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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 3 U 241/00
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
Ein Fachverband (hier für Windenergieerzeuger) handelt objektiv und subjektiv zu Wettbewerbszwecken, wenn er seine Mitglieder darauf verweist, er habe für sie bei Versicherungen "beste Versicherungsbedingungen" erreicht, weil durch diese Ankündigung der Wettbewerb der betreffenden Versicherungsgesellschaften gefördert wird.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 241/00

Verkündet am: 26. April 2001

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, Spannuth, Rieger nach der am 5. April 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 16. August 2000 abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt neu gefasst.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 75.000.- DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Antragstellerin vermittelt Versicherungen von Windkraftanlagen.

Der Antragsgegner bezweckt satzungsgemäß insbesondere die Verbreitung der Windenergienutzung (Anlage AG 3) und sieht sich als Interessenvertreter der Windenergie-Erzeuger in der Bundesrepublik Deutschland (Anlage ASt 2). Die Antragstellerin ist selbst Mitglied beim Antragsgegner (Anlage ASt 1).

In der von ihm herausgegebenen Mitgliederzeitschrift NXXXXXXXXXXXXX (Ausgabe April 2000, Seite 74) ließ der Antragsgegner - er trägt den Vereinsnamen "Bundesverband Yxxxxxxxxxxx (YXX) e. V." - eine ganzseitige Anzeige unter der Überschrift: "Angebote für YXX-Mitglieder" veröffentlichen, in der es u. a. unter der Unterüberschrift: "Maschinenbruch-/Betriebsunterbrechung-/Betreiber-Haftpflichtversicherung" heißt:

"Der YXX hat für alle Windmüller, die ihre Anlagen komplett im Verband angemeldet haben, mit mehreren Versicherungsgesellschaften günstige Konditionen ausgehandelt. Dieses Angebot ist nicht nur besonders günstig, sondern glänzt auch durch beste Versicherungsbedingungen. - Weitere Informationen: YXX Service GmbH ..." (Anlage ASt 11).

Der Antragsgegner ist der alleinige Gesellschafter der in der Anzeige genannten YXX-Service GmbH; deren Geschäftsführer ist Pxxxxxxxxxxxxxx, der zugleich Mitglied des Bundesvorstandes des Antragsgegners ist (Anlagen ASt 16-17, AG 4-5).

Die Antragstellerin beanstandet die Werbeanzeige des Antragsgegners als wettbewerbswidrig. Diesem ist mit der Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. Mai 2000 unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Behauptung aufzustellen, der Bundesverband Yxxxxxxxxxxx e. V. habe mit mehreren Versicherungsgesellschaften günstige Konditionen ausgehandelt, die auch durch beste Versicherungsbedingungen glänzen;

b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Vergünstigungen im Rahmen des Versicherungswesens nur denjenigen Mitgliedern des Bundesverbandes Yxxxxxxxxxxx e. V. anzubieten, die sämtliche Anlagen komplett im Verband angemeldet haben.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. August 2000 hat das Landgericht Hamburg seine Beschlussverfügung im Umfang des Verbotes zu a) bestätigt und zu b) unter Zurückweisung des insoweit auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.

Die Berufung des Antragsgegners richtet sich gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es seine Beschlussverfügung - im Umfang des Verbotes zu a) - bestätigt hat. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil insoweit.

Soweit das Landgericht zum Nachteil der Antragstellerin entschieden hat, ist das Urteil nicht angefochten worden.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist das landgerichtliche Urteil abzuändern, soweit es die einstweilige Beschlussverfügung vom 11. Mai 2000 - im Umfang des Verbotsausspruchs zu a) - bestätigt hat. Insoweit ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Zum Zwecke der Klarstellung hat der Senat den Urteilsausspruch des Landgerichts unter Einbeziehung des nicht angefochtenen Teils der Entscheidung - hinsichtlich des Verbotsausspruchs zu b) - insgesamt neu gefasst.

I.

Der Unterlassungsantrag gemäß dem Verbotsausspruch zu (a) der Beschlussverfügung - nur dieser ist Gegenstand der Berufung - ist nach Auffassung des Senats aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 3 UWG nicht begründet.

