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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 3 U 158/02
Rechtsgebiete: GG, UWG


Vorschriften:

GG Art. 5
UWG § 3
Ein Internet-Service für Preisvergleiche (hier: für Geräte der Telekommunikation, EDV, TV/Video/Foto und Elektro-Geräte), der die "tagesaktuellen" Verkaufspreise von eigenverantwortlich ausgewählten Einzelhändlern in Angebotslisten unter den Rubriken "Marktpreis", "Preis" und "Ersparnis" aufführt, handelt in seinem medialen Funktionsbereich grundsätzlich nicht zu Zwecken des Wettbewerbs (Art. 5 GG). Insoweit ist ein Anspruch aus § 3 UWG betreffend die Angebotslisten (wegen des fehlenden Hinweises zu Versandkosten und wegen der mehrdeutigen Angabe: "Marktpreis") auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht gegeben.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 158/02

Verkündet am: 4. März 2004

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler

nach der am 19. Februar 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 25. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000.- € DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf insgesamt 76.524,98 € festgesetzt.

A.

Die Klägerin vertreibt im Einzelhandel u. a. Artikel der Unterhaltungselektronik, Computer und Elektroartikel.

Die Beklagte zu 2) betreibt unter der Internet-Domain "www.g.-xxxxx.de" im Internet einen ebenso bzw. mit "g.-xxxxx" und "G.-xxxx" bezeichneten Service für Preisvergleiche (Anlage K JS 1: im folgenden: g.-xxx-Service). Der Beklagte zu 1) ist ein Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (Bl. 89).

Die Klägerin beanstandet mehrere Angaben im Zusammenhang mit den Preisvergleichen der Beklagten zu 2) als wettbewerbswidrig und nimmt mit der vorliegenden Klage die beiden Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der g.-xxx-Service der Beklagten bietet Preisvergleiche u. a. für Geräte aus den Bereichen der Telekommunikation, EDV, TV/Video/Foto und für Elektrogeräte an, wobei die darin verglichenen Angebote abgefragt werden können. Ruft man die Internet-Domain "www.g.-xxxxx.de" auf, so gelangt man auf die Seiten des g.-xxx-Services mit folgender, auf der "Startseite" beginnender Darstellung (Anlage K JS 1: Ausdruck vom 22. November 2001):

- Startseite:

Auf der Startseite steht unterhalb des Logos (einer Tigerfigur mit Stern und Aufschrift "g.-xxxxx") der Hinweis:

"Willkommen bei g.-xxx.de, dem großen Preisvergleich im Internet. Mit tagesaktuellen Preisen aus den Bereichen Telekommunikation, EDV und TV/Video/Foto. Aktuell und schnell: g.-xxx.de ...".

Von dort gelangt man zu der nächsten Seite mit Produktgruppen.

- Produktgruppen-Seite:

Hier kann man sich für verschiedene Produktgruppen entscheiden, so z. B. unter der Rubrik "TV/Video/Foto" für die Gruppe: "DVD-Player". Auf derselben Seite wird unterhalb des großen Pfeils mit dem Feld "Produktsuche" folgender Hinweis gegeben:

"Willkommen bei g.-xxx.de - Ihrem neutralen Preisvergleich! Wir suchen für Sie nach besten Preisen. Vergleichen Sie vor jedem Kauf und sparen Sie! Bei g.-xxx.de finden Sie schnell und einfach Vergleichspreise und können so sicher sein, Geld zu sparen. Drucken Sie sich unsere Angebote aus oder vergleichen Sie direkt beim Händler per WAP-fähigem Mobiltelefon. Sparen ist so einfach - g.-xxx.de".

Klickt man auf der Seite z. B. bei "DVD-Player" an, so gelangt man auf die nächste Seite mit der Angebotsliste für DVD-Player.

- Angebotsliste für DVD-Player:

Auf dieser Seite sind einzelne Geräte (hier: DVD-Player) mit Hersteller- und Produktangaben tabellarisch in der ersten Spalte - überschrieben mit "Produkt(+/-)" - aufgeführt.

Dieser Geräteauflistung sind drei weitere Spalten zugeordnet, und zwar überschrieben mit "Preis DM (+/-)", "Marktpreis" und "Ersparnis (+)". In den Spalten "Preis DM (+/-)" und "Marktpreis" sind die Preise für die jeweiligen Produkte angegeben, die "Ersparnis" ist in Prozenten vermerkt.

In der "Produkt"-Spalte befinden sich neben den Geräteangaben direkte Links zum Internetangebot des jeweiligen Anbieters.

Ruft man auf der Seite (Angebotsliste für DVD-Player) z. B. den dort an 4. Stelle stehenden DVD-Player "Toshiba SD-210" mit der Preisangabe von 418,00 DM auf, so gelangt man zu dem Angebot der Firma M.-xxxxx auf der nächsten Seite.

- Angebot der Firma M.-xxxx:

Auf der Seite mit dem Angebot der Firma M.-xxxx (mit Anschrift) dort ist unter den "Lieferbedingungen" vermerkt:

"Preise gelten nur bei Versand! per Nachnahme DM 25,- Versand TV bis 70 cm DM 65,- Versand TV ab 70 cm DM 100,-" (Anlage K JS 1).

Der Beklagte zu 1) ist, wie ausgeführt, ein Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und wird im Impressum ihres Internet-Services neben dem dort auch genannten P. - dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten zu 2) - als verantwortlich im Sinne der Pressegesetze ("V. i. S. d. P.") bezeichnet (Anlage K JS 00). Der Beklagte zu 1) ist in der DENIC-Datenbank "WHOIS" als administrativer und verwaltender Ansprechpartner geführt (Bl. 89), zunächst war er Inhaber der Domain, nunmehr ist die Beklagte zu 2) die Inhaberin der Domain (Anlage B MS 6).

