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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 3 U 133/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 145
BGB § 339
Verpflichtet sich der Schuldner strafbewehrt, es zu unterlassen, beim Verkauf von Qualitäts-Trennscheiben gleichzeitig Vergleichs-Scheiben in Massenqualität zu vertreiben, so ist allein wegen die Werbung für ein solches Kombinationsangebot noch keine Vertragsstrafe verwirkt. Die Verpflichtungserklärung führt außerdem andere bestimmte, zu unterlassende Werbeangaben auf und unterscheidet klar und eindeutig zwischen Werbung und Vertriebshandlung.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 133/05

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. März 2006

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Reimers-Zocher im schriftlichen Verfahren nach der Sachlage vom 23. März 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen vom 29. April 2005 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für das Berufungsverfahren 5.000 €.

Gründe:

A.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Diamantwerkzeugen.

Die Beklagte hat im Fachhandelsmagazin Z-xxx (Ausgabe x - xxxx 20.., dort Seite 15) eine Anzeige veröffentlichen lassen (Anlage K 2).

Die Klägerin beanstandet das als Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten und nimmt diese deswegen mit der vorliegenden Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.

In dem vorangegangenen Ausgangsrechtsstreit gleichen Rubrums (Landgericht Hamburg 407 O 47/04) hatte die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte dort mehrere Werbeaussagen angegriffen und außerdem beanstandet, die Beklagte vertreibe mit dem Verkauf ihrer Diamant-Trennscheibe B007 gleichzeitig eine Vergleichs-Muster-Turboscheibe zu Vergleichszwecken, insbesondere eine "grünfarbene, auf dem Markt gängige Nicht-M_ooo-Turbo-Scheibe (Massenqualität)". In dem dortigen Verhandlungstermin vom 27. April 2004 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, in dem sich die Beklagte gegenüber der Klägerin u. a. verpflichtete, es bei Meidung einer von der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom Landgericht Hamburg im Streitfall zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen,

1. mit nachfolgenden Aussagen zu werben .... (lit. a bis lit. e) ...;

2. gleichzeitig mit dem Verkauf der Diamanttrennscheibe des Typs B007 eine Vergleichs-Muster-Turboscheibe - insbesondere eine grünfarbene, auf dem Markt gängige Nicht-M_ooo-Turbo-Scheibe (Massenqualität) zu Vergleichszwecken zu vertreiben (Anlage K 1).

Der vorliegende Rechtsstreit ist die 4. Vertragsstrafe-Zahlungsklage.

Die 1. Vertragsstrafe-Zahlungsklage hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz zurückgenommen (Landgericht Hamburg 406 O 52/04 = OLG Hamburg 3 U 64/05).

In dem 2. Vertragsstrafe-Rechtsstreit hatte die Klägerin eine Vertragsstrafe von 10.000 € geltend gemacht (Klage vom 20. Dezember 2004, Landgericht Hamburg 406 O 139/04) und beanstandet, die Beklagte habe in dem "Fachmagazin für...." (Ppp-Magazin), Ausgabe 4/2004 vom 15. September 2004, eine Anzeige veröffentlichen lassen, in der die Diamanttrennscheibe des Typs B007 der Beklagten zusammen mit einer grünfarbenen Nicht-M_ooo-Turbo-Scheibe (Massenqualität) zu Vergleichszwecken abgebildet gewesen sei (Anlage K 2 der Beiakte Landgericht Hamburg 406 O 139/04), und habe u. a. 15 Stück der vorbezeichneten Trennscheibe B007 320/mm zusammen mit entsprechenden Vergleichsscheiben (grünfarbene Massenqualität) an einen ihr (der Klägerin) namentlich bekannten Händler ausgeliefert (Bl. 4 mit Beweisantritt).

In diesem 2. Vertragsstrafe-Rechtsstreit wurde die Beklagte durch Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg (406 O 139/04) vom 10. Februar 2005 zur Zahlung von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 22. April 2005 sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, das Berufungsverfahren ist noch beim Senat anhängig (Beiakte OLG Hamburg 3 U 102/05).