1.) Gegenstand des Unterlassungsantrages ist das Behaupten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, der Antragsgegner habe mit mehreren Versicherungsgesellschaften günstige Konditionen ausgehandelt, die auch durch beste Versicherungsbedingungen glänzen.

2.) Mit der beanstandeten Äußerung handelt der Antragsgegner allerdings im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.

(a) Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist vorliegend gegeben. Mit diesem Merkmal werden alle Maßnahmen erfasst, die irgendwie der Förderung eines (auch fremden) Geschäftszwecks dienen (BGH GRUR 1993, 761 - Maklerprivatangebot). Ein Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich, es kann auch ein fremder Geschäftszweck gefördert werden, auch durch Privatpersonen. Bei gemeinnützigen Einrichtungen, so z. B. bei Verbänden mit sozialer Zwecksetzung, erfolgt die Werbung von Mitgliedern nicht im geschäftlichen Verkehr und nicht zu Zwecken des Wettbewerbs (BGH GRUR 1997, 907 - Emil-Grünbär-Klub).

Bei der Behauptung des Antragsgegners, er habe mit mehreren Versicherungsgesellschaften günstige Konditionen ausgehandelt, geht es nicht etwa nur um reine Mitgliederwerbung. Sie stellt seine Leistung als Verband, der die Interessen der Windenergie-Erzeuger vertritt, werbewirksam heraus und dient zwar auch der Mitgliederwerbung (um bisherige Mitglieder zu halten und potentielle neue dazu zu gewinnen). Darin erschöpft sich aber die Angabe nicht. Vielmehr sind mit den erwähnten "mehreren Versicherungsgesellschaften" offensichtlich bestimmte Unternehmen gemeint, an die die Interessenten herantreten können und sollen, um mit ihnen die als günstig beschriebenen Versicherungen abzuschließen. Deren Geschäftszweck und Wettbewerb wird so gefördert.

(b) Mit dem Aufstellen der Behauptung handelt der Antragsgegner auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Ein solches Handeln liegt in jedem Verhalten, das äußerlich geeignet ist, den Absatz einer Ware oder Leistung zum Nachteil eines anderen irgendwie zu fördern, und zwar zu Gunsten eigener oder fremder wirtschaftlicher Betätigung. Dabei muss zwischen gefördertem und benachteiligtem Unternehmen ein Wettbewerbsverhältnis bestehen (BGH, a. a. O. - Emil-Grünbär-Klub). Subjektiv erfordert die Wettbewerbshandlung die Absicht des Handelnden, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH WRP 1996, 1099 - Testfotos II).

Fachverbände - auch solche mit ideeller Zielsetzung - sind regelmäßig im Interesse ihrer Mitglieder tätig, welche am Wettbewerb teilnehmen. Bei Verbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird ein Handeln in Wettbewerbsabsicht zu Gunsten des Wettbewerbs der Verbandsmitglieder vermutet (BGH GRUR 1997, 916 - Kaffeebohne). Die Anwendung der UWG-Vorschriften auf die Mitgliederwerbung von Fachverbänden ist jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Werbung in die Öffentlichkeit getragen wird und ihrer Art nach geeignet ist, nicht nur den Mitgliederbestand der miteinander in Konkurrenz stehenden Verbände, sondern mittelbar auch den Wettbewerb ihrer Mitglieder zu fördern (BGH GRUR 1968, 205 - Teppichreinigung), anders dagegen bei reiner Mitgliederwerbung (BGH GRUR 1972, 427 - Mitgliederwerbung).

Bei der beanstandeten Äußerung geht es - wie ausgeführt - nicht um reine Mitgliederwerbung. Vielmehr werden zugleich die erwähnten Versicherungsgesellschaften in ihrem Wettbewerb gefördert, denen der Antragsgegner bescheinigt, dass sie (auf sein Betreiben hin) besonders günstige Versicherungen für Windkraftanlagenbetreiber anbieten. Diese Behauptung legt den angesprochenen Interessenten nahe, sich nach den Versicherern zu erkundigen, und zielt darauf ab, dass dies geschieht, um dort Versicherungsverträge abzuschließen. Der Wettbewerb der mit der Angabe gemeinten Versicherer wird so zum Nachteil anderer Versicherungsunternehmen gefördert.

