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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 67/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG


Vorschriften:

WEG § 43 Abs. 1 S. 1
WEG § 45 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 67/01

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 22. Juli 2003 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Meyn

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz zu tragen. Sie haben den Antragsgegnern die Hälfte der diesen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auch für die dritte Instanz auf 10.000,00 DM, entsprechend 5.112,92 €, festgesetzt.

Gründe:

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragsteller ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG i.V.m. § 27 FGG).

Soweit die Antragsteller mit ihrer Rechtsbeschwerde eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügen wollen, weil sie geltend machen, sie seien im Verfahren vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden, läßt sich ein solcher Verfahrensfehler nicht feststellen, zumal die Zustellungsurkunden vom 2. und 3. März 2001 über den Zugang der Ladungen zum Kammertermin am 18. April 2001 durch Niederlegung beim zuständigen Postamt sich bei der Akte befinden und beide Antragsteller am 18. April 2001 laut Sitzungsprotokoll persönlich bei der mündlichen Verhandlung anwesend waren. Die Rüge, sie hätten im genannten Termin ihren vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vermißten Vortrag zu Ziff. 5 a-c ihres Antrags nicht anbringen können, weil ihnen das Wort dazu nicht mehr erteilt worden sei, greift nicht durch, denn eine Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Antragsteller durch das Landgericht läßt sich nicht feststellen. Die Antragsteller waren in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 20. Oktober 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie zunächst eine Entschließung der Wohnungseigentümer über die dort angeführten Probleme, deretwegen die Antragsteller eine gerichtliche Konfliktlösung beantragen, herbeiführen müßten. Gleichwohl haben sie in der Beschwerdeinstanz nur kursorisch ohne Nennung von Daten, ohne exakte Wiedergabe ihrer Anträge und ohne Vorlage von Versammlungsprotokollen behauptet, sie hätten mehrfach vergeblich die Wohnungseigentümergemeinschaft mit ihren Anliegen befasst. Das Landgericht hat angesichts dieses Verhaltens der Antragsteller auch nicht gegen die Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 43 Abs. 1 S. 1 WEG i.V.m. § 12 FGG), denn in Wohnungeigentumssachen als echten Streitverfahren hat das Gericht keinen Anlass, dem substanzlosen unschlüssigen Vorbringen von Antragstellern weiter nachzugehen und die Antragsteller zu befragen oder aufzufordern, zu ihren Anträgen Einzelheiten vorzutragen. Immerhin obliegt es den Antragstellern in diesem echten Streitverfahren, die Tatsachen eingehend darzustellen und dem Gericht den Streitstoff umfassend zu unterbreiten sowie ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorzubringen, nachdem die Vorinstanz die entsprechenden Hinweise gegeben hatte und den schreibgewandten Antragstellern daher bewusst sein musste, dass sie Rechtsnachteile erleiden könnten, wenn sie diesen Hinweisen nicht nachkommen würden (vgl. dazu Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. vor § 43 Rn 137; Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rn 121, 122 und 137 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1988, 1170; FGPRax 2002, 171; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 616). Dass das Landgericht ihnen das Wort in der mündlichen Verhandlung abgeschnitten hätte, tragen die Antragsteller selbst nicht vor. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es gem. § 27 FGG i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 WEG verwehrt, den in dritter Instanz nachgeholten Vortrag der Antragsteller zur vergeblichen Befassung der Wohnungseigentümerversammlung mit ihren Anliegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, denn das OLG ist an den verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt der Tatsacheninstanz gebunden und darf neuen Vortrag nicht berücksichtigen.

Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner nicht legitimiert sei, für die Wohnungseigentümergemeinschaft aufzutreten, da der ihn bevollmächtigende Verwalter keine Befugnis habe, für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln. Die Antragsteller selbst haben in ihrem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 darauf hingewiesen, dass die Vertretungsbefugnis in einem Parallelverfahren (Az. 303 II 38/98) auch für dieses Verfahren (vgl. auch die Vollmachtsurkunden im Verfahren 2 Wx 147/00) belegt worden ist. Das Landgericht war daher nicht gehalten, diese Belege auch für das laufende Verfahren zu fordern.

Die Anfechtung der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. September 1998 gefassten Beschlüsse, die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargestellt hat, durch die Antragsteller ist unbegründet, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler und vor ihm schon das Amtsgericht in der Entscheidung vom 20. Oktober 2000 festgestellt haben; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verwiesen. Der weiteren Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben, zumal die Antragsteller nur ihre in den Vorinstanzen erhobenen Einwände wiederholen.

