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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: 2 Wx 72/97
Rechtsgebiete: FGG, WEG, BGB, ZPO, GVG


Vorschriften:

FGG § 29
FGG § 27
FGG § 27 Abs. 1
WEG § 28
WEG § 47
WEG § 50
WEG § 48
WEG § 47 S. 1
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 47 S. 2
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 48 Abs. 3 Satz 1
BGB § 748
ZPO § 281 Abs. 3 S. 2
GVG § 17 a Abs. 5
GVG § 17 b Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 72/97

vom 18.6.2001

Tenor:

Der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 102, vom 17. März 1997 und der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 13. August 1997 werden aufgehoben.

Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine restliche Sanierungsumlage für die Wohnung Nr. 2 in Höhe von 9.485,20 DM zu zahlen, wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 % zu zahlen.

Die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz haben die Antragsteller zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet zwischen den Beteiligten nicht statt.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren erster Instanz auf 21.181,95 DM und für das Verfahren zweiter und dritter Instanz auf 9.485,20 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Antragsgegnerin wird als ehemalige Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 der antragstellenden Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine restliche Umlage wegen Instandsetzungen in Anspruch genommen.

In der Eigentümerversammlung vom 18. September 1990 wurde ausweislich des Protokolls vom 25. September 1990 (Anl. B 1) unter dem TOP 4 unter anderem be-schlossen, im Wirtschaftsjahr 1991 die Dachbalkone und die Fassaden zu sanieren. Dieser Beschluß wurde in der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 1991 (Protokoll v. 17.06.91 unter TOP 5.3 bis 5.5, Anl. B 4) nach ausführlicher Diskussion über die Notwendigkeit der bereits beschlossenen Maßnahmen und die Vorgehensweise dahin geändert, daß die auf der vorangegangenen Versammlung beschlossenen Maßnahmen auf die Wirtschaftsjahre 1991 und 1992 verteilt werden und die Kosten der Reparaturmaßnahmen jeweils zur Hälfte der Rücklage entnommen und zur anderen Hälfte als einmalige Umlage erhoben werden sollten. Ein inhaltlich entsprechender Beschluß über die Verteilung der Kosten der "Gesamtsanierungsmaßnahme Rückfront" wurde in der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 1992 getroffen (Protokoll v. 06.07.1992, Anl. Bf 1, in der beigezogenen Akte 2 Wx 104/95).

Mit Schreiben vom 16. März 1993 gab der damalige Verwalter den einzelnen Wohnungseigentümern die sich für ihre Wohnung ergebende anteilige Sonderumlage auf der Basis der vorerst vom Beirat anerkannten Summe von 125.000,00 DM für die Bauarbeiten an der Rück- und Vorderfront auf (Anl. K 7). Unter dem 8. Juni 1993 (Anl. K 8) erhielten die Wohnungseigentümer von der damaligen Verwaltung mit der Einladung zur Eigentümerversammlung die Abrechnung für 1992 sowie den Wirtschaftsplan für 1993. In diesem Schreiben wurde weiter erklärt, daß die Kosten der baulichen Sondermaßnahme in der Abrechnung nicht berücksichtigt worden seien, da ein Betrag von DM 80.000,00 noch strittig sei. Ferner enthielt das Schreiben eine kurze Aufstellung der Kosten von insgesamt DM 325.331,07, des davon zurückgestellten Betrages von DM 80.000,00, des Betrages der Entnahme aus der Rücklage von DM 63.573,90 und des vorerst anerkannten Betrages von DM 125.000,00 mit dem Bemerken, mit dieser Aufstellung solle über den derzeitigen Stand informiert werden, wobei von der vorläufigen Sonderumlage bereits DM 86.450,00 bezahlt worden seien.

In der mit dem vorgenannten Schreiben einberufenen Versammlung vom 12. Juni 1993 wurde nach den Feststellungen im Protokoll vom 15. Juni 1993 (Anl. K 1) unter TOP 3 nach dem Sachstandsbericht des Verwalters über die Fassadensanierung die weitere Vorgehensweise beraten und beschlossen. In dem Protokoll heißt es u.a.:

"Die Verwaltung wurde aufgefordert, von den baubeteiligten Firmen kurzfristig eine Stellungnahme und eine Berichtigung der in Rechnung gestellten Beträge zu erreichen.

