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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: 3 U 203/03
Rechtsgebiete: EG-Richtlinie 97/55/EG, GG, UWG


Vorschriften:

EG-Richtlinie 97/55/EG
GG Art. 5
UWG § 2
UWG § 3
1. Die vergleichende Preis-Werbung eines Telefondienstanbieters ist nicht als unsachlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG) zu verbieten, wenn der Nutzer des beworbenen Telefontarifs als "schlau" bezeichnet wird.

2. Ein TV-Spot mit vergleichender Preis-Werbung eines Telefondienstanbieters ist nach den Umständen des Einzelfalles irreführend, wenn die Tarife mit Preisen und Geltungsbereich zwar richtig angegeben sind, aber nicht deutlich wird, dass sich der Vergleich nur auf einen (eng) begrenzten Zeitraum der verglichenen Tarife bezieht. Dem steht die EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie des Rates 97/55/EG, noch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) entgegen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 203/03

Verkündet am: 6. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Dr. Löffler nach der am 22. April 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 19. September 2003 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Vermeidung eines vom Landgericht Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchsten zwei Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem TV-Spot "K-14" (vgl. auf der CD-ROM 71/03) zu werben und/oder werben zu lassen;

b) der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziff. 1 a) beschriebenen Geschäftstätigkeiten seit dem 23. März 2003, insbesondere unter Angabe der Anzahl der ausgestrahlten TV-Spots und der Sendetermine, aufgeschlüsselt nach den einzelnen TV-Sendern.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den unter Ziff. 1 a) genannten Geschäftstätigkeiten seit dem 23. März 2003 entstanden ist oder entstehen wird.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin, das größte deutsche Telekommunikations-Unternehmen, betreibt ein bundesweites Telefonnetz und stellt den Verbrauchern auch die Telefonanschlüsse zur Verfügung. Die Beklagte vermittelt ebenfalls Telefongespräche im Festnetz und steht mit der Klägerin im Wettbewerb.

Die Beklagte warb für ihre Telefondienstleistung mit zwei TV-Werbespots, und zwar mit dem Spot "K-13" von 30 Sekunden Dauer und mit dem Spot "K-14" von 20 Sekunden Dauer (vgl. die Aufzeichnungen auf der CD-ROM 71/03, d. i. die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. Dezember 2003 der Akte gleichen Rubrums OLG Hamburg 3 U 71/03; vgl. dazu noch die Story-Boards der TV-Spot-Sendungen, und zwar für den Spot "K-13" vom 22. März 2003: Anlage K 13 nebst Anlage B 3 Seite 1 und für den Spot "K-14" vom 23. März 2003: Anlage K 14 nebst Anlage B 3 Seite 2).

Die Klägerin beanstandet die Werbung mit diesen TV-Spots als wettbewerbswidrig und nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und deren Zinspflichtigkeit bezüglich der verauslagten Gerichtskosten in Anspruch.

In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (Landgericht Hamburg 416 O 49/03) erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte am 3. April 2003 eine Beschlussverfügung, der Verbotsausspruch stimmt mit dem vorliegend in erster Instanz gestellten Klageantrag zu 1. a) überein. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 23. Mai 2003 hat das Landgericht seine einstweilige Unterlassungsverfügung bestätigt. Auf die Beiakte Landgericht Hamburg 416 O 49/03 mit allen Entscheidungen wird Bezug genommen.

Seit der Liberalisierung des Marktes für Telefondienstleistungen im Festnetz ab 1998 bietet eine Vielzahl von Unternehmen solche Leistungen an. Die Telefonkunden haben, um statt der Verbindung über die Klägerin die Dienstleistungen der neuen Anbieter zu wählen, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Zum einen können sich die Kunden bei einer sog. dauerhaften Voreinstellung ("Pre-Selection") dafür entscheiden, dass automatisch alle mit einer Ortskennzahl (mit der Ziffer "0") beginnenden Gespräche durch einen bestimmten Wettbewerber vermittelt werden. Zum anderen können die Fernsprechteilnehmer den Wettbewerber der Klägerin, der ein einzelnes Gespräch vermitteln soll, durch die jeweilige Angabe der speziellen, dem Mitbewerber zugeteilten Verbindungsnetzbetreiber-Kennzahl auswählen ("Call-by-Call").

In ihren Tarifen differenzieren die Anbieter von Telefondienstleistungen zwischen unterschiedlichen räumlichen Tarifbereichen zu verschiedenen Wochentagen und Zeiten.

Die Beklagte bietet die Vermittlung von Telefongesprächen im Festnetz sowohl über "Pre-Selection" als auch "Call-by-Call" an.

Der erste beanstandete TV-Spot "K-13" (vgl. diesen auf der CD-ROM 71/03; vgl. auch das Story-Board gemäß Anlage K 13 und Anlage B 3 Seite 1) zeigt folgendes:

Man sieht - mit einem senkrechten Strich voneinander getrennt - zwei Männer, die jeweils an einem Tisch sitzen und einen Telefonhörer in den Händen halten. Der untere breite Rand zeigt links auf rotem Grund den schwarz geschriebenen Hinweis "TELE 2" und rechts auf schwarzem Grund in weißer Schrift die Angabe "Deutsche Telekom", so lange die Männer im Spot zu sehen sind, bleibt diese Einblendung bestehen.

Der Spot beginnt mit der Stimme aus dem Hintergrund: "Karl und Kai aus Kiel rufen ihre Mütter in Köln an. Im Festnetz. Zum Beispiel am Montagabend nach der Arbeit zwischen sieben und neun. Aber es gibt einen großen Unterschied zwischen den beiden. Karl hat wie die meisten den T-Net-Standardtarif der Deutschen Telekom. Da zahlt er 6,1 Cent die Minute. Kai ist schlau, er zahlt in diesem Fall mit TELE 2 nur 1,95 Cent ... ".

Vom Beginn des Spots bis zu den Worten: "nur 1,95 Cent" ist oberhalb des rot/schwarzen Balkens (mit den Aufschriften "TELE 2" und "Deutsche Telekom") ein schmales weißgrundiges Schriftband mit dem schwarzen Schriftzug: "Deutschlandweite Ferngespräche (ohne Citybereich), Mo-Fr Werktags, 19-21 Uhr" eingeblendet. Während der Worte: "nur 1,95 Cent" wird das weißgrundige Schriftband ausgeblendet.

Zuvor, und zwar bei den Worten: "Da zahlt er" wird über dem Kopf des Mannes rechts auf Dauer als Schrift eingeblendet: "6,1 ct/min.", während der von der Off-Stimme gesprochenen Worte: " ... mit TELE 2 nur 1,95 Cent" wird zusätzlich über dem Kopf des Mannes links auf Dauer als Schrift eingeblendet: "1,95 ct/min."

Die Off-Stimme spricht weiter: ("... nur 1,95 Cent.) Also ganze 68 Prozent weniger. Wenn man schon kaum zu Wort kommt, ..." Bei diesen Worten werden die Männer weggeblendet, stattdessen wird das Emblem von TELE 2 sichtbar, dazu wird weiter gesprochen: "... sollte man doch wenigstens billig telefonieren. Mit TELE 2. Einfach 0 10 13 vorwählen und billig telefonieren". Wegen der weiteren Einzelheiten des Spots "K-13" wird auf die CD-ROM 71/03 Bezug genommen.

Der außerdem beanstandete TV-Spot "K-14" (vgl. diesen ebenfalls auf der CD-ROM 71/03; vgl. auch das Story-Board gemäß Anlage K 14 und Anlage B 3 Seite 2) hat folgenden Inhalt:

Der Spot zeigt - mit einem senkrechten Strich voneinander getrennt - zwei Männer, die jeweils an einem Tisch sitzen und einen Telefonhörer in den Händen halten. Der untere breite Rand zeigt links auf rotem Grund den schwarz geschriebenen Hinweis "TELE 2" und rechts auf schwarzem Grund in weißer Schrift die Angabe "Deutsche Telekom", so lange die Männer im Spot zu sehen sind, bleibt diese Einblendung bestehen.

Der Spot beginnt mit der Stimme aus dem Hintergrund: "Es gibt einen großen Unterschied zwischen Karl und Kai aus Kiel. Beide rufen ihre Mütter in Köln an, zum Beispiel am Montagabend zwischen sieben und neun. Karl hat wie die meisten den T-Net-Standardtarif der Deutschen Telekom und zahlt 6,1 Cent die Minute..."

