit der Feststellung etwaigen eigenen arglistigen Verhaltens des Verpflichteten seiner bestrittenen Behauptung nicht nachzugehen, dass er den Pflanztrog in Abstimmung mit der Veräußerin, die damals noch sieben Wohnungen in ihrem Eigentum hatte, errichten ließ und sich aus diesem Grunde ( wenn auch wohl rechtsirrtümlich ) subjektiv für berechtigt hielt.

Auch die weitere Sachverhaltsfeststellung durch das Landgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dem Schreiben vom 15. August 1990, dem die Antragsteller entscheidendes Gewicht beimessen ( vgl. Beschwerdebegründung II 4), könnte allenfalls eine Indizwirkung für die Frage zukommen, ob der Antragsgegner die übrigen Eigentümer bereits seit 1974 getäuscht hat. Dass das Beschwerdegericht den Inhalt des Schreibens hierfür nicht als ausreichend erachtete, ist nicht zu beanstanden. Nach der Auslegung des Erklärungsinhalts dieses von dem Antragsgegner an die Verwalterin gerichteten Schreibens durch das Landgericht bezog sich die von den Antragstellern hervorgehobene Erklärung, dass Änderungen an der Dachfläche nicht vorgenommen worden seien, auf sonstige Änderungen und damit nicht auf das in dem vorangegangenen Absatz in Erwiderung eines Schreibens des Ehepaars Thordsen erwähnte Pflanzbeet, das nach der Erklärung in dem Schreiben "kurz nach Fertigstellung der Dachterrasse von der gleichen Ausführungsfirma unter Berücksichtigung des Abdichtungskonzepts und der statischen Erfordernisse in die Gesamtkonstruktion integriert" worden sei. Dieses Verständnis des Schreibens ist sowohl mit dem Wortlaut vereinbar als auch nach den gesamten Umständen nachvollziehbar. Denn die Äußerung, dass Änderungen nicht vorgenommen worden seien, wird ergänzt durch die Bemerkung, dass die bekannten Umbaumaßnahmen sich nur auf das Sondereigentum innen mit Ausnahme des bekannten Falles "Treppenhauspodest" bezogen hätten, was sich offenbar auf die Zusammenlegung der beiden Staffelgeschosswohnungen durch den Antragsgegner und die sich daran anschließenden Auseinandersetzungen bezieht. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass dieses Schreiben möglicherweise auch anders, nämlich im Sinne einer missverständlichen oder sogar bewusst falschen Darstellung des Sachverhaltes durch den Antragsgegner verstanden werden könnte, die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Würdigung ist aber zumindest möglich und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Wenn das Landgericht weiter in seine Betrachtung mit einbezogen hat, dass die Antragsteller nach einem von ihnen an die damalige Verwaltung gerichteten Schreiben vom 12. Dezember 1990 (Anl. B 4 d. Verfahrens 102 b II 117/91 WEG) gewusst hätten, dass der Antragsgegner die strittigen Umbauten, insbesondere den Einbau der Pflanzwanne nachweislich erst lange nach Erwerb der Wohnung nämlich Ende 1973/74 in Auftrag gegeben hatte, lässt dies ebenfalls einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Schließlich ergibt sich auf der Grundlage der von dem Landgericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung auch kein Widerspruch zu dem Schreiben des Antragsgegners vom 27. Februar 1991 ( vgl. Beschwerdebegründung II 6) ), in dem er ausdrücklich erklärt, den Einbau des Pflanzbeetes aus dem Jahre 1973/74 nie bestritten zu haben. Soweit die Antragsteller ein treuwidriges Verhalten des Antragsgegners aus seinen Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen des vorliegenden Verfahrens sowie anlässlich von Vergleichsgesprächen herleiten wollen, handelt es sich um neue aus dem Akteninhalt, insbesondere auch den Protokollen erster und zweiter Instanz, nicht zu entnehmende Tatsachenbehauptungen, die in dritter Instanz nicht berücksichtigt werden können.