Die Umlagenanforderung sollte auf DM 125.000,00 reduziert werden, bis eine Klärung der strittigen Fragen herbeigeführt werden kann.

Eine entsprechende Berichtigungsanforderung ist mit Datum vom 16.03.93 allen Eigentümern zugegangen.

Die Hanseatische ..........hat einer Reduzierung ihrer Forderung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage zugestimmt. ...

Da deutlich wurde, daß Herr .........evtl. Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung geltend machen will, hat die Verwaltung diese Unterlagen bisher verweigert.

Über die Situation wurde lebhaft diskutiert.

Herr ........stellte fest, daß die Verwaltung die Ansprüche gegen die einzelnen Firmen geltend gemacht hat.

Weiterhin wurde festgehalten, daß gegenüber der Verwaltung hier und heute ein Schadensersatzanspruch aus der Baumaßnahme hergeleitet werden soll.

...

Der Verwalter machte - erstmalig gegenüber der ETV - darauf aufmerksam, daß aus der gesamten Baumaßnahme und der Notreparatur des Brauchwasserkessels z.Z.t. ein Minussaldo auf dem Eigentümergemeinschaftskonto aufgelaufen ist.

Es wird einstimmig beschlossen, daß dieser Saldo als einmalige Umlage von den Eigentümer angefordert wird.

Diese Umlage soll innerhalb von 14 Tagen zusammen mit einer Zusammenstellung der Gesamtkosten (die in der Eigentümerversammlung nicht vorgelegt werden konnte) angefordert werden, unabhängig der Klärung der gestellten Forderungen der Unternehmen sowie der Schadensersatz - Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen die Verwaltung........ Sie gilt als Ausgleich des im Minus befindlichen Eigentümergemeinschaftskontos. Nicht mit angefordert werden sollen die entstandenen Sollzinsen, da die Eigentümergemeinschaft die Verwaltung für das Auflaufen der Sollzinsen verantwortlich macht. Die Verwaltung wird einen Status per 30.06.1993 erstellen. Gegen nicht zahlende Eigentümer soll im Rahmen des WEG vorgegangen werden. Zusammen mit den Mahnungen wird darauf hingewiesen, daß durch verspätete Zahlungen oder Nichtzahlungen auflaufende Zinsen von den jeweiligen Eigentümern zu tragen sind. Die Vorgehensweise wurde bei zwei Stimmenthaltungen und keinen Gegenstimmen beschlossen. ..."

Unter TOP Nr. 4 heißt es u.a.:

"Es wird bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung beschlossen, daß die Kosten der Warmwasserkesselerneuerung als einmalige Umlage erhoben werden. Sie wird zusammen mit der gesonderten Umlage der Fassadenfront angefordert werden. ..."

Mit Schreiben vom 18. August 1993 (Anl. K 8) forderte die Verwaltung von der Antragsgegnerin für ihre damalige Wohnung Nr. 2 die in diesem Verfahren ursprünglich streitgegenständliche Umlagezahlung von DM 21.181,95 sowie für die nach wie vor in ihrem Eigentum stehende Wohnung Nr. 8 eine Zahlung von DM 24.064,21. Die Antragsgegnerin hat die verlangten Zahlungen im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Instandsetzungen, denen sie von Anfang an widersprochen habe, seien nicht erforderlich gewesen und zudem in diesem Umfang und in dieser Größenordnung niemals ordnungsgemäß beschlossen worden.