Vom Beginn des Spots bis zu den Worten: "die Minute" ist oberhalb des rot/schwarzen Balkens (mit den Aufschriften "TELE 2" und "Deutsche Telekom") ein schmales weißgrundiges Schriftband mit dem schwarzen Schriftzug: "Deutschlandweite Ferngespräche (ohne Citybereich), Mo-Fr Werktags, 19-21 Uhr" eingeblendet. Während der Worte: "die Minute" wird das weißgrundige Schriftband ausgeblendet.

Zuvor, und zwar bei den Worten: "und zahlt" wird über dem Kopf des Mannes rechts auf Dauer als Schrift eingeblendet: "6,1 ct/min.", der dazu gesprochene Hintergrundtext lautet dann weiter: "Kai ist schlau und zahlt in diesem Fall mit TELE 2 nur 1,95 Cent ...". Während der Worte: "nur 1,95 Cent" wird zusätzlich über dem Kopf des Mannes links auf Dauer als Schrift eingeblendet: "1,95 ct/min."

Die Off-Stimme spricht weiter: ("... nur 1,95 Cent.) 68 Prozent weniger. Typisch TELE 2 ..." Bei diesen Worten werden die Männer weggeblendet, stattdessen wird das Emblem von TELE 2 sichtbar, dazu wird weiter gesprochen: "Einfach 0 10 13 vorwählen und billig telefonieren". Wegen der weiteren Einzelheiten des Spots "K-14" wird auf die CD-ROM 71/03 Bezug genommen.

Die in den beiden TV-Spots jeweils angegebenen Minutenpreise der Parteien und die genannte prozentuale Preisdifferenz treffen für den durch die Off-Stimme gesprochenen Zeitpunkt ("Montagabend zwischen sieben und neun") und für den auf dem eingeblendeten Schriftband angeführten Bereich - "Deutschlandweite Ferngespräche (ohne Citybereich), Mo-Fr Werktags, 19-21 Uhr" - jeweils tatsächlich zu, sie betrugen beim Senden der beiden TV-Spots 6,1 Cent (Klägerin) und 1,95 Cent (Beklagte).

Die Klägerin greift das Werben mit den beiden Spots nicht wegen der genannten Preise bzw. Preisdifferenz als solche, sondern jeweils wegen des Preisvergleichs im Übrigen als irreführend an:

Der Tarif der Beklagten (von TELE 2) betrug zur Zeit der Ausstrahlung der angegriffenen Werbespots - und zwar sowohl bei Call-by-Call als auch bei Pre-Selection - für Inlandsferngespräche ins Festnetz ("Deutschland-National-Fern") von Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 19 Uhr 4 ct/min und von 19 Uhr bis 7 Uhr 1,95 ct/min, sowie an Samstagen, Sonntagen und bundesweiten gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr 1,95 ct/min (Bl. 9, Anlagen K 4 und B 1).

Der in beiden Spots genannte "T-Net-Standardtarif" der Klägerin (für Analog-Anschlüsse) betrug für Inlandsferngespräche ins Festnetz außerhalb der "City-Verbindungen" (das sind die sog. "Deutschlandverbindungen") von Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 18 Uhr 12,2 ct/min, von 18 Uhr bis 21 Uhr 6,1 ct/min und von 21 Uhr bis 7 Uhr 3,1 ct/min (Bl. 5, Anlage K 2). Der monatliche Grundpreis für den "T-Net Standardtarif" ist der Standardgrundpreis der Klägerin von 13,72 € (Bl. 54, Anlage B 2).

Demgemäß ist unstreitig, dass außerhalb der im TV-Spot genannten Zeiten, so z. B. werktags nach 21 Uhr, der Preisvergleich im Hinblick auf die Minutenpreise und die prozentuale Preisdifferenz nicht zutraf. Denn es betrugen z. B. werktags um 21.05 Uhr die Minutenpreise für Inlandsferngespräche tatsächlich 3,1 Cent (bei der Klägerin außerhalb der "City-Verbindungen") und 1,95 Cent (bei der Beklagten), die prozentuale Preisersparnis beträgt insoweit 37 %.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Mit den streitgegenständlichen TV-Spots "K-13" und "K-14" werde jeweils suggeriert, dass der herausgestellte Preisvergleich repräsentativ und nur ein Beispiel dafür sei, dass die Beklagte dem Telefonkunden generell zu allen Zeiten und Bedingungen Preisvorteile biete, und zwar für fast alle Verbraucher in Deutschland und flächendeckend, was unstreitig nicht der Fall sei (§§ 2, 3 UWG). Der angesprochene Verkehr erkenne bei beiden Spots nicht, dass der Preisvergleich jeweils nur für den konkret genannten Zeitraum (an einem Werktag abends zwischen sieben und neun) gelte.

Vielmehr erwecke die Wendung: "zum Beispiel" bei beiden Spots den Eindruck, es hätten statt dessen auch andere Zeiten gewählt werden können, d. h. dass das Zeitbeispiel beliebig sei. Die Preisangaben träfen insoweit aber nicht zu, denn bis 19 Uhr betrage bei der Beklagten der Minutenpreis nicht 1,95 Cent, sondern 4 Cent und nach 21 Uhr betrage ihr (der Klägerin) Minutenpreis nicht 6,1 Cent, sondern 3,1 Cent. Man nehme bei der Angabe: "zum Beispiel Montagabend zwischen sieben und neun" nicht an, dass der Preisvergleich über die genannte Zeit hinaus nicht gelten solle (Bl. 23-26 mit Beweisantritt). Die Angabe: "Montagabend" treffe zudem bei ihrem (Klägerin) Tarif nur werktags wie angegeben zu, nicht dagegen an Feiertagen am Montag (Bl. 23). Das eingeblendete Schriftband sei nur sehr schlecht lesbar, die Schrift sei sehr klein und verschwommen und die Einblendung zu kurz (Bl. 23).

Dass der Preisvergleich nur außerhalb ihres (der Klägerin) Tarifbereichs "City" gelten solle, werde durch die Angaben auf dem eingeblendeten Schriftband auch inhaltlich nicht deutlich. Die Einblendung beziehe sich auf beide Parteien, eine allgemeine Definition für den "Citybereich" gebe es nicht; relevante Teile des Verkehrs würden den Hinweis auf die reinen Ortsgespräche beziehen, zumal die Beklagte auf ihrer Homepage als "Inlandsferngespräche" die Festnetzgespräche außerhalb des Ortsbereichs in ganz Deutschland definiere (Bl. 23). Demgegenüber umfasse ihr (der Klägerin) Tarifbereich "City" den Ursprungsortsnetzbereich sowie alle an den Ursprungsortsnetzbereich unmittelbar angrenzenden Ortsnetzbereiche und auch nicht angrenzende Ortsnetzbereiche mit einer Tarifentfernung von höchstens 30 km (Bl. 7-9). Auf diesen für die privaten Verbraucher ganz wesentlichen Umstand gehe der Preisvergleich nicht ein (Bl. 29-30, 223-227, 231-236 mit Beweisantritt); der Tarifbereich "City" (Ursprungsorts- und Nahbereich, Bl. 7-9) sei aber günstiger als in den beiden TV-Spots dargestellt (Bl. 30-31).

Wegen der pauschalen Behauptung entstehe der Eindruck eines vermeintlich grundsätzlich bestehenden Preisvorteils von 68 % (Bl. 32). Die oben genannten Gesichtspunkte beträfen beide TV-Spots "K-13" und "K-14". Beim TV-Spot "K-14" werde die Pauschalität des Werbevergleichs durch die Wendung: "Typisch TELE 2" noch verstärkt (Bl. 26 mit Beweisantritt).

Außerhalb des genannten (aber nicht deutlich gewordenen) Zeitpunkts und Bereichs seien die vermeintlichen Vorteile des Tarifs der Beklagten erheblich geringer, teilweise verlange diese sogar erheblich höhere Entgelte (Bl. 223-227 mit Beweisantritt). Zudem fehle es an der Vergleichbarkeit der gegenüber gestellten Leistungen der Parteien. Art. 5 GG stehe dem Verbot nicht entgegen.