In einem 3. Vertragsstrafe-Rechtsstreit wird die Beklagte auf Zahlung von 20.000 € in Anspruch genommen, die Klage ist noch beim Landgericht anhängig (Landgericht Hamburg 406 O 12/05; vgl. hierzu Bl. 4).

In der im vorliegenden 4. Vertragsstrafe-Rechtsstreit als Zuwiderhandlungsfall beanstandeten Anzeige der Beklagten (Fachhandelsmagazin Z_xxx, xxx/2004: Anlage K 2; die Anzeige ist identisch mit der oben geschilderten Anzeige im Ppp-Magazin vom 15. September 2004) heißt es:

"Wieviel besser ...? Sie entscheiden ...! Ist dies die ideale Diamantscheibe für Ihre Anwendung? Testen und entscheiden Sie selbst.

M_ooo 007 Diamanten sind derart revolutionär, dass man sie testen muss. Sie brauchen nie mehr Billigprodukte zu kaufen, denn wir schenken sie Ihnen.

Wenn Sie nicht total zufrieden sind, dann behalten Sie die Testscheibe, geben uns die 007 zurück und erhalten Ihr Geld zurück ... garantiert!

Erleben Sie den Unterschied ...."

In der Anzeige ist wiederum die Diamanttrennscheibe der Beklagten des Typs B007 zusammen mit einer grünfarbenen Nicht-M_ooo-Turbo-Scheibe abgebildet (Anlage K 2).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Gegenstand der vorliegenden Klage sei nunmehr der jüngste Verstoß der Beklagten gegen ihre Unterlassungserklärung, und zwar die Anzeige im Fachhandelsmagazin Z_xxx (Bl. 5; Anlage K 2). Die Beklagte sei offensichtlich nicht gewillt, sich an ihre Verpflichtung vom 27. April 2004 zu halten, da sie permanent in verschiedener Weise nachhaltig durch die beanstandete Werbung den Markt zu ihren Gunsten zu beeinflussen suche. Das Verhalten der Beklagten werde als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu Ziffer 2.) beanstandet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.000 € nebst 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der beanstandete Text der Anzeige werde weder sprachlich noch inhaltlich von der Unterlassungserklärung erfasst. Im Ausgangsrechtsstreit habe zur Diskussion gestanden, dass eine nicht identifizierbare Vergleichsscheibe zu Vergleichszwecken vertrieben worden sei, die jetzige Werbung ziele in eine andere Richtung.

Durch Urteil vom 29. April 2005 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte, soweit sie verurteilt worden ist, mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu Ziffer 2.) gesehen. Das sei ein Verstoß gegen § 313 ZPO, denn in der Klageschrift (Seite 5) sei es nur um die Textpassagen der Anzeige und damit um einen vermeintlichen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu Ziffer 1.) gegangen. Entgegen dem Landgericht sei der "Doppelpack" anders zu würdigen, es gehe um einen Fortschrittsvergleich, der Leser werde angeregt, bei der Trennscheibe in eine höhere Typklasse zu investieren.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte verurteilt. Es stimme nicht, dass in der Klageschrift nur beanstandet worden sei, dass der Text der Anzeige mit den im gerichtlichen Vergleich aufgeführten Textpassagen übereinstimme bzw. zumindest im Kern übereinstimme. Vielmehr habe sie (die Klägerin) auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingehend klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu Ziffer 2.) beanstandet werde. Die Rüge der Beklagten zu § 313 ZPO gehe fehl.

Der annoncierte Vertrieb der unentgeltlich beigefügten Nicht-M_ooo-Trennscheibe in einer Verpackungseinheit mit der B007-Trennscheibe der Beklagten stelle einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu Ziffer 2.) dar; der inhaltliche Gehalt, die Aufforderung zu einem Vergleich der beiden Scheiben, sei identisch.