In den vorangegangenen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums erwirkte die Klägerin am 22. November 2001 gegen die Beklagte zu 2) (Landgericht Hamburg 407 O 167/01) und am 26. November 2001 gegen den Beklagten zu 1) (Landgericht Hamburg 416 O 197/01) jeweils eine einstweilige Verfügung, mit der diesen unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel jeweils verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie unter www.g.-xxxxx.de am 22. November 2001 geschehen,

a) den Begriff "Marktpreis" zu verwenden und/oder

b) Produkte unter Preisangabe aufzulisten, soweit diese bei dem anbietenden Händler nicht zu dem angegebenen sondern einem höheren (zu ergänzen: Preis) zu erwerben sind und/oder

c) mit einer prozentualen Ersparnis zum "Marktpreis" zu werben, soweit der in Bezug genommene Preis unter den für den Erwerb des Produktes tatsächlich erforderlichen Kosten liegt (Anlagen K JS 4-5).

Die Klägerin ließ mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 2001 den Beklagten zu 1) auffordern, die gegen ihn ergangene Beschlussverfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und unter Fristsetzung bis zum 7. Januar 2002 die Kosten für die Anschlussabmahnung in Höhe von 748,80 DM zu zahlen (Anlage K JS 6). Die entsprechende Anschlussabmahnung der Beklagten zu 2) erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 2001 unter Fristsetzung bis zum 28. Dezember 2001 nebst Kostenrechnung in Höhe von 2.233,80 DM (Anlage K JS 7).

Mit Anwaltsschreiben vom 8. Januar 2002 - wegen des Schriftwechsels zuvor vgl. Anlagen K JS 8-9 - ließen die beiden Beklagten erklären, sie verpflichteten sich gegenüber der Klägerin strafbewehrt, es zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr wie etwa unter der Domain "www.g.-xxxxx.de" am 22. November 2001 abrufbar gewesen, den Begriff "Marktpreis" zu werbenden und/oder vergleichenden Zwecken zu verwenden und/oder

b) dort mit einer prozentualen Ersparnis zum "Marktpreis" zu werben, soweit der in Bezug genommene Preis unter den für den Erwerb des Produktes tatsächlich erforderlichen Kosten liegt (Anlage K JS 10).

In Ergänzung zu diesem Anwaltsschreiben haben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 9. Januar 2002 erklären lassen, dass die unter der Ziffer b) gefasste Formulierung "dort mit einer prozentualen Ersparnis zum Marktpreis zu werben..." sich vollumfänglich auf Ziffer a), d. h. nicht nur die Domain, sondern auch den geschäftlichen Verkehr bezieht (Anlage K JS 11).

Die Klägerin hat vorgetragen:

In der Preisrangliste der Beklagten würden Preise angegeben, die nicht den vom Käufer zu zahlenden Preisen entsprächen. Das verstoße auch im Versandhandel gegen § 3 UWG, zumal der Interessent aus der Rangliste nicht entnehme, dass er das betreffende Gerät nur per Versand erhalten könne und dass Versandkosten hinzukämen. Daher sei es auch irreführend, mit einer zu hohen prozentualen Ersparnis zu werben, deren Berechnung beruhe nicht auf den tatsächlich zu zahlenden Preisen. Der Begriff "Marktpreis" sei mehrdeutig und irreführend. Wie - wenn überhaupt geschehen - der von den Beklagten angegebene Marktpreis ermittelt worden sei, sei offen.

Die Beklagten hafteten für die demgemäß irreführende Werbung bereits wegen der Förderung fremden Wettbewerbs, die Beklagte zu 2) sei eine Preisagentur. Es würden Ranglisten der preisgünstigsten Anbieter aufgestellt, der Preis sei das entscheidende Absatzkriterium. Der Beklagte zu 1) hafte darüber hinaus als Domaininhaber und weil er - ausweislich des Impressums - auch sonst verantwortlich sei.

Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt (Bl. 33-35). Bei den Abschlussschreiben sei die dafür gebotene Frist von 14 Tagen eingehalten worden.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie unter www.g.-xxxxx.de am 22. November 2001 geschehen, Produkte unter Preisangabe aufzulisten, soweit diese bei dem anbietenden Händler nicht zu dem angegebenen, sondern einem höheren Preis zu erwerben sind;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,

a) der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie unter www.g.-xxxxx.de am 22. November 2001 geschehen, folgende Wettbewerbshandlungen begangen haben:

1. den Begriff "Marktpreis" zu verwenden und/oder

2. Produkte unter Preisangabe aufzulisten, soweit diese bei dem anbietenden Händler nicht zu dem angegebenen sondern einem höheren (zu ergänzen: Preis) zu erwerben sind und/oder

3. mit einer prozentualen Ersparnis zum "Marktpreis" zu werben, soweit der in Bezug genommene Preis unter den für den Erwerb des Produktes tatsächlich erforderlichen Kosten liegt;

b) auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen;

III. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer II a. 1. bis 3. begangen haben, wobei die Werbung dergestalt aufzuschlüsseln ist, dass die in der beanstandeten Weise beworbenen Artikel, der Zeitraum ihres Angebots im Internet-Auftritt der Beklagten sowie die Zugriffe auf die jeweiligen Seiten ersichtlich sind;

IV. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 382,86 € nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem 8. Januar 2002 zu zahlen;

V. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 1.142,12 € nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem 29. Dezember 2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Sie - die Beklagte zu 2) - sei ein Verlagshaus, die Geschäftstätigkeit beruhe auf der Auswertung redaktionell betreuter Informationsdienste und Publikationen. Bei dem Internet-Portal "g.-xxxxx.de" handele es sich um einen Informationsdienst, der dem Interessierten die Möglichkeit des Preisvergleichs für Produkte der Bereiche EDV, Mobilfunkgeräte und Elektrotechnik gebe. Sie - die Beklagte zu 2) - bilde Schwerpunkte auf Grund des im Markt zu beobachtenden Käuferverhaltens. Ihr komme es kaufmännisch darauf an, als Informationsanbieter wahrgenommen und frequentiert zu werden, um so dann zu möglichst hohen Preisen die bereit gehaltenen Werbeflächen (Bannerwerbeflächen) zu vermarkten.