Die Beklagte habe zuvor mit einer Vielzahl von TV-Spots mit gleichartiger Konzeption geworben, die nach einem gerichtlichen Verbot jeweils nur etwas abgeändert worden seien (Bl. 9-18, 118-222 mit Beweisantritt, Anlagen K 5-12), insoweit sei das Verbot schon aus dem Gesichtspunkt der Erinnerungswerbung begründet (Bl. 22-23, 27, 118-222 mit Beweisantritt). Die Beklagte habe durch die breit angelegte Werbekampagne gezielt den Eindruck erweckt, sie unterbiete bei den Telefonentgelten um 68 % ihre (der Klägerin) Tarife (Bl. 32, 118-222 mit Beweisantritt).

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem durch das als Anlage K 13 und/oder Anlage K 14 beigefügten Story-Board gekennzeichneten TV-Spot zu werben und/oder werben zu lassen;

b) der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziff. 1 a) beschriebenen Geschäftstätigkeiten, insbesondere unter Angabe der Anzahl der ausgestrahlten TV-Spots und der Sendetermine, aufgeschlüsselt nach den einzelnen TV-Sendern;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der der Klägerin aus den unter Ziff. 1 a) genannten Geschäftstätigkeiten entstanden ist oder entstehen wird;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Die Verwendung der beiden TV-Spots sei nicht wettbewerbswidrig. Sie müsse die Vorteile ihres Tarifssystems werblich darstellen dürfen. Die EG-Richtlinie zur vergleichenden Werbung sei beachtet worden, strengere Anforderungen dürften nicht gestellt werden. Bei der vergleichenden Werbung müssten die Zulässigkeitsvoraussetzungen in dem für sie (die Beklagte) günstigsten Sinne ausgelegt werden (Bl. 48, 74). Das beantragte Verbot würde zudem ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG; Bl. 65, 107-116) verletzen.

Der Preisvergleich sei für die konkret verglichene Tarifsituation in beiden Spots korrekt wiedergegeben, es werde jeweils deutlich, dass es sich nur um ein konkretes Tarifbeispiel handele (Bl. 57-61, 66-71 mit Beweisantritt). Das eingeblendete weißgrundige Schriftband sei ein stehendes Bild und in beiden Spots deutlich lesbar. Eine Allgemeingültigkeit der Angaben werde nicht suggeriert (Bl. 37-48, 66-71 mit Beweisantritt). Der Verbraucher wisse um die Notwendigkeit ständiger Preisvergleiche in der Telekommunikation. Die Forderung, sämtliche Tarife vergleichen zu müssen, würde der EG-Richtlinie entgegenstehen; es sei zulässig, einzelne Tarife gegenüber zu stellen (Bl. 94).

Um Gespräche im Ortsnetz gehe es in den TV-Spots offensichtlich nicht; es sei auch unerheblich, ob im Tarifbereich "City" besonders häufig telefoniert werde (Bl. 55 mit Beweisantritt). Im Übrigen treffe es zu, dass auch außerhalb des in den TV-Spots genannten Zeit- und Tarifbereichs ihre (der Beklagten) Tarife günstiger als der T-Net-Standardtarif der Klägerin seien (Bl. 56, 64).

Auf den anderen, nicht streitgegenständlichen TV-Spots komme es nicht an, jedenfalls sei es unzureichend, insoweit nur Story-Boards vorzulegen (Bl. 56-57, 63).

Durch Urteil vom 19. September 2003 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Abweichend von den gestellten Klageanträgen heißt es beim Verbotsausspruch zu 1. a) des Urteils: "mit den ... TV-Spots" (statt: "mit dem ... TV-Spot"). Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, ergänzend trägt sie noch vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen § 3 UWG angenommen und dabei weder die verfassungsrechtlichen Vorgaben (Bl. 319-320, 326-327, 349-354) noch die EuGH-Rechtsprechung (Bl. 320, 333, 336, 338, 343-349) und die BGH-Rechtsprechung (Bl. 320, 338-343) beachtet. Es gehe vorliegend allein um die beiden TV-Spots, zu Unrecht habe das Landgericht zu seiner Begründung nicht diese Spots, sondern mehrfach andere Textbausteine, die damit nichts zu tun hätten, herangezogen (z. B. die sog. "Sägespots"); die dort zitierten Spots seien zudem später gesendet worden. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zitiere Parteivorbringen aus anderen Rechtsstreitigkeiten (z. B. zum "Einführungspreis"). Die vom Landgericht als Vorläufer dargestellten TV-Spots hätten damit nichts zu tun, ein wettbewerbsrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen jenen und den vorliegend beanstandeten Werbefilmen bestünde nicht. Das Begründungsargument des Landgerichts zur "unterschiedliche Taktung der Tarife" sei nicht vorgetragen worden und zudem falsch, die Taktung sei nicht unterschiedlich (Bl. 324).

Entgegen den Feststellungen des Landgerichts sei ihr (der Beklagten) Tarif generell preisgünstiger als der verglichene T-Net-Standardtarif (Bl. 325). Als genereller Tarifvergleich würden die beiden TV-Spots entgegen dem Landgericht aber nicht verstanden, sondern nur auf den jeweils ausdrücklich genannten, konkreten Zeitraum und Bereich bezogen (Bl. 331). Die Angaben seien deutlich und bestimmt und würden zutreffend wahrgenommen (Off-Stimme und ruhende Schrifteinblendung; Bl. 331). Entgegen dem Landgericht werde dem TV-Spot nicht, insbesondere nicht dem Abspann entnommen, dass der dargestellte TELE 2-Kunde ("Kai") Dauerkunde sei (stets diese Nummer vorwähle) oder gar über eine entsprechende "Pre-Selection" verfüge, davon sei keine Rede (Bl. 325-329).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass bei den Klageanträgen zu 1. b) (Auskunft) und zu 2.) (Feststellung der Schadensersatzpflicht) jeweils nach dem Wort: "Geschäftstätigkeiten" folgender Passus einzufügen ist: "... seit dem 22. März 2003 betreffend den TV-Spot 'K-13' und seit dem 23. März 2003 betreffend den TV-Spot 'K-14'...".

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie noch vor:

Die beiden TV-Spots seien für sich gesehen irreführend (Bl. 374-375, 380-393), außerdem passten sie zu den übrigen zahlreichen TV-Spots der Beklagten und seien demgemäß auch aus dem Gesichtspunkt der fortwirkenden Irreführung unzulässig (Bl. 373-374, 378-380, 394-395). Dass die TV-Spots jeweils nur ein ganz bestimmtes Vergleichsbeispiel heranzögen, nehme der Adressat nicht wahr. So sei die Wendung: "zum Beispiel" ein Hinweis auf Telefonate zu anderen Zeiten und zu anderen Destinationen (Bl. 382-383, 399-400), beim Spot "K-14" komme noch der Nachsatz: "Typisch TELE 2" hinzu (Bl. 384).

Die weißgrundige Schrifteinblendung in den beiden Spots sei jeweils keine ausreichende Klarstellung, sie sei schlecht lesbar und der Zuschauer werde durch die Darstellung der beiden gestikulierenden Männer abgelenkt (Bl. 383-385). Außerdem seien beide Schrifteinblendungen jeweils inhaltlich missverständlich bzw. irreführend (ihre bestrittene Wahrnehmbarkeit unterstellt). Die Angabe: "Deutschlandweite Ferngespräche" werde als Hinweis auf alle mit einer "0" beginnenden Telefongespräche verstanden (Bl. 387 mit Beweisantritt), die Angabe: "ohne Citybereich" als vermeintliche Ausnahme nur des jeweiligen Ursprungsortsnetzbereichs. Insoweit bleibe aber unberücksichtigt, dass sich der Orts- und Nahbereich (Klägerin) nicht mit dem Ortsbereich der Beklagten decke (Bl. 387-391). Außerdem sei der Vergleich wegen der Herabsetzung unlauter (Bl. 392).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg 416 O 49/03 Bezug genommen, insbesondere auf die Werbespots "K-13" und "K-14", die - wie ausgeführt - auf der CD-ROM 71/03 aufgezeichnet sind (vgl. dazu Anlagen K 13-14, Anlage B 3 Seite 1 und 2) und die der Senat in der Berufungsverhandlung vorgeführt und sich mit allen Beteiligten angesehen hat.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet und demgemäß mit der aus dem Ausspruch des Senatsurteils ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Werbens mit dem TV-Spot "K-13" ist die Klage unbegründet, insoweit ist sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (II.-III.). Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht der Klage betreffend die Werbung mit dem TV-Spot "K-14" stattgegeben (IV.-VII.).

I.

