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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 3 U 269/01
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 5 Abs. 1
MarkenG § 5 Abs. 3
MarkenG § 15 Abs. 2
MarkenG § 15 Abs. 4
1. Der Begriff "Motorradmarkt" ist als Titel einer Zeitschrift von Haus aus unterscheidungskräftig, und daher auch ohne den Nachweis der Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an nach § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig.

2. Es besteht regelmäßig kein Anspruch auf Übertragung einer rechtsverletztenden Domain vom Verletzer auf den Verletzten. Insoweit kann der Verletzte nur verlangen, dass der Verletzer gegenüber der zuständigen Vergabestelle auf die Domain verzichtet, d.h. eine entsprechende Freigabeerklärung abgibt bzw. die Zustimmung zur Löschung erklärt. Ein Anspruch auf weitere Mitwirkungshandlungen des Verletzers besteht insoweit nicht. Es ist Sache des Verletzten, nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass die streitgegenständliche Domain für ihn registriert wird.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 269/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Mai 2002

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, Spannuth, Terschlüssen nach der am 28. April 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 20. Juni 2001, Az.: 406 O 8/01, teilweise abgeändert: Das Versäumnisurteil vom 14. März 2001 wird hinsichtlich der Ziffer I. 2. des Tenors aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, gegenüber der DENIC in die Löschung der Domain "motorradmarkt.de" einzuwilligen. Der weitergehende Klagantrag zu

I. 2. wird abgewiesen.

Das Versäumnisurteil vom 14. März 2001 wird wie folgt aufrecht erhalten und zur Klarstellung neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Domain "motorradmarkt.de" für Motorrad und Motorradzubehör-Anzeigen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,

2. in die Löschung der Domain "motorradmarkt.de"

einzuwilligen,

3. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Zugriffe auf die Domain "motorradmarkt.de betreffend Motorradund Motorradzubehör-Anzeigen, einschließlich der erzielten Umsätze.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der vormaligen Klägerin, der A... Verlag GmbH, bis zum 30. Juni 2001, dem jetzigen Kläger seit dem 1. Juli 2001, durch die widerrechtliche Benutzung der Domain "motorradmarkt.de" entstanden ist.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 1/14, der Beklagte 13/14. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 14. März 2001 entstandenen sind. Diese fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 35.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 35.790,00 (= DM 70.000,00) festgesetzt. Davon entfallen € 17.895,00 (= DM 35.000,00) auf den Unterlassungsantrag, € 12.783,00 (= DM 25.000,00) auf den Domainübertragungsantrag und insgesamt € 5.112,00 (= DM 10.000,00) auf den Auskunfts- und den Schadensersatzfeststellungsantrag. In dem Domainübertragungsantrag ist der Freigabeantrag bereits mit € 10.225,00 (= DM 20.000,00) enthalten.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus Markenrecht auf Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain "motorradmarkt.de" für Motorrad- und Motorradzubehör-Anzeigen in Anspruch. Darüber hinaus verlangt der Kläger die Übertragung der genannten Domain auf sich und nimmt den Beklagten auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Die vormalige Klägerin, die A... Verlag GmbH, brachte seit 1991 die Zeitschrift "Motorradmarkt", ein Anzeigenblatt für Motorräder nebst Zubehör, heraus (Anlage K 1). Sie war darüber hinaus Inhaberin der Internet-Domain "motorrad-markt.net", unter der sie seit 1997 im Internet Anzeigenraum für Motorräder nebst Zubehör zur Verfügung stellte (Anlage K 2). Nachdem die A... Verlag GmbH mit Wirkung zum 1. Juli 2001 sämtliche Rechte an dem Titel "Motorradmarkt" sowie an der Domain "motorradmarkt.net" an den jetzigen Kläger... übertragen hatte, hat der jetzige Kläger den Rechtsstreit insgesamt mit Zustimmung des Beklagten übernommen. Die Übertragung der Titelrechte umfasste auch Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz in Bezug auf Rechtsverletzung in der Vergangenheit.

Der Beklagte ist Inhaber der Domain "motorradmarkt.de" (Anlage K 3). Unter dieser Internet-Adresse stellte er ebenfalls Anzeigenraum für Motorräder und Zubehör zur Verfügung (Anlage K 4).