Die Parteien stünden weder unmittelbar noch mittelbar im Wettbewerb, es fehle auch an der subjektiven Wettbewerbsförderungsabsicht. Sie - die Beklagte zu 2) - trete nur als Preisvergleichs-Anbieterin auf, für ihre wirtschaftlichen Interessen sei es belanglos, welche der aufgeführten Geräte schließlich gekauft würden. Sie verlange von den Herstellern, Händlern und Käufern der verglichenen Produkte keine Verkaufsprovision, am Verkauf sei sie nicht beteiligt, dieser finde allein zwischen den Versandhändlern und Kunden statt. Sie - die Beklagte zu 1) - finanziere sich ausschließlich über angebotene Werbeflächen.

Sie - die Beklagte zu 2) - sei mithin keine Preisagentur, denn sie ermittle nicht im Kundenauftrag für ein bestimmtes Angebot den preisgünstigen Anbieter. Sie stehe den Verbraucherschutzorganisationen erheblich näher als einem kommerziellen Recherchedienst, sie sei ein Medienunternehmen und deswegen als Verlag organisiert.

Die angebotene Preisvergleichsliste könne nach Produkten sortiert abgefragt werden, es werde keine Rangliste, sondern eine dem Zufallsprinzip folgende Auflistung gezeigt (Anlage K JS 1). Es gebe keine Rangfolge bezüglich auf ein und dasselbe Produkt, für ein bestimmtes Produkt sei jeweils nur ein einzelner Händler zu finden, das sei derjenige, der nach den Recherchen durch ihre Redaktion den jeweils günstigsten Preis für das konkrete Produkt aktuell verlange. Zu den Produkten komme man über die Suchfunktion und über den Produktkatalog; für jedes Produkt gebe es jeweils nur einen Händler. Eine Selektion nach Händlern sei nicht möglich, eine Bevorzugung bestimmter Händler finde nicht statt.

Fehlende Versandkosten würden zu Unrecht beanstandet. Selbstverständlich wisse jeder Verbraucher, der Waren im Fernabsatz bestelle, dass diese versendet werden müssten und dass dafür unterschiedliche Kosten verlangt würden. Deswegen seien die Preisvergleichslisten als Grobinformation nicht zu beanstanden. Denn der Verbraucher könne das einzelne Angebot aufrufen und erhalte dort den Hinweis auf die anfallenden Versandkosten, jede Irreführung oder Täuschung sei ausgeschlossen (Bl. 28-29 mit Beweisantritt). Die Angabe der "Marktpreise" sei ebenfalls nicht zu beanstanden, darunter seien - wie allgemein üblich und verständlich - allgemein übliche, von Mitbewerbern geforderte Preise zu verstehen (Bl. 30).

Im Übrigen sei der Klägerin kein Schaden entstanden, die geltend gemachten Ansprüche seien zudem verjährt (Bl. 21-24 mit Beweisantritt, Anlagen B MS 1-5), Kosten für die Abschlussschreiben könne die Klägerin nicht verlangen (Bl. 30).

Durch Urteil vom 25. Juni 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht das bestehende Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien verneint. Die Beklagte zu 2) sei kein Presse- oder Medienunternehmen oder ein Verlag, das tatsächliche Geschäftsmodell spreche dagegen. Die Verbreitung von Preisangaben unter Nennung des jeweiligen Anbieters fördere objektiv deren Absatz zum Nachteil der Mitbewerber. Die subjektive Wettbewerbsförderungsabsicht ergebe sich bereits aus der zentralen Herausstellung der Angebotspreise und Verkäufer. Die Selbstdarstellung der Beklagten zu 2) im Internet zeige, dass ihr Internetservice den Händlern eine "kostenlose Veröffentlichung der günstigsten Angebote aus dem Bereich der Consumer Electronics" bundesweit für alle Internetnutzer abrufbar anbiete, und zwar - mit den eigenen Worten auf der Internetseite - unter "kostenloser Veröffentlichung im Händlerverzeichnis" zur "Erhöhung des Bekanntheitsgrades und Erweiterung des Kundenkreises" (vgl. die Internetseite unter der Rubrik "Informationen für Händler": Anlage K JS 12). Auf der Homepage würden außerdem nicht nur die Preise genannt, sondern direkte Links auf die jeweiligen Internetseiten der Anbieter bereitgehalten (Anlage K JS 13-15). Damit würde unmittelbar der Absatz der bei ihr gelisteten Händler gefördert. Das sei den Beklagten bewusst, werde von ihnen angestrebt und als Verkaufsargument benutzt (vgl. noch Bl. 111-112 mit Anlagen K JS 16-18).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten gemäß den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Ergänzend tragen sie noch vor:

