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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 19.01.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 78/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG, BGB


Vorschriften:

WEG § 3 Abs. 2 S. 1
WEG § 5 Abs. 3
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 15
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 23 Abs. 4
WEG § 43 Abs. 1
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
WEG § 45 Abs. 1
FGG § 27
FGG § 29
BGB § 890
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

2 Wx 78/01

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 19. Januar 2004 durch die Richter

Dr. Lassen, Puls, Albrecht

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat die dem Antragsgegner in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht wird auf 10.104,00 DM (= 5.166,10 €) festgesetzt.

Gründe:

Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den im Beschlusstenor näher bezeichneten Beschluss des Landgerichts ist zulässig. Die formellen Anforderungen an eine zu Protokoll des Rechtspflegers des Rechtsbeschwerdegerichts eingelegte weitere Beschwerde sind gewahrt, desgleichen ist die Rechtsmittelfrist eingehalten, denn die Entscheidung des Landgerichts vom 30. Mai 2001 ist dem Antragsteller am 15. Juni 2001 zugestellt worden und der Antragsteller hat die weitere Beschwerde am 21. Juni 2001 zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegt.

Die sofortige weitere Beschwerde ist aber unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die allein hin das Oberlandesgericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG a.F.). Das Rechtsbeschwerdegericht darf nur prüfen, ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, ob der festgestellte Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Normen ausfüllt, wobei das Oberlandesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden ist, wenn der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn 42 m.w.N.).

I. Mauerdurchbruch

1) Soweit der Antragsteller meint, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser sich gegen die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 verfügte Verpflichtung wendet, die durch einen Wanddurchbruch geschaffene bauliche Verbindung seiner beiden Sondereigentumseinheiten zurückzubauen und den Wanddurchbruch zu verschließen, sei unzulässig gewesen, weil die gem. § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer nicht erreicht worden sei, ist seine Rüge unbegründet.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Geschäftswert insoweit als 1.500,00 DM (vgl. § 45 Abs. 1 WEG a.F.) übersteigend beurteilt und wie zuvor das Amtsgericht auf 3.000,00 DM festgesetzt. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, dass das vom Antragsgegner mit der Abwehr des Rückbauverlangens des Antragstellers, betreffend die Verbindung zwischen den beiden Sondereigentumseinheiten des Antragsgegners, verfolgte Interesse nicht mit dem vom Bauunternehmer und Maurermeister Weszolleck veranschlagten Kosten für das Schließen des Türdurchgangs und das Verputzen von 986,00 DM abgedeckt ist, denn es fallen typischerweise neben den Kosten für die Schließung des Mauerdurchbruchs auch erhebliche Kosten für die Wiederherstellung des dekorativen Zustandes auf beiden Seiten der zu schließenden Mauer an. Diese Kosten durfte das Landgericht nach seiner Lebenserfahrung schätzen (vgl. § 287 ZPO) und es ist nicht ersichtlich, dass es dabei den solchenfalls anfallenden Aufwand für Material, Arbeitslohn sowie gesetzliche Mehrwertsteuer zu hoch bemessen hat. Auch der Antragsteller als Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass übliche Vergütung für solche Werkleistungen unterhalb des Grenzwerts für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bleibt. Zudem ist das Interesse des Antragsgegners am Erhalt der durch den Mauerdurchbruch vergrößerten Wohneinheit zu berücksichtigen.