Der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu Ziffer 2.) sei nicht etwa mit der Begründung zu verneinen, dass dort nur von "Vertreiben" die Rede sei. Zum "Vertreiben" einer Ware gehörten begrifflich alle mit ihrem Inverkehrbringen zusammenhängenden Tätigkeiten und Handlungen. Deswegen sei die Unterlassungserklärung so auszulegen, dass dazu auch das Werben für die Trennscheiben im "Doppelpack" gehöre. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - Belege dafür, dass die Beklagte die Trennscheibe BF 850 im beanstandeten "Doppelpack" in den vergangenen Monaten massenhaft vertrieben habe; dazu habe auch die Werbewirkung der Anzeige beigetragen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg 406 O 139/04 = OLG Hamburg 3 U 102/05 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in der vom Landgericht zuerkannten Höhe abzuweisen.

I.

1.) Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Zahlungsklage in der vom Landgericht zuerkannten und von der Klägerin verteidigten Höhe. Die Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es die Klage im Übrigen abgewiesen hat, keine Berufung eingelegt.

2.) Der Gegenstand der vorliegenden Vertragsstrafe-Zahlungsklage ist die Ahndung der Werbeanzeige der Beklagten im Fachhandelsmagazin Z_xxx (Anlage K 2), und zwar als Zuwiderhandlung gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Ziffer 2.) des Prozessvergleichs (Anlage K 1). Die Klägerin hat das bereits in erster Instanz klargestellt. Auf andere mögliche Beanstandungsfälle oder -gesichtspunkte kommt es daher nicht an.

Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 27. Juli 2005, Seite 3) damit argumentiert, der "annoncierte Vertrieb" (des aus der B007-Trennscheibe und der unentgeltlich beifügten Nicht-M_ooo-Trennscheibe bestehenden "Doppelpacks") verstoße gegen Ziffer 2.) des Prozessvergleichs. Die Klägerin übersieht dabei, dass eine Print-Anzeige für diesen Vertrieb inhaltlich etwas anderes ist als der beworbene Vertrieb selbst; im ersten Fall geht es um die Art, Größe und Verbreitung der Anzeige, im zweiten Fall um den Zeitraum und die Menge der vertriebenen Ware. Bis in die zweite Instanz ging es vorliegend nur um die angegriffene Zuwiderhandlung in Gestalt der genannten Werbeanzeige. Zu einem konkreten Vertrieb der in Rede stehenden Trennscheiben (im "Doppelpack"), etwa in Folge in dieser Anzeige oder allgemein war (und ist) nichts vorgetragen.

Soweit der Zuwiderhandlungsfall mit der Umschreibung eines "annoncierten Vertriebs" ausgetauscht werden sollte, wäre das eine Klageänderung, die nicht sachdienlich gewesen wäre. Denn die Menge und der Zeitraum des (dann streitgegenständlichen) vertriebenen "Doppelpacks" sind, wie ausgeführt, nicht genannt worden. Die Anknüpfung an die Anzeige der Beklagten (Anlage K 2) würde nicht zu einer ausreichenden Konkretisierung führen, mag sie auch - wie die Klägerin andeutet - zu einem "massenhaften" Vertrieb der beiden Trennscheiben geführt haben.

Zum Streitgegenstand einer Zahlungsklage gehört es auch, dass der Lebenssachverhalt konkret vorgetragen wird, aufgrund dessen die geforderte Summe geschuldet sein soll. Auszugehen ist demgemäß nur von der Anzeige der Beklagten (Anlage K 2), zumal - wie ausgeführt - die Klägerin - zum "Doppelpack"-Vertrieb keinen Zeitraum und keine Stückzahlen genannt hat.

II.

Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe ist nach Auffassung des Senats unbegründet.

1.) Das Veröffentlichen der Anzeige (Anlage K 2) ist - anders als es das Landgericht gemeint hat - nicht als Verstoß gegen Ziffer 2.) des gerichtlichen Vergleichs zu bewerten.