In dem Parallelverfahren hinsichtlich der Sonderumlage für die Wohnung Nr. 8 (Gz.: 102 II 458/94 WEG - 2 Wx 104/95) verpflichtete das Amtsgericht Hamburg die Antragsgegnerin durch Beschluß vom 8. März 1995 zur Zahlung in Höhe von 13.288,35 DM und wies den Zahlungsantrag im übrigen zurück. In der durch den Beschluß des Landgerichts vom 13. September 1995 bestätigten Entscheidung ist zur Begründung ausgeführt, daß in der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 1993 ein unangefochten gebliebener Beschluß über den Ausgleich des Minussaldos in Höhe von damals DM 150.150,81 gefaßt worden sei, woraus der tenorierte Zahlungsanspruch begründet sei, daß andererseits aber eine Umlage für die Gesamtkosten der bisherigen Baumaßnahmen gerade nicht beschlossen worden sei. Das Landgericht schloß sich dieser Begründung an und führte weiter aus, der in dem Versammlungsprotokoll enthaltene Hinweis, daß der genannte Minussaldo aus der gesamten Baumaßnahme und der Notreparatur des Brauchwasserkessels stamme, rechtfertige nicht die Schlußfolgerung, daß die gesamten nicht gedeckten Sanierungskosten hätten umgelegt werden sollen, da es zum einen nahegelegen hätte, daß die Eigentümer, wenn sie dies seinerzeit gewollt hätten, eine entsprechende Formulierung gewählt hätten, was gerade nicht geschehen sei, und weil zum anderen die der Beschlußfassung vorangegangene Diskussion den aus der Eigentümergemeinschaft vorgetragenen Willen zeige, die Abrechnung der Sanierungskosten insgesamt in geltend gemachter Höhe nicht zu akzeptieren. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige weitere Beschwerde wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht zurückgewiesen. In der Begründung des Senats vom 9. August 1996 heißt es, die durch das Landgericht vorgenommene Auslegung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Juni 1993, daß es sich dabei nach Wortlaut und Sinn allein um den Ausgleich des Minussaldos handele, sei rechtlich unangreifbar. In seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte der Senat die in jenem Verfahren in dritter Instanz erstmalig vorgelegten Schreiben des damaligen Verwalters vom 16. März 1993 und 8. Juni 1993.

Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller die mit dem Schreiben der Verwaltung vom 18. August 1993 angeforderte Umlage von 21.181,95 DM für die Wohnung Nr. 2, die aufgrund eines zum 1. Januar 1994 geschlossenen Kaufvertrages an die Tochter der Antragsgegnerin, die Beteiligte zu 2), veräußert und bereits vor Anhängigkeit im Grundbuch auf jene umgeschrieben war, zunächst durch Klage vom 15. Dezember 1994 gegen die Antragsgegnerin vor dem Prozeßgericht geltend gemacht. Das angerufene Landgericht, Zivilkammer 29, hat die Sache durch Beschluß vom 22. März 1995 an das im WEG-Verfahren zuständige Amtsgericht verwiesen. Durch unangefochten gebliebenen Teilbeschluß vom 27. Juni 1996 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren für die Wohnung Nr. 8 zur Zahlung von 11.696,75 DM verpflichtet mit der Begründung, daß der Umlagebeschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Juni 1993 die Verpflichtung zum Ausgleich des Minussaldos des Eigentümerkontos beinhaltet habe, woraus sich für die Wohnung Nr. 2 bei einem Miteigentumsanteil von 779/10.000 auf der Grundlage eines Saldostandes von 150.150,11 DM der ausgeurteilte Betrag ergeben würde. Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Entscheidung über den Restbetrag von DM 9.485,20 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Parallelverfahrens ausgesetzt.

In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 1996 war der Stand des Verfahrens mit der Antragsgegnerin Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung. Unter TOP 11 des Protokolls vom 4. April 1996 ( Anl. K 10 ) heißt es u.a.:

"Antrag:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ........hat für die Sanierung der vorderen und hinteren Fassade, der Balkone sowie der Erneuerung des Brauchwasserkessels durch den Verwalter DM 335.485,44 aufgewendet. Der Gesamtbetrag in Höhe von DM 335.485,44 wird in Höhe von DM 22.769,48 aus der Rücklage 1991 und in Höhe von DM 40.794,42 aus der Rücklage 1992 gezahlt. Den Restbetrag in Höhe von DM 271.911,54 zahlen die Wohnungseigentümer anteilig entsprechend ihres Miteigentumsanteils. Alle Eigentümer bis auf Frau .....für die Wohnungen 2 und 8 haben den auf sie entfallenden Anteil der Umlage gezahlt. Die Gemeinschaft besteht auf Zahlung dieser Beträge.

Beschluß:

10 Ja-Stimmen, keine Nein-Stimmen, keine Enthaltungen somit mehrheitlich angenommen."

Gegen diesen Beschluß betrieb die Antragsgegnerin mit Antrag vom 19. April 1996 das Anfechtungsverfahren (Gz.: 102 II 126/96 ). Die Antragsteller beantragten mit Gegenantrag vom 15. Oktober 1996 die Zahlung der restlichen Umlage für die Wohnung Nr. 8 und beriefen sich zur Begründung auf einen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 25. März 1995 über die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1993, mit der auch die Sonderumlage genehmigt worden war, sowie auf den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 21. März 1996.