1.) Der Gegenstand der Berufung ist die Klage in der Fassung der Anträge, wie sie von der Klägerin in der Berufungsverhandlung verteidigt worden sind. Auszugehen ist demgemäß von der Fassung der Anträge entsprechend dem Urteilsausspruch des Landgerichts, wobei aber in den Anträgen zu 1. b) und zu 2.) jeweils die Zeitbestimmung: "... seit dem 22. März 2003 betreffend den TV-Spot 'K-13' und seit dem 23. März 2003 betreffend den TV-Spot 'K -14'..." einzufügen ist.

2.) Der Gegenstand des Unterlassungs-Klageantrages zu 1. a) ist das Werben mit den TV-Spots "K-13" und "K-14" der Beklagten, wie sie auf der CD-ROM (Anlage CD-ROM 71/03) aufgezeichnet sind (vgl. nur ergänzend die abgelichteten Story-Boards gemäß Anlagen K 13-14 und B 3 Seiten 1-2).

Maßgeblich sind bei den Spots jeweils die Festlegungen auf der CD-ROM und nicht die Fotokopien der Story-Boards. Etwaige Unterschiede zwischen den TV-Spots auf der CD-ROM und deren Wiedergabe auf den Story-Boards haben sich in der Berufungsverhandlung geklärt. Die beiden Werbespots hat sich der Senat - wie ausgeführt - in der Berufungsverhandlung angesehen. Die Beschreibung der Spots im Abschnitt A. des Urteils beruht auf der Inaugenscheinseinnahme der Spots.

Die Verwendung des anderen, im Urteil des Landgerichts an den Anfang des Tatbestandes gestellten TV-Spots ist dagegen nicht Streitgegenstand.

3.) Der Gegenstand der Klageanträge zu 1. b) auf Auskunftserteilung und zu 2.) auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich aus dem Urteilsausspruch des Landgerichts zu Ziffern 1. b) und 2.) mit der Maßgabe, dass jeweils nach dem Wort: "Geschäftstätigkeiten" die Zeitbestimmung: "... seit dem 22. März 2003 betreffend den TV-Spot 'K-13' und seit dem 23. März 2003 betreffend den TV-Spot 'K-14'..." einzufügen ist. Das hat die Klägerin ausdrücklich in der Berufungsverhandlung klargestellt.

II.

Der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend den TV-Spot "K-13" ist entgegen dem Landgericht nicht begründet, und zwar weder aus § 3 UWG (2.) noch aus §§ 1, 2 UWG (3.).

1.) Der Senat vermag das Verkehrsverständnis betreffend den TV-Spot "K-13" - das gilt ebenso für den TV-Spot "K-14" - ohne sachverständige Hilfe beurteilen, weil er auf Grund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Die Werbefilme richten sich an die breite Öffentlichkeit und damit auch an die Mitglieder des Senats; es geht in beiden Spots um Telefontarife und demgemäß um Gegenstände des allgemeinen Bedarfs. Gründe, die Zweifel an dem vom Senat angenommenen Verkehrsverständnis wecken und deswegen die Einholung einer Meinungsumfrage erforderlich machen könnten, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Das angenommene Verkehrsverständnis ist, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, begrifflich einfach und nahe liegend.

2.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht aus § 3 UWG begründet.

(a) Für das Verständnis des TV-Werbespots ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abzustellen (BGH WRP 2003, 275 - Thermal Bad). Dieser wird den Werbefilm von 30 Sekunden Dauer in der normalen und üblichen, eher flüchtigen Aufmerksamkeit wahrnehmen und inhaltliche Aussagen demgemäß nur mitbekommen, wenn sie auffällig, deutlich und in der vorgegebenen Zeit nachhaltig dargestellt sind. Der Verkehr wird jedenfalls nicht jede kleine Einzelheit wahrnehmen oder gar noch aus ihr wichtige Schlussfolgerungen ziehen, insbesondere dann nicht, wenn sie nur beiläufig in Bild und/oder Ton dargestellt wird. Dafür spricht schon die Lebenserfahrung.

(b) In dem TV-Spot "K-13" bemerkt nach den oben dargestellten Grundsätzen der Durchschnittsverbraucher, dass zwei Männer gezeigt werden, die jeweils mit ihrer Mutter telefonieren, und zwar beide zwischen Kiel und Köln, aber der eine mit dem T-Net-Standardtarif der Klägerin, der andere über die Beklagte. Die deutlich und dauerhaft eingeblendeten und gegenübergestellten Minutenpreise von 6,1 Cent (Klägerin) und 1,95 Cent (Beklagte) machen dem Betrachter klar, dass "Kai schlau" ist, weil er nicht - wie der andere gezeigte Mann "Karl" und "wie die meisten" Telefonkunden - mit dem T-Net-Standardtarif der Klägerin, sondern über den Telefondienst der Beklagten telefoniert. Bekräftig wird der Eindruck des billigeren Tarifs bei der Beklagten durch die den TV-Spot abschließenden Worte: "also ganze 68 Prozent weniger" und (zweimal hintereinander): "billig telefonieren".

Dem Betrachter des TV-Spots wird dabei deutlich, dass es bei dem Preisvergleich um eine konkrete Situation geht. So ist ausdrücklich von "in diesem Fall" die Rede, und zwar auffallend im Zusammenhang mit dem Minutenpreis der Beklagten ("er zahlt in diesem Fall bei TELE 2 nur 1,95 Cent"). Man nimmt wahr, dass es um Ferngespräche ("Kiel und Köln") im Festnetz geht und zwar Werktags zwischen 19 und 21 Uhr. Diese Angaben erfolgen deutlich genug durch die Off-Stimme und über die Schrifteinblendung. Der Text wird zwar beschleunigt gesprochen, aber in der konkreten Satzstellung und -abfolge noch so deutlich, dass man diese Einzelheiten mitbekommt. Die Schrifteinblendung ist ausreichend lesbar und wird als stehendes Bild fast für die gesamte Spotdauer gezeigt. Die während dessen gezeigten gestikulierenden Männer erwecken zwar auch die Aufmerksamkeit des Betrachters, eine beachtliche Ablenkung des Publikums von der Schrifteinblendung ist damit aber nicht zu besorgen.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass für das Verständnis des TV-Spots auf die situationsadäquate Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen ist und nicht etwa auf die konzentrierte, durch die Aktenvorbereitung geschärfte Aufmerksamkeit der Senatsmitglieder und der Parteivertreter bei der Spotvorführung in der Berufungsverhandlung.

(c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nicht davon auszugehen, dass der durchschnittlich verständige Durchschnittsverbraucher die konkret verglichenen Telefontarife, die unstreitig als solche inhaltlich zutreffend dargestellt sind, gleichsam verallgemeinern werde und annähme, der Preisvergleich beziehe sich generell auf die Tarife der Parteien. Deswegen ist es unerheblich, dass außerhalb des konkreten Vergleichs tatsächlich andere Tarife gelten.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einzelne Preisvergleiche zulässig sind und dass für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Preisvergleichs z. B. bei Telefondienstanbietern nicht etwa in jedem Fall sämtliche Tarife einander gegenüber gestellt werden müssten. Wenn deutlich wird, dass nur eine bestimmte Ausgangssituation (wie hier der Zeitraum Werktags von 19 bis 21 Uhr und Ferngespräche wie zwischen Kiel und Köln) zum Gegenstand eines Preisvergleichs gemacht wird, kann der Vergleich nicht irreführend sein, weil die ausdrücklich darauf bezogenen Angaben zu anderen Zeiten und Bereichen nicht zutreffen.

Das Landgericht hat keine durchgreifenden Gesichtspunkte für ein in die Richtung der Verallgemeinerung gehendes Verkehrsverständnis - hier zunächst nur betreffend den TV-Spot "K-13" selbst und ohne Berücksichtigung einer etwaigen Fortwirkung früherer anderer Spots der Beklagten - angeführt, sie sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch sonst nicht erkennbar.

(aa) Im Spot ist ausdrücklich vom verglichenen T-Net-Standardtarif der Klägerin die Rede. Demgemäß hat der Verkehr keinen Anhalt für die Annahme, bei anderen Tarifen der Klägerin falle der beworbene Preisvergleich ebenso aus. So findet der vom Landgericht herangezogene Tarif der Klägerin "City Tarif Aktiv Plus" im Spot keine Erwähnung, es ist nicht aufgezeigt, dass der verständige Verbraucher ihn mit in sein Verständnis einbeziehen könnte.