Sie - die Beklagte zu 2) - biete einen Preisvergleich ähnlich wie ein Verbraucherverband oder Zeitschriftenverlag an, insoweit streite für sie die Informations- und Meinungsfreiheit; die Vermutung für eine subjektive Wettbewerbsförderungsabsicht bestehe demgemäß ihr gegenüber nicht. Die erforderlichen Umstände zu deren Bejahung habe das Landgericht zutreffend verneint. Die Händler teilten die Preise ihrer Angebote mit, damit reduziere sich ihr - der Beklagten zu 2) - Aufwand, den jeweils preisgünstigsten Anbieter zu ermitteln. Nur dieses Angebot werde genannt, sonstige Wertungen oder gar Herausstellungen gebe es nicht. Die Verlinkung mit den Händlerfirmen sei nur ein zusätzlicher Service, auf den Wettbewerb der einzelnen Anbieter nehme sie keinen Einfluss, sondern sie sei an hohen Zugriffszahlen auf ihr Portal interessiert.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage in allen Anträgen gegen beide Beklagte abgewiesen.

I.

Der Klageantrag zu I. gegen die beiden Beklagten ist auch nach Auffassung des Senats nicht begründet, und zwar weder aus § 3 UWG (2.) noch aus BGB-Vorschriften (3.).

1.) Gegenstand des Unterlassungsantrages zu I. ist das Auflisten von Produkten mit Preisangabe, wie im g.-xxx-Service der Beklagten zu 2) am 22. November 2001 (Anlage K JS 1) geschehen, und zwar im Hinblick darauf, dass das genannte Produkt bei dem anbietendem Händler nicht zu dem angegebenen, sondern zu einem höheren Preis zu erwerben ist. Die nachstehenden Einzelheiten zum Streitgegenstand sind von der Klägerin ausdrücklich so in der Berufungsverhandlung klargestellt bzw. bestätigt worden.

(a) Die Antragsbestimmung "nicht zu dem angegebenen, sondern zu einem höheren Preis" stellt allein darauf ab, dass auf der Internet-Seite der Beklagten mit der Angebotsliste (z. B. für DVD-Player) zu niedrige und insoweit unrichtige Preise angegeben sind, weil bei dem einzelnen Angebot noch Versandkosten hinzukommen. Es geht demgemäß nicht etwa darum, dass die angegebenen Preise als solche in anderer Hinsicht (abgesehen von den nicht eingerechneten Versandkosten) etwa unrichtig wären.

(b) Die Antragsbestimmung "wie unter www.g.-xxxxx.de am 22. November 2001 geschehen" bedeutet, dass das Verbot nur die Veröffentlichung im Internet betrifft.

Durch die Bezugnahme auf den Internetauftritt vom 22. November 2001 gehört zum Streitgegenstand der Umstand dazu, dass auf der Internetseite mit der Angebotsliste zwar die Versandkosten nicht einberechnet sind und auf sie dort auch nicht hingewiesen wird, dass aber beim Anklicken eines Produkts (so z. B. bei dem angeklickten DVD-Player "Toshiba SD-210" der Firma M.-xxxx) auf der nächsten Seite die Versandkosten ausgewiesen sind.

(c) Die Antragsbestimmung "im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken" ist ersichtlich kein zusätzliches tatsächliches Verbotsmerkmal, sondern nur ein Begründungselement. Denn die Klägerin argumentiert lediglich damit, dass der g.-xxx-Service mit den beanstandeten Seiten rechtlich als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu bewerten sei und demgemäß den Maßstäben des § 3 UWG unterliege.

2.) Der Unterlassungsantrag ist, soweit er das Veröffentlichen der konkret verwendeten Internetseiten der Beklagten zu 2) ihres g.-xxx-Services gemäß Anlage K JS 1 betrifft, nicht aus § 3 UWG begründet.

Auch nach Auffassung des Senats liegt bei der Beklagten zu 2) kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor. Deswegen kann offen bleiben, wie der Internetauftritt der Beklagten zu 2) nach Maßgabe der UWG-Bestimmungen zu beurteilen wäre.

(a) Der g.-xxx-Service ist als Informationsdienst ein Unternehmen medialer Art.

(aa) Die Beklagte zu 2) sammelt die bei ihr eingehenden Angebote nach bestimmten Kriterien und stellt sie nach einem von ihr festgelegten Auswahlverfahren und nach ihren Ordnungsgesichtspunkten in Listen ins Internet. Diesen jeweils von ihr eigenverantwortlich aktualisierten und auch sonst nach Bedarf überarbeiteten Listen ordnet sie entsprechende nähere Produktinformationen zu. Damit ist die Funktion der Unternehmenstätigkeit der Beklagten zu 2) ist im Charakteristischen medial, ihr Internet-Service wird nur mittelbar von der Vielfalt der Angebote (der Händler mit deren Produkten) geprägt, wesentlich ist vielmehr die besondere, von der Beklagten zu 2) durch ihr Sammeln, Ordnen und Präsentieren der Produkte (in ihrer Vielfalt) geschaffene Dienstleistung zur Information der potentiellen Käufer.

Entsprechend dieser medialen Funktion sind die Beklage zu 2) als Verlag und ihre Mitarbeiter als Redaktion organisiert. Zudem können sich, wie die Anlage K JS 1 ergibt und unstreitig ist, die Käufer eines Produkts auf den Seiten des g.-xxx-Services äußern; so wird das von der Beklagten zu 2) eröffnete Forum für Produktinformation durch den Austausch von Meinungen und Informationen etwa nach Art von Leserbriefen mit lobenden und negativ-kritischen Äußerungen von Kunden ergänzt.