In dem zwischenzeitlich wieder aufgenommenen vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 17. März 1997 die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 9.485,20 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem jedenfalls nicht nichtigen Beschluß vom 21. März 1996 habe die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsunsicherheit der Beteiligten über die Höhe des von den Miteigentümern aufzubringenden Betrages beseitigt, indem beschlossen worden sei, eine Sanierungsumlage zu erheben, die in Höhe von 271.911,54 DM nach Miteigentumsanteilen aufgebracht werden solle, wodurch auf die Antragsgegnerin entsprechend ihrem Miteigentumsanteil die in diesem Verfahren restlich verlangten Beträge entfallen würden. In ihrer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin ausgeführt, daß das Amtsgericht übersehen habe, daß der Beschluß vom 21. März 1996 angefochten sei und eine rechtskräftige Entscheidung über die Anfechtung noch nicht vorliege.

Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Beschluß des Amtsgerichts lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert, indem bestimmt worden ist, daß die Antragsgegnerin die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen habe mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden seien und die den Antragstellern auferlegt würden, und daß die Antragsgegnerin den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten erster Instanz zu 55 % sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens vollen Umfangs zu erstatten habe.

Gegen diesen ihr am 15. August 1997 zugestellten Beschluß wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 29. August 1997 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Ihr Verfahrensbevollmächtigter führt zur Begründung aus, mit der Beschlußfassung vom 21. März 1996 würden die Antragsteller versuchen, die gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 1993 zu unterlaufen, indem sie einen neuen Umlagebeschluß fassen würden, wozu nur im Verhältnis zur Antragsgegnerin Veranlassung bestanden hätte, da alle übrigen Eigentümer die umgelegten Beträge bezahlt hätten. In dem Anfechtungsverfahren sei nun beabsichtigt, die Sinnhaftigkeit der Baumaßnahme durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, was der Kernpunkt der Auseinandersetzung sei. Ferner macht die Antragsgegnerin - erstmals in dritter Instanz - geltend, daß die Antragsteller seit der Umschreibung der Wohnung auf die neue Wohnungseigentümerin im Oktober 1994 keine Beschlußzuständigkeit für die Wohnung Nr. 2 mehr gehabt hätten, so daß sie mit dem Beschluß vom 21. März 1996 nicht mehr wirksam über eine Umlage zu Lasten der Antragsgegnerin hätten entscheiden können, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung schon seit Jahren nicht mehr Eigentümerin gewesen sei.

.Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragsteller, soweit über ihn nicht durch Teilbeschluß vom 27. Juni 1996 rechtskräftig entschieden worden ist, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17. März 1997 und des Beschlusses des Landgerichts vom 13. August 1997 abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen und hilfsweise, in Erweiterung ihres Antrags, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger 9.485,20 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsteller führen aus, es sei zwar zutreffend, daß eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der Wohnung Nr. 2 bereits vor der Beschlußfassung der Wohnungseigentümer vom 21. März 1996 stattgefunden habe, was erstmals mit der sofortigen weiteren Beschwerde vorgebracht worden sei, bei dem Beschluß vom 21. März 1996 handele es sich aber nicht um einen Rechtsakt zu Lasten Dritter, weil die Antragsgegnerin nach wie vor Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft sei. Zudem liege lediglich ein wiederholender Beschluß des Sonderumlageschlusses vom 12. Juni 1993 vor, da nach der - aufgrund eines ungenügend geklärten Sachverhalts - in der Parallelsache ergangenen Entscheidung des Senats der erste Beschluß hinsichtlich der Höhe der Sonderumlage nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.

