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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 3 U 190/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
Der Slogan "e-S.günstixt" eines Autovermieters ist trotz des dem Verkehr erkennbaren Sprachwitzes keine nichts sagende, bloß reklamehafte Übertreibung, sondern eine auf die allgemeine Preisgünstigkeit des Angebots bezogene, irreführende Alleinstellungsberühmung.

Der durch den verwendeten Superlativ hergestellte inhaltliche Bezug auf den Preis ergibt sich unmittelbar aus der Wortbedeutung "günstixt" (anders als bei der Werbung mit "Das Beste jeden Morgen" für ein Frühstücksprodukt: BGH GRUR 2002, 184 - Das Beste jeden Morgen).


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 3 U 190/02

Verkündet am: 20.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler

nach der am 27. Februar 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 2. August 2002 (406 O 138/01) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 157.200 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist ein großer deutscher Autovermieter. Sie beschäftigt sich ferner mit dem Leasing von Fahrzeugen und dem Gebrauchtwagenhandel. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der S GmbH & Co. Autovermietung KG. Sie bietet über das Internet Leistungen an, und zwar auf den Gebieten der Autovermietung, des Autoleasings, des Gebrauchtwagenhandels sowie der Vermittlung von Reiseleistungen, vor allem Flügen und Hotelreservierungen.

Die Beklagte warb im April 2001 mit der Werbeaussage "e-S.günstixt" in Fernsehspots, die sich mit der Vermittlung von Flügen, Hotels und Autos befassten. Die Werbeaussage befand sich auch auf einem Kraftfahrzeug, welches am 7. April 2001 im Frankfurter Flughafen ausgestellt war. Auf die Anlagen K 3, B 2 und die im vorangegangenen Verfügungsverfahren eingereichten Videokassetten AS 3 und AS 4 wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Klägerin beanstandet die Werbung als Verstoß gegen § 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Alleinstellungswerbung und nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem das Landgericht im vorangegangenen Verfügungsverfahren (406 O 75/01) den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, hat die Klägerin hat im Beschwerdewege eine einstweilige Verfügung des Senats vom 4. Mai 2001 (3 W 89/01) erwirkt, durch die der Beklagten verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Fernsehspots und/oder Anzeigen in Printmedien und/oder als Aufschrift auf Kraftfahrzeugen mit der Angabe "e-S.günstixt" zu werben und/oder werben zu lassen.

Durch Urteil vom 1. Juni 2001 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung des Senats vom 4. Mai 2001 bestätigt. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 10. Januar 2002 zurückgewiesen (OLG Hamburg 3 U 278/01, vgl. OLG Report Bremen, Hamburg, Schleswig 2002, 325). Auf die Beiakte Landgericht Hamburg 406 O 75/01, die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Der angegriffene Slogan der Beklagten stelle eine irreführende Alleinstellungsbehauptung dar. Die Beklagte wähle mit dem Superlativ die typische Formulierung einer Alleinstellung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werde, in ihren Preisen nicht nur günstig oder günstiger, sondern sogar günstigst, d.h. die Günstigste zu sein. Durch das Wortspiel und die Einbeziehung des Firmenschlagwortes der Beklagten werde die Verbindung ihres Firmennamens mit dieser Behauptung noch einmal betont. Kommuniziert werde letztlich die Steigerung "günstig", "günstiger", "am günstigsten" und final "günstixt". Die irreführende Alleinstellungsbehauptung beziehe sich in den streitgegenständlichen Werbespots und dem Aufdruck auf dem Fahrzeug auf das Unternehmen der Beklagten generell. Dem Verkehr werde die Botschaft vermittelt, dass e-S und damit die Beklagte in allen von ihr angebotenen Leistungen absoluter Preisführer sei. Dies ergebe sich auch aus dem von der Klägerin in der öffentlichen Sitzung vor dem Landgericht am 17. August 2001 zur Akte gereichten Parteigutachten (vgl. Verkehrsbefragung des Emnid-Institutes vom Juni/Juli 2001), auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Sofern man der Auffassung sei, man könne "günstixt" als reines Adverb in dem Sinne verstehen, e-S sei "günstixt", wie das Angebot anderer "bestens" sei, so vermag dies an der Wettbewerbswidrigkeit nichts zu ändern. Zum einen stelle eine adverbiale Verwendung des Superlativs eine Ausnahme dar. Zum anderen wäre selbst dann, wenn tatsächlich ein Teil des angesprochenen Verkehrskreises von einer adverbialen Verwendung ausginge, die Werbeaussage als mehrdeutig wettbewerbswidrig. Aus der Verkehrsbefragung des Emnid-Instituts ergebe sich, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die Angabe i.S. ihrer irreführenden Bedeutung verstehe. Dies gelte auch bei Zugrundelegung des europäischen Verbraucherleitbildes.