(bb) Neben dieser medialen Dienstleistung bietet die Beklagte zu 2) auf ihren Internetseiten entgeltlich Werbeflächen an, auf denen die Inserenten selbst ihre Produkte präsentieren. Der wirtschaftliche Erfolg des Internet-Services insgesamt hängt zwar maßgeblich auch von der Menge der veröffentlichten Angebote (der Verkäufer) und der Besucher der Internetseiten (der potentiellen Käufer) in ihrem Informationsdienst ab, weil die daraus ableitbare Resonanz in der Öffentlichkeit den Marktwert ihrer entgeltlich angebotenen Werbeflächen mitbestimmt. Gleichwohl sind die Bereiche des medialen Informationsdienstes und der Werbeflächen - wie bei den vergleichbaren Printmedien der redaktionelle Teil und der Anzeigenraum - für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung voneinander zu trennen.

(cc) Das Argument der Klägerin, die Beklagte zu 2) handle als eine Preisagentur zu Wettbewerbszwecken und sei kein presseähnliches Medium, greift nicht durch.

Der Begriff "Agentur" kann verschiedene Sachverhalte umschreiben. Um die Agentur im Sinne einer Nebenstelle eines Unternehmens geht es vorliegend ohnehin nicht. Wäre die Beklagte zu 2) eine Agentur im Sinne eines Vermittlungsunternehmens mit eben dieser gewerblichen Dienstleistung als Angebot, so würde sie allerdings durch die Vermittlungstätigkeit auch fremden Wettbewerb fördern. Um eine solche Tätigkeit geht es aber bei ihr nicht.

Die Beklagte zu 2) wird nicht als Vermittlerin zwischen Verkäufern und Käufern für die eine oder andere Seite tätig und sie erhält unstreitig weder für den Abschluss eines Kaufvertrages noch für den Gelegenheitsnachweis irgendeine Provision (vgl. hierzu: BGH GRUR 1999, 69 - Preisvergleichsliste II); sie ist ebenfalls keine Lieferantin oder Verkäuferin der von ihr ins Internet gestellten Produkte.

(b) Zwar unterliegen auch die Medien grundsätzlich den Schranken des Wettbewerbsrechts, die Vermutung der Wettbewerbsabsicht greift bei ihnen aber nur ein, wenn sie wettbewerbsfördernd tätig werden, so im Anzeigengeschäft oder bei der Abonnentenwerbung. Handeln sie dagegen im Rahmen ihres medialen Funktionsbereichs, also im Bereich der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, so kann ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht vermutet werden.

Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis der Wettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden darf (BGH GRUR 1982, 234 - Großbanken-Restquoten). Wettbewerbliche Auswirkungen des medialen Handelns sind typischerweise nur eine unvermeidbare Folge der Erfüllung der journalistischen Aufgabe, eine Wettbewerbsabsicht belegen sie nicht. Insoweit liegen die Dinge grundlegend anders als bei einem Gewerbetreibenden, z. B. bei einem Händler, der nicht nur seine Produkte vertreibt, sondern über diese und die konkurrierenden Waren Kataloge mit sachlicher Kundeninformation erstellt (BGH WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog).

(c) Die vorliegend beanstandete Darstellung der Preise bei den von der Beklagten zu 2) aufgelisteten Angeboten erfolgt im "redaktionellen" Rahmen des g.-xxx-Services und damit in typisch medialer Funktion. Denn im maßgeblichen Bereich ihrer eigenverantwortlich erstellten Produktlisten, die auf ihrer Sammlung, Aktualisierung und Darstellung der Drittangebote beruhen, bietet die Beklage zu 2) ein Informationsforum an, insoweit handelt sie, wie ausgeführt, selbstbestimmt in medialer Funktion. Die angegriffene Preisdarstellung wird nicht als Anzeige eines Dritten, etwa eines für sich werbenden Unternehmens verbreitet.

(d) Im Rahmen der sittlich-rechtlichen Wertung hat eine Interessenabwägung zwischen der Bedeutung des Grundrechts (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Gewicht des verletzten Schutzguts (Art. 5 Abs. 3 GG) zu erfolgen, hierbei sind die Aufgabe und die Funktion des jeweiligen Mediums nach Maßgabe der Einzelumstände mit einzubeziehen (Köhler/Piper, a. a. O., Einf UWG Rz. 180 m. w. Nw.).

Hierbei genießt die Beklagte zu 2) uneingeschränkt den Schutz des Art. 5 GG, obwohl der g.-xxx-Service dem herkömmlichen Begriff von Presse, der Verbreitung von dazu geeigneten und bestimmten Druckerzeugnissen, nicht entspricht.

Der Pressebegriff wird wegen der in Rede stehenden Kommunikationsgrundrechte zu Recht als entwicklungsoffen verstanden (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 5 GG Rz. 25), die Garantie der Pressefreiheit basiert darauf, dass die Verbreitung von Tatsachenberichten und Meinungen gegenüber der Öffentlichkeit und damit gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen, schutzwürdig ist (Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, 42. Lieferung, Art. 5 GG Rz. 131). Das Internet ist besonders geeignet, mit den dort eingestellten Publikationen eine große Öffentlichkeit potentieller Interessenten zu erreichen, der Nutzer kann sich zudem die Seiten seiner Wahl ausdrucken. Der Umstand, dass der g.-xxx-Service sich im Wesentlichen auf die Produktinformationen in Form von Preislisten und Kundenkritik konzentriert, steht der Anwendbarkeit von Art. 5 GG nicht entgegen. Der Pressebegriff ist weit und formal aufzufassen, so können sich auch sog. Anzeigenblätter auf Art. 5 GG stützen.