2) Das Landgericht hat den Antragsgegner aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen für nicht verpflichtet gehalten, den Mauerdurchbruch durch Schließen der Türöffnung zwischen den beiden Sondereigentumseinheiten zu beseitigen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat mit (Zweit-) Beschluss vom 10. Oktober 2000 den Mauerdurchbruch mehrheitlich genehmigt (der entsprechende Erstbeschluss v. 30.11.1999 ist wegen Verstosses gegen die Formalien bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung rechtskräftig für ungültig erklärt worden). An diesen bestandskräftig gewordenen Beschluss ist auch der Antragsteller mangels rechtzeitiger Anfechtung gebunden, denn der Beschluss ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nichtig.

a) Selbst wenn Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen - hier der Mauerdurchbruch zwischen zwei Sondereigentumseinheiten - das in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß überschreiten, sind sie nicht nichtig, sondern gem. § 23 Abs. 4 WEG nur anfechtbar, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500 = WM 2000, 620 = ZMR 2000, 771) und ihm folgend das Bayerisches Oberste Landesgericht (DNotZ 2001, 214) ausgeführt hat. Da der Antragsteller die rechtzeitige Anfechtung des Zweitbeschlusses unterlassen hat, kann der Antragsteller den Rückbau des genannten Mauerdurchbruchs nicht verlangen. Der Antragsteller verkennt, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch im Streitfall anwendbar ist, auch wenn der zugrundeliegende Sachverhalt mit dem Streitfall nicht identisch ist, denn der Bundesgerichtshof hat sich hierin grundsätzlich mit der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft auseinandergesetzt und mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümer über bauliche Veränderungen nicht für nichtig, sondern nur für anfechtbar gehalten. Der Senat stimmt den überzeugenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu.

b) Die Nichtigkeit des Zweitbeschlusses läßt sich auch nicht daraus herleiten, dass infolge des Mauerdurchbruchs zwei ehemals selbständige Sondereigentumseinheiten zusammengelegt worden sind und dadurch ein der Teilungserklärung widersprechender Zustand entstanden ist. § 3 Abs. 2 S. 1 WEG, wonach Sondereigentum nur eingeräumt werden soll, wenn die Wohnung oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind, stellt eine bloße Sollvorschrift dar, die im Wesentlichen die Wohnungseigentümer schützen soll, deren Einheiten durch die fehlende Abschlossenheit berührt werden (Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 22 Rn 140). Durch die Zusammenlegung der beiden in Rede stehenden Sondereigentumseinheiten Nr. 18 und 19 der Wohnungseigentumsanlage sind aber die abgeschlossenen Sondereigentumseinheiten der anderen Wohnungseigentümer nicht betroffen. Der Fall, dass zwei Sondereigentums-Einheiten miteinander verbunden werden, ist durch § 3 Abs. 2 S. 1 WEG nicht erfasst.

c) Auch eine vermeintliche Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Zusammenlegung beider Sondereigentums-Einheiten bewirkt nicht die Nichtigkeit des Zweitbeschlusses. Die bauliche Veränderung läßt als tatsächliches Geschehen sowohl die Teilungserklärung als auch das Grundbuch, das nur dingliche Rechtsänderungen verzeichnet, unberührt, so dass die anderen an der Zusammenlegung der beiden Sondereigentumseinheiten nicht unmittelbar beteiligten Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere wird durch den vom Antragsgegner veranlassten Mauerdurchbruch zwischen den beiden Eigentumswohnungen die sie trennende im Gemeinschaftseigentum stehende Wand nicht zum Sondereigentum, da solche tragenden Gebäudeteile auch dann nicht zum Sondereigentum werden, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (§ 5 Abs. 2 WEG). Zudem haben die Wohnungseigentümer nicht beschlossen, dass die im Gemeinschaftseigentum stehende Wand dem Sondereigentum des Antragsgegners zugeschlagen werden soll, was sie mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer dem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 3 WEG zufolge ohnehin auch nicht wirksam hätten vereinbaren können (Niedenführ/Schulze WEG 5. Aufl. § 5 Rn 22; BGH NJW 2000, 3500). Im Übrigen hat der Senat bereits im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit Beschluss vom 6. August 2001 (2 Wx 68/01) entschieden, dass der Antragsteller die sachenrechtliche Vereinigung der beiden Wohnungseigentumseinheiten nicht verhindern kann, weil dieser Vorgang, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gem. § 890 BGB der Zustimmung der anderen von der dinglichen Rechtsänderung nicht betroffenen Wohnungseigentümer nicht bedarf (vgl. auch BGH NJW 2001, 1212; BayObLGZ 2000, 252, 253 unter Aufgabe seiner früheren entgegenstehenden Ansicht), mit der Folge, dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nicht angezeigt ist (vgl. den bereits erwähnten Senatsbeschluss v.06.08.2001, 2 Wx 68/01).