Anfang November 2000 wurde die vormalige Klägerin erstmals auf das vorgenannte Internet-Angebot des Beklagten aufmerksam. Daraufhin ließ sie den Beklagten mit Schreiben vom 6. November 2000 unter Hinweis auf die Verletzung von Kennzeichenrechten abmahnen.

Da der Beklagte nicht bereit war, die verlangte Unterlassungserklärung abzugeben, erwirkte die vormalige Klägerin am 22. November 2000 eine entsprechende Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen (Az.: 406 O 270/00), mit welcher dem Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr die Domain "motorradmarkt.de" für Motorrad- und Motorradzubehör-Anzeigen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

Auf den Widerspruch des Beklagten hat das Landgericht seine Beschlussverfügung mit Urteil vom 9. Mai 2001 bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Unterlassungsanspruch sei aus §§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG begründet. Nachdem der Beklagte gegen dieses Urteil zunächst frist- und formgerecht Berufung eingelegt hatte, haben sich die Parteien nachfolgend geeinigt, die rechtliche Auseinandersetzung lediglich im Rahmen des hiesigen, zwischenzeitlich eingeleiteten, Hauptsacherechtsstreits fortzuführen.

Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 hatte die vormalige Klägerin den Beklagten aufgefordert, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg als endgültige Regelung anzuerkennen (Anlage K 5). Der Beklagte war jedoch nicht bereit, dieser Aufforderung nachzukommen. Daraufhin erhob die vormalige Klägerin am 18. Januar 2001 Hauptsacheklage beim Landgericht Hamburg (Az.: 406 O 8/01). Sie verfolgte ihren Unterlassungsanspruch weiter und nahm den Beklagten darüber hinaus auch auf Übertragung der Domain "motorradmarkt.de", Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Mit Versäumnisurteil vom 14. März 2001, welches dem Beklagten am 21. März 2001 zugestellt wurde, hat das Landgericht Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, antragsgemäß

I. den Beklagten verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis DM 500.000,00, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Domain "motorradmarkt.de" für Motorrad und Motorradzubehör-Anzeigen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

2. die Domain "motorradmarkt.de" auf die Klägerin zu übertragen;

3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Anzahl der Zugriffe auf die Domain "motorradmarkt.de betreffend Motorradund Motorradzubehör-Anzeigen, einschließlich der erzielten Umsätze;

II. festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die widerrechtliche Benutzung der Domain "motorradmarkt.de" entstanden ist.

Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Beklagte frist- und formgemäß Einspruch ein. Er vertrat die Ansicht, der vormaligen Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Er habe seine Internet-Domain bereits am 27. Mai Anfang 1997 registrieren lassen (Anlage C). Zudem verwende er die Domain nicht zu geschäftlichen Zwecken. Sie diene ausschließlich der Kommunikation motorradbegeisterter Menschen jeden Alters. Der Beklagte bestritt, dass die Zeitschrift der vormaligen Klägerin eine Auflage von 90.000 Stück erreicht habe. Zudem sei der Begriff "Motorradmarkt" nicht schutzfähig. Jedenfalls seien die Ansprüche der vormaligen Klägerin verwirkt.

Der Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14. März 2001 406 O 8/01- die Klage abzuweisen.

Die vormalige Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 14. März 2001 aufrecht zu

erhalten.

Die vormalige Klägerin vertrat die Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr wegen Herausgabe der Zeitschrift "Motorradmarkt" als Werktitel sowie wegen Verwendung der Domain "motorrad-markt.net" auch als Unternehmenskennzeichen und Werktitel zu. Sie gebe die Zeitschrift "Motorradmarkt" seit rund 10 Jahren mit einer durchschnittlichen Auflage von 90.000 Exemplaren heraus. Aufgrund der Identität der Bezeichnungen sowie der unter ihnen angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen bestehe zwischen ihren geschäftlichen Bezeichnungen und der Domain der Beklagten Verwechslungsgefahr. Die vormalige Klägerin verwies darüber hinaus auf den als Anlage K 4 überreichten Ausdruck des Internet-Angebots des Beklagten. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass der Beklagte über die Domain "motorradmarkt.de" Anzeigen für Motorräder und entsprechendes Zubehör anbiete.