Die Alleinstellungsbehauptung der Beklagte sei auch irreführend, weil sie, was zwischen den Parteien unstreitig ist, jedenfalls bei drei Mietwagenangeboten höhere Preise als die Klägerin verlangt habe. Auf die Preisgegenüberstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 2001 (Bl. 5 f. d.A.) wird hinsichtlich der Einzelheit Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Fernsehspots und/oder Anzeigen in Printmedien und/oder als Aufschrift auf Kraftfahrzeugen mit der Angabe "e-S.günstixt" zu werben und/oder werben zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht:

Eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liege nicht vor. Die angegriffene Werbeaussage bringe nicht zum Ausdruck, dass die Preise der Beklagten "die günstigsten" seien. Vielmehr handele es sich für jedermann verständlich um ein Wortspiel, mit dem die Beklagte nichts anderes als die "günstigen" bzw. "attraktiven" Angebote auf ihren mit den Spots beworbenen Geschäftsfeldern zum Ausdruck bringe. Es sei unerheblich, dass die Preise der Beklagten bei den drei von der Klägerin vorgetragenen Fahrzeugtypen über denen der Klägerin gelegen hätten. Bei der Vielzahl der im Internet angebotenen Fahrzeugtypen schließe der Verbraucher bei der Bewerbung mit "günstixt" nicht aus, dass Wettbewerber in Einzelfällen auch billiger sein könnten; geringfügige Preisunterschiede spielten keine Rolle, solange sich die Anbieter im gleichen Preissegment und im gleichen Preis-/Leistungsverhältnis bewegten, was auch tatsächlich zutreffend sei. Es gehe bei der Auslobung "günstig" ohnehin nicht allein um den Preis, sondern um das Preis-/Leistungsverhältnis. Hierbei müsse das gesamte Leistungsspektrum der Beklagen mit einbezogen werden, nämlich auch die Buchung von Flügen, Hotels und Reisen sowie das Fahrzeugleasing und der Fahrzeugverkauf. Insofern könne der Slogan vernünftigerweise nicht so verstanden werden, dass sich die Beklagte überall einer Alleinstellung im Preis berühme.

Der Spot bewerbe ferner allein die Buchung im Internet mit den dort günstigeren Preisen und ziele nicht auf einen Preisvergleich zu Konkurrenten der Beklagten ab. Dies ergebe sich schon daraus, dass hier nur die Internetbezogenen Geschäftsaktivitäten der Beklagten beworben würden, eben "e-s" und nicht "S". Wenn überhaupt, werde der Verbraucher in dem Werbespruch allenfalls eine reklamehafte und sich aus den Wortspiel ableitende Zuspitzung des eigenen Leistungsangebots erkennen, nicht jedoch eine die Konkurrenz betreffende Alleinstellungsbehauptung. Eine hierfür erforderliche hinreichend deutliche Bezugnahme auf das Angebot der Mitbewerber sei dem Slogan nicht zu entnehmen. Da der bestimmte Artikel fehle, könne der angegriffenen Werbeaussage gerade nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Beklagte sei "die Günstigste" bzw. "am günstigsten". "Günstixt" bedeute allenfalls "sehr günstig" und beanspruche hiermit die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe, ohne sich jedoch eine Vorrangstellung vor Wettbewerbern anzumaßen.

