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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 30.12.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 73/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG, HambBauO


Vorschriften:

WEG § 5 Abs. 1
WEG § 5 Abs. 2
WEG § 5 Abs. 3
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 21 Abs. 3
WEG § 22 Abs. 1 S. 1
WEG § 22 Abs. 1 S. 2
WEG § 28 Abs. 2
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 29
HambBauO § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 73/01

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 30. Dezember 2003 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Jahnke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung der im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM, entsprechend 2.556,46 €, festgesetzt.

Gründe:

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Mit der weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Anliegen weiter, mit den Kosten der mit seinem Einverständnis von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Installation von Wohnungswasserzählern sowie der Hausanschlüsse und der Erneuerung der Fall- und Steigeleitungen in der in Hamburg in der belegenen Wohnungseigentumsanlage nicht entsprechend dem Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung belastet zu werden. Der am 25. Mai 2000 unter TOP 10 der Wohnungseigentümerversammlung gefasste Beschluss sieht vor, dass die Finanzierung der auf 80.000,00 DM veranschlagten Kosten zur Höhe von 40.000,00 DM über die Instandhaltungsrücklage und in Höhe von 40.000,00 DM über eine Sonderumlage erfolgen soll, wobei die Mittel von den Wohnungseigentümern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen bereits aufgebracht worden sind oder noch aufgebracht werden müssen. Der Antragsteller als Inhaber einer von drei großen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage möchte die Aufhebung des Beschlusses, soweit er sich auf die Finanzierung der Installationen von Wohnungswasserzählern bezieht, erreichen, weil der Mehrheitsbeschluss nach seiner Auffassung rechtswidrig ist, da der beschlossene Finanzierungsmodus für die von ihm mitbefürwortete Installation der in den einzelnen Wohnungen anzubringenden Zähler ihn wegen der Haftung für die Kosten nach Miteigentumsanteilen mit unangemessen hohen Kosten belaste. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht befugt gewesen, den sich nicht als Maßnahme ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung darstellenden Einbau von Wohnungswasserzählern mehrheitlich zu beschließen. Vielmehr stelle sich diese Maßnahme als eine nur einvernehmlich von allen Wohnungseigentümern zu beschließende bauliche Veränderung dar. Zudem seien die Wohnungswasserzähler nach der Teilungserklärung dem Sondereigentum der Wohnungseigentümer zuzuordnen mit der Folge, dass er auch nur insoweit für die Kosten der Beschaffung und Installation hafte.

Die Antragsgegner vertreten den Standpunkt, dass die Installation der Wohnungswasserzähler mit dem Ziel der verbrauchsgerechten Abrechnung als Maßnahme ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums keiner einstimmigen Beschlussfassung bedürfe, da sie aufgrund der Hamburgischen Bauordnung bis zum 1. September 2004 zwingend vorgeschrieben sei. Ebenso wie die Zuweisung zur Instandhaltungsrücklage nach Miteigentumsanteilen erfolge, bemesse sich auch die Höhe der anteiligen Sonderumlage für die einzelnen Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen gemäß Teilungserklärung.

Auf die Beschwerde der Antragsgegner hin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 26. September 2000, wonach der Beschluss der Wohnungseigentümer insoweit für ungültig erklärt worden ist, als die Kosten für die Installation der Wohnungswasserzähler der Instandhaltungsrücklage entnommen werden sollen, dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragsgegner, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. Mai 2000 zu TOP 10 (Installation von Wohnungswasserzählern) insgesamt für ungültig zu erklären, vollen Umfangs zurückgewiesen wird.