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Durchführung der durch Baugenehmigung vom 15. Dezember 1988 für den Dachgeschossausbau angeordneten Brandschutzmaßnahmen ist nicht deshalb ungültig, weil er nur mehrheitlich gefasst worden ist. Die Brandschutzmaßnahmen dienen der ordnungsgemäßen Instandhaltung der Wohnungseigentumsanlage. Diesen konnte die Wohnungseigentümergemeinschaft sich als auf behördlicher Anordnung beruhend, nicht entziehen, vielmehr handelt es sich dabei um Maßnahme der öffentlichen Verwaltung (Deckert Die Eigentumswohnung Gruppe V S. 40; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn 18). Die Antragsteller tragen selbst vor, dass mit dem zwischenzeitlich erfolgten Abschluss der Umbauarbeiten im Dachgeschoss die Wohnungseigentümergemeinschaft im Brandfall den Brandschutz verliert, wenn sie die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen nicht vorweisen kann. Zudem hat die Behörde darauf gedrungen, dass die Brandschutzmaßnahmen ergriffen werden, wie sich aus dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. September 1998 zu TOP 1 und dem Schreiben des Bauamts vom 2. Juni 1998 ergibt.

Soweit die Antragsteller geltend machen, die Auftragsbeschreibung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeschalteten Architekten und die Auflagen der Behörde wichen voneinander ab, hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Auswahl zwischen mehreren möglichen Lösungen zusteht. Ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen der Wohnungseigentümerversammlung, die den Vorschlägen des Architekten gefolgt ist, läßt sich nicht feststellen. Auch die Antragsteller zeigen solche Fehler nicht auf. Insbesondere haben sie in zweiter Instanz nicht dargelegt, warum sie meinen, der im Treppenhaus verwendete Teppichbelag entspreche nicht dem behördlich geforderten Brandschutz. Immerhin ist eine behördliche Abnahme der Bau- und Brandschutzmaßnahmen erfolgt, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre. Soweit die Antragsteller erstmals in dritter Instanz unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 2000 zu TOP 11 darauf verweisen, dass zweifelhaft ist, ob der Teppich den Brandschutzanforderungen entspricht, unterfällt der Teppichbelag nicht der von den Antragstellern geltend gemachten Anfechtung der Beschlüsse vom 24. September 1998 zu TOP 1 und 2. Zudem kann neuer Tatsachenvortrag in dritter Instanz nicht berücksichtigt werden.

Letztlich können die Antragsteller auch in dritter Instanz nicht mit ihrem Hauptanliegen durchdringen, im laufenden Verfahren eine Klärung darüber herbeizuführen, wer die Kosten der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen endgültig zu tragen hat. Die Wohnungseigentümergemeinschaft durfte entgegen der Ansicht der Antragsteller mehrheitlich unter TOP 2 der Versammlung vom 24. September 1998 beschließen, dass zunächst die Kosten aus der Rücklage zu decken sind, weil der Streit zwischen den Wohnungseigentümern nicht zeitnah zwecks Gewährleistung der Sicherheit im Brandfall und ohne Einschaltung der Gerichte beendet werden konnte, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft oder nur die zum Ausbau der Dachgeschosswohnungen berechtigten Wohnungseigentümer mit der Begründung zu den Kosten heranzuziehen seien, dass die behördlichen Brandschutzanordnungen nur auf den Dachausbau zurückzuführen seien. Die von den Antragstellern betonte Evidenz der Zahlungsverpflichtung nur der zum Dachausbau Berechtigten liegt nicht vor, zumal etwaige baupolizeiliche Aussagen zur Kostenlast aus öffentlich-rechtlicher Sicht das privatrechtliche Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht berühren. Mit ihrem Mehrheitsbeschluss zur Durchführung der Brandschutzmaßnahmen hat die Wohnungseigentümerversammlung entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht rechtswidrig in die bereits in der Teilungserklärung vorgesehene Erlaubnis zum Dachausbau eingegriffen, sondern nur einen Beschluss zur technischen Umsetzung dieser Erlaubnis gefasst, der die Auswirkungen des Dachausbaus auf die gesamte Wohnungseigentumanlage betrifft; der Dachausbau selbst bleibt davon unbeeinflusst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsteller unterlegen sind, so dass es der Billigkeit entspricht, ihnen allein die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die der Wohnungseigentümergemeinschaft im dritten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Antragsteller den Antragsgegnern in Abweichung von dem Grundsatz, dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten in Wohnungseigentumssachen selbst trägt, zur Hälfte aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Einerseits sind die Antragsteller in beiden Vorinstanzen aus den gleichen Gründen unterlegen und haben trotz der auch Laien erkennbar eindeutigen Sach- und Rechtslage die Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverfolgung nicht hinnehmen wollen. Andererseits hat der Senat berücksichtigt, dass die beiderseits unverschuldete Unklarheit darüber, wer letztlich die Kosten für die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu tragen hat, das Verhalten der Antragsteller gesteuert hat, so dass es angemessen ist, dass auch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem hälftigen Anteil ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten belastet wird, da die Unsicherheit auch ihre Risikosphäre berührt.

Der Geschäftswert ist gem. § 48 Abs. 3 WEG in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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