Vielmehr versteht man bei zwangloser und ungekünstelter Betrachtung die Hinweise auf den "schlauen Kai", der in dem gefilmten Preisvergleich mit TELE 2 "billig" telefoniert, in Bezug auf die beworbene Preisgegenüberstellung und damit für die konkret genannten Tarife der Parteien, vernünftigerweise aber nicht auf andere Tarife, die nicht genannt werden. Dem verständigen Durchschnittsverbraucher ist es geläufig, dass es verschiedene Tarife schon innerhalb eines Anbieters geben kann, nichts anderes wird er verständigerweise auch bei mehren Anbietern im Werbevergleich in Betracht ziehen.

(bb) In dem TV-Spot ist durch die Off-Stimme und die Schriftbandeinblendung deutlich genug von Ferngesprächen zwischen Kiel und Köln die Rede. So wird der Verkehr keine Veranlassung für die Annahme haben, der Preisvergleich solle - wie es das Landgericht gemeint hat - auch für Ortsgespräche gelten. Um diese geht es vorliegend offensichtlich nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dabei - es geht nur um den streitgegenständlichen Spot - nicht von durchgreifender Bedeutung, dass der Tarif der sog. "Cityverbindungen" der Klägerin einen wesentlich größeren Bereich abdeckt als der "Ortsbereich", der bei der Beklagten von ihren angebotenen "Inlandsferngesprächen" ausgenommen ist. Insoweit ist die Schriftbandeinblendung mit der Angabe "Deutschlandweite Ferngespräche (ohne Citybereich)" im maßgeblichen Gesamtzusammenhang des streitgegenständlichen TV-Spots nicht etwa missverständlich. Es geht in der Werbung ersichtlich nicht um die Feinheiten der unterschiedlichen Tarifstruktur der Parteien im Nahbereich außerhalb des Ortsbereichs, sondern allein um "echte" Ferngespräche, wie sich aus der Mitteilung durch die Off-Stimme hinreichend deutlich ergibt, dass die beiden Männer aus Kiel ihre Mütter in Köln anrufen. Der Verkehr hat vernünftigerweise keine Veranlassung, in diesen auch insoweit konkreten Preisvergleich zusätzlich Telefonate innerhalb einer Stadt oder von einer Stadt in den Nahbereich einzubeziehen.

(cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin wird aus dem TV-Spot insgesamt auch hinreichend deutlich, dass es bei dem Preisvergleich nur um die Telefonzeit werktags zwischen 19 Uhr und 21 Uhr geht. Der verständige Durchschnittsverbraucher hat keine Veranlassung zu der Annahme, der beworbene Preisvergleich solle gleichwohl auch für andere Zeiten davor oder danach gelten.

Im vorliegenden TV-Spot "K-13" wird in der Schriftbandeinblendung ("Mo-Fr Werktags, 19-21 Uhr") ausreichend lesbar und inhaltlich eindeutig mitgeteilt, dass es nur um die Tarifzeit an Werktagen zwischen Montag und Freitag jeweils zwischen 19 Uhr und 21 Uhr gehen soll. Die Einblendung erfolgt über eine verhältnismäßig lange Zeit während des Spots, so dass sie gelesen und damit auch inhaltlich erfasst werden kann.

(aaa) Es ist zwar weder in dem gesprochenen noch in dem schriftlich eingeblendeten Text ausdrücklich von "nur" die Rede, aber der durchschnittlich aufmerksame und verständige Betrachter wird dies gleichwohl zwanglos so verstehen, weil sich das aus dem konkret angegebenen Zeitraum nahe liegend ergibt.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus einer früheren Senatsentscheidung (OLG Hamburg, Urt. vom 25. März 2004, 3 U 184/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) mit dem Argument, es fehle ein ausdrücklicher Hinweis: "nur" im Zusammenhang mit der angegebenen Tarifzeit. Die Klägerin zitiert das Senatsurteil nicht im maßgeblichen Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe. Diese bezogen sich auf einen ganz konkreten Werbespot, bei dem ein nicht gut lesbares Schriftband auch inhaltlich diskutiert und wegen der Wendung "z. B." zudem als inhaltlich unklar bewertet worden war. Daraus ist nicht herzuleiten, dass ohne die wörtliche Wendung: "nur" ein Preisvergleich vom Verkehr etwa stets verallgemeinert verstanden wird.

Wegen der maßgeblichen Gesamtwirkung des Spots wäre es - wie stets bei einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung - verfehlt, eine isolierte oder gar zergliedernde Betrachtungsweise anzustellen. Deswegen ist es auch nicht zielführend, aus früheren Senatsentscheidungen einzelne Argumentationselemente, die nur in einem bestimmten Zusammenhang eines konkreten, aber anderen Spots standen, verallgemeinernd zu interpretieren. Maßgeblich sind stets nur - um es nochmals zu wiederholen - die konkreten Umstände des Einzelfalles in der Gesamtwürdigung.

(bbb) Das Argument der Klägerin, dass die gesprochenen Worte: "zum Beispiel" als Hinweis auf eine verallgemeinerte Gültigkeit des Preisvergleichs verstanden würden, ist vorliegend nicht durchgreifend.

Der von der Off-Stimme gesprochene Satz beginnt vielmehr mit den Worten: "Zum Beispiel am Montagabend nach der Arbeit zwischen sieben und neun". Im Zusammenhang mit der Schrifteinblendung wird in diesem konkreten Spot zweifelsfrei klar, dass sich "das Beispiel" auf den "Montag nach der Arbeit" und damit auf alle Werktage bezieht, nicht aber etwa auf die danach angegebene Zeitspanne "zwischen sieben und neun".

(ccc) Das Argument der Klägerin, an denjenigen Montagen, die gesetzliche Feiertage seien, würden die beworbenen Tarife nicht gelten, greift ebenfalls nicht durch. Die von der Off-Stimme gesprochenen Worte: "Zum Beispiel am Montagabend nach der Arbeit" lassen sich vernünftigerweise nur so verstehen, dass nicht die (wenigen) Montage im Jahr gemeint sind, die gesetzliche bundesweite Feiertage sind oder überhaupt Sonn- und Feiertage. Denn es ist hier gerade von einem Telefonieren "nach der Arbeit" die Rede. Ein anderes sinnwidrig-gegenteiliges Verständnis bei diesem klaren und eindeutigen Hinweis anzunehmen, widerspräche schon der Lebenserfahrung.

d) Der Unterlassungsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt einer Fortwirkung vorangegangener irreführender Angaben nicht begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings eine an sich nicht zu beanstandende Werbeangabe im Sinne des § 3 UWG gegen diese Vorschrift verstoßen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an frühere Werbemaßnahmen verbindet und auf diese Weise zu einer mit der Wirklichkeit nicht im Einklang stehenden Auffassung von dem Inhalt der späteren Werbung gelangt (vgl. zuletzt: BGH GRUR 1982, 685 - Ungarische Salami II, GRUR 1964, 686 - Glockenpackung II, jeweils m. w. Nw.).

(aa) Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25. März 2004 (OLG Hamburg 3 U 118/03 - ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, ist es bereits problematisch, ob diese älteren Grundsätze, die maßgebend noch vom traditionellen Verbraucherleitbild des nationalen Wettbewerbsrechts geprägt sind (vgl. insbesondere BGH GRUR 1971, 255 - Plym-Gin), unter der heutigen Geltung des europäischen Leitbilds vom situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher überhaupt noch Anwendung finden können, und zwar gerade in Bezug auf vergleichende Werbung, deren rechtlicher Rahmen ebenfalls auf der Grundlage europarechtlicher Vorgaben liberalisiert wurde. An diesen generellen Bedenken ist festzuhalten.

Auch im vorliegenden Falle können diese grundsätzlichen Fragen jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls im vorliegenden Einzelfall ist eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt der Fortwirkung nicht gegeben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

(bb) Die vorliegend zu berücksichtigende Fallgestaltung eines TV-Spot der Beklagten, dem bereits andere Werbespots, und zwar auch zu anderen Tarifsituationen vorausgegangen sind, unterscheidet sich grundsätzlich von den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen der Fortwirkung irreführender Angaben.