Hiergegen hat nur der Antragsteller zu 2) die sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er meint, dass der Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern das Sondereigentum betreffe, ohne dass die Hamburgische Bauordnung, die den Einbau von Wasserverbrauchsmessern vorschreibe, daran etwas ändere. Die Annahme des Landgerichts, dass der mehrheitliche Wohnungseigentümerbeschluss eine Regelung des gemeinschaftlichen Verbrauchs zum Gegenstand habe, nämlich die Art und Weise der künftigen Abrechnung der Kosten des Wasserverbrauchs, sei nicht überzeugend, weil die Verbrauchskosten nach dem Einbau von Wasserzählern direkt zwischen dem Versorger und den einzelnen Sondereigentümern abgerechnet würden. Der Einbau von Wasserzählern halte sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Konsequenz der Umsetzung des Beschlusses für den Antragsteller sei, dass er mit seinem Miteigentumsanteil von 0,04976 bei einem Kostenvolumen von 80.000,00 DM in Höhe von 3.980,80 DM zu den Kosten herangezogen würde, während die Eigentümer, die nur einen Miteigentumsanteil von 0,0103 hielten, lediglich 826,40 DM aufzubringen hätten. Die tatsächlichen Kosten pro Wohnung betrügen beim Einbau von vier Zählern je Wohnung nach derzeitigem Stand 1.632,00 DM. Im Ergebnis müsse er, der Antragsteller, den Einbau von zehn Wasserzählern bezahlen, während die Eigentümer der Wohnungen mit einem kleineren Miteigentumsanteil von 1,0 bis 1,3 % lediglich 2 Zähler zu bezahlen hätten. Dies sei eine unbillige Belastung für ihn, den Antragsteller, zumal er bei den künftig jährlich abzurechnenden Kosten für das Ablesen der Geräte den 4,817-fachen Betrag zu tragen habe, obwohl die Ableseleistung für alle Wohnungseigentümer die Gleiche sei; er subventioniere daher mit seinen Beiträgen die übrigen 47 kleineren Wohnungen. Die Argumentation des Landgerichts, er als Inhaber einer großen Wohnung profitiere in größerem Umfang als die Eigentümer der kleineren Wohnungen von der vorgesehenen verbrauchsgerechten Wasserabrechnung gehe fehl, da die kleinen Wohnungen für eine Person ausgelegt seien, die großen für zwei Personen. Ein Zwei-Personenhaushalt werde auch nach dem Einbau von Wasserzählern eine doppelt so große Wassermenge verbrauchen wie ein Ein-Personenhaushalt; alle Wohnungseigentümer würden künftig in gleicher Weise von der verbrauchsabhängigen Abrechnung profitieren.

Die Antragsgegner verteidigen die angefochtene Entscheidung, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, und tragen vor, dass die Ausführungen des Antragstellers zur Größe und Belegung der einzelnen Wohnungen unzutreffend seien. Nur eine Wohnung von insgesamt 49 Wohnungen messe 13,7 qm. Unabhängig davon, ob die einzubauenden Zähler im Sonder- oder Gemeinschaftseigentum stünden, habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend eine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung betroffen ist, was unabhängig davon sei, dass sowohl Kalt- als auch Warmwasserzähler installiert werden sollen. Die Grenze einer modernisierenden Instandhaltung werde durch den Einbau der Geräte nicht überschritten und der Antragsteller werde durch die auf ihn entfallenden Kosten nicht in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfange belastet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Oberlandesgericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG a.F.).

Das Landgericht hat den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Finanzierung des Einbaus von Wohnungswasserzählern mit - im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufzubringenden - Mitteln der Instandhaltungsrücklage und einer Sonderumlage zutreffend als Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung der Wohnungseigentümer beurteilt, über die die Wohnungseigentümerversammlung am 25. Mai 2000 mehrheitlich beschließen konnte.

1) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die Wohnungseigentümer wirksam mehrheitlich gem. § 21 Abs. 3 WEG darüber beschließen durften, dass die Verteilung der in den Sondereigentumseinheiten der Wohnungsanlage anfallenden Wasserkosten künftig verbrauchsabhängig sein soll (vgl. BGH Beschluss v. 25.09.2003, V ZB 21/03).

2) Ebenso wenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die Zivilkammer die von der Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich beschlossene Verteilung der mit der Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kaltwasserkosten verbundenen Investitionen von rund 80.000,00 DM durch Installation von Wohnungswasserzählern je zur Hälfte aus der Investitionsrücklage und aus einer Sonderumlage als rechtsmäßig beurteilt hat.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in den Tatsacheninstanzen unter den im Beschluss der Wohnungseigentümer erwähnten "Wohnungswasserzählern" nur Kaltwasserzähler verstanden worden sind, während der Antragsteller erstmals im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung auch mit der Neuinstallation von Warmwasserzählern argumentiert. Dieser neue Tatsachenvortrag kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden. Die Interpretation des Wortes "Wohnungswasserzähler" durch die Tatsacheninstanzen als Geräte zur Erfassung des Verbrauchs von Kaltwasser ist nicht rechtsfehlerhaft etwa unter Mißachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) vorgenommen worden, denn aus II A § 8 Ziff. 3 c der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vom 10. November 1983 ergibt sich, dass Warmwasserkosten bereits seit Beginn der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Verbrauch in den einzelnen Eigentumswohnungen abgerechnet worden sind. Von einer Erneuerung der dazu benötigten Warmwasserzähler im Zuge des beschlossenen Vorhabens des Einbaus von Wohnungswasserzählern ist in den Tatsacheninstanzen keine Rede gewesen. Zudem hat der Antragsteller in der Antragsschrift mitgeteilt, dass in jeder Wohnung jeweils zwei Wohnungswasserzähler, nämlich in Bad und Küche, installiert werden sollen, möglicherweise komme noch ein weiterer Zähler für die Toilettenspülung hinzu. Wenn auch die Warmwassergeräte neu installiert werden sollen, wäre der Einbau weiterer Geräte erforderlich gewesen.