Soweit es um Dienstleistungen im Bereich Buchung von Reisen, Flügen und Hotels gehe, fehle es schon an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil die Klägerin - was zwischen den Parteien unstreitig ist - diese Dienstleistungen nicht anbiete.

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, die von der Klägerin eingereichte Verkehrsbefragung belege eine Irreführung nicht. Der methodische Ansatz der Befragung verstoße gegen die Regeln der Kunst, die Art und Weise der Fragestellung sei fehlerhaft. Insbesondere fehle es an offenen Eingangsfragen sowie an Fragestellungen, welche die Mehrdeutigkeit des Slogans erfassen würden.

Durch Urteil vom 2. August 2002 hat das Landgericht die Beklagte gemäß dem Antrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt.

Gegen dieses Urteil, auf das Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Beiakte Landgericht Hamburg 406 O 75/01 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Alleinstellungswerbung gemäß § 3 UWG begründet.

a) Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Dagegen unterfallen nicht dem Irreführungsverbot reklamehafte Übertreibungen und reine Werturteile. Sie enthalten keine Angaben i.S. von § 3 UWG. Darunter sind nur inhaltlich nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse zu verstehen (BGH GRUR 2002, 182, 183 - Das Beste jeden Morgen m.w.N.).

Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Da es vorliegend um eine Werbung für Waren bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, kann der Senat selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (BGH GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad). Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Werbeaussage "e-s.günstixt" als irreführende Alleinstellungsbehauptung anzusehen.

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10.01.2002 (3 U 278/01, OLG Report Bremen, Hamburg, Schleswig, 2002, 325) im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt:

"a) Die Aussage stellt nicht nur eine erkennbare, nicht ernstgemeinte Übertreibung ohne sachlichen Inhalt dar, sondern enthält eine Angabe im Sinne von § 3 UWG, und zwar über die Günstigkeit des Angebots der Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern,

aa) Trotz der ohne weiteres bemerkten Anspielung auf den zuvor genannten Firmennamen "e-S" wird der angesprochene Verkehr dem Wortspiel sofort entnehmen, dass hinter dem Wort "günstixt" das Wort "günstigst" steht und demgemäß eine sachliche Angabe über "e-S" und ihr Angebot gemacht wird, und zwar in dem Sinne "e-S ist günstigst" oder "e-S ist am günstigsten". Zumindest erhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher (Verbraucherleitbild gemäß Rechtsprechung des EuGH) erwarten auf Grund des verwendeten Superlativs ("günstig" - "günstiger" - "günstigst"), daß das Angebot der Antragsgegnerin im Verhältnis zu den Angeboten ihrer Mitbewerber zwar nicht bei jedem einzelnen Angebot, aber insgesamt gesehen im Durchschnitt nicht nur besonders günstig (= Spitzengruppe), sondern das günstigste sei (= Alleinstellung). Soweit sich die Antragsgegnerin auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bezieht, betreffen sie andere Sachverhalte. Danach geht es jeweils nicht um eine Aussage, in dem ein Unternehmen allgemein als am günstigsten bezeichnet wird.

Die Werbeaussage betrifft vor allem den Bereich der Autovermietung. Auf diesem Gebiete ist S weithin bekannt. Der Slogan wird allgemein auf die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin und damit insbesondere auf die Vermietung von Kraftfahrzeugen bezogen, auch wenn es die S KG ist, die die Bekanntheit des Firmennamens begründet hat. Diese Bekanntheit wirkt sich ohne weiteres auch auf ihr Internet-Unternehmen, die Antragsgegnerin aus, die der Verkehr als "Internet-Tochter" von S erkennt.