Es mag sein, dass man in dem Veröffentlichen der Anzeige mit dem dort abgebildeten "Doppelpack" auch ein Anbieten dieser Ware im weiteren Sinne sehen kann. Damit ist aber gleichwohl nicht gegen Ziffer 2.) des gerichtlichen Vergleichs zuwider gehandelt worden. Denn in Ziffer 2.) ist das Vertreiben des "Doppelpacks" geregelt, und zwar im Zusammenhang mit dem Verkauf der Diamanttrennscheibe B007 zu Vergleichszwecken. Demgemäß geht es um die an den Kunden gelangende Ware selbst; dass und/oder wie dafür geworben wird, ist für Ziffer 2.) des Prozessvergleichs ohne Belang. Dort steht auch nichts von einem bloßen "Anbieten". Nach dem klaren Aufbau des Prozessvergleichs kann Werbung nicht mit Vertrieb gleichgesetzt werden.

In dem Prozessvergleich gibt es eine klare Differenzierung in zwei Gruppen von Handlungen, die zu unterlassen die Beklagte strafbewehrt versprochen hat. Es geht zum einen um das Werben mit den in Ziffer 1.) genannten Aussagen und zum anderen - in Ziffer 2.) - um den Vertrieb der beiden dort aufgeführten Scheiben beim Verkauf der Diamanttrennscheibe B007 "zu Vergleichszwecken". Nach dem eindeutigen Wortlaut und Wortsinn geht es nur in Ziffer 1.) um Werbemaßnahmen und in Ziffer 2.) nur um die Vertriebshandlungen als solche, d. h. um das gegenständliche Versenden der Ware selbst.

Dass die Parteien etwa abweichend vom Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs etwas anderes vereinbart hätten, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Demgemäß kommt eine Vertragsstrafe in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung zu Ziffer 2.) nur bei konkreten Vertriebshandlungen in Betracht, nicht aber allein wegen einer Anzeige.

2.) Das Argument der Klägerin, der Begriff des Vertriebs einer Ware beschränke sich nicht auf deren Verkauf, sondern umfasse alle mit ihrem Inverkehrbringen zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch absatzorientierte Tätigkeit wie das Werben, greift nicht durch. Ziffer 2.) des Prozessvergleichs beschreibt nur das Vertreiben - nochmals - im Zusammenhang mit dem Verkauf der Diamanttrennscheibe B007, dabei soll nicht eine gängige "Nicht-M_ooo-Turbo-Scheiben (Massenqualität) zu Vergleichszwecken" vertrieben werden. Von Werbung steht dort nichts, vor allem sind nicht etwa bestimmte Werbeäußerungen aufgeführt. Der klare Wortlaut des Prozessvergleichs steht einer ergänzenden Auslegung im Sinne der Klägerin entgegen.

Es mag Fallgestaltungen geben, in denen bestimmte Vertriebshandlungen materiellrechtlich ebenso unlauter sind wie das Werben für diese. Für die Reichweite der Bestimmungen im Prozessvergleich sagt das aber nichts, jedenfalls nicht in dem von der Klägerin vorgestellten Sinne. Vielmehr trifft es nicht zu, dass Werbeanzeigen und damit zusammenhängende Vertriebshandlungen etwa wettbewerbsrechtlich stets oder auch nur regelmäßig gleich zu bewerten wären wie Vertriebshandlungen, für die auch geworben worden ist. Vielmehr wird für die Bewertung einer Wettbewerbshandlung als unlauter grundsätzlich danach unterschieden, ob eine bestimmte Werbeäußerung in Rede steht oder eine bestimmte Vertriebshandlung, gerade das bloße Verbot von Vertriebshandlungen ist typischerweise nur ein Ausnahmefall.

3.) Man kann zwar vermuten, dass es aufgrund und nach der Werbeanzeige gemäß Anlage K 2 auch irgendwelche Vertriebshandlungen entsprechend der Anzeige gegeben hat. Gleichwohl ist das Veröffentlichen der beanstandeten Anzeige kein Verstoß gegen Ziffer 2.) des gerichtlichen Vergleichs.

III.

Nach alledem war die Berufung begründet und das landgerichtliche Urteil abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die Zuerkennung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO kam nicht in Betracht (§ 713 ZPO). Eine Beschwerde wegen der nicht zugelassenen Revision (§ 544 ZPO) ist vorliegend nicht zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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