Die Wohnungseigentümerversammlung konnte über die Verteilung der Kosten des Einbaus von Wasserzählern mehrheitlich beschließen, denn ihr stand insoweit die Beschlusskompetenz zu, weil der Beschluss der Wohnungseigentümer weder einen in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung enthaltenen noch einen nach dem WEG maßgeblichen Verteilungsschlüssel verändert hat.

a) Der Aufwand für die Anschaffung und Installation der Wohnungswasserzähler ist im Streitfall nicht durch die Teilungserklärung geregelt. Die in § 8 der Teilungserklärung getroffene Regelung über das Hausgeld sieht zwar in Abs. 3 a vor, dass der Verteilungsschlüssel nach den tatsächlichen Belastungen der einzelnen Eigentumswohnungen, soweit die Zahlung nicht unmittelbar erfolgen kann, zu bestimmen ist, was eine Belastung jedes Wohnungseigentums nur mit den für seine Wohnung angeschafften und installierten Wasserverbrauchszählern zur Folge hätte. Jedoch betrifft diese Bestimmung nach § 8 Nr. 1 der Teilungserklärung nur die laufenden Kosten der Wohnanlage und bezieht sich nicht auf die Kosten der (Erst-) Anschaffung und (Erst-) Installation von Wohnungswasserzählern.

b) § 8 Nr. 7 der Teilungserklärung, wonach ein Wohnungseigentümer, der besondere Bewirtschaftungskosten verursacht, diese gesondert zu tragen hat, ist ebenfalls nicht einschlägig, denn der in Rede stehende Beschluss der Wohnungseigentümer, bezieht sich, soweit er nicht angefochten ist, auf die Ausstattung aller Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage mit Wohnungswasserzählern, so dass bei einem Wohnungseigentümer im Vergleich zu anderen Wohnungseigentümern besondere Bewirtschaftungskosten nicht entstehen. Dieser Beschlussteil durfte, wie oben ausgeführt, mit Stimmenmehrheit gefasst werden und ist mangels Anfechtung bindend geworden.

c) Ebenso wenig läßt sich aus § 5 Nr. 1 und 6 der Teilungserklärung, betr. die Instandhaltung und Instandsetzung von Sondereigentum und von Teilen des Gemeinschaftseigentums, die der alleinigen Nutzung eines Wohnungseigentümers unterliegen, durch den jeweiligen Wohnungseigentümer herleiten, dass die Kosten der Erstanschaffung und -installation der Wohnungswasserzähler von den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen zu tragen sind. In den angesprochenen Bestimmungen geht es nur um die Kosten der Instandhaltung und Erneuerung bereits bestehender Einrichtungen und nicht um diejenigen von neu zu installierenden Geräten.

d) Schließlich ergibt sich auch aus § 8 Nr. 3 b der Teilungserklärung, der die Verteilung der Betriebskosten, insbesondere die Wasserkosten der Wohnanlage, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt, nichts für die Frage, nach welchem Schlüssel die Wohnungseigentümer mit den Kosten der Erstausstattung und -installation von Wohnungswasserzählern zu belasten sind, denn die Kosten der individuellen Wasserversorgung des jeweilen Teileigentums zählen nicht zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern zu denjenigen des jeweiligen Wohnungseigentums (BGH Beschluss v. 25.09.2003, V ZB 21/03 unter III 2 b) S. 7-11).

e) Angesichts der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der Einführung verbrauchsabhängiger Kostenverteilung, soweit es um die Versorgung der jeweiligen Eigentumswohnungen mit Kaltwasser geht, ist der mehrheitlich gefasste Beschluss, dies über die Instandhaltungsrücklage und eine Sonderumlage nach Wohnungseigentumsanteilen zu tun, nicht zu beanstanden.

