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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 61/02
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 47
WEG § 48
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 61/02

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 19. Januar 2004 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Albrecht

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 19. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die diesen im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht wird auf 3.000,00 DM, entsprechend 1.533,88 €, festgesetzt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, obwohl § 45 Abs. 1 WEG voraussetzt, dass der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde 750,00 € übersteigt und das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat, weil der Wert der Beschwer der Antragstellerin durch den von ihr angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2001 750,00 € nicht erreicht. Die sofortige weitere Beschwerde ist unabhängig vom Beschwerdewert eröffnet, um sicherzustellen, dass das Beschwerdegericht sich der Sachprüfung nicht durch Annahme einer zu niedrigen Beschwer entziehen kann (BGHZ 119, 216, 218).

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die allein hin das Oberlandesgericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 27 FGG). Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, der festgestellte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm nicht erfüllt; Entscheidungen, die - wie die Bewertung der Beschwer - auf einem Beurteilungsermessen beruhen, können in dritter Instanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob das Beschwerdegericht sein Ermessen ausgeübt, die Grenzen des Ermessens überschritten und von dem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände unerörtert gelassen und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, sowie ob seine Entscheidung nach den Denkgesetzen und zwingenden Erfahrungssätzen auf unrichtigen Maßstäben oder auf offenbar unsachlichen Erwägungen beruht (BGH NJW 1991, 1544, 1545; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn 21 ff. m.w.N.).

Nach diesen Kriterien ist die angefochtene Entscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Durch die Anfechtung der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21. Februar 2001 zu den TOP 1, 2 und 3 und das Verlangen der Antragstellerin, die im Keller der Wohnungsanlage installierte Waschmaschine nebst Wäschetrockner und dazugehörige Versorgungsanlage zu entfernen, sind überwiegend eigene Interessen der Antragstellerin berührt. Dabei hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Anschaffungskosten der Maschinen, die laut Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollen, die Klägerin nur als eine von 18 Wohnungseigentümern trifft. Der Betrieb der Maschinen "nach den Grundsätzen der Gemeinschaftordnung" belastet die Antragstellerin auch nur geringfügig, da die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hat, dass vom "Waschgeld" von 1.400,00 DM jährlich ein Pauschalbetrag von 350,00 DM für den Stromverbrauch der Maschinen entnommen wird, so dass die Antragstellerin nicht über das nach Wohnungseigentumsanteilen aufzubringende Wohngeld mit Aufwendungen für den Stromverbrauch der von ihr nicht benutzten Maschinen belastet wird. Gegenteiliges hat die Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Auch der Wasserverbrauch der Waschmaschine belastet die Antragstellerin entweder in nicht erheblichem Maße, da nur drei Wohnungseigentümer die Waschmaschine benutzen, oder die Antragstellerin kann der teilweisen Belastung mit diesen Kosten entgehen. Zwar mag die derzeitige Übung der Wohnungseigentümergemeinschaft sein, dass der Wasserverbrauch der Waschmaschine über das Wohngeld abgerechnet wird, weil der an der Maschine angebrachte Wasserzähler nicht abgelesen wird. Die Antragstellerin kann gegenüber der Verwaltung jedoch darauf bestehen, dass diese Nachlässigkeit künftig abgestellt und das Wasser konkret abgerechnet oder eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft ähnliche Lösung wie für den Stromverbrauch beschlossen wird.

Soweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihrem Antrag, die Wohnungseigentümer zu verpflichten, Waschmaschine und Wäschetrockner einschließlich Versorgungsanlage abzuschaffen, nicht entsprochen hat, ist der Wert ihrer Beschwer vom Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei als gering angesetzt worden. Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung durch das Landgericht hat die Antragstellerin eine konkrete Belästigung durch Geräusche und Dämpfe der Maschine nicht dargetan. Allein die Belegenheit ihrer Wohnung über dem Waschkeller rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Beeinträchtigung, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG). Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die Maschinen außerhalb der Ruhezeiten benutzt werden, steht es ihr frei, die Störer gem. § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn ihr ein Nachteil aus dieser Störung erwächst. Ein gewichtiges Interesse der Antragstellerin an der Abschaffung der Maschinen läßt sich aus der angeblichen Störung durch Lärm und Dämpfe nicht herleiten, so dass die Beschwer der Antragstellerin durch den ihr Abschaffungsverlangen zurückweisenden Beschluss ebenfalls nicht als gewichtig beurteilt werden kann.

Auch die Addition der einzelnen rechtsfehlerfrei als allenfalls geringfügig angesetzten Beschwer-Punkte übersteigt nach der Lebenserfahrung nicht die gesetzliche Mindestbeschwer von 750,00 € mit der Folge, dass der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragstellerin der Erfolg versagt ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 WEG. Zur näheren Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen, weil die Erwägungen auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten.

Ende der Entscheidung

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