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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 21.02.2007
Aktenzeichen: 3 U 249/05
Rechtsgebiete: GMV


Vorschriften:

GMV Art. 9 Abs. 1 lit. b)
Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschafts-Bildmarke WOLFSKIN und verschiedenen Gestaltungen der Bezeichnung WOLFgang im Warenbereich von Rucksäcken und Bekleidungsstücken.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Hinweisbeschluss

Geschäftszeichen: 3 U 249/05

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 21. Februar 2007 durch die Richter Gärtner, Dr. Löffler, Terschlüssen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis richtig. Die Berufung enthält keine durchgreifenden Angriffe.

1. Die Berufungsbegründung zeigt durchgreifende Rechtsfehler bei der Feststellung der Tatsachengrundlage oder bei der Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

a.)

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 GMV, §§ 125 e MarkenG in Verbindung mit § 32 ZPO.

Die erforderliche Begehungsgefahr liegt vor. Sie folgt aus dem Messeauftritt der Beklagten auf der ISPO 2004 in München. Aufgrund dieses Messauftritts ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Waren bundesweit, und damit auch im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Gerichte angeboten hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihr Angebot auf den Bereich des Messestandorts München oder auf das Ausland beschränkt erfolgt wäre, bestehen nicht. Die im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits unterbreiteten Einigungsvorschläge der Beklagten ergeben zudem nicht, dass sie verbindlich auf die Bewerbung und den Vertrieb ihrer Waren in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet hätte.

b.)

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. erfasst die Verwendung der nachfolgend wiedergegebenen drei Verletzungsformen im Hinblick auf das Anbieten, den Vertrieb (inkl. Besitz, Einfuhr und Ausfuhr zu diesen Zwecken) und die Bewerbung von Bekleidungsstücken und Rücksäcken in der Bundesrepublik Deutschland:

(vgl. Anlagen K 60, K 61, B 1)

Der zuerkannte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV aus der Gemeinschafts-Bildmarke WOLFSKIN, Nr. 2159622, welche mit Priorität vom 3. April 2001 u.a. für die Waren Rucksäcke und Bekleidungsstücke geschützt ist, zu:

(Anlage K 72).

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV kann der Inhaber einer registrierten Gemeinschaftsmarke denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der die Marke oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen in einer Weise nutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Zeichen hervorzurufen.

Dabei genügt es, wenn diese Verwechslungsgefahr in einem der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft besteht. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 1 Abs. 2 GMV. Hier kommt es maßgeblich auf die Verwechslungsgefahr im Bereich des Forumgerichts, d.h. in der Bundesrepublik Deutschland an (vgl. Knaak, Die Durchsetzung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke, GRUR 2001, 21, 22).

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b GMV ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der verwendeten Kennzeichen, der Ähnlichkeit der mit ihnen bezeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein geringer Grad an Ähnlichkeit der Waren kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Kennzeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 f. -Sabèl/PUMA; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. -Canon; BGH WRP 1999, 936, 938 -HONKA; BGH GRUR 2000, 605, 606 -comtes/ComTel; BGH GRUR 2000, 506, 508 -ATTACHÉ/ TISSERAND; BGH GRUR 2000, 1040, 1042 -FRENORM/FRENON; BGH GRUR 2001, 158, 159 f. - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).

aa)

Der Gemeinschaftsbildmarke der Klägerin kommt hinsichtlich des streitgegenständlichen Warenbereichs "Bekleidungsstücke ... Rucksäcke" von Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu. Die Bildmarke "WOLFSKIN" erweist sich im Hinblick auf die vorgenannten Waren nicht als beschreibend. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch keine Schwächung der Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke festgestellt werden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch eine Schwächung des Markenbestandteils "WOLF" der klägerischen Marke kann nicht festgestellt werden.

Da die eingetragene Marke in der europäischen Gemeinschaft bisher kaum bzw. gar nicht benutzt worden ist, ist keine Stärkung der Kennzeichnungskraft eingetreten. Es ist daher festzustellen, dass die klägerische Gemeinschaftsbildmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt.

bb)

Die von den Beklagten verwendeten Kennzeichen sind der für die Klägerin geschützten Gemeinschaftsbildmarke ähnlich.