Der mehrheitlich gefasste Beschluss ist deshalb für eine auch den Antragsteller bindende Kostenregelung ausreichend, weil die Kosten für die eine verbrauchsabhängige Abrechnung des Kaltwasserverbrauchs ermöglichende Installation von Kaltwasserzählern nebst Erneuerung der Fall- und Steigeleitungen keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG betreffen (BGH Beschluss v. 25.09.2003, III 2 c bb 1 und 2, S. 12 f. m.w.N.; Häublein NJW 2003, 3529; Rieke WEG 2003, 21). Selbst wenn der nachträgliche Zählereinbau als bauliche Veränderung zu qualifizieren sein sollte, wäre die Annahme des Landgerichts nicht rechtsfehlerhaft, dass die Zustimmung aller Wohnungseigentümer gem. § 22 Abs. 1 S. 2 WEG entbehrlich ist, denn die Rechte der überstimmten Wohnungseigentümer werden nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt (BGH a. zuletzt genannten Ort unter bb 1) m.w.N.). An den Kosten der Einführung einer verbrauchsabhängigen Verteilung der Kaltwasserkosten müsste der Antragsteller sich trotz mangelnder Zustimmung zum Kostenverteilungsschlüssel und Anfechtung des Kostenverteilungsschlüssels beteiligen, denn der Teil des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 25. Mai 2000, der die Einführung der verbrauchsabhängigen Wasserkosten betrifft, ist mangels Anfechtung durch den Antragsteller bestandskräftig geworden (vgl. Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 16 Rn 41 m.w.N.).

Die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung der Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Wohnungswasserzähler als Kosten einer von den Wohnungseigentümern mit Mehrheit zu beschließenden Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG ist nicht rechtsfehlerhaft. Vielmehr wird sie vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25. September 2003 geteilt (BGH a. zuletzt genannten Ort). Im Streitfall besteht für das in Hamburg belegene Gebäude aufgrund § 29 HambBauO vom 20. Juli 1994 (GVBl 1994, 221) sogar eine gesetzliche Verpflichtung, bestehende Gebäude bis zum 1. September 2004 mit Kaltwasserzählern nachzurüsten. Die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften und anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen stellt eine mit Mehrheit zu beschließende Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar (Bielefeld NZM 1998, 249, 251). Da der Einbau von Kaltwasserzählern eine notwendige Folgemaßnahme sowohl der bauordnungsrechtlichen Vorgabe als auch des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die künftige verbrauchsabhängige Abrechnung von Kaltwasserentnahmen durch die einzelnen Wohnungseigentümer darstellt, "unterfällt sie nicht anders als die ihr zugrundeliegende Entscheidung über den Verteilungsschlüssel dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 WEG" (BGH am zuletzt genannten Ort, S. 13; Bielefeld a.a.O.).

3) Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Kosten des Einbaus der Kaltwasserzähler und der Erneuerung der Fall- und Steigeleitungen mit Mitteln der Instandhaltungsrücklage und einer Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen verstößt nicht gegen die Gemeinschaftsordnung und widerspricht nicht Treu und Glauben.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist durch die Teilungserklärung die Verteilung der Aufwendungen für die Anschaffung und Installation der Wohnungswasserzähler nicht gem. I C 1 c und C 2 h sowie C 2 i dadurch vorgegeben, dass die Zähler nach dem Einbau als Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers zu qualifizieren und deshalb die Kosten für Anschaffung und Einbau von Zählern nur insoweit vom jeweiligen Wohnungseigentümer aufzubringen seien, als die Zähler in der ihm zugeordneten Wohnung angebracht werden; jedwede andere Kostenverteilung sei unbillig.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass solche Verbrauchszähler dem Sondereigentum zuzuordnen sind (vgl. HansOLG Hamburg Beschluss v. 22.04.1999 ZMR 1999, 502, 503 für Wärmemessgeräte an im Sondereigentum stehenden Heizkörpern). Als zu den Räumen der Wohnungseigentumsanlage gehörende Bestandteile könnten die in Rede stehenden Wohnungswasserzähler gem. § 5 Abs. 1 WEG nur dann Gegenstand des Sondereigentums sein, wenn sie verändert, beseitigt oder eingefügt werden könnten, ohne dass das gemeinschaftliche Eigentum eines anderen Miteigentümers über das nach § 14 Nr. 1 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können auch Erfassungsgeräte dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sind sie aber nach diesen Kriterien als nicht sondereigentumsfähig anzusehen, kann auch durch Vereinbarung gem. § 5 Abs. 3 WEG im Umkehrschluss keine Zuordnung zum Sondereigentum erfolgen, da die Vorschrift des § 5 Abs. 1 WEG insoweit zwingend und damit unabdingbar ist. Deshalb können Verbrauchszähler nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, wenn - wie im Streitfall - aufgrund rechtswirksam beschlossener Abrechnung nach Verbrauch die Verbrauchszähler zwingend erforderlich sind, um diese verbrauchsabhängige Abrechnung vorzunehmen. In derartigen Fällen kann der einzelne Eigentümer nämlich nicht mehr beliebig über die Messeinrichtungen verfügen, er kann sie nicht verändern oder beseitigen oder sie in sonstiger Weise gebrauchen, ohne damit die Abrechnung, auch als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, zu erschweren bzw. sie unmöglich zu machen. Weil damit die Voraussetzungen zur Sondereigentumsfähigkeit nicht gegeben sind, sind Verbrauchszähler, wenn sie im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander mit der Abrechnung der Kosten gem. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG dienen, zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen. Insoweit ist die vom Antragsteller betonte Vergleichbarkeit der Wohnungswasserzähler mit den Heizkörpern des Sondereigentums, die gem. C 1 d der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet sind, nicht gegeben.

Die fehlende Sondereigentumsfähigkeit und die daraus folgende zwingende Zuordnung zum gemeinschaftlichen Eigentum ergibt sich weiter aus § 5 Abs. 2 WEG. Danach sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, auch wenn sie sich im Sondereigentumsbereich befinden. Ob eine Anlage dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dient, richtet sich nach der Art, der Funktion und der Bedeutung dieser Anlagen und Einrichtungen für die Wohnungseigentümer. So muss eine dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Anlage oder Einrichtung nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinschaftlichen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sein, dass ihre Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum den schutzwürdigen Belangen und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zuwiderlaufen würde (BGHZ 78, 225 = NJW 1981, 455). Unter diesem Gesichtspunkt braucht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit die Verbrauchszähler, um im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellen lassen zu können. Aus diesen Gründen sind Verbrauchszähler, wenn sie der Abrechnung der Kosten im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander dienen, grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum.

Für die im teilweise angefochtenen Beschluss angeführten Hausansschlüsse sowie die Erneuerung der Fall- und Steigeleitungen ergibt sich die Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum bereits aus der Teilungserklärung (vgl. C 2 h und i).

Die Problematik der Zuordnung von Wohnungswasserzählern zum Gemeinschaftseigentum (vgl. dazu Bielefeld a.a.O. m.w.N.) bedarf indessen keiner endgültigen Klärung und keiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof wegen von der Auffassung des Senats abweichender Meinung anderer Oberlandesgerichte. Selbst wenn die Wohnungswasserzähler zum Sondereigentum einer Wohnung gehören sollten und diese Zuordnung nahelegen sollte, eine Verpflichtung des jeweiligen Wohnungseigentümers anzunehmen, nur für die Kosten der Erstausstattung seiner Wohnung mit solchen Verbrauchserfassungsgeräten aufkommen zu müssen, was jedenfalls in der in Rede stehenden Teilungserklärung nicht ausdrücklich bestimmt ist, kann ein Wohnungseigentümer bei einem im Zuge der einvernehmlichen Umstellung der Verbrauchsabrechnung durch Einbau von Kaltwasserzählern in den einzelnen Sondereigentumseinheiten gefaßten abweichenden Eigentümerbeschluss nur dann eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der beschlossenen Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGH Beschluss v. 25.09.2003, Leits. a zu § 21 Abs. 4 WEG), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BayObLG NJW-RR 1994, 1425 und 1995, 529; Niedenführ/Schulze a.a.O. § 16 Rn 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt, wie das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Das Ergebnis des vom Landgericht insoweit ausgeübten Beurteilungsermessens kann der Antragsteller nicht deshalb erfolgreich beanstanden, weil er ein anderes als das vom Landgericht gefundene Ergebnis befürwortet. Vom Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachgeprüft werden, ob die Tatsacheninstanz alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat sowie ob ihre Entscheidung auf nach den Denkgesetzen und zwingenden Erfahrungssätzen unrichtigen Maßstäben oder auf offenbar unsachlichen Erwägungen beruht (Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn 23 m.w.N.) An solchen Fehlern fehlt es.