Die Werbeaussage bezieht sich nicht - allein - darauf, daß die Angebote der Antragsgegnerin, insbesondere auf dem Gebiete der Autovermietung, wegen der Buchung im Internet preisgünstiger seien als Angebote, nämlich von S, bei herkömmlicher Buchung. Der Verkehr geht zwar davon aus, daß eine Internet-Buchung Preisvorteile gegenüber einer herkömmlichen Buchung haben kann. Gleichwohl beziehen erhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher die Aussage, die Antragsgegnerin sei am günstigsten, zumindest auch auf deren Mitbewerber, wie der Wortsinn der Aussage nahe legt, und beschränken sich nicht nur auf das Verständnis "s günstig" - "e-s günstixt", weil "günstiger - als S - übers Internet".

Die Werbeaussage betrifft vor allem den Preis von Autovermietungen, auf den es dem Verkehr vorrangig ankommt, wobei er allerdings das Preis-/Leistungsverhältnis berücksichtigt.

bb) Aus dem werblichen Umfeld, in dem der Slogan verwendet worden ist, ergibt sich kein anders Verständnis.

Nach der konkreten Werbung geht es zwar um die Vermittlung von Hotels und Flügen (vgl. Anlage AG 4) oder um ein bestimmtes Kraftfahrzeug (Anlage AS 5). Erhebliche Teile des Verkehrs beziehen den Slogan aber nicht allein auf das konkrete Angebot, sondern auf die Antragsgegnerin ganz allgemein. Die konkret beworbenen Leistungen erscheinen lediglich als Beispiele der allgemein gehaltenen Werbeaussage.

Aus den weiteren Äußerungen in den Werbespots gemäß Anlage AG 4 ergibt sich nicht, daß der beanstandete Slogan aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher ausschließlich den Sinn bekommt, die Antragsgegnerin sei wegen ihrer Angebote, weil übers Internet, günstigst im Verhältnis allein zu herkömmlichen Angeboten von S. Das folgt nicht aus den Formulierungen vor dem abschließenden Slogan "e- S günstixt", nämlich "Brutal günstig - Hotels übers Internet -www.e-s.com", "Günstige Flüge übers Internet - www.e-s.com" und "Flüge, Hotels und Autos günstig übers Internet - www.e-s.com". Dadurch wird der Verkehr zwar auf die Günstigkeit einer Internet-Buchung - im Verhältnis zur herkömmlichen Buchung - hingewiesen, dagegen nicht eindeutig darauf, dass das nur im Verhältnis zu herkömmlichen S-Angeboten und nicht auch zu den (Internet-) Angeboten ihrer Mitbewerber gesagt werden solle.

b) Die dargelegte Alleinstellung, deren Zulässigkeit einen deutlichen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erfordert, kommt der Antragsgegnerin nicht zu. Ihrem Vorbringen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, aus denen sich ergibt, dass sie gegenüber ihren Mitbewerbern im Durchschnitt mit Abstand die günstigste ist.

c) Eine Verwirkung wegen des oben genannten, älteren Slogans der S KG kommt nicht in Betracht.

d) Soweit es um die Aufschrift auf Kraftfahrzeugen geht, ist die Antragsgegnerin dafür mitverantwortlich; denn sie kann und muß solche Aufschriften unterbinden, mit denen für sie geworben wird.

Das Landgericht hat demnach zu Recht die einstweilige Verfügung des Landgerichts bestätigt. Das Verbot geht auch nicht zu weit. Es ist unerheblich, ob die Parteien Mitbewerber sind, soweit es um die Vermittlung von Flügen und Hotels geht. Der Slogan bezieht sich wie dargelegt allgemein auf die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Selbst wenn die konkrete Werbung die Vermittlung von Flügen und Hotels betrifft, wirkt sich der Slogan - als allgemeiner Unternehmensslogan - werblich auf das gesamte Leistungsangebot der Antragsgegnerin aus."

c) Hieran hält der Senat fest. Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren auszuführen:

Zwar verwendet die Beklagte in dem streitgegenständliche Slogan keinen Superlativ im regelmäßig dem Verkehr in der Werbesprache gegenübertretenden Sinne, indem sich etwa das werbende Unternehmen als "das Günstigste" oder seine Angebote als "am günstigsten" beschreibt. Dies steht allerdings der Annahme nicht entgegen, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den angegriffenen Slogan im Sinne eines Superlativs, also im Sinne der Auslobung, die Günstigste zu sein, versteht. Dies ist für die Annahme einer Irreführungsgefahr i.S. des § 3 UWG ausreichend.