Mit Urteil vom 20. Juni 2001 hielt das Landgericht Hamburg sein Versäumnisurteil vom 14. März 2001 vollumfänglich aufrecht.

Gegen dieses Urteil richtete sich der Beklagte mit seiner Berufung, welche er frist- und formgerecht eingelegt hat.

Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt nachdrücklich die Rechtsansicht, wonach die geltend gemachten Ansprüche bereits deshalb unbegründet seien, weil die Zeitschrift "Motorradmarkt" keine Verkehrsdurchsetzung erreicht habe. Darüber hinaus stützt er seinen Berufungsantrag auch darauf, dass er aufgrund der fast vier Jahre währenden unbeanstandeten Verwendung der Domain "motorradmarkt.de" habe darauf vertrauen dürfen, dass er nicht mehr mit entsprechenden Unterlassungsbegehren konfrontiert werden würde.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2001 sowie des Versäumnisurteils des Landgerichts Hamburg vom 14. März 2001 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise hinsichtlich des Klagantrages zu 2),

den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC in die Löschung der Domain "motorradmarkt.de" einzuwilligen.

Er verteidigt unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag der vormaligen Klägerin das angefochtene Urteil.

Auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und zu einem kleinen Teil begründet, im übrigen unbegründet.

I.

Gegenstand des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist die Benutzung der Domain "motorradmarkt.de" für Motorrad und Motorradzubehör-Anzeigen im geschäftlichen Verkehr (Klagantrag zu I. 1.). Ferner verlangt der Kläger die Übertragung der Domain "motorradmarkt.de" auf sich (Klagantrag zu I. 2.). Er hat dazu in der Berufungsverhandlung klar gestellt, dass in dem Klagantrag als Minus auch der Antrag auf Zustimmung zur Löschung der Domain, d.h. auf Abgabe einer Freigabeerklärung enthalten sei.

Darüber hinaus verlangt der Kläger Auskunftserteilung über die Anzahl der Zugriffe auf die Domain "motorradmarkt.de" betreffend Motorrad- und Motorradzubehör-Anzeigen, einschließlich der erzielten Umsätze (Klagantrag zu I. 3.) sowie Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtliche Benutzung der Domain "motorradmarkt.de" entstanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für den Zeitraum vor der Rechteübertragung von der vormaligen Klägerin auf den jetzigen Kläger, d.h. für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 um Schäden geht, die der vormaligen Klägerin entstanden sind. Für den Folgezeitraum ab dem 1. Juli 2001 sind Schäden umfasst, die dem jetzigen Kläger durch die vorgenannte Nutzung der Domain entstanden sind.

II.

Die Berufung ist begründet, soweit sich der Beklagte gegen die Verpflichtung zur Übertragung der Domain "motorradmarkt.de" auf den Kläger richtet. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.

1.

Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG begründet. Das Recht an einem unterscheidungskräftigen Titel entsteht mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Bei Druckschriften erfolgt das regelmäßig mit dem Erscheinen des Werkes (BGH GRUR 1989, 760. 761 -Titelschutzanzeige; OLG Hamburg NJW-RR 1996, 1004 -Max; OLG Hamburg AfP 1991, 443, 447 -Das Erbe der Guldenburgs).

Der Begriff "Motorradmarkt" ist als Titel einer Zeitschrift von Haus aus unterscheidungskräftig und daher auch ohne den Nachweis der Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt seiner Ingebrauchnahme an nach § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 3 MarkenG schutzfähig. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH MD 2002, 4, 6 -Auto Magazin-; BGH GRUR 2000, 504, 505 -FACTS; BGH GRUR 2000, 70, 72 - SZENE; BGH GRUR 1999, 235, 237 -Wheels Magazine; BGH GRUR 1992, 547, 548 -Morgenpost; LG Frankfurt GRUR-RR 2002, 68 -Uhren Magazin) . Diesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt der Titel "Motorradmarkt". Er bezeichnet von Haus aus nicht zwingend eine Druckschrift und wird deshalb auf einen ihm an sich nicht zukommenden Gegenstand übertragen (BGH GRUR 1980, 247, 248 Capital-Service; OLG Köln AfP 1994, 236, -die Geschäftsidee). Er weist damit ein Mindestmaß an Individualität auf, welches dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht. Im Bereich der Motorradzeitschriften sind u.a. Titel wie "Motorrad", "Motorrad News" und "Motorrad Classic", im Internet entsprechende Angebote unter den Titeln "Motorrad Online" und "Motorradmagazin" vertreten. Zwar ist der Titel der Klägerin "Motorradmarkt" weitgehend beschreibend, doch sind die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund der Verwendung ähnlicher und ebenfalls stark beschreibender Titel daran gewöhnt, auf die Unterschiede zu achten (OLG Frankfurt AfP 1992, 161 -Oldtimer Magazin).