Das ergibt sich aus der angegriffenen Behauptung selbst, obwohl sie als solche - anders als die Anzeige des Antragsgegners (Anlage ASt 11), die aber nicht Streitgegenstand ist - keinen Hinweis auf weitere Informationsmöglichkeiten über die betreffenden Versicherungsunternehmen (z. B. durch die in jener Anzeige genannte YXX-Service GmbH) und auch nicht deren Firmennamen enthält. Aus der Äußerung ergibt sich aber für den Leser ganz selbstverständlich, dass er auf Nachfrage die erwähnten "mehreren Versicherungsgesellschaften" in Erfahrung bringen kann.

Angesichts dieser Umstände handelt der Antragsgegner objektiv und subjektiv zu Wettbewerbszwecken, obwohl er als Verband allerdings die Interessen der Windenergie-Erzeuger und nicht etwa die von Versicherern vertritt. Die beanstandete Äußerung selbst fördert den (fremden) Wettbewerb der bestimmten Versicherungsunternehmen, auf die sich die Behauptung bezieht, und zwar direkt und nicht etwa nur beiläufig. In dem Wettbewerbsverhältnis zwischen geförderten und benachteiligten Versicherungsgesellschaften steht die Antragstellerin, die ihrerseits Versicherungen von Windkraftanlagen vermittelt.

3.) Die beanstandete Äußerung ist aber nach Auffassung des Senats nicht irreführend (§ 3 UWG).

(a) Das angesprochene Publikum wird verständigerweise der Äußerung - entgegen dem Landgericht - nicht entnehmen, dass der Antragsgegner damit die Möglichkeit den Interessen anbiete, unter Umgehung der Versicherungsmakler unmittelbar Verträge mit den Versicherungsgesellschaften abzuschließen und dass der Interessent Maklercourtage sparen könne. Insoweit besteht keine Irreführungsgefahr.

Zum einen ergibt die beanstandete Äußerung keinen Hinweis darauf, dass der Interessent vom Antragsgegner direkt an Versicherungsunternehmen gelangt. Das kann - und das stellt der Verkehr verständigerweise in Rechnung - auch über Makler geschehen. Ein solcher, den Weg über Makler ausschließender Hinweis besteht nicht etwa in den Angaben betreffend "günstige Konditionen" bzw. "beste Versicherungsbedingungen". Denn auch über Makler vermittelte Verträge können diese Voraussetzungen erfüllen.

Zum anderen wäre die (vermeintliche) Ersparnis von Maklercourtage nicht relevant. Die Antragstellerin verweist zwar auf bestehende Provisionsansprüche bei Einschaltung von Maklern, behauptet aber nicht, dass die Provisionen bei den in Rede stehenden Versicherungen vom Versicherungsnehmer zu trägen wären. Sie hat vielmehr selbst vorgetragen, dass die Makler von den Versicherungsgesellschaften Provision erhalten. Um eine Ersparnis für den Versicherungsnehmer kann es demgemäß nicht gehen.

Maßgeblich ist im übrigen für den Verkehr schon nach der Lebenserfahrung das jeweilige Angebot einer Versicherung insgesamt. Ob und wie etwaige Provisionsansprüche von Versicherungsmaklern in Versicherungsprämien eine Berücksichtigung finden, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Das Angebot kann durchaus - erwartungsgemäß - günstig sein, auch wenn in den Prämien auch irgendwelche Provisionen mit einkalkuliert sind.

(b) Es ist keine Irreführungsgefahr im Hinblick darauf gegeben, dass der Antragsgegner entgegen seiner werblichen Behauptung etwa nicht mit Versicherern verhandelt hätte.

Die Antragstellerin behauptet das zwar, greifbare Anhaltspunkte für ihr Vorbringen haben sich aber nicht ergeben. Aus dem Schreiben des Antragsgegners bzw. der YXX-Service GmbH vom 15. April 2000 (Anlage ASt 12) lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht herleiten, dass es keine Verhandlungen mit Versicherungen gegeben hätte. Vielmehr heißt es dort, es seien "mit mehreren Versicherungsgesellschaften Konditionen verhandelt und verglichen" worden. Im übrigen verweist das Schreiben wegen näherer Auskünfte auf die drei dort namentlich angeführten Versicherungsmakler.