In dem Anfechtungsverfahren - dessen Akte im Rechtsbeschwerdeverfahren beigezogen worden ist - haben Amts- und Landgericht zwischenzeitlich rechtskräftig den Antrag der hiesigen Antragsgegnerin, den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 1996 für ungültig zu erklären, abgewiesen und auf den Gegenantrag der Wohnungseigentümer die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Wohnung Nr. 8 die restliche Umlage zu zahlen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß den §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig. Entsprechend § 17 a Abs. 5 GVG kann die Zuständigkeit des Gerichts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr überprüft werden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der der Beschluß des Amtsgerichts vom 17. März 1997 bestätigt worden ist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, sieht der Senat von einer Zurückverweisung ab und entscheidet in der Sache selbst. Dies führt zur Aufhebung des amts- und landgerichtlichen Beschlusses und Abweisung des Antrags der Antragsteller auf Zahlung einer restlichen Umlage von 9.485,20 DM. Die seitens der Antragsteller für diesen Fall des Unterliegens mit ihrem Hauptantrag auf Aufrechterhaltung der Beschwerdeentscheidung hilfsweise beantragte Erweiterung ihres Zahlungsantrags in subjektiver Hinsicht auf die Beteiligte zu 2) als Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin ist unzulässig. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden (vgl. BayObLG WM 85, 31; 88, 332, 333; Keidel-Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 FGG Rn. 43); ähnlich wie in der Revisionsinstanz (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 263 ZPO Rn. 14) ist Sachdienlichkeit für eine Antragsänderung auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Beendigung der Tatsacheninstanzen nie gegeben.

Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung übersehen, daß der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. März 1996, aufgrund dessen es den Zahlungsantrag für begründet hält, die bei der Beschlußfassung hinsichtlich der Wohnung Nr. 2 bereits aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedene Antragsgegnerin insoweit nicht zu binden imstande war.

Nach § 16 Abs. 2 WEG ist - unabhängig von einer etwaigen Haftung im Außenverhältnis - jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Nach § 28 WEG hat der Verwalter für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen; über den Wirtschaftsplan und die Abrechnung beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bleibt auch die Entscheidung überlassen, ob zur Tilgung bereits entstandener Verwaltungsschulden Sonderumlagen erhoben werden sollen. Dabei werden - anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft nach § 748 BGB - erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. z.B. BGHZ 104, 197, 202; 131, 228, 230). Hieraus wird in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein solcher Beschluß Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, da sonst ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegen würde (BGHZ 104, 197, 203; 131, 228, 230); umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung des aktuellen Wohnungseigentümers im Zeitpunkt der Beschlußfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (BGHZ 104, 197, 203). Der Bundesgerichtshof sieht auch dann kein Bedürfnis, eine Bindungswirkung späterer Beschlüsse für den Rechtsvorgänger anzunehmen, wenn diese sich auf die Zeit der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Eigentümers zur Gemeinschaft beziehen (vgl. BGH NJW 89, 714, 715). Infolgedessen hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von einem früheren Beschluß entschieden, daß der Erwerber - und nicht etwa der ausgeschiedene Wohnungseigentümer - für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre haftet, sofern der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Nachforderungen begründet, erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist (BGHZ 104, 197, 200 ff.). Die fehlende Bindungswirkung für den bei Beschlußfassung bereits ausgeschiedenen Eigentümer gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch für den Fall, daß ein Wohnungseigentümer nur hinsichtlich eines Teils seiner Einheiten ausscheidet, im übrigen aber an der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung teilnimmt, da die aus dem Wohnungseigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten nach § 16 Abs. 2 WEG nicht personenbezogen, sondern an die jeweilige Einheit geknüpft sind (BGHZ 131, 228, 231). So reicht die generelle Beteiligung an der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aus, um einen aus der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer Wohnung ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zur Zahlung des Wohngeldes für diese Wohnung zu verpflichten (OLG Köln NJW-RR 92, 460). Dieser hauptsächlich für die Abrechnung von Wohngeldspitzen eines vorangegangenen Wirtschaftszeitraumes entwickelten, aber auch auf die Haftung für Sonderumlagen übertragbaren (vgl. OLG Hamm NJW-RR 96, 911, 912) Rechtsprechung folgt der Senat, wenngleich der daran geübten Kritik (vgl. Rau ZMR 2000, 337 ff.) darin zuzustimmen ist, daß die in der Folge dieser Rechtsprechung anzunehmende Haftung des Erwerbers auf die Wohngeldabrechnungsspitze für den Zeitraum, in dem ihm die Nutzungen noch nicht zustanden, der Sache nach schwer nachvollziehbar erscheint. Abgesehen davon, daß sich das Problem bei Sonderumlagen für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen nicht mit dieser Deutlichkeit stellt, weil der neue Eigentümer hieraus zumindest ebenfalls Nutzen zieht (vgl. BGHZ 104, 197, 203 - "in erster Linie" den Nutzen zieht), bleibt es dem Erwerber in den Fällen rechtsgeschäftlichen Erwerbs - wie hier - unbenommen, im Verhältnis zu dem Veräußerer eine günstigere Regelung zu vereinbaren (BGH a.a.O.). Im Interesse einer sicheren und praktikablen Handhabung der Geltendmachung der Forderungen für die Gemeinschaft ist es deshalb im Ergebnis vorzuziehen, für die Verpflichtung zur Zahlung - von dem hier nicht interessierenden Fall einer späteren Fälligkeit abgesehen - primär darauf abzustellen, wer im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Umlage als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Der danach entscheidende tatsächliche Umstand, daß die Antragsgegnerin bei der Beschlußfassung nicht mehr Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 war, ist in der landgerichtlichen Entscheidung nicht hinreichend beachtet worden. Im Sachverhalt ist lediglich erwähnt, daß die Antragsgegnerin die Wohnung Nr. 2 inzwischen an ihre Tochter verkauft habe, obwohl aus den weiter im Sachverhalt in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beteiligten sowie dem gesamten Akteninhalt zu entnehmen war, daß die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) bereits vor Anhängigkeit des am 16. Dezember 1994 eingegangenen Antrags und damit auch vor dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 21. März 1996 stattgefunden hatte. Bereits in der Klagschrift vom 15. Dezember 1994 ist ausgeführt, daß die Antragsgegnerin Eigentümerin der zum 1. Januar 1994 an ihre Tochter verkauften Wohnung Nr. 2 "war". Auch ist die - anders als bei der Wohnung Nr. 8 - gewählte Vorgehensweise der Antragsteller, den Anspruch auf Zahlung der Sonderumlage gegen die Antragsgegnerin nicht durch einen Antrag vor dem WEG-Gericht, sondern durch Klage vor dem Prozeßgericht geltend zu machen, ersichtlich darauf zurückzuführen, daß sie als Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 bereits aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden war. Dieser Sachverhalt wird schließlich auch in dem Verweisungsbeschluß der Zivilkammer 29 vom 22. März 1995 vorausgesetzt, der damit begründet ist, die Zuständigkeit des Amtsgerichts folge daraus, daß "die Beklagte wegen einer anderen Wohnung noch zur Eigentümergemeinschaft" gehöre.