In den dortigen Sachverhalten ging es um die Warenbezeichnungen: "Ei fein" bzw. später: "Ei wie fein" für eine Margarine (BGH GRUR 1958, 86 - Ei-fein), um abgewandelte, aber im Bestandteil "Lady Rose" übereinstimmende Bezeichnungen für kosmetische Erzeugnisse (BGH GRUR 1963, 589 - Lady Rose) oder um prägende, später etwas abgeänderte Ausstattungsmerkmale von Waren (vgl. BGH GRUR 1962, 97 - Tafelwasser, GRUR 1971, 255 - Plym-Gin, GRUR 1982, 685 - Ungarische Salami II). Jene Fälle betrafen demgemäß Angaben bzw. Hinweise im unmittelbaren Zusammenhang mit den angebotenen Waren selbst, die dem Verkehr dauerhaft und direkt mit den Waren begegneten und sich so besonders einprägen konnten.

Vorliegend geht es jedoch um Einzel-Angaben im Rahmen von kurzen TV-Werbespots, in denen Telefontarife miteinander verglichen werden. Bereits die Struktur eines Werbevergleichs in diesem bekanntermaßen durch eine Fülle unterschiedlicher Anbieter und Tarife gekennzeichneten Marktsegment (vgl. dazu auch BGH GRUR 2003, 361, 362 - Sparvorwahl) bringt es mit sich, dass der Verkehr - will er überhaupt den Werbevergleich nachvollziehen - dem Gegenstand des Vergleichs eine ausreichende Aufmerksamkeit schenken muss, und zwar auch bei flüchtiger Wahrnehmung. Hinzukommt, dass sich solche kurzlebigen Werbespots schnell ändern; das weiß der Verkehr schon nach der Lebenserfahrung. Der durchschnittlich vernünftige und aufmerksame Verbraucher wird deshalb beim Betrachten des TV-Spots "K-13" nicht gleichsam "taub und blind" nur an frühere "ähnliche" Spots denken und einfach innerlich bei seinen Wahrnehmungen "abschalten", sondern - auch und gerade, wenn er bereits andere TV-Spots der Beklagten gesehen hat - jedenfalls situationsadäquat darauf achten, welche Tarife bzw. Anrufsituationen in dem konkret betrachteten Spot miteinander verglichen werden. Deswegen kommt es auf die früheren, nach dem Vorbringen der Klägerin sehr häufig gesendeten Werbespots nicht maßgeblich an. Dass die früheren TV-Spots im Einzelfall irreführend sind bzw. sein können, steht dem nicht entgegen.

(cc) Die dem beanstandeten TV-Spot "K-13" vom 22. März 2003 vorangegangenen Spots lassen keine Auslobung eines generellen, unabhängig von der jeweils beworbenen speziellen Tarifsituation hergeleiteten Preisvorteils entnehmen; insoweit kommt mangels greifbarer Anhaltspunkte eine "Übertragung" früher gewonnener Vorstellungen nicht in Betracht.

Es wird bei keinem Spot oder gar durchgehend etwa ausdrücklich behauptet, dass die Tarife der Beklagten generell günstiger als die der Klägerin seien. Das gilt insbesondere für den Abspann mit der Wendung: "Einfach 01013 vorwählen und billig telefonieren". Bei den früheren TV-Spots ist allerdings insoweit eine Irreführung gegeben, wenn dort im konkreten Einzelfall nicht hinreichend deutlich gemacht worden ist, dass sich der Preisvergleich nur auf einen eng begrenzten Tarifbereich tatsächlich bezieht. Mit der Auslobung einer generellen Preisgünstigkeit etwa im Sinne von "immer billiger" als die Tarife der Klägerin hat das nichts zu tun, der abschließende Slogan "billig telefonieren" hat diesen Sinngehalt abstrakt - entgegen den Andeutungen des Landgerichts - nach Auffassung des Senats nicht.

Der vernünftige Durchschnittsverbraucher wird beim Betrachten des beanstandeten TV-Spots merken, dass es, wie ausgeführt, um die konkret genannte Vergleichssituation geht. Soweit er die früheren Spots gesehen hat, wird er nicht aus dem Auge verlieren, dass er jedenfalls jetzt einen bestimmten Film mit konkreten Aussagen wahrnimmt. Der Umstand, dass die TV-Spots der Beklagten in Äußerlichkeiten wie dem geteilten Bildschirm und den telefonierenden Personen vordergründig übereinstimmen, ändert daran nichts.

Im Übrigen sind die angesprochenen Verkehrskreise nur abstrakt gesehen dieselben, soweit es um das breite Publikum geht. Nicht jeder Verbraucher hat vor dem jetzt beanstandeten TV-Spot auch frühere Werbefilme der Beklagten gesehen. Der TV-Spot "K-13" knüpft inhaltlich nicht etwa wie eine Fortsetzungsgeschichte an frühere Filme an. Schon deswegen ist es nicht angezeigt, etwa sämtliche vorangegangene TV-Spots der Beklagten einer vertieften rechtlichen Beurteilung im Einzelnen zu unterziehen.

(e) Entgegen dem Landgericht ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht mit dem Argument begründet, der TV-Spot "K-13" lasse den Verkehr etwa schlussfolgern, über die Beklagte könne "durchgehend billiger telefoniert werden", so "nun auch bei Ortsgesprächen".

In dem Werbespot wird eine bestimmte Tarifsituation verglichen und insoweit der Tarif der Beklagten als billiger dargestellt. Es wird nicht gesagt, dass die Tarife der Beklagten auch sonst - wenn auch nicht in der beworbenen Preisdifferenz - unter denen der Klägerin liegen. Der Schlusssatz "billig telefonieren" lässt eine Interpretation in diese Richtung für den verständigen Durchschnittsverbraucher entgegen dem Landgericht nicht zu.

Tragfähige Anhaltspunkte werden vom Landgericht nicht aufgezeigt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass bei dem Schlusssatz "billig telefonieren" der konkrete Preisvergleich nicht mehr gezeigt bzw. genannt wird. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den der Verkehr aus dem Spot insgesamt gewinnt, und nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise.

Im Übrigen hat die Beklagte schon in erster Instanz darauf verwiesen, dass außerhalb der "Cityverbindungen" ihre Tarife zu allen Gesprächszeiten unter denen der Klägerin liegen. Um den Bereich der "Cityverbindungen" gemäß den Tarifen der Klägerin geht es, wie ausgeführt, vorliegend nicht.

3.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht aus §§ 1, 2 UWG begründet.

(a) Von einer herabsetzenden vergleichenden Werbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG kann nicht ausgegangen werden.

Die dazu von der Klägerin herangezogenen Wendungen im Spot "Karl hat wie die meisten..." und "Kai ist schlau" sind nicht unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich, sondern drücken in angemessener Weise aus, dass der Tarif der Beklagten in dem beworbenen Bereich preisgünstiger ist als der der Klägerin.

(b) Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1-2 UWG liegt ebenfalls nicht vor. Durch den beanstandeten Vergleich entsteht insbesondere kein schiefes Bild.

Um die von der Klägerin auch insoweit herangezogenen "Cityverbindungen" geht es, wie ausgeführt nicht. Es werden vollständig identische Leistungen, und zwar Ferngespräche über weitere Distanzen (wie zwischen Kiel und Köln) im Call-by-Call-Verfahren, preisvergleichend geworben. Die Beklagte ist nicht gehalten, andere Tarifbereiche in den Preisvergleich mit einzubeziehen.

III.

Die Klageanträge zu 1. b), zu 2.) und zu 3.) sind unbegründet, soweit sie auf den Klageantrag zu 1. a) betreffend den TV-Spot "K-13" Bezug nehmen.

Diese Anträge sind weder aus § 3 Abs. 6 UWG noch aus §§ 1, 2 UWG begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. entsprechend Bezug genommen.

IV.

Der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch betreffend den TV-Spot "K-14" ist aus § 3 UWG begründet.

1.) Beachtliche Teile des angesprochenen breiten Publikums werden - entsprechend den oben unter II. ausgeführten Grundsätzen zur irreführenden Werbung, auf die Bezug genommen wird - den TV-Werbespot "K-14" insgesamt dahingehend verstehen, die vermeintlich günstigere Tarifstellung des beworbenen Telefondienstes der Beklagten - preisgünstiger als der ausdrücklich genannte und mit konkreten Tarifangaben gegenübergestellte Telefontarif der Klägerin - gelte über den von der Off-Stimme genannten und in der Schrifteinblendung gezeigten Zeitraum (Werktags, 19 bis 21 Uhr) hinaus, und zwar jedenfalls werktags auch nach 21 Uhr.