Die in den Bezeichnungen der Parteien erkennbaren Wortbestandteile, d. h. "WOLFSKIN" bzw. "WOLFgang" sind jeweils 8 Buchstaben lang und zweisilbig, wobei die ersten 4 Buchstaben bzw. die erste Silbe, d. h. der Bestandteil "WOLF", hochgradig ähnlich sind. In den Bezeichnungen der Parteien wird dieser erste Bestandteil, "WOLF", jeweils auch bildlich unterstützt und damit verstärkt, indem in engem räumlichem Zusammenhang mit diesem Wortbestandteil die Silhouette eines heulenden Wolfes abgebildet wird. Dabei besteht insoweit ein Unterschied, als der Buchstabe "O" in den Bezeichnungen der Beklagten als Mond erscheint, den der Wolfskopf anheult. Dadurch wird dieser Markenbestandteil in besonderer Weise hervorgehoben und prägt damit auch überwiegend die gesamte Bezeichnung. Die von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen verwenden zudem für den Bestandteil "WOLF" Großbuchstaben, wohingegen der Bestanteil "gang" demgegenüber in kleinen Buchstaben geschrieben ist. Dadurch erfolgt eine gewisse Abspaltung und damit gleichfalls eine Hervorhebung des -zudem bildlich verstärkten- Bestandteils "WOLF" gegenüber der Gesamtbezeichnungen "WOLFgang". Dies führt auch dazu, dass nicht davon auszugehen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in den streitgegenständlichen Bezeichnungen ohne Weiteres den deutschen Vornamen "Wolfgang" erkennen. In den Bezeichnungen der Parteien werden die Gesamtbezeichnungen jeweils überwiegend von den Bestandteilen "WOLF" geprägt. Hinsichtlich dieser Bestandteile sind die Kennzeichen sehr ähnlich. Auch die grafische Gestaltung des heulenden Wolfes ist hochgradig ähnlich. Ein deutlicher Unterschied besteht nur insoweit als, die bildliche Wiedergabe des Wolfskopfes durch die Beklagte gegenüber der Marke der Klägerin spiegelverkehrt erfolgt. Da die angesprochenen Verkehrskreise die Produkte der Parteien jedoch regelmäßig nicht nebeneinander und gleichzeitig wahrnehmen, fällt dieser Unterschied in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise nicht maßgeblich ins Gewicht.

Die Beklagte hat die angegriffenen Kennzeichen in den Farben schwarz (Hintergrund und Kopfsilhouette heulender Wolf), weiß (Hintergrund "O") und orange (Bestandteil WOLFgang) bzw. blau (Hintergrund) und weiß (Hintergrund "O" und Bestandteil WOLFgang) verwendet. Demgegenüber ist die Gemeinschaftsbildmarke in den Farben rot (Schrift), weiß (Hintergrund) und schwarz (Umrisslinie heulender Wolf) registriert. Die Verwendung unterschiedlicher Farben fällt hier allerdings nicht maßgeblich ins Gewicht, denn die Klägerin genießt aus der eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke nicht nur den Schutz für bestimmte Farben oder Farbkombinationen. Das ergibt sich daraus, dass sie für die Gemeinschaftsbildmarke ausweislich der vorliegenden Markenurkunde keinen Schutz für bestimmte Farben in Anspruch genommen hat (Anlage K 72).

Die gegenüberstehenden Zeichen sind somit in klanglicher, bildlicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht sehr ähnlich. Demgegenüber vermögen die Unterschiede in der zweiten Silbe, d.h. zwischen "SKIN" und "gang" und die damit verbundenen Unterschiede im Sinngehalt der Zeichen keinen hinreichenden Abstand zu erzeugen.

Die verwendeten Kennzeichen haben bei Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren zumindest einen durchschnittlichen Grad an Zeichenähnlichkeit.

cc)

Darüber hinaus sind die hinsichtlich der Marke der Klägerin eingetragenen Waren (Bekleidungsstücke und Rucksäcke) mit den von der Beklagten unter ihren Bezeichnungen angebotenen Waren (Bekleidungsstücke und Rücksäcke) identisch. Die klägerische Gemeinschaftsmarke befindet sich noch in der fünfjährigen Benutzungsschonfrist (Art. 15 Abs. 1 GMV), so dass es ausschließlich auf die eingetragenen Waren, nicht jedoch auf die tatsächliche Benutzungslage hinsichtlich der eingetragenen Waren ankommt.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der drei streitgegenständlichen Bezeichnungen mit der Gemeinschaftsbildmarke der Klägerin, der Warenidentität und der zumindest mittleren Kennzeichnungskraft der klägerischen Gemeinschaftsbildmarke und der Wechselwirkung dieser genannten Faktoren, ist davon auszugehen, dass Verwechslungsgefahr besteht. Diejenigen Verkehrsteilnehmer, die die Marke der Klägerin kennen, werden aufgrund der Verwendung der angegriffenen Kennzeichen annehmen, dass es sich bei den von der Beklagten verwendeten Bezeichnungen um eine lizenzierte Abwandlungen der klägerischen Marke handelt.

b.)

Der Auskunftsanspruch zu 2) ist aus Art. 98 Abs. 2 GMV in Verbindung mit §§ 19 MarkenG, 242 BGB begründet. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch zu 3) ist aus Art. 98 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 14 Abs. 6 MarkenG begründet.

c.)

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann offen bleiben, ob der Klägerin die geltend gemachten Klagansprüche auch aus ihren weiteren Marken Jack Wolfskin, WOLFSKIN und Wolfstock (Anlagen K 2 bis K 7, B 12 und K 72), ihrem Unternehmenskennzeichen oder aus ergänzendem Leistungsschutz (UWG) zustehen.

2. Der Fall hat keinerlei grundsätzliche Bedeutung, und eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch zur Fortbildung des Rechts nicht geboten.

Vermerk:

Durch einstimmigen Beschluss des Senats vom 26. März 2007 wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 18. Oktober 2005, Az. 416 O 2/05, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat auf den obigen Hinweisbeschluss Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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