Demgegenüber bestätigt Pxxxxxxxxxxxxxx (Vorstandsmitglied des Antragsgegners und Geschäftsführer der YXX-Service GmbH) in seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 7. und 19. Juni 2000, dass der Antragsgegner in der Zeit von Juli 1997 bis März 1998 mit mehreren, namentlich aufgeführten Versicherungsgesellschaften, darunter auch über Makler, wegen günstiger Versicherungsangebote für Betreiber von Windkraftanlagen verhandelt habe und dass es zu verbesserten Vertragsgestaltungen gekommen sei; auch in den Jahren 1998 bis 1999 habe es mit Versicherungsunternehmen Verhandlungen gegeben (Anlagen AG 1-2). Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch:

(aa) Die Antragstellerin bestreitet zwar, dass es Verhandlungen mit der (in den eidesstattlichen Versicherungen des Pxxxxxxxxxxxxxx u. a. aufgeführten) BXXXXXXXXX-Versicherung AG gegeben habe. Aus dem hierzu von ihr vorlegten Schreiben der BXXXXXXXXX-Versicherungsgesellschaft vom 23. April 1998 ergibt sich aber nicht die Unrichtigkeit der Angaben Pxxxxxxxxxxxxxxs. In diesem Schreiben bezieht sich vielmehr das Versicherungsunternehmen auf den Wunsch des Antragsgegners, für seine Mitglieder "besondere Versicherungskonditionen für Windkraftanlagenbetreiber" zu erzielen (Anlage ASt 23). Es ist demnach insoweit vielmehr zutreffend, dass es Verhandlungen des Antragsgegners mit diesem Versicherer gegeben hat.

Entsprechendes gilt für die (von Pxxxxxxxxxxxxxx ebenfalls genannte) CXXXXXXXXX-Versicherungsgesellschaft. Deren Schreiben vom 27. Oktober 1999 und vom 9. November 2000 ergeben, dass sich der Antragsgegner um solche Angebote und Konditionen bemüht hat (Anlagen AG B 3 und B 7). Im übrigen hat der Antragsgegner weitere Versicherungsgesellschaften genannt, mit denen er wegen der Konditionen verhandelt hat.

(bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es für die angegriffene Äußerung insoweit unerheblich, ob die Verhandlungen stets direkt zwischen dem Antragsgegner und den Versicherungsgesellschaften erfolgt sind oder (auch) über Makler, z. B. auf Betreiben des Antragsgegners. Von "direkten" Verhandlungen oder von Verhandlungen "nur direkt" mit den Versicherungsgesellschaften ist in der angegriffenen Äußerung ohnehin nicht die Rede; es heißt dort nur, der Antragsgegner habe die günstigen Konditionen "ausgehandelt". Der Verkehr stellt verständigerweise in Rechnung, dass solche Verhandlungen auf verschiedene Weise, und damit auch über Versicherungsmakler geführt werden können.

(c) Auch wegen einer etwa fehlenden Aktualität der Behauptung verstößt diese nicht gegen § 3 UWG.

Die beanstandete Äußerung hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen unmittelbaren Aktualitätsbezug etwa dahingehend, dass Verhandlungen bzw. Ergebnisse des "Aushandelns" in jüngster Zeit behauptet würden. Einen solchen Eindruck wird das durchschnittlich verständige Publikum auch nicht gewinnen. Es wird vielmehr annehmen, dass das Aushandeln bzw. dessen Ergebnisse noch von Bedeutung sind, auch wenn die Verhandlungen möglicherweise schon länger zurückliegen.

Der Antragsgegner hat dazu vorgetragen, dass es auch in neuerer Zeit Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften gegeben habe. Das wird durch die eidesstattlichen Versicherungen des Pxxxxxxxxxxxxxx bestätigt, der solche Verhandlungen bis 1999 erwähnt (Anlagen AG 1-2).

Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Maßgeblich ist nach dem Streitgegenstand allein die Äußerung selbst. Die Antragstellerin beruft sich wegen eines besonderen Aktualitätsbezuges auf dahingehende Wendungen und Besonderheiten in der Anzeige des Antragsgegners (vgl. Anlage ASt 11); auf diese kann es aber nicht ankommen, denn die Anzeige ist nicht Streitgegenstand. Hierauf hat der Senat schon in der Berufungsverhandlung ausdrücklich hingewiesen.