Zutreffend ist weiter, dass sich die Bedeutung des Begriffs "günstig" nicht zwingend allein auf den Preis der beworbenen Dienstleistung oder Ware reduzieren läßt, denn ein "günstiges Angebot" muß nicht immer auch das "billiges Angebot" sein, sondern kann auch ein Angebot beschreiben, welches das beste Preis-Leistungsverhältnis aufweist. Dennoch ist der Preis der beherrschende Bezugspunkt des Begriffs. "Günstig" wird deshalb verbreitet als "preisgünstig" verwendet und verstanden, also allein auf den Preis als Maßstab bezogen. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs wird auch die streitgegenständliche Verwendung des Begriffes so verstehen.

Der Senat verkennt ferner nicht, dass der angegriffene Slogan ein Wortspiel enthält, da der Begriff "günstixt" schriftbildlich, aber auch klanglich auf die Unternehmensbezeichnung der Beklagten Bezug nimmt. Selbst wenn jedoch wesentliche Teile des Verkehr diesen Sprachwitz auch erkennen und den angegriffenen Slogan deshalb als humorvollen Werbespruch zur Erlangung von Aufmerksamkeit der Werbeadressaten verstehen werden, schließt dies nicht aus, dass der Werbespruch jedenfalls auch als im Kern objektiv nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse, nämlich die Preisgünstigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern, verstanden wird. Hier ist zu berücksichtigen, dass "e-s.günstixt" von der Beklagten als schlagwortartige, immer wiederkehrender Unternehmensslogan verwendet wurde. Er ist erkennbar darauf ausgerichtet, nicht nur im Einzelfall bestimmte Angebote zu bezeichnen, sondern stets wiederkehrend, gleichförmig und hervorgehoben gemeinsam mit der Unternehmensbezeichnung der Beklagten genannt zu werden. Entsprechend wurde der Slogan auch in den von der Klägerin vorgetragenen konkreten Verletzungsfällen benutzt. Jedenfalls bei einer derartigen Verwendung als Unternehmensslogan besteht jedoch die konkrete Gefahr, dass der Wortspielcharakter hinter dem sachlichen Kern des Superlativs zurücktritt und der Begriff "günstigst" zum Synonym für "e-s" wird. Insbesondere dieses Argument hat den Senat nach dem Rechtsgespräch in der Berufungsverhandlung bewegen, seine nach Vorberatung in die Gegenrichtung weisende vorläufige Auffassung aufzugeben.

Damit liegt der vorliegende Fall auch anders als der Sachverhalt, den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Das Beste jeden Morgen" (BGH GRUR 2002, 182) zu entscheiden hatte. Dort blieb nach der Wortbedeutung offen, worauf sich der Superlativ "das Beste" in der Werbung bezog (a.a.O. Seite 184). Hier steckt jedoch der inhaltliche Bezug auf den Preis unmittelbar in der Wortbedeutung "günstixt", während der Bezug auf das (gesamte) Leistungsangebot der Beklagten in der vorliegend streitgegenständlichen gemeinsamen Verwendung mit ihrem Unternehmenskennzeichen liegt.

Dahinstehen kann schließlich die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von der Klägerin eingereichte Verkehrsbefragung des Emnid-Instituts den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen für eine korrekte Fragestellung entspricht oder ob dies nicht der Fall ist und deren Ergebnisse deshalb keine Aussagekraft haben. Der Senat stützt seine Entscheidung nicht auf die Befragungsergebnisse, denn für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses sind diese unerheblich. Wie bereits dargelegt, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH für das Verkehrsverständnis die Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers maßgebend. Dementsprechend kommt es nicht auf die möglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer Minderheit von Verbrauchern an und macht es deshalb grundsätzlich auch keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen möchte (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad).

2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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