3) Auch wegen der Umsetzung des bestandskräftigen Zweitbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Gestattung des Mauerdurchbruchs zwecks Verbindung der beiden Wohnungen kann der Antragsteller einen Rückbau der Maueröffnung nicht aus dem Gesichtspunkt des § 1004 BGB i.V.m. §§ 15, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG wegen nicht ordnungsgemäßen Gebrauchs der verbundenen beiden Sondereigentumseinheiten durch den Antragsgegner verlangen.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Antragsteller keinen generellen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der früheren Ein-Zimmer-Wohnung als Kinderzimmer hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss zu II 2 b) bb) verwiesen. Ein Rückbauverlangen als Folge eines etwaigen Unterlassungsanspruchs muss daher scheitern. Entsprechendes gilt für die angebliche Verlagerung des Zugangs zu der Terrassen der beiden zusammengelegten Wohnungen über die der Wohnung Nr. 17 des Antragstellers nächstliegende Terrasse (vgl. II 2 b dd der angefochtenen Entscheidung). Sollten sich im Einzelfall Störungen für den Antragsteller aus der nach dem Mauerdurchbruch seitens des Antragsgegners praktizierten Nutzung der zusammengelegten Eigentumswohnungen ergeben, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, den Antragsgegner insoweit auf Unterlassung der Störung in Anspruch zu nehmen.

4) Ebenso wenig kommt ein Rückbau des Mauerdurchbruchs mit der Begründung in Betracht, von der Maueröffnung gehe eine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes aus. Unstreitig ist die Konstruktion - Wanddurchbruch mit Einbau eines Sturzträgers - durch einen Statiker geprüft und nicht beanstandet worden. Erstmals macht der Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend, dass der vom Antragsgegner erwirkte Baugenehmigungsbescheid vom 20. Januar 2001 für den Mauerdurchbruch nicht bestandskräftig geworden sei, weil er, der Antragsteller, ihn angefochten habe. Welche Sicherheitsmängel, die über die behandelte Instabilität der Wand zwischen den vormals getrennten Sondereigentumseinheiten hinausgehen, der Anlass für eine solche Anfechtung sind, hat der Antragsteller in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen und es bestand kein Anlass für das Landgericht, den Sachverhalt dieserhalb von Amts wegen näher zu erforschen, denn von einem Wohnungseigentümer ist zu erwarten, dass er die ihm günstigen Umstände von sich aus vorträgt.

II. Die weiteren Anträge des Antragstellers auf Erstattung von Mietausfall, hilfweise festzustellen, dass der Antragsgegner zu einem Wertausgleich bei einem künftigen Wohnungsverkauf sowie zur Erstattung der aus seinem Handeln entstehenden Mehrkosten des Antragstellers verpflichtet ist, hat das Landgericht wie zuvor das Amtsgericht mit rechtfehlerfreier Begründung zurückgewiesen. Das Landgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Verbindung der beiden Sondereigentumseinheiten zu einer Wohnung durch einen Mauerdurchbruch zulässig war, weil sie den Antragsteller nicht über das in §§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG belastet. Solche Vorhaben müssen daher auch durch die Mieter des Antragstellers hingenommen werden. Es ist daher nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht den vom Antragsteller benannten Zeugen Helge XX nicht zu der Frage vernommen hat, ob er wegen "der sich abzeichnenden Eskalation" aus der Wohnung des Antragstellers ausgezogen ist, zumal der Antragsteller nicht vorgetragen hat, welche Verletzungshandlungen, die über den Mauerdurchbruch hinausgehen, der Antragsgegner vorgenommen oder angedroht hat. Die Zustimmung des Verwalters gem. § 2 Nr. 5 der Teilungserklärung zur Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums in Gestalt der Trennmauer zwischen den beiden Sondereigentumseinheiten war entbehrlich, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft diese Zustimmung durch den bestandkräftig gewordenen Zweitbeschluss vom 10. Oktober 2000 ersetzt hat, wie dies in § 2 Nr. 7 der Teilungserklärung vorgesehen ist. Zudem sind etwaige Nachteile des Antragstellers bei der Veräußerung seines Wohnungseigentums infolge der Zusammenlegung der beiden Sondereigentumseinheiten durch den Antragsgegner nicht erkennbar, so dass es an einem entsprechenden Feststellungsinteresse des Antragstellers fehlt.

III. Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf Beseitigung der Bepflanzung vor der Terrasse der Wohnung Nr. 19 weiterverfolgt, ist die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen, denn das Landgericht hat diesen Antrag ebenso wie zuvor das Amtsgerichts ohne Rechtsverstoß abgelehnt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Der Beschwerdeführer beanstandet ohne Erfolg, dass das Landgericht der Veränderung der Terrassengröße keine Beachtung geschenkt und den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufgeklärt hat. Nur die Bepflanzung der Terrasse und nicht die Verringerung der Terrassenfläche vor der Wohnung Nr. 19 ist Streitgegenstand in den beiden Tatsacheninstanzen gewesen und in das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht darf kein neuer Streitgegenstand eingeführt werden. Im Übrigen hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts darauf verwiesen, dass dem Antragsteller durch die Bepflanzung vor der Sondereigentumseinheit Nr. 19 kein Nachteil entsteht, der ihn mehr als über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeitliche Maß hinaus belastet (vgl. §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG). Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der Beurteilung durch das Landgericht zu setzen, denn in der dritten Instanz ist ein Beurteilungsermessen nur daraufhin nachprüfbar, ob die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung vorlagen und ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rn 23 m.w.N.). Nach diesen Kriterien ist ein Rechtsverstoß des Landgerichts nicht feststellbar; auch der Antragsteller zeigt mit der sofortigen weiteren Beschwerde keine Verstöße auf. Immerhin hat das Amtsgericht, auf dessen Entscheidung das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung verweist, für möglich gehalten, dass die Bepflanzung über die zur Sondernutzung bestimmte Terrassenfläche hinausragt und gleichwohl einen beachtliche Beeinträchtigung des Antragstellers ausgeschlossen.

IV. Die Kostenentscheidung des Landgerichts hält der Überprüfung nach den für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Gesichtspunkten stand.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Antragsteller gem. § 47 WEG zu tragen, weil er mit seinen Anträgen unterlegen ist und es unbillig wäre, den Antragsgegner mit Kosten insbesondere wegen der vom Antragsteller geforderten Beseitigung des Mauerdurchbruchs zu belasten, denn die Zulässigkeit der Verbindung von zwei Sondereigentumseinheiten ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer entspricht der neuen Rechtsprechung des BGH, die dem Antragsteller bereits durch die Entscheidung des Landgerichts vermittelt worden ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beurteilung des bestandskräftig gewordenen mehrheitlich gefassten Wohnungseigentümerbeschlusses über die Gestattung des Mauerdurchbruchs als nicht nichtig. Die Abweisung des Zahlungs- und des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags legt die Kostenlast des Antragstellers wegen der Vergleichbarkeit der Kostenfolge beim Unterliegen im zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahren nahe (vgl. § 97 ZPO).

V. Die Festsetzung des Geschäftswerts entspricht derjenigen für das landgerichtliche Verfahren, weil die von der Zivilkammer dazu angeführten Erwägungen auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten.

Ende der Entscheidung

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