Falls und soweit der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21. März 1996 überhaupt dahin auszulegen ist, daß die Gemeinschaft die Antragsgegnerin als Nichteigentümerin und nicht die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 2 und Nr. 8 belasten wollte, ging er auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung deshalb ins Leere. Er entfaltet für die Antragsgegnerin keine Rechtswirkungen, ohne daß es insoweit einer Anfechtung bedurfte (vgl. OLG Köln NJW-RR 92, 460, 461). Diese Rechtslage, die sich aus dem aktenkundigen unstreitigen Sachverhalt ergibt, hatten Amts- und Landgericht von Amts wegen zu beachten, auch wenn sich die Antragsgegnerin in erster und zweiter Instanz ausschließlich mit anderen Argumenten gegen ihre Zahlungspflicht verwahrt und erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf den entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt berufen hat. Aus dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt sowie dem in Bezug genommenen schriftsätzlichen Sachvortrag der Beteiligten einschließlich der vorgelegten Anlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, daß die Antragsgegnerin den Eindruck hervorgerufen hat, sie wolle darauf verzichten, den vor der Beschlußfassung erfolgten Eigentumsübergang in diesem Verfahren geltend zu machen. Zwar ging es ihr - wie im Parallelverfahren - ersichtlich hauptsächlich um die Frage der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der durchgeführten Baumaßnahmen, weshalb sie u.a. bestrebt war, das Ergebnis des Anfechtungsverfahrens und einer von ihr im dortigen Verfahren erhofften Beweisaufnahme möglichst abzuwarten, hieraus läßt sich aber nicht herleiten, daß sie etwa nunmehr wegen ihres vorangegangenen außergerichtlichen oder im Verfahren gezeigten Verhaltens aus Treu und Glauben zur Zahlung verpflichtet wäre, weil sie aus den genannten Gründen oder mit Rücksicht auf die verwandtschaftliche Beziehung zu der nunmehr an ihrer Stelle haftenden Erwerberin in bewußter Kenntnis der Rechtslage konkludent ihr Einverständnis zu erkennen gegeben hätte, die Frage der fehlenden Bindungswirkung des erst nach Eigentumsübergang erfolgten Beschlusses für den Veräußerer außer Betracht zu lassen und, falls erforderlich, für die durch den Beschluß nach Rechtsübergang begründete Verpflichtung ihrer Rechtsnachfolgerin an ihrer Stelle einzustehen.