Die Höhe der verkauften Auflage und die Anzahl der Leser ist zwischen den Parteien streitig, doch hat der Beklagte nicht substantiiert in Abrede genommen, dass die Zeitschrift des Klägers bereits seit Anfang der 90er Jahre verkauft wird. Aufgrund dieser langjährigen Vertriebsdauer ist davon auszugehen, dass sie auf dem überschaubaren Markt der an Motorradanzeigen Interessierten, den sie bedient, eine gewisse Bekanntheit erreicht hat (BGH GRUR 1999, 235, 237 -Wheels Magazine). Selbst bei Zugrundelegung einer geringen Unterscheidungskraft ist im vorliegenden Fall von einer gewissen Stärkung der Kennzeichnungskraft durch kontinuierliche Verbreitung auszugehen (BGH MD 2002, 4, 7 -Auto Magazin; BGH GRUR 2000, 70, 72 -SZENE).

Da der Titel des Klägers "Motorradmarkt" schon von Haus aus unterscheidungskräftig ist, bedarf es -entgegen der Ansicht des Beklagten- keiner Prüfung, ob ihm auch Schutzfähigkeit gemäß § 5 MarkenG wegen Verkehrsgeltung zukommt. Eine solche ist nur dann erforderlich, wenn es der Bezeichnung an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt. Dies ist -wie vorstehend ausgeführt- nicht der Fall. Aufgrund der schwachen, wenn auch gestärkten Unterscheidungskraft ist der Schutzbereich jedoch entsprechend eng, d.h. im wesentlichen auf Identverletzungen beschränkt (LG Hamburg MMR 1998, 46 f. -bike.de).

Zwischen dem Zeitschriftentitel des Klägers und der Domainbezeichnung des Beklagten besteht Verwechslungsgefahr. Auch insoweit ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz der Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Bezeichnungen und der Werk- bzw. Branchennähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels auszugehen (BGH MD 2002, 4, 6 -Auto Magazin; BGH GRUR 1975, 604, 605 -Effecten-Spiegel).

Wie bereits ausgeführt ist aufgrund des vornehmlich beschreibenden Charakters des Zeitschriftentitels "Motorradmarkt" zwar zunächst von einer schwachen Unterscheidungskraft des Werktitels "Motorradmarkt" auszugehen. Die Kennzeichnungskraft ist jedoch durch die kontinuierliche Verbreitung der Zeitschrift deutlich gestärkt worden.

Die Parteien bieten unter der identischen Bezeichnung "Motorradmarkt" identische Dienstleistungen an. Zwar lautet die vollständige Bezeichnung der Domain des Beklagten "motorradmarkt.de". Der Zusatz "de" bleibt jedoch bei der Beurteilung der Identität der verwendeten Kennzeichen außer Betracht, weil es sich insoweit nicht um einen frei gewählten Namensteil, sondern lediglich um die für die Benutzung im Internet erforderliche Bezeichnung der Top Level Domain handelt, die auf Internet-Angebote hinweist, die aus Deutschland stammen (LG Hamburg CR 1999, 47, 48 -eltern.de).

Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistung besteht insoweit Identität, als beide Parteien einen Anzeigenmarkt für Motorräder und Motorradzubehör anbieten. Soweit der Beklagte behauptet hat, er verwende die Domain nicht zu geschäftlichen Zwecken, sie diene ausschließlich der Kommunikation motorradbegeisterter Menschen jeden Alters, steht dem der zur Akte gereichte Ausdruck seines Internetangebots (Anlage K 4) entgegen. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Domain auch geschäftlich nutzt. So hält er auf seiner Homepage eine eigene Schaltfläche mit dem Titel "Anzeigen" bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wird der Internetnutzer auf verschiedene Kleinanzeigen für Motorräder und Motorradzubehör weitergeleitet. Gleichzeitig werden die gewerblichen Anzeigenkunden dazu aufgefordert, sich an die EMailadresse "anzeigen@motorradmarkt.de" zu wenden (Anlage K 4).