(e) Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die mit der Einrichtung der Beklagten zu 2) verbundene Aufklärung und Information der Verbraucher abstellt. So ist bei Veröffentlichungen über oder von Warentests sowie beim Vorgehen von Verbraucherverbänden im Rahmen ihres Funktionsbereichs grundsätzlich ein Handeln zu Wettbewerbszwecken nicht zu vermuten, obwohl diese Aktivitäten regelmäßig die Wettbewerbslage beeinflussen können und dies den Institutionen selbstverständlich bewusst (Köhler/Piper, a. a. O., Einf UWG Rz. 229 m. w. Nw.).

(f) Ist - wie im vorliegenden Fall bei der Beklagten zu 2) - die Wettbewerbsabsicht bei Medien im medialen Funktionsbereich nicht zu vermuten, so bedarf sie positiver Feststellung, und zwar unter Berücksichtigung aller Einzelumstände (BGH GRUR 1998, 947 - AZUBI '94, GRUR 1995, 270 - Dubioses Geschäftsgebaren). Das Bewusstsein des Handelnden, dass sein Tun den Wettbewerb beeinflusst oder fremden Wettbewerb fördert, ist dafür ein Beweisanzeichen, belegt aber für sich allein die Wettbewerbsabsicht noch nicht. Hinzutreten müssen in solchen Fällen konkrete Umstände, die erkennen lassen, dass das objektiv wettbewerbsgeeignete Handeln von einer entsprechenden Absicht begleitet war (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, Einf UWG Rz. 234 m. w. Nw.).

(g) Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) bei der Präsentation der von ihr gesammelten Drittangebote in Wettbewerbsabsicht zur Förderung fremden Wettbewerbs handelt.

(aa) Es trifft zwar zu, dass nach den Auswahlkriterien des g.-xxx-Services jeweils nur ein bestimmtes Produktangebot eines Händlers erscheint, so im vorliegenden Beispiel - wie ausgeführt - der DVD-Player "Toshiba SD-210" zu 418,00 DM von der Firma M.-xxxx (Anlage K JS 1) und dass die Nennung des Preises und die Darstellung als günstiges Angebot für den Händler von hoher wettbewerbsfördernder Bedeutung ist.

Gleichwohl wird die Beklagte zu 2) insoweit in durchaus typisch medialer Funktion tätig, denn das einzelne Angebot kann und wird je nach Aktualität und Preisstellung durch die redaktionelle Entschließung der Beklagten zu 2) wieder durch ein anderes ersetzt werden und es befindet sich in dem oben beschriebenen Forum einer Vielzahl solcher Angebotslisten nebst beigefügter Kundenkritik.

(bb) Dass sich aus den in den Listen verzeichneten Angeboten mittelbar eine Rangliste bezüglich der preisgünstigen Angebote ergeben kann (der Internet-Nutzer kann auch eine andere Darstellung wählen: Anlage K JS 1), führt nicht dazu, diesen Tätigkeitsbereich dem Wettbewerbsrecht zu unterstellen.

Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen (BGH GRUR 1997, 912 und 914 - Die Besten I und II) passen auf den vorliegenden Fall nicht. Dort ging es um die besonders betonte Herausstellung der "besten" Ärzte bzw. Rechtsanwälte, und zwar nach fragwürdigen, jedenfalls nicht objektiven Kriterien. Vorliegend sind die Produkte nach den jeweiligen Angebotspreisen sortiert, sie können nach Wahl des Nutzers z. B. auch nach Hersteller geordnet gezeigt werden. Zudem ist die Preisstellung ein objektives Merkmal; die von der Beklagten zu 2) gesammelten Listen mit den Einzelangeboten werden ständig aktualisiert. Für jedes Produkt wird jeweils nur ein Angebot genannt, dessen Preis nach den Kriterien der Beklagten zu 2) aktuell am günstigsten ist.

(cc) Um redaktionell aufgemachte Werbung (vgl. dazu BGH GRUR 1994, 820 - Produktinformation III) oder sonstige Formen der Schleichwerbung, bei denen die Wettbewerbsabsicht gerade aus der besonderen Methode der verdeckten Werbeform im nur vorgeschützten redaktionellen Gewande herzuleiten wäre, geht es vorliegend ebenfalls nicht. Insbesondere hat die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und auch nicht zum Streitgegenstand gemacht, dass die Beklagte zu 2) etwa aus sachfremden Motiven gezielt den Wettbewerb einzelner Anbieter fördert.

(dd) Die Preislisten der Beklagten zu 2) nennen nicht nur einfach die Preise der einzelnen, dort aufgeführten Angebote, sondern man erfährt sogleich, dass man nähere Informationen abfragen kann und über den Tabellenspalten steht jeweils der Hinweis "(+/-)". Aus dieser Darstellung wird dem Internet-Nutzer deutlich, dass die Angaben in der Preisliste noch ergänzt werden können, beim Aufrufen erfährt er z. B. bei dem DVD-Player "Toshiba SD-210", welche Kosten beim Versand noch hinzukommen (Anlage K JS 1).

Auch wenn man unterstellt, dass diese Form der Preiswerbung einem Wettbewerber nach den UWG-Vorschriften untersagt wäre, belegte eine solche Darstellung im g.-xxx-Service kein Handeln der Beklagten zu 2) zu Wettbewerbszwecken.

Es ist jedenfalls noch sachlich vertretbar - und das im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 5 GG) durchgreifend -, dass in dem Informationsmedium der Beklagten zu 2) bei den Preisangeboten eine grob gerasterte Sortierung und so eine erste Zusammenstellung nach dem Preis ohne Versandkosten vorgenommen wird, zumal die Listung durch das Zeichen "(+/-)" einen Anhalt für Zusatzkosten bietet und auch beim Ladengeschäft für den Verbraucher Anfahrtskosten und andere für den Kaufentschluss bedeutsame Faktoren hinzukommen können. Die genaue Preisinformation mit den Versandbedingungen erfolgt zudem unmittelbar nach einem Anklicken auf der Angebotsliste.