Auch die zwischenzeitlich ergangene, den Antrag auf Ungültigerklärung des fraglichen Wohnungseigentümerbeschlusses rechtskräftig abweisende Entscheidung des Anfechtungsverfahrens führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin als ehemalige Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 überhaupt für diese Wohnung am Verfahren beteiligt war, besagt der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls nicht, daß sie den restlichen Umlagebetrag für die Wohnung persönlich zu zahlen habe. Bei der Auslegung ist davon auszugehen, daß die Wohnungseigentümer im Zweifel eine wirksame Entschließung treffen wollten. Der Beschluß ist deshalb - der materiellen Rechtslage entsprechend - so zu verstehen, daß die Umlagen für die ehemals beide im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Wohnungen Nr. 2 und 8 von den jeweiligen Eigentümern noch erhoben werden sollen.

Die Antragsgegnerin schuldet den übrigen Wohnungseigentümern den geltend gemachten restlichen Sonderumlagebetrag auch nicht aufgrund früherer Beschlüsse aus der Zeit vor Eigentumsübergang. Da die Auslegung dieser Beschlüsse im vorliegenden Verfahren durch das Beschwerdegericht unterblieben ist und weitere Feststellungen zu dem zugrundezulegenden Sachverhalt nicht erwartet werden können, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Diese führt - wie im Parallelverfahren - zu dem Ergebnis, daß eine Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Zahlung einer Sonderumlage wegen der gesamten Baukosten weder durch den Beschluß vom 12. Juni 1993 noch durch die vorangegangenen Beschlüsse begründet worden ist. Hinsichtlich der Gründe für die in diesem Sinne vorgenommene Auslegung des Beschlusses vom 12. Juni 1993 wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Senats hinsichtlich der Wohnung Nr. 8 im Parallelverfahren verwiesen. Auch die Einbeziehung der in dem Senatsbeschluß vom 9. August 1996 noch nicht berücksichtigten Schreiben des damaligen Verwalters an die Wohnungseigentümer unmittelbar vor der beschlußfassenden Versammlung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Entscheidend für die Auslegung bleibt, daß aus dem Protokoll nicht hervorgeht, daß die Wohnungseigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt einen Beschluß über die Umlage der Kosten für die Baumaßnahmen treffen wollten und sich ein derartiger Wille auch nicht zwangsläufig aus den gesamten vorangegangenen Umständen ergibt. Während hinsichtlich des Ausgleichs des auf dem Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft entstandenen Minussaldos ein ausdrücklicher Beschluß im Protokoll festgehalten ist, handelt es sich bei der Behandlung der übrigen Themen unter diesem Tagungsordnungspunkt in dem Protokoll um die Darstellung des Berichts der Verwaltung und die sich daran anschließende Diskussion. Daß diese Diskussion um die Berechtigung der Höhe der abgerechneten Baukosten und etwaige Regreßforderungen noch nicht abgeschlossen war, spricht ebenfalls dafür, daß eine Beschlußfassung zur Umlage konkret festgestellter Kosten der Baumaßnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Dementsprechend heißt es in dem Protokoll bezogen auf die zum Ausgleich des Minussaldos beschlossene Umlage, diese solle zusammen mit einer Zusammenstellung der Gesamtkosten "(die in der Eigentümerversammlung nicht vorgelegt werden konnte)" angefordert werden, wobei von einer gleichzeitigen Umlagenanforderung der zusammengestellten Gesamtkosten in bezeichnender Weise nicht die Rede ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Verwaltung mit Schreiben vom 16. März 1993 eine Umlage auf der Grundlage einer vom Beirat vorerst anerkannten Summe von 125.000,00 DM anforderte und mit Schreiben vom 8. Juni 1993 in der Einladung zur Eigentümerversammlung diesen vorerst anerkannten Betrag erneut erwähnte. Der Umstand, daß nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Schreibens die Kosten der baulichen Sondermaßnahme in der als Anlage beigefügten Abrechnung für 1992 noch nicht berücksichtigt worden waren und die Aufstellung der einzelnen Beträge einer Information über den derzeitigen Stand diente, spricht sogar eher dagegen, daß in der folgenden Eigentümerversammlung die Abstimmung über eine Sonderumlage in dieser oder der erst später festzusetzenden endgültigen Höhe überhaupt auf der Tagesordnung stand.