Beide Parteien präsentieren mithin übereinstimmende Themenkreise und wenden sich an die selben Kundenkreise. Der Umstand, dass der Kläger seine Anzeigen in einer Zeitschrift, der Beklagte seine Annoncen hingegen im Internet anbietet, ändert nichts an der Branchenidentität der Angebote der Parteien.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Umstände besteht die Gefahr, dass die maßgeblichen Verkehrskreise irrtümlich annehmen, bei dem unter der Domain des Beklagten "motorradmarkt.de" präsentierten Angebot handele es sich um die Internet-Version der Zeitschrift des Klägers. Bei demjenigen, der die Zeitschrift "Motorradmarkt" des Klägers kennen gelernt hat, besteht die Gefahr, dass er sich, sobald er auf das Angebot des Beklagten trifft, an die ihm bekannte Zeitschrift des Klägers erinnert und meint, es müsse sich auch insoweit um die Zeitschrift des Klägers handeln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verkehr die Angebote der Parteien nicht stets nebeneinander vor Augen treten, sondern dass zwischen den einzelnen Begegnungen auch längere Zeitabstände liegen können, in denen die Erinnerung an die eine oder andere Bezeichnung unscharf werden und sich verflüchtigen kann (OLG Hamburg AfP 1991, 448, 449 -Premiere).

Dieses Verständnis der Verbraucher wird zusätzlich dadurch gefördert, dass es zwischenzeitlich nicht mehr ungewöhnlich ist, eine Zeitschrift mit einem gleichnamigen Internet-Angebot zu flankieren. Zwar hat der Kläger seine Annoncen bisher nur in seiner Zeitschrift, der Beklagte seine Anzeigen bisher ausschließlich im Internet angeboten. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zunehmend dazu übergehen, ihre Druckwerke durch entsprechende Internetversionen zu erweitern. So präsentieren sich beispielsweise die Zeitschrift "DER SPIEGEL" auch unter der Internetadresse "www.spiegel.de" und die Tageszeitung "Die Welt" unter der Domain www.welt.de (vgl. LG Hamburg CR 1999, 47, 48 eltern.de). Aufgrund dieser Gepflogenheiten kann im vorliegenden Fall der Medienwechsel zwischen Druckschrift und Internet die aufgrund der Identität der Bezeichnungen sowie der Branchen bestehende Verwechslungsgefahr nicht ausräumen. Wird unter der Domain "motorrad.de" Anzeigenraum bezüglich Motorrädern und Motorradzubehör angeboten, wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung geweckt, dass es sich um ein Angebot des Klägers handelt. Damit besteht die konkrete Gefahr von Verwechslungen (so auch LG Hamburg CR 1999, 47, 48 -eltern.de; LG Köln AfP 1997, 655, 656 -Karriere).

Der Beklagte kann sich demgegenüber auch nicht auf § 23 MarkenG berufen. Anhaltspunkte dafür, dass er zur Beschreibung seiner geschäftlichen Aktivitäten auf die streitgegenständliche Domain angewiesen wäre, bestehen nicht.

Umstände, die eine Verwirkung der streitgegenständlichen Ansprüche begründen könnten (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 1998, § 21 Rn. 21), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, dass die vormalige Klägerin vor Einleitung des hiesigen Rechtsstreits bereits Kenntnis von der Domain des Beklagten und ihrer Verwendung hatte.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist mithin im Hinblick auf den Zeitschriftentitel "Motorradmarkt" aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG begründet.

Die Frage, ob dem Kläger darüber hinaus auch Werktitelansprüche aus der Verwendung der Domain "motorrad-markt.net" zustehen, kann damit offen bleiben.

2.

