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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 06.09.2004
Aktenzeichen: 2 Wx 87/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 22 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

2 Wx 87/04

In der Wohnungseigentumssache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Zivilsenat, am 06. September 2004 durch die Richter Dr. Lassen, Puls, Meyn

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 04.08.2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht zu tragen.

Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird festgesetzt auf 1.510,69 €.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher er sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde in seiner Wohnungseigentums-Angelegenheit (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2 WEG) durch das Landgericht wendet, ist zulässig. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist am 12.08.2004 erfolgt und der Antragsgegner hat sein Rechtsmittel rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der im Beschlusstenor näher bezeichneten Entscheidung des Landgerichts (§§ 22 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 1 FGG) am 26.08.2004 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz eingelegt (§§ 29 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 2 Satz 1 FGG).

Aber das Rechtsmittel ist unbegründet, denn das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 21.05.2004 rechtsfehlerfrei (§ 27 FGG) als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hatte die Frist für die Einlegung der ihm am 25.05.2004 zugestellten Entscheidung des Amtsgerichts vom 21.05.2004 versäumt und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung des Antragsgegners in den vorigen Stand hat der Antragsgegner nicht erfüllt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Die 2-wöchige Rechtsmittelfrist, die ab Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts an den Antragsgegner zu laufen beginnt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 WEG, 22 Abs. 1 FGG), lief am Dienstag, dem 08.06.2004 ab, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist aber erst am Mittwoch, dem 09.06.2004 beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf eingegangen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§§ 43 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 2 FGG) hat das Landgericht abgelehnt, weil der Antragsgegner die Beschwerde entgegen § 22 Abs. 2 WEG nicht binnen 2 Wochen eingelegt hat, nachdem das Hindernis beseitigt war, das den Antragsgegner ohne sein Verschulden gehindert hat, die Rechtsmittelfrist zu wahren und er auch in der genannten Frist die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, nicht glaubhaft gemacht hat.

Das Landgericht hat den Antragsgegner mit Verfügung vom 21./22.06.2004 darüber belehrt, dass er die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts versäumt habe, (obwohl er im Beschluss des Amtsgerichts richtig über die zu beachtenden Förmlichkeiten und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels hingewiesen worden war). Diese Belehrung ist dem Antragsgegner mit einer Frist zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugeleitet worden. Aber der Antragsgegner hat daraufhin keine Gründe mitgeteilt, weshalb er die Frist versäumt hat, sondern auf die ihm nach seiner Mitteilung am 25.06.2004 zugegangene Belehrung des Landgerichts mit Fax vom 08.07.2004 erwidert, dass er die Beschwerde fristwahrend am 09.06.2004 beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf eingereicht habe. Zu diesem Zeitpunkt war die 2-wöchige Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits abgelaufen, weil der Antragsgegner bereits mit dem bei ihm am 25.06.2004 eingegangenen Schreiben des Landgerichts vom 21./22.06.2004 über die Versäumung der Rechtsmittelfrist belehrt worden war und daher bis zum 09.07.2004 die Gründe für seine Fristversäumung hätte mitteilen und glaubhaft machen müssen. Von gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Antragsgegner aber erstmals mit Fax vom 30.07.2004 berichtet, ohne indessen glaubhaft gemacht zu haben, dass er bis dahin krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, die sofortige Beschwerde (erneut) einzulegen. Der Antragsgegner hat vielmehr ohne nähere Zeitangaben mitgeteilt, dass er sich "nach drei komplizierten Herzoperationen mit Bypässen zur Lebenserhaltung immer noch zeitweise in stationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung befinde und in der kommenden Woche ein weiterer Eingriff notwendig werde". Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners mit dem Landgericht davon ausgeht, dass der Antragsgegner die Belehrung vom 21./22.06.2004 erstmals am 08.07.2004, dem Zeitpunkt der Übermittlung des Fax vom 08.07.2004 an das Gericht, erhalten hat oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund seiner gesundheitlichen Verhältnisse erst im Stande gewesen ist, auf die seitens des Gerichts erfolgte Belehrung zu reagieren, hätte er binnen weiterer 2 Wochen, also bis zum 22.07.2004 die Gründe für die verspätete Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung konkret mitteilen und glaubhaft machen müssen. Statt dessen hat der Antragsgegner sich wiederum verspätet - erst mit Fax vom 30.07.2004 - und ohne genaue Zeitangaben zu seinen Krankenhausaufenthalten geäußert.

Der Antragsgegner beruft sich mit der weiteren sofortigen Beschwerde ohne Erfolg darauf, dass er auf das gerichtliche Schreiben vom 12./13.07.2004, bei ihm eingegangen am 16.07.2004, innerhalb der ihm neuerlich gesetzten Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme mit Fax vom 30.07.2004 erwidert habe und er auf Grund des Schreiben vom 12./13.07.2004 davon ausgegangen sei, dass er noch (weitere) 2 Wochen Zeit gehabt habe, die Verhinderung an der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde nachvollziehbar zu begründen. Der Antragsgegner kann jedoch mit seinem Hinweis auf eine angeblich fehlerhafte Information durch das Gericht über das, was er zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu tun habe, nicht durchdringen. Das Landgericht hat dem Antragsgegner mit dem erwähnten Schreiben vom 12./13.07.2004 nur nochmals dargelegt, dass und aus welchen Gründen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts verspätet eingelegt worden ist und ihn aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen erneut Stellung zu nehmen, diesmal zur Empfehlung des Landgerichts, aus Kostengründen das unzulässige Rechtsmittel zurückzunehmen. Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist für eine formgerechte Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte der Antragsgegner daraus nicht schlussfolgern. Aber auch wenn der Antragsgegner insoweit einem Irrtum erlegen sein sollte, hätte er spätestens mit seiner weiteren sofortigen Beschwerde darlegen und glaubhaft machen müssen, dass und warum er bis wann krankheitsbedingt nicht im Stande gewesen sein will, die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 21.05.2004 rechtzeitig einzureichen und zumindest genaue Zeitangaben über seine Krankenhausaufenthalte machen müssen. Das hat er jedoch trotz der im Beschluss des Landgericht vom 04.08.2004 enthaltenen detaillierten Ausführungen zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen ab der am 12.08.2004 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Landgerichts, also bis zum 26.08.2004, nicht getan.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 47 Satz 1 WEG; sie treffen den Beschwerdeführer, weil er mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Eine Belastung des Antragsgegners mit außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (§ 47 Satz 2 WEG) ist nicht veranlasst, weil die Antragstellerin nicht beteiligt worden ist.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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