Auch mit den vorangegangenen Beschlüssen der Wohnungseigentümer vom 18. September 1990, 12. Juni 1991 und 29. Juni 1992 wurde die Erhebung einer konkreten Sonderumlage wegen der jeweils in diesen Versammlungen beratenen und beschlossenen Baumaßnahmen nicht begründet, so daß die streitgegenständliche Sonderumlage restlicher Instandsetzungskosten für die Wohnung Nr. 2 mangels entsprechender Beschlußfassung während der Dauer des Eigentums der Antragsgegnerin nicht von dieser, sondern erst von ihrer Rechtsnachfolgerin beansprucht werden kann.

Infolge der Aufhebung der Sachentscheidung des Beschwerdegerichts ist auch die in dem landgerichtlichen Beschluß getroffene Entscheidung über sämtliche Kosten beider Tatsacheninstanzen zu überprüfen und über die Kosten aller drei Instanzen gemäß § 47 WEG neu zu entscheiden.

Hinsichtlich der Gerichtskosten entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der ersten Instanz entsprechend dem Verhältnis des letztendlichen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Bei einem Gegenstandswert von insgesamt 21.181,95 DM und einem Obsiegen der Antragsteller über 11.696,75 DM in dem Teil-Beschluß des Amtsgerichts vom 27. Juni 1996 haben sie 45 % und die Antragsgegnerin 55 % der Kosten zu zahlen. Da die Antragsteller in zweiter und dritter Instanz letztlich unterlegen waren, haben sie in Anwendung von § 47 S. 1 WEG insoweit die Gerichtskosten zu tragen.

Soweit in diesem Verfahren vor der Verweisung Gerichtskosten vor dem Landgericht als Prozeßgericht angefallen sind, sind sie wegen der Einheit des Verfahrens als nicht entstanden anzusehen ( vgl. Kahlen, WEG, § 50 Rn 7); gemäß § 50 WEG ist das bisherigen Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln mit der Folge, daß die Gerichtskosten lediglich nach § 48 WEG erhoben werden ( HansOLG DWE 94, 148, 151; vgl. auch Bärmann/ Pick/ Merle, WEG, 7. Aufl., § 50 Rn 2 und 4 ). Einer Niederschlagung der Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung bedarf es deshalb nicht.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hält es der Senat für angemessen, von der Möglichkeit nach § 47 S. 2 WEG, eine Kostenerstattung nach billigem Ermessen anzuordnen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles abzusehen. Abgesehen davon, daß sich - bezogen auf die Anträge in erster Instanz - in dieser Obsiegen und Unterliegen in etwa gleicher Größenordnung gegenüberstehen, sind in dem Verfahren insgesamt im wesentlichen nicht einfache Rechtsfragen zu beurteilen gewesen, die von der dritten Instanz anders als von beiden Vorinstanzen entschieden worden sind und die bis zur Rechtsbeschwerdeinstanz auch die Antragsgegnerin selbst in dem entscheidenden Gesichtspunkt nicht erkannt hat. Die Billigkeit erfordert es deshalb nicht, den in der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz unterlegenen Antragstellern, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Soweit durch die Verweisung des Prozeßgerichts an das WEG-Gericht etwaige Mehrkosten bei den außergerichtlichen Kosten entstanden sind, kommt nach Auffassung des Senats - anders als bei den den Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts DWE 94, 148, 151 und des BayObLG WE 91, 289 zugrundeliegenden Sachverhalten - eine entsprechende Anwendung der §§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO und 17 b Abs. 2 S. 2 GVG nicht in Betracht, da die Antragsteller die Verweisung nicht in zurechenbarer Weise veranlaßt haben. Bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen den bereits vor Anhängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer vor dem Prozeßgericht haben sie sich auf dem Boden der obergerichtlichen Rechtsprechung befunden (BGHZ 44, 43; 106, 34), und zwar auch in dem Fall, daß - wie hier - der Wohnungseigentümer noch eine andere Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft inne hat (OLG Hamm RPfl 81, 440; KG WE 92, 108, 109).

Die Festsetzung der Geschäftswerte beruht auf § 48 Absatz 3 Satz 1 WEG.

Ende der Entscheidung

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