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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: 2 Wx 59/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 29 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 59/05

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 12. September 2005 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Albrecht

beschlossen:

Tenor:

1) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung wird als unzulässig verworfen.

2) Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die für alle parallel betriebenen Verfahren gestellten Anträge des Beschwerdeführers bleiben erfolglos.

1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden bei Versäumung von Fristen. Diese Möglichkeit besteht nach der gesetzlichen Regelung bei der Versäumung von Fristen zur Einlegung von befristeten Rechtsmitteln oder befristeten Rechtsbehelfen (vgl. etwa § 22 Abs. 2 FGG) sowie bei Rechtsmittelbegründungsfristen, ausnahmsweise auch bei richterlich gesetzten Handlungsfristen (Keidel-Schmidt, § 17 FGG Rz 7).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder eine gesetzlich bestimmte Frist versäumt, noch wurde ihm vom Senat eine Frist zur Begründung seiner Beschwerde gesetzt.

Allgemein bedarf die weitere Beschwerde - ebenso wie die Erstbeschwerde (§ 29 Abs. 4 FGG) - keiner Begründung und eine solche kann jederzeit eingereicht werden (Keidel-Sternal, § 21 FGG Rz 23). Eine eventuell gesetzte Frist zur Berufungsbegründung wäre denn auch keine Ausschlußfrist (Keidel-Schmidt, § 12 Rz 67 und 165).

Fehlt es an jeglicher einzuhaltender Frist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht statthaft.

2) Aber auch die gem. § 29 a FGG statthafte Gehörsrüge führt nicht zur Fortsetzung des Verfahrens.

Das Gericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 S. 1 FGG).

Aus dem Grundsatz der Amtsermittlung ebenso wie dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs ergibt sich für das Beschwerdegericht die Verpflichtung, eine in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung abzuwarten, obwohl diese an sich nicht erforderlich ist (Keidel-Schmidt, § 12 FGG Rz 67, 165). Hat der Beschwerdeführer bei Rechtsmitteleinlegung eine Begründung angekündigt, so muss das Gericht mit seiner Entscheidung angemessene Zeit, im Normalfall zwei bis drei Wochen warten (a.a.O. Rz 165 m.w.N.). Hingegen besteht keine Pflicht des Gerichts, dem Beschwerdeführer bei Ankündigung einer Beschwerdebegründung eine Frist zu deren Vorlage zu setzen (a.a.O. m.w.N.).

Eine Fristsetzung mag empfehlenswert sein, um späteren Streitigkeiten vorbeugen, ob das Gericht mit seiner Entscheidung angemessen lange gewartet hat oder wenn die vom Beschwerdeführer selbst in Anspruch genommene Frist unangemessen lang erscheint (a.a.O. m.w.N.). Beides kommt hier indes nicht in Betracht, denn der Beschwerdeführer hat sich bei der Einlegung seiner Beschwerde am 24. Mai 2005 selbst eine Frist bis Anfang Juli 2005 gesetzt. Eine solche vom Beschwerdeführer selbst gesetzte Frist muß das Beschwerdegericht beachten (a.a.O. m.w.N.) und der Senat hat dies getan. Mit einem Aufschub der Entscheidung bis zum 10. August 2005 hat das Gericht sogar mehr als einen Monat länger zugewartet, als der Beschwerdeführer beantragt hatte. Damit hatte es sein Bewenden. Denn in der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer in keiner Weise mitgeteilt, dass und wie lange er an der Einhaltung der selbst gesetzten Frist gehindert sei.

Selbst wenn man unterstellt, der Schwiegervater des Beschwerdeführers sei seit September 2004 durchweg schwer pflegebedürftig gewesen, der Beschwerdeführer habe persönlich seit April 2005 Hilfe leisten müssen und der Gesundheitszustand des Schwiegervaters habe sich seit dem 27. Juni 2005 dramatisch verschlechtert, wäre es nicht unzumutbar gewesen, wenn der Beschwerdeführer bei oder nach seiner Abreise zum Schwiegervater in Minden dem Gericht kurz mitgeteilt hätte, dass er in absehbarer Zeit die Beschwerde nicht werde begründen können.

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht, das rechtliche Gehör sei deshalb verletzt, weil das Gericht den Beschwerdeführer nicht eigens noch einmal darauf hingewiesen habe, dass es beabsichtige, die Beschwerden zurückzuweisen. Gerade weil der Beschwerdeführer sich nach eigens von ihm gesetzter Frist nicht mehr gemeldet hatte, durfte das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass eine Beschwerdebegründung nun nicht mehr zu erwarten sei.

Mit der Rechtslage vor Zurückweisung einer Berufung wegen Unzulässigkeit ist die Sachlage nicht vergleichbar. Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels, so ist der Beschwerdeführer davon zu unterrichten, weil sich der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nur auf die für die Sachentscheidung, sondern auch auf die verfahrensrechtlich erheblichen Tatsachen bezieht (Keidel-Schmidt, § 12 FGG Rz 165 am Ende; vgl. auch Zöller-Gummer/Heßler, § 522 ZPO Rz 13 zur Berufung). Dagegen umfaßt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht die Verpflichtung zu einem materiellen Hinweis, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Berufungsbegründung dem Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten einräume. Dies würde dem Anspruch auf Erlaß einer Probeentscheidung gleichkommen, für den es keine Grundlage gibt und der dem Grundsatz der Unparteilichkeit zuwiderliefe. Zudem ist neuer Sachvortrag im Rahmen der Rechtsbeschwerde ohnehin unzulässig (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO), so dass sich die Frage eines Hinwirkens auf Vervollständigung des Vortrags nicht stellt.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst schließlich nicht einen Anspruch darauf, entscheidungsreife Verfahren ruhen zu lassen. Faktisch hatte der Beschwerdeführer für seine Beschwerdebegründung zwischen dem 24. Mai und dem 10. August 2005 mehr als 11 Wochen Zeit.

Ende der Entscheidung

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