Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: 2 Wx 66/05
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 27
FGG § 27 Abs. 2
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 29 Abs. 4
WEG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

2 WX 66/05

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 3. August 2005 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Meyn

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz zu tragen. Er hat der Antragstellerin die dieser im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 250,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Landgericht - nach Rücknahme seiner sofortigen Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2005 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 303, vom 7. Dezember 2005 - ergangene Kostenentscheidung ist gemäß §§ 20 a Abs. 2, 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 4 FGG statthaft. Sie ist auch zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch der Wert der Beschwer übersteigt 100,00 € wegen der dem Antragsgegner auferlegten Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zweiter Instanz nach einem Geschäftswert von 2.000,00 € zu tragen (gegen die Auferlegung der Gerichtskosten wendet der Antragsgegner sich nicht). Gegen die Entscheidung in der Hauptsache wäre auch ein Rechtsmittel zulässig, da die Beschwerdesumme für die Hauptsache 750,00 € übersteigen würde (vgl. Bayerisches ObLG WoM 1991, 518; 1998, 624, 625).

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur in begrenztem Umfang, nämlich gemäß §§ 27 FGG, 45 WEG daraufhin überprüft werden, ob die als Ermessensentscheidung gemäß § 47 WEG ergangene Kostenentscheidung auf einem Rechtsfehler beruht. Das bedeutet, dass das Oberlandesgericht in seiner Kontrolle darauf beschränkt ist zu prüfen, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen worden ist, ob wensentliche Umstände außer Betracht gelassen worden sind, ob gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder ob das Landgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (vgl. Bayrisches ObLG WoM 1992, 329, 330 m.w.N.)

Solche Fehler sind nicht festzustellen.

Das Landgericht hat wie das Amtsgericht die Verpflichtung des Antragsgegners zur neben der Antragstellerin hälftigen Beteiligung an den laufenden fixen Lasten und Kosten des im Wohnungseigentum der beiden Beteiligten stehenden Zweifamilienhauses, soweit sie für dessen Bewirtschaftung notwendig sind und nicht nur einem Eigentümer aufgrund einer nur von ihm und für ihn persönlich veranlassten Nutzung zugerechnet werden können, mit Recht aus dem zwischen den Beteiligten und ihrer Mutter geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrag und § 6 der Teilungserklärung - beide vom 19. Februar 1996 - hergeleitet. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass die Beteiligten und ihre Mutter nach Abschluss des Grundstücksüberlassungsvertrages eine den Antragsgegner entlastende und auch im Verhältnis zur Antragstellerin bindende Abrede über diese laufenden fixen Betriebskosten getroffen haben. Die Verbrauchskosten für die den Wohnungseigentümern zugewiesenen Räume sind dem Antragsgegner in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2004 ebenso wie im Grundstücksüberlassungsvertrag unter § 7.3 gerade nicht überbürdet worden. Über die Kosten der Instandhaltung, die der Antragsgegner in seinen Schriftsatzen vom 1. März und 2. August 2005 zur Begründung der sofortigen Beschwerde anspricht und gegen deren Überbürdung er sich verwahrt, ist im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts keine Regelung getroffen worden. Die zweitinstanzlichen Ausführungen des Antragsgegners sind daher vom Landgericht in der vom Antragsgegner angefochtenen Kostenentscheidung nach Rücknahme des Rechtsmittels mit Recht als zum Vortrag des Antragsgegners in zweiter Instanz widersprüchlich beurteilt worden. Der Antragsgegner differenziert nicht zwischen Verbrauchskosten, die die jeweiligen Wohnungseigentümer treffen, den laufenden fixen Betriebskosten (wie Kosten der Heizungswartung und der Grundstücks- und Gebäudeversicherung), die hier in Rede stehen, und den hier nicht zu behandelnden Instandhaltungskosten (wie etwa Dachreparaturen), für die in der Teilungserklärung und im nicht angefochtenen Grundstücksüberlassungsvertrag differenzierte Regeln bestehen. Die Kosten der Heizungserneuerung waren nicht Gegenstand der vom Antragsgegner angebrachten und sodann zurückgenommenen Beschwerde, denn sein Rechtsmittel richtete sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2004, worin über die Kosten der Heizungserneuerung nicht entschieden worden ist. (Über diese Kosten ist eine Entscheidung erst am 3. Mai 2005 ergangen, die der Antragsgegner nicht angefochten hat).

Angesichts der durch den Grundstücksüberlassungsvertrag und die Teilungserklärung eindeutig getroffenen Regelung über die Kostenlast für laufende fixe Betriebskosten dahin, dass beide Beteiligen diese Lasten je zur Hälfte zu tragen haben, war die Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch den Antragsgegner konsequent und rechtfertigt daher auch keine Belastung der Antragstellerin mit ihren außergerichtlichen Kosten. Vielmehr sind diese rechts- und ermessensfehlerfrei dem Antragsgegner auferlegt worden. Der vom Antragsgegner vorgebrachte Gesichtspunkt, dass es nicht sachgerecht sei, ihn mit Kosten für die Wohnungseigentumsanlage zu belasten, weil er als Wohnungseigentümer aufgrund des seiner Mutter von ihm eingeräumten Wohnrechts die Wohnung nicht selbst nutzen könne, greift nicht durch, weil der Antragsgegner durch den nicht angefochtenen Grundstücksüberlassungsvertrag und die Teilungserklärung gebunden ist. Es ist im Übrigen auch nicht unangemessen, dass der Antragsgegner an den laufenden fixen Betriebskosten für die Wohnungseigentumsanlage zur Hälfte beteiligt wird, denn immerhin ist ihm die Eigentumswohnung von seiner Mutter geschenkt worden, wenngleich er die Wohnung zu Lebzeiten seiner Mutter nicht selbst nutzen kann. Bei einer Freigiebigkeit besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem anderen Beschenkten, der Antragstellerin, die die ihr geschenkte Wohnung selbst nutzen kann. Die ungleiche Behandlung der Beschenkten, des Antragsgegners und der Antragstellerin, durch die zuwendende Mutter kann nicht mit den Mitteln des Wohnungseigentumsrechts kompensiert werden.

Aus diesen Gründen ist der Antragsgegner auch gehalten, die Gerichtskosten der dritten Instanz zu tragen. Die Billigkeit gebietet, dass er der Antragstellerin auch die ihr im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet (vgl. § 47 WEG), denn sein Rechtsmittel war von Anfang an nicht erfolgversprechend.

Der Geschäftswert ist gemäß § 48 Abs. 3 WEG entsprechend dem Kosteninteresse des Antragsgegners festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

Zurück