Die Installation der Messvorrichtungen dient der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, weil verhindert wird, dass der Einzelne mit den Verbrauchskosten anderer Eigentümer belastet wird. Die Gemeinschaft wird durch die Installation der Wohnungswasserzähler erst in die Lage versetzt, die Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen und dem jeweiligen Wohnungseigentum zuzuordnen. Die entsprechenden Aufwendungen dafür, die zur Abgrenzung von den Wasserverbrauchskosten des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig sind, dienen daher dem gemeinschaftlichen Interesse aller Eigentümer und unterfallen den Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG, die nach dem Verhältnis der Wohnungseigentumsanteile von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer aufgebracht werden müssen (Häublein a.a.O. 3530). Der Antragsteller als Inhaber einer großen Wohnung mit entsprechend hohem Miteigentumsanteil beruft sich ohne Erfolg darauf, dass er im Vergleich zu den anderen Inhabern deutlich kleinerer Wohnungen unverhältnismäßig stark zu den Kosten der Anschaffung und Installation der Kaltwassergeräte herangezogen werde, da er nach seiner Rechnung für den Einbau von mehr Geräten aufkommen muss als in seiner Wohnung installiert werden. Der Antragsteller übersieht bei seiner Rechnung, dass im beschlossenen Auftrag mit einem Volumen von ca. 80.000,00 DM nicht nur die Kosten der Wohnungswasserzähler enthalten sind, sondern desgleichen die Kosten für deren Installation und vor allem die Kosten für die Erneuerung der Fall- und Steigeleitungen und der Hausanschlüsse, die ebenfalls Gegenstand des Gemeinschaftseigentums sind, so dass der Vergleich nur der Kosten für die auf die verschieden großen Wohnungen entfallenden Wasserzähler nicht sachgerecht ist. Zudem verkennt der Antragsteller, dass es bei der Frage nach der Unbilligkeit des Verteilungsschlüssels nicht auf seine persönliche wirtschaftliche Situation als Rentner ankommt, sondern auf das abstrakte Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander und den jeweiligen Kostenanteil. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung umfangreicher Streitigkeiten ist nämlich eine gerichtliche Änderung des beschlossenen Kostenverteilungsschlüssels nur dann geboten, wenn die beschlossene Regelung in erheblichem Maße ungerecht ist. Diese Grundsätze hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht verletzt, denn tatsächlich kann ein Inhaber einer größeren Wohnung mit der abstrakten Möglichkeit der Nutzung derselben durch mehrere Personen in größerem Maße von der verbrauchsabhängigen Verteilung der Kaltwasserkosten durch den Einbau von Verbrauchsmessgeräten profitieren als der Inhaber einer kleinen Wohnung, in der nur eine Person Platz findet. Nutzt der Inhaber der großen Wohnung diese allein, wird er gegenüber der früheren Kostenverteilung nach seinem hohen Miteigentumsanteil entlastet, während der alleinige Bewohner einer kleinen Wohnung gegenüber der früheren Kostenverteilung nach Wohnungseigentumsanteilen eher wenig oder gar nichts einspart. Zudem hat nach Einbau der Messgeräte jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seiner Wohnung und der Anzahl der sie benutzenden Personen die Möglichkeit, seinen Wasserverbrauch zu drosseln und aus seiner Sparsamkeit unmittelbar wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, was den Wohnungseigentümern früher nicht möglich war, weil ein individueller sparsamer Verbrauch ihm nur anteilig über die Kostenverteilung nach Wohnungseigentumsanteilen zugute kam.

Soweit der Antragsteller mit der Verteilung der künftigen Kosten der Instandhaltung und Wartung sowie Ablesung der Messgeräte unter den Wohnungseigentümern argumentiert, kann darauf nicht eingegangen werden, denn diese Kosten sind nicht Gegenstand des angefochtenen Teils des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 25. Mai 2000.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 47, 48 Abs. 3 WEG. Wegen der näheren Begründung wird auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, weil diese Gesichtspunkte auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten.

Ende der Entscheidung

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