Da diese Darstellung alle Angebote betrifft, ergibt sich insoweit auch kein schiefes Bild etwa zu Lasten eines einzelnen Anbieters.

(ee) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem Internet-Service der Beklagten zu 2) über Links, die den aufgelisteten Waren zugeordnet sind, eine direkte Verbindung zu der Werbung der betreffenden Versandunternehmen bzw. der Hersteller hergestellt werden kann.

Der Internet-Nutzer erkennt bei dem Weg über die Links, dass er nunmehr die redaktionellen Internetseiten der Beklagten zu 2) verlässt und in die Internet-Auftritte von dritten Unternehmen gerät. Es trifft zwar zu, dass diese Links verkaufsfördernd wirken, insoweit liegen die Dinge aber prinzipiell nicht anders als bei Bezugsquellennachweisen in den Printmedien; auch solche Informationen gehören zur redaktionellen, eben medialen Funktion.

h) Der Unterlassungsantrag ist, soweit er das Veröffentlichen der konkret verwendeten Internetseiten der Beklagten zu 2) ihres g.-xxx-Services gemäß Anlage K JS 1 betrifft, nach § 3 UWG ebenfalls aus Störerhaftung nicht begründet.

Wer ohne eigene Wettbewerbsabsicht an einem fremden Wettbewerbsverstoß mitwirkt, haftet als Störer, wenn er an der Herbeiführung einer sittenwidrigen Beeinträchtigung eines anderen durch den (eigentlichen) Täter willentlich und adäquat kausal mitwirkt. Im medialen Funktionsbereich der Medien sind diese jedoch grundsätzlich nicht Störer (Köhler/Piper, a. a. O., EinfUWG Rz. 253). Entsprechend den obigen Ausführungen gibt es keine Anhaltspunkte, das Verhalten der Beklagten zu 2) etwa aus besonderen Umständen anders zu bewerten.

Um die Besonderheiten der Pressehaftung für Drittanzeigen geht es vorliegend ebenfalls nicht.

3.) Der Unterlassungsantrag ist, soweit er das Veröffentlichen der konkret verwendeten Internetseiten des g.-xxx-Services der Beklagten zu 2) gemäß Anlage K JS 1 betrifft, auch aus BGB-Vorschriften nicht begründet.

(a) Inwieweit der Unterlassungsantrag in erster Instanz überhaupt auch auf diese Vorschriften gestützt war, kann offen bleiben. Das Landgericht hat die BGB-Normen - wenn auch nicht vertieft - in seine rechtliche Bewertung einbezogen, die Klägerin hat das nicht beanstandet und sich das damit stillschweigend zu eigen gemacht. Die Bestimmung im Antrag "zu Wettbewerbszwecken" steht der Anwendung von BGB-Vorschriften nicht grundsätzlich entgegen, denn diese ist - wie ausgeführt - nur ein Begründungselement.

(b) Der Unterlassungsantrag ist insbesondere nicht aus § 824 BGB, § 1004 BGB analog begründet.

Die Darstellung der Preise im g.-xxx-Service ist - wie oben dargestellt - sachlich vertretbar. Selbst bei einer - einmal unterstellt - irreführenden Gestaltung der beanstandeten Internetseiten fehlte es jedenfalls an der erforderlichen individuellen Betroffenheit der Klägerin durch jene. Die Internetseiten der Beklagten zu 2) beschäftigen sich nicht mit dem Unternehmen und/oder Angebot der Klägerin, nur insoweit käme aber eine Haftung nach § 824 BGB in Betracht, weil eine bloß mittelbare Beeinträchtigung der Klägerin durch eine nur indirekt mögliche Gefährdung wirtschaftlicher Interessen nicht ausreicht (vgl. hierzu BGH GRUR 1989, 222 - Filmbesprechung, GRUR 1992, 201 - Bezirksleiter Straßenbauamt).

(c) Aus eben diesen Gründen kommen auch die §§ 823, 826 BGB nicht zur Anwendung.

4.) Da der Unterlassungsantrag, soweit er das Veröffentlichen der konkret verwendeten Internetseiten (Anlage K JS 1) betrifft, nach alledem unbegründet ist, ist er auch insgesamt, d. h. auch bezüglich der Verallgemeinerung im Rahmen der konkreten Verletzungsform nicht begründet. Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend Bezug genommen.

5.) Der Klageantrag zu I. ist im Hinblick auf beide Beklagten unbegründet. Maßgeblich ist insoweit der beanstandete Internet-Auftritt des GunsTiger-Services der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) ist ein Geschäftsführer der Beklagten zu 2), insoweit kommt für ihn nur eine Haftung als deren Organ in Betracht.

II.

Der Klageantrag zu II. a) (Feststellung der Schadensersatzpflicht) und der Klageantrag zu III. (Auskunftserteilung) sind aus UWG- und BGB-Vorschriften gegen die beiden Beklagten nicht begründet.

1.) Gegenstand des Feststellungsantrages zu II. a) ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten allgemein wegen der Verwendung des Begriffs "Marktpreis" (Ziffer 1.), wegen Auflistung von Produkten mit Preisangaben, wenn tatsächlich ein höherer Preis vom anbietenden Händler verlangt wird (Ziffer 2.) und wegen der Angabe der prozentualen Ersparnis zum Marktpreis, wenn der in Bezug genommene Preis unter dem tatsächlich erforderlichen Kosten liegt (Ziffer 3.).