(d) Schließlich besteht auch keine Irreführungsgefahr im Hinblick darauf, dass es etwa einen objektiven Vergleich der Versicherungskonditionen nicht gegeben hätte.

Allerdings erwartet der Verkehr wegen des beanstandeten Hinweises, dass der Antragsgegner das Ergebnis der ausgehandelten Konditionen verglichen hat, und zwar nicht nur nach persönlichem Gutdünken, sondern auf Grund objektiver Kriterien. In der Äußerung ist zwar nicht ausdrücklich von einem Vergleichen die Rede, aber das Publikum erwartet vom Antragsgegner als Verband und Interessenvertreter der Windenergie-Erzeuger selbstverständlich ein solches Vorgehen, weil er andernfalls jene Konditionen nicht als "günstig" und die Versicherungsbedingungen nicht als "beste" beschreiben könnte.

Die Antragstellerin behauptet zwar, es habe keinen objektiven Vergleich gegeben, weil der Antragsgegner auf Nachfrage nicht bereit gewesen sei, die Konditionen bekannt zu geben. Dieses Argument, mit dem die Antragstellerin auf das Schreiben vom 15. April 2000 (Anlage ASt 12) anspielt, greift nicht durch. Mit jenem Schreiben verweist der Antragsgegner bzw. die YXX-Service GmbH auf die drei dort genannten Versicherungsmakler, aus diesem Vorgehen ergibt sich aber nicht zwingend, dass die erzielten Konditionen nicht verglichen worden wären.

Die dahingehende Behauptung der Antragstellerin findet auch in der von ihr vorgelegten Unterlassungserklärung des Txxxxxxxxxxxxxxx vom 26. Januar 2000 (Anlage ASt 10) keine Stütze. Bei diesem handelt es sich um einen der Versicherungsmakler, den der Antragsgegner bzw. die YXX-Service GmbH Interessenten gegenüber genannt hat (Anlage ASt 12). Die Erklärung des Txxxxxxxxxxxxxxx betrifft die Behauptung, dessen Angebote seinen vom hiesigen Antragsgegner empfohlen und für gut befunden worden. Aus der Abgabe der Unterlassungserklärung folgt ebenfalls nicht zwingend, dass der Antragsgegner bei den Versicherungskonditionen keine objektiven Vergleiche vorgenommen hätte.

Der Antragsgegner hat bereits in erster Instanz vorgetragen, in welchen Einzelpunkten Verbesserungen in den Versicherungsbedingungen hätten erzielt werden können (Bl. 27 ff) und dies mit den eidesstattlichen Versicherungen des Pxxxxxxxx glaubhaft gemacht (Anlagen AG 1-2). Die Antragstellerin hat das Vorbringen der Gegenseite lediglich bestritten. Auch die vom Antragsgegner in zweiter Instanz noch vorgelegten Schreiben der Versicherungsmakler bzw. Unterlagen der Versicherungen zeigten auf, dass Marktübersichten über die Konditionen vorgenommen worden sind und dass diese sich der Antragsgegner jedenfalls zu eigen gemacht hat (Anlagen AG B 1-6). Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insbesondere ergeben sich aus ihrem Vortrag keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angebote, die über den Antragsgegner an Interessenten gelangen, nicht günstige Konditionen aufweisen.

(e) Auf die weiteren Besonderheiten, auf die sich die Antragstellerin noch stützt, kann es nicht ankommen, sie sind nicht Gegenstand des Antrages. Das gilt nicht nur hinsichtlich der bereits erörterten Besonderheiten der Anzeige (Anlage ASt 11), sondern auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Antragsgegner bzw. die YXX-Service GmbH Interessenten, die sich auf die Anzeige gemeldet haben, an die drei Versicherungsmakler Txxxxxxxxxxxxxxx, Sxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und Jxxxxxxxxxxxxxx verwiesen hat. Auch dieses der Anzeige nachfolgende Verhalten des Antragsgegners bzw. der YXX-Service GmbH ist nicht Teil des Streitgegenstandes und kann daher zur Begründung des Unterlassungsantrages nicht mit herangezogen werden.

II.

Die Berufung ist demgemäß begründet. Die Beschlussverfügung zu a) war unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben und der Verfügungsantrag insoweit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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