Die für das richtige Verständnis des Preisvergleichs entscheidende Information, dass der werblich hervorgehobene Preisvorteil ("68 Prozent weniger") bei dem Tarif der Beklagten (Minutenpreis 1,95 Cent) gegenüber dem Standardtarif der Klägerin (Minutenpreis 6,1 Cent) nur auf eine bestimmte Zeit bezogen und nicht darüber hinaus gelten soll, wird ausdrücklich nicht gegeben und die indirekten Hinweise auf den eingeschränkten Zeitraum sind so kurz und undeutlich, dass sichere Schlussfolgerungen über den tatsächlichen Geltungsbereich des Preisvergleichs nicht getroffen werden können.

(a) Der TV-Spot "K-14" dauert - anders als der Spot "K-13" mit 30 Sekunden - nur 20 Sekunden. Die Sprechgeschwindigkeit der Off-Stimme ist zudem schneller und das Gesagte wirkt dadurch undeutlicher. Deswegen bekommt man schon die Destination eines Telefonats zwischen Kiel und Köln nicht richtig mit.

(b) Die von der Off-Stimme gesprochene Wendung: "zum Beispiel am Montagabend zwischen sieben und neun" lässt zum einen wegen der Sprechgeschwindigkeit nicht ausreichend erkennen, dass sich das Beispiel auf den Werktag Montag, nicht dagegen auf die angegebene Zeitspanne von 19 bis 21 Uhr beziehen soll.

Zum anderen ergibt sich aus diesem Hinweis auch inhaltlich kein eindeutiger Anhalt. Der Verkehr wird selbstverständlich - und zwar unabhängig von dem zusätzlich eingeblendeten Schriftband - die Angabe: "Montag" nicht nur auf diesen einen Werktag beziehen, sondern auf alle Werktage der Woche verallgemeinert verstehen. Das liegt schon wegen der Wendung: "zum Beispiel" nahe, es gibt erkennbar keinen Grund für die Annahme, dass es entgegen der Formulierung doch genau auf den einen Wochentag des Montags ankommen soll.

Nichts anderes kann nach dem nahe liegenden Verständnis für die erwähnte Uhrzeit gelten. Dort ist nur durch die Off-Stimme davon die Rede, dass die Männer "zum Beispiel am Montagabend zwischen sieben und neun" telefonieren. Der Durchschnittsverbraucher wird die dazu angegebene Tarifstellung nicht etwa punktgenau nur auf diese Zeit beziehen, denn die Wendung "zum Beispiel" passt zu der Uhrzeit ebenso wie zum Montag und weist den Verkehr auch in der Uhrzeit auf eine vermeintlich größere Bandbreite. Gerade solche Gespräche mit Müttern am Abend können häufig länger dauern; das ergibt sich schon aus der Lebenserfahrung.

Deswegen spricht für den durchschnittlich verständigen Verbraucher alles dafür, die von der Off-Stimme erwähnte Uhrzeit als eine nur ungefähr gemeinte Angabe zur Abendzeit zu verstehen. Er hat keine Veranlassung anzunehmen, dass die vermeintlich so viel billigere Preisstellung der Beklagten schon nach 21 Uhr (so) nicht mehr besteht.

(c) Die weißgrundige Schrifteinblendung: "Deutschlandweite Ferngespräche (ohne Citybereich), Mo-Fr Werktags, 19-21 Uhr" ist ebenfalls kein ausreichend aufklärender Hinweis.

Der kurze Spot von nur 20 Sekunden lässt dem Betrachter des Schriftbandes während der nur teilweise andauernden Einblendung insgesamt zu wenig Zeit für eine vollständige und nachhaltige Wahrnehmung. Deshalb kann für diesen Spot "K-14" dahingestellt bleiben, ob die Einblendung inhaltlich für sich gesehen ausreichend klar und deutlich ist.

(d) Für die Gesamtwirkung der Angaben zum Zeitfenster des Preisvergleichs, und zwar durch die Off-Stimme und das eingeblendete Schriftband, gilt im Ergebnis nichts anderes, auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Selbst wenn Teile des Publikums trotz der kurzen Spieldauer und der an sich zu kurz bemessenen Einblendezeit das Schriftband mit: "Deutschlandweite Ferngespräche (ohne Citybereich), Mo-Fr Werktags, 19-21 Uhr" wahrnehmen, erfolgt für diese keine hinreichend deutliche Aufklärung.

Denn in dem gesprochenen Text ist von: "Zum Beispiel am Montagabend zwischen sieben und neun" die Rede, die Angabe auf dem eingeblendeten Schriftband muss dazu nicht als widersprüchlich sein, sondern kann eben auch im Hinblick auf den Zeitraum (19-21 Uhr) nur als ein Beispiel verstanden werden.

(e) Inwieweit der Auffassung des OLG Düsseldorf zu folgen ist, nach der die vergleichende Preiswerbung eines Telefondiensteanbieters mit Angaben zur Zeit, zum Ziel und zur Länge des Anrufs vom Verkehr grundsätzlich dahingehend verstanden wird, dass der genannte Preis nur für die aufgeführten Anrufmodalitäten gelten soll, nicht aber darüber hinaus als Beispiel für Anrufe zu anderen Modalitäten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 408), kann der Senat dahingestellt sein lassen.

Für diese Auffassung des OLG Düsseldorf und gegen die Annahme eines gleichsam blind generalisierenden Verständnisses - dahin geht die Kritik der Beklagten an dem vorliegend angefochtenen Urteils des Landgerichts - kann in vernünftigen Grenzen allerdings schon die Lebenserfahrung sprechen. Denn dem durchschnittlich informierten Verbraucher ist durchaus geläufig, dass die konkurrierenden Telefondienstanbieter (auch wie hier im Festnetz und bei "echten" Ferngesprächen wie zwischen Köln und Kiel) mit unterschiedlichen Tarifen zu verschiedenen Zeiten am Markt sind. Jene Entscheidung ist aber schon deswegen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil es dort um eine Print-Anzeige ging, die anders aufgenommen wird als ein TV-Spot von nur 20 Sekunden.

Maßgeblich sind jedenfalls, wie ausgeführt, stets die Umstände des Einzelfalles, die umfassend und entsprechend den obigen Ausführungen zu berücksichtigen sind.

2.) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 UWG sind gegeben. Der durch den Spot gewonnene Eindruck ist unrichtig.

Wie oben ausgeführt, tritt der Preisvergleich zwischen den Tarifen der Parteien für die Zeit nach 21 Uhr nicht zu (Bl. 5, 9, Anlagen K 2, 4, Anlagen B 1-2). Selbstverständlich ist die unrichtige Preiswerbung relevant für die Entschließungen der Verbraucher.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg damit verteidigen, dass sie auch in der Zeit nach 21 Uhr preisgünstiger als die Klägerin sei. Der Tarif der Klägerin ist nach 21 Uhr billiger als nach dem Eindruck durch den TV-Spot angenommen wird, damit ist auch die angegebene prozentuale Preisdifferenz zum Tarif der Beklagten ("68 Prozent weniger") insoweit unrichtig wiedergegeben.

3.) Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Der Unterlassungsantrag beschreibt die konkrete Verletzungsform, die Beklagte hat mit dem beanstandeten TV-Spot "K-14" geworben (vgl. Anlage CD-ROM 71/03).

4.) Die allgemeinen Grundsätze zur vergleichenden Werbung (§ 2 UWG) können nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Die Beklagte ist nicht etwa gehindert, einen zulässigen Preisvergleich anzustellen, dabei können auch einzelne Tarifzeiten für den Preisvergleich ausgewählt werden. Es muss allerdings - und das hat die Beklagte bei dem streitgegenständlichen TV-Spot nicht beachtet - dabei in der Werbung deutlich werden, dass der Preisvergleich nur einen bestimmten Ausschnitt aus den Tarifen betrifft. Der Tatbestand der Irreführung gilt (selbstverständlich) auch für Angaben innerhalb eines Werbevergleichs (§ 3 Satz 2 UWG).

5.) Das gerichtliche Verbot verletzt auch nach Auffassung des Senats nicht das Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG).

Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berührt die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht. Eine Tatsachenbehauptung - wie vorliegend die Angaben zur den Tarifen der Parteien - kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Meinungsäußerung mit der Folge bewertet werden, dass irreführende Angaben unangreifbar blieben. Meinungsäußerungen mit unrichtigem Tatsachengehalt genießen nicht den Schutz von Art. 5 GG, denn unrichtige Informationen sind kein schützenswertes Gut und können insbesondere nicht die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sein (BVerfG NJW 1994, 1779 m. w. Nw.). Deswegen ist bei der Beurteilung des vorliegenden Preisvergleichs nicht auf ein "Dafürhalten" bezüglich des Vergleichs als solchen, sondern auf die genannten Preise und angeführte Preisdifferenz für ein vermeintlich größeres Zeitfenster und demgemäß auf diese insoweit unrichtigen Tatsachenbehauptungen abzustellen.

Die gebotene Einbeziehung von Art. 5 GG bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kommerzieller Meinungsäußerungen (BVerfG GRUR 2001, 1058 - Therapeutische Äquivalenz) und Meinungsäußerungen mit wettbewerblichen Auswirkungen (BVerfG WRP 2003, 69 - Anwalts-Ranglisten) ändert vorliegend nichts, denn es geht insoweit um irreführende Angaben in Form von Tatsachenbehauptungen.

6.) Das Argument der Beklagten, sie werbe europaweit und sonst unbeanstandet mit dem beanstandeten TV-Werbespot, kann sie nicht entlasten. Der vom Senat zu Grunde gelegte Beurteilungsmaßstab zur Irreführung berücksichtigt die Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. insbesondere EuGH WRP 2003, 615 - Pippig Augenoptik). Die von der Beklagten aus der genannten EuGH-Entscheidung gezogenen Schlussfolgerungen sind unzutreffend.

(a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 3 UWG bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Irreführung durch den beanstandeten TV-Spot nicht etwa mir unter der für die Beklagte "günstigsten" Voraussetzung anzuwenden. Der EuGH hat in der genannten Entscheidung zu der Frage des zugrunde zu legenden Verkehrsverständnisses einer Angabe nicht Stellung genommen, sondern auf die ihm vorgelegte Frage hinsichtlich der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften zum Schutze gegen irreführende Werbung auf vergleichende Werbung geantwortet (EuGH, a. a. O. - Pippig Augenoptik, Rz. 38).

Hierzu - und zwar lediglich zu dieser Frage - führt der EuGH aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 84/450 EWG (des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung) über die Bedingungen der Zulässigkeit vergleichender Werbung einerseits hinsichtlich der Definition der irreführenden Werbung (Art. 3 a Abs. 1 lit. a) auf Art. 7 Abs. 1 verweisen und andererseits die Anwendung dieser Vorschrift ausschließen (Art. 7 Abs. 2). Angesichts dieses dem Wortlaut nach scheinbar bestehenden Widerspruchs sind diese Vorschriften anhand der Ziele der Richtlinie 84/450 und im Licht der Rechtsprechung des EuGH auszulegen, wonach die an die vergleichende Werbung gestellten Anforderungen in dem für sie günstigsten Sinn ausgelegt werden müssen (EuGH, a. a. O. - Pippig Augenoptik, Rz. 42 unter Hinweis auf EuGH GRUR 2002, 354 - Toshiba Europe, Rz. 37).

Vorliegend geht es nicht um die Frage einer Irreführung nur nach einem strengeren Maßstab als nach dem des Gemeinschaftsrechts.

(b) Die Irreführung wird auch nicht etwa mit dem Umstand begründet, dass der TV-Spot keinen Gesamtvergleich der verglichenen Telefontarife der Parteien enthielte (vgl. hierzu ebenfalls EuGH, a. a. O. - Pippig Augenoptik). Es geht vielmehr, wie ausgeführt, um die irreführende Darstellung des Preisvergleichs.

V.

Der mit dem Klageantrag zu 1. b) geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß der in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung ist auch nach Auffassung des Senats begründet, soweit er sich auf die in Bezug genommenen Handlungen gemäß dem Klageantrag zu 1. a) betreffend den TV-Spot "K-14" bezieht (§ 3 UWG, § 13 Abs. 6 UWG, § 242 BGB).

1.) Die im Klageantrag zu 1. a) bezeichneten Handlungen ("Geschäftstätigkeiten"), auf die der Klageantrag zu 1. b) Bezug nimmt, verstoßen bezüglich des TV-Spots "K-14" gegen § 3 UWG. Auf die obigen Ausführungen unter IV. wird Bezug genommen.

2.) Es ist wahrscheinlich, dass durch die Werbung der Beklagten mit dem TV-Spot "K-14", in dem die Tarife der Klägerin preisvergleichend aufgeführt sind, dieser ein Schaden entstanden ist. Um den Schaden beziffern zu können, ist die Klägerin auf die im Klageantrag zu 1. b) aufgeführten Angaben angewiesen. Hierzu ist die Beklagte - mangels gegenteiligen Vorbringens - unschwer in der Lage (§ 242 BGB).

3.) Allerdings war - abweichend vom Urteilsausspruch des Landgerichts - der Umfang der Auskunft auf die Zeit seit dem 23. März 2003 zu beschränken. Dass die Klägerin so ihren Klageantrag verstanden wissen will und wollte, hat sie - wie ausgeführt - in der Berufungsverhandlung klargestellt.

Die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus einem Wettbewerbsverstoß kann nicht ausgeforscht werden. Deswegen ist die Auskunft zeitlich ab dem Zeitpunkt zu beschränken, für den eine Verletzungshandlung als geschehen erstmals schlüssig vorgetragen ist (BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal, WRP 2003 1220 - Alt Luxemburg).

Die Klägerin hat das Story-Board des beanstandeten TV-Spots "K-14" vorgelegt, hieraus ergibt sich, dass dieser am 23. März 2003 gesendet worden ist (Anlage K 14).

4.) Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt, zumindest liegt Fahrlässigkeit vor. Der im Rechtsstreit eingenommene Rechtsstandpunkt der Beklagten, die ihre Werbung für rechtmäßig hält, kann die Schuldhaftigkeit ihres Verhaltens verständigerweise nicht in Zweifel ziehen. Anhaltspunkte von durchgreifendem Gewicht für die Richtigkeit ihres Rechtsstandpunktes hat die Beklagte nicht aufgezeigt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Es werden im gewerblichen Rechtsschutz zu Recht strenge Anforderungen an die zu beachtende, erforderliche Sorgfalt gestellt. So handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Rechtsauffassung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (BGH GRUR 1999, 1011 - Werbebeilage, WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD m. w. Nw.). Jedenfalls insoweit liegt ein fahrlässiges Verhalten der Beklagten vor.

VI.

Der Klageantrag zu 2.) auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß der in der Berufungsverhandlung gestellten Fassung ist auch nach Auffassung des Senats begründet, soweit er sich auf die in Bezug genommenen Handlungen gemäß dem Klageantrag zu 1. a) betreffend den TV-Spot "K-14" bezieht (§ 3 UWG, § 13 Abs. 6 UWG).

1.) Der Feststellungsantrag ist zulässig, die Klägerin kann ohne die noch zu erteilende Auskunft der Beklagten ihren Schadensersatz nicht beziffern (§ 256 ZPO)

2.) Der Feststellungsantrag ist begründet. Die im Klageantrag zu 1. a) bezeichneten Handlungen ("Geschäftstätigkeiten") der Beklagten, auf die der Klageantrag zu 2.) Bezug nimmt, verstoßen bezüglich des TV-Spots "K-14" gegen § 3 UWG. Es ist wahrscheinlich, dass der Klägerin durch das schuldhafte Tun der Beklagten ein Schaden entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Auf die obigen Ausführungen unter IV. und V. wird Bezug genommen.

VII.

Aus eben diesen Gründen ist auch der Klageantrag zu 3.) auf Feststellung der Zinspflichtigkeit der Beklagten bezüglich der von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten zulässig und begründet, soweit er sich auf die in Bezug genommenen Handlungen gemäß dem Klageantrag zu 1. a) betreffend den TV-Spot "K-14" bezieht. Insoweit handelt es sich um einen Teil des Schadensersatzanspruchs der Klägerin. Auf die obigen Ausführungen unter IV. bis VI. wird Bezug genommen.

VIII.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Eine Vorlage an den EuGH (Art. 234 EG) kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Wie die obigen Ausführungen zeigen, steht die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Entscheidungen im Einklang.

Ende der Entscheidung

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