Ein Anspruch auf Übertragung der Domain "motorradmarkt.de" steht dem Kläger jedoch -entgegen der Ansicht des Landgerichts- nicht zu. Insoweit kann der Kläger nur den Verzicht des Beklagten auf die Domain "motorradmarkt.de", nicht aber die Übertragung auf sich, beanspruchen. Insoweit hat der Kläger in der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2002 klar gestellt, dass der Freigabeanspruch in dem geltend gemachten Übertragungsanspruch als Minus enthalten sein soll.

Zwar ist in der Rechtsprechung vereinzelt angenommen worden, es bestehe ein Übertragungsanspruch (OLG München WRP 1999, 955 -shell.de; LG München I, NJW-RR 1998, 973, 974 -juris; LG Hamburg CR 1999, 47, 49 -eltern.de). Zur Begründung ist zum Teil ausgeführt worden, der Übertragungsanspruch ergebe sich bereits im Rahmen des Beseitigungsanspruchs bzw. des Schadensersatzanspruchs. Darüber hinaus sei der Übertragungsanspruch auch aus § 687 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 678, 681 S. 2, 667 BGB begründet (LG München I, NJW-RR 1998, 973, 974 -juris). Zum Teil ist der Übertragungsanspruch auf eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 PatG sowie § 894 BGB gestützt worden (OLG München CR 1999, 382, 383 -shell.de; LG Hamburg ITRB 2001, 80 f -audi-lamborghini.net und audilamborghini.org, zitiert nach juris).

Diese Begründungen berücksichtigen jedoch nicht in ausreichendem Maße, dass im Rahmen der vorgenannten Anspruchsgrundlagen keine Besserstellung des Anspruchinhabers erfolgen darf. Der Verletzte soll lediglich so gestellt werden, wie er stünde, wenn die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition durch den Verletzer unterblieben wäre. Daher kann er lediglich verlangen, dass der Verletzer gegenüber der DENIC e.G. auf die Domain verzichtet, d.h. eine entsprechende Freigabeerklärung abgibt bzw. die Zustimmung zur Löschung erklärt. Einen Anspruch auf weitere Mitwirkungshandlungen des Verletzers bestehen insoweit nicht (OLG Hamburg OLGR 2001, 159, 164f. -derrick.de; OLG Hamm NJW-RR 1998, 909, 910 -krupp.de). Es ist Sache des Verletzten, nachfolgend dafür Sorge zu tragen, dass die streitgegenständliche Domain für ihn registriert wird.

Auch wenn dies im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, könnte einem Dritten ein gleich gutes oder ein noch besseres Recht an der streitgegenständlichen Domainbezeichnung zustehen. Deshalb ist ein Anspruch auf Übertragung des Domain-Namens generell abzulehnen (OLG Hamburg OLGR 2001, 159, 164 f. -derrick.de; vgl. BGH WRP 2002, 121 f.: Presseerklärung Nr. 87/2001 des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2001 zum Urteil des BGH vom 22. November 2001, Az.: I ZR 138/99, -shell.de, WRP 2002, 121 f.).

Ansprüche aus Auftragsrecht liegen nicht vor, weil kein Fremdgeschäftsführungswillen ersichtlich ist. Die Normen des § 8 PatG und § 894 BGB regeln gänzlich andere Fallkonstellationen und sind daher auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Für Fälle der hier vorliegenden Art besteht auch keine Regelungslücke, da sachgerechte Ergebnisse im Rahmen der bestehenden Störerhaftung erreicht werden können. Eine Notwendigkeit, dem Verletzten über den bestehenden Beseitigungsanspruch, d.h. hier Freigabeanspruch, hinaus im Wege der Analogie auch einen Anspruch auf unmittelbare Übertragung der Domain zu gewähren, kann somit nicht festgestellt werden (OLG Hamburg OLGR 2001, 159, 164 f. -derrick.de).

3.

Der Auskunftsanspruch folgt aus § 19 MarkenG, der Schadensersatzfeststellungsanspruch aus § 256 ZPO in Verbindung mit § 15 Abs. 5 MarkenG. Der Schadensersatzanspruch bezieht sich für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2001 auf Schäden, die der vormaligen Klägerin entstanden sind. Für den Folgezeitraum, d.h. ab dem 1. Juli 2001, bezieht er sich auf Schäden, die dem jetzigen Kläger durch die vorgenannte Nutzung der Domain entstanden sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 344, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §" 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch im Hinblick auf eine Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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