Bei den Handlungen gemäß Ziffern 2. und 3. geht es sowohl bei der Auflistung mit Händlerpreisangaben als auch bei der hierauf bezogenen prozentualen Ersparnis zum "Marktpreis" jeweils nur um den Umstand, dass bei den Händlerangeboten im Einzelfall noch die Versandkosten hinzukommen, nicht etwa um in anderer Hinsicht unrichtige Preisangaben. Es gehört auch hier der Umstand zum Streitgegenstand, dass die Versandkosten bei dem jeweils anzuklickenden Händlerangebot genannt werden. Auf die obigen Ausführungen unter I. 1. (a) wird Bezug genommen.

Bei allen drei Handlungen (Ziffern 1.-3.) geht es wiederum um solche "wie unter www.g.-xxxxx.de am 22. November 2001 geschehen", insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. 1. (b) Bezug genommen.

Die festzustellende Schadensersatzpflicht der Beklagten ist durch die Datumsbestimmung ("am 22. November 2001 geschehen") auf solche Handlungen ab diesem Zeitpunkt festgelegt.

2.) Entsprechendes gilt für den Gegenstand des Auskunftserteilungsantrages zu III., der auf die Ziffern 1.-3. des Klageantrages zu II. a) Bezug nimmt. Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend verwiesen.

3.) Es kann offen bleiben, ob die im Klageantrag zu II. a) Ziffer 1. beanstandete Verwendung der Angabe "Marktpreis" auf den Internetseiten des g.-xxx-Services gegen § 3 UWG verstößt oder nicht. Die Beklagte zu 2) handelt insoweit nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, so dass schon deswegen Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft aus § 3 UWG Abs. 6 UWG nicht gegeben sind. Auf die obigen Ausführungen unter I. 2. wird entsprechend Bezug genommen.

Allerdings ist der Begriff "Marktpreis" mehrdeutig und kann deswegen irreführend sein. Die Beklagte zu 2) hat keine Angaben darüber gemacht, wie sie in den Preislisten ihres Internet-Services zu den Daten der "Marktpreise" gekommen ist. Diese Umstände reichen aber nicht etwa aus, ein Handeln zu Wettbewerbszwecken und einen Verstoß gegen § 3 UWG anzunehmen.

Im Rahmen des Informationsdienstes der Beklagten zu 2) können solche "Marktpreise" etwa als ermittelter Durchschnittswert z. B. der allgemein greifbaren Preisstellung durchaus eine gewisse Richtschnur für die beanstandete Auflistung geben, der verständige Durchschnittsverbraucher kennt die unterschiedlichen Preisangebote der Wettbewerber und stellt das auch bei dem Begriff "Marktpreis" in Rechnung. Es ist daher jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) nicht unvertretbar, bei einer solche Übersicht den Begriff "Marktpreis" zu verwenden.

Zugleich folgt daraus auch, dass die Verwendung dieses Begriffs im g.-xxx-Service nicht so krass falsch oder irreführend ist, dass allein wegen des Veröffentlichens der "Marktpreise" das Tun der Beklagten zu 2) als Handeln zu Wettbewerbszwecken zu bewerten wäre. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegebenen "Marktpreise" völlig willkürliche oder gar bewusst falsche Daten enthielten.

4.) Wegen der im Klageantrag zu II. a) Ziffer 1. beanstandeten Verwendung der Angabe "Marktpreis" fehlt es auch an einer BGB-Anspruchsnorm, auf die sich die Klägerin stützten könnte. Die Klägerin ist durch die Internet-Seiten des g.-xxx-Services nicht unmittelbar betroffen; auf die obigen Ausführungen unter I. 3. wird entsprechend Bezug genommen.

5.) Die Klagenanträge zu II. a) Ziffer 2. und Ziffer 3. - und demgemäß auch die sich darauf beziehenden Auskunftsanträge zu III. - sind ebenfalls unbegründet.

Insoweit geht es, wie ausgeführt, um Preislisten im g.-xxx-Service, bei denen in die Einzelpreise nicht die Versandkosten eingerechnet sind, sondern noch hinzukommen (Ziffer 2.) und um eine prozentuale Ersparnis, die sich zum einen auf den "Marktpreis" und zum anderen auf Händlerpreise ohne Einrechnung der Versandkosten bezieht (Ziffer 3.).

Auch insoweit ist weder auf Seiten der Beklagten zu 2) ein Handeln zu Wettbewerbszwecken, noch eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerin gegeben, so dass Ansprüche aus § 3 UWG oder aus BGB-Vorschriften ausscheiden. Auf die obigen Ausführungen unter I. und II. 3.-4. wird entsprechend Bezug genommen.

6.) Die Klageanträge zu II. a) und zu III. sind im Hinblick auf beide Beklagten unbegründet. Maßgeblich ist insoweit der beanstandete Internet-Auftritt des g.-xxx-Services der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) ist ein Geschäftsführer der Beklagten zu 2), insoweit kommt für ihn nur eine Haftung als deren Organ in Betracht.

III.

Der Klageantrag zu II. b) (Feststellung einer Zinspflicht für verauslagte Gerichtskosten) und die Klageanträge zu IV. und V. (Zahlung von Abmahnkosten) sind aus UWG- und BGB-Vorschriften gegen die beiden Beklagten nicht begründet.

Es geht um bei der Feststellung der Zinspflicht für verauslagte Gerichtskosten um solche für die vorliegende Klage und bei den Zahlungsanträgen um die Abmahnung wegen der vorliegend beanstandeten Internet-Seiten. Ansprüche der Klägerin gegen die beiden Beklagten bestehen aber insoweit nicht. Auf die obigen Ausführungen unter I. und II. wird entsprechend Bezug genommen.

IV.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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