Der Verwirkung eines etwaigen Beseitigungsanspruches der Antragsteller gegen den Antragsgegner steht auch nicht entgegen, dass von dem Pflanztrog eine Gefährdung für das Gemeinschaftseigentum ausgeht. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zunächst hat das Landgericht sich hierzu zutreffend auf das im Verfahren erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Siebrecht vom 10. April 1996 mit Ergänzung vom 19. August 1996 gestützt, wonach gegen die Standsicherheit der Stahlbetondachterrassendecke in statischer Hinsicht auch unter Berücksichtigung der aus dem Pflanztrog anfallenden Lasten keine Bedenken bestehen. Durch dieses auf der Basis vorgenommener Berechnungen erstellte und im übrigen auch von den Antragstellern nicht im einzelnen angegriffene Gutachten wird, wie die Kammer verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, die von den Beschwerdeführern hervorgehobene Vermutung des vorgerichtlich eingeschalteten Sachverständigen Kriegeris in seinem Gutachten vom 10. Dezember 1990 ,dass die Lastannahmen der DIN 1055 im Bereich der Pflanzkübel mit großer Wahrscheinlichkeit überschritten würden, zweifelsfrei widerlegt.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschwerdegericht eine Gefährdung des Gemeinschaftseigentums durch mögliche Durchwurzelung des Pflanztrogs nicht für entscheidend gehalten hat. Nach den aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Siebrecht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Pflanztrog, der mit einem 6 cm starken Estrich am Boden oberhalb der Flächenabdichtung versehen ist, nach den Regeln der Technik im Jahre 1974 als fachgerecht zu bezeichnen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die bisher aufgetretenen Durchfeuchtungen nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten ( der Senat setzt hinzu: ebenso wie nach den Ausführungen des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen Kriegeris ) nicht ursächlich auf den Pflanztrog zurückzuführen sind. Schließlich sind die Durchfeuchtungen, soweit sie dem Landgericht bei der Entscheidung bekannt waren, nach dessen Feststellungen sämtlich behoben worden, ohne dass zu diesem Zweck die Dachabdichtung in ihrem bestehenden Zustand geändert worden ist. Bei dieser Sachlage ist das Beschwerdegericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beseitigung des Pflanztrogs mangels Vorliegen einer konkreten Gefährdung nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil der in den letzten Jahren Stand der Technik gewordene Einbau von Wurzelschutzbahnen als weitere Auskleidung vor Einbringen der Vegetationsschichten hier fehlt und deshalb eine Durchwurzelung der Abdichtung nicht ausgeschlossen werden kann. Berechtigt ist allerdings in diesem Zusammenhang der Hinweis der Antragsteller, dass die Miteigentümer die Gefahr, die von einer möglichen Durchwurzelung der Abdichtung ausgeht, nicht zu tragen haben. Schäden, die im Falle einer Durchwurzelung entstehen, hat der Antragsgegner als derjenige zu ersetzen, der in Veränderung des Gemeinschaftseigentums das Dach mit der Einrichtung des Pflanztrogs versehen hat.

Die weiter von den Antragstellern mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen, soweit sie nicht vorstehend bereits berücksichtigt worden sind, greifen ebenfalls nicht durch. Eine unrichtige Angabe des Datums der Teilungserklärung unter I. des Beschlusses (Beschwerdebegründung v. 14.08.1998 II 1) ) ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Soweit die Beschwerdeführer in Ziff. II 2) der Beschwerdebegründung ihre Auffassung dargelegt haben, dass Art und Umfang des Eingriffs in die vorhandene Dachfläche in dem angefochtenen Beschluss nicht ausreichend unter Berücksichtigung der Beschreibung im Angebot und in der Rechnung dargestellt worden sind, ist auch dieser Punkt - an dem die Feststellungen des Landgerichts im übrigen nicht aktenwidrig sind - nicht entscheidungserheblich. Er betrifft einen Tatsachenkomplex, der Bedeutung allein für die Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung einer von den übrigen Beteiligten ungenehmigten baulichen Veränderung, die für einen Wohnungseigentümer einen nicht unerheblichen Nachteil darstellt, erlangt. Die Frage der Verwirkung eines derartigen Anspruches wird davon nicht berührt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Rechtsbeschwerdeführer unter V dazu, dass in einer von ihnen zitierten Entscheidung eine beachtliche Beeinträchtigung der restlichen Eigentümergemeinschaft bereits darin gesehen werde, dass Schäden aus einer Begrünung einer Dachterrasse wegen der baulichen Veränderungen nur unter Erschwerungen festgestellt und behoben werden könnten und durch die Baumaßnahme dann ein Grund für Streit angelegt sei. Es kann offen bleiben, ob ein Nachteil in diesem Sinne auch im vorliegenden Fall zu bejahen wäre, weil ein daraus resultierender Anspruch auf Beseitigung jedenfalls wegen Verwirkung nicht durchsetzbar wäre.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 47 S. 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten für ihre erfolglose weitere Beschwerde zu tragen haben. Darüber hinaus ist auch die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gem. § 47 S. 2 WEG unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten, da die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller offensichtlich aussichtslos war, nachdem zwei Instanzen den Beseitigungsantrag übereinstimmend mit überzeugender und sorgfältiger Begründung zurückgewiesen haben, die zudem überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegt und infolgedessen insoweit nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Den Geschäftswert hat der Senat in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Landgerichts festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück