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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 3 U 284/06
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 5 Abs. 1
UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1
UWG § 8 Abs. 1
1. Wird in einer Werbeunterlage mit der Angabe "DSL-Jetzt auch bei uns" geworben, gehen maßgebliche Anteile der angesprochenen Verkehrskreise - mangels anders lautender Informationen - davon aus, dass das beworbene DSL-Angebot für jeden Adressaten der Werbung verfügbar ist.

2. Die Angabe ist irreführend, wenn das beworbene Angebot nicht bundesweit verfügbar ist. Es kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen hinreichend bekannt ist, dass die DSL-Technologie nicht bundesweit verfügbar ist.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Hinweisbeschluss

Geschäftszeichen: 3 U 284/06

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 9. Februar 2007 durch die Richter Gärtner, Spannuth, Terschlüssen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das landgerichtliche Urteil ist richtig. Die Berufung enthält keine durchgreifenden Angriffe.

Gründe:

Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an und hat ihr DSL-Angebot in Zeitungsanzeigen mit dem Hinweis beworben: "DSL - Jetzt auch bei uns".

Die Klägerin hat das als unlauter beanstandet. Der Klage (u. a. auf Unterlassung) hatte das Landgericht stattgegeben. Die Berufung hat die Beklagte zurückgenommen, nachdem der nachstehende Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangen war.

1. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils des Landgerichts Bezug und macht sie sich zu Eigen.

2. Die Berufungsbegründung zeigt Rechtsfehler bei der Feststellung der Tatsachengrundlage oder bei der Begründung des Urteils nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auf die konkrete Verletzungsform beschränkt und steht der Klägerin aus §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG zu. Die streitgegenständliche Printwerbung der Beklagten ist irreführend, denn sie erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck, dass das von ihr beworbene DSL-Angebot bundesweit verfügbar sei.

Für die Beantwortung der Frage, ob Werbung als irreführend anzusehen ist, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsadressaten der Werbung abzustellen (BGH GRUR 2003, 247, 248 - Thermal Bad; BGH NJW 2004, 439 - Mindestverzinsung; BGH WRP 2005, 480, 483 - Epson Tinte). Die Verkehrsanschauung orientiert sich am Wortsinn der Werbeaussage, d. h. am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH GRUR 2003, 247, 248 - Thermal Bad; Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 5 Rn. 2.65).

Die streitgegenständliche Werbeunterlage der Beklagten (Anlagen K 10 und B 1) wendet sich ersichtlich an potentielle Kunden, die sich für Preselection-Telefonangebote, aber auch für das Internet interessieren. Für das Verständnis der beanstandeten Anzeigen ist mithin auf den Erkenntnishorizont durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger preselection- und internetinteressierter Werbeadressaten abzustellen, die die Werbeangaben mit dem Maß an Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, mit dem sie solcher Werbung üblicherweise begegnen.

Der Senat kann auf Grund eigener Sachkunde über das Verkehrsverständnis der in Rede stehenden Werbung entscheiden, denn die Mitglieder des Senates gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen.

Wegen der auf der Werbeunterlage befindlichen Angabe "DSL-Jetzt auch bei uns" (Anlagen K 10 und B 1) gehen maßgebliche Anteile der angesprochenen Verkehrskreise - mangels anders lautender Informationen - davon aus, dass das beworbene DSL-Angebot für jeden Adressaten der Werbung verfügbar ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die beworbenen DSL-Anschlüsse - unstreitig - nicht bundesweit verfügbar sind.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass die DSL-Technologie nicht bundesweit verfügbar ist.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Printwerbung selbst die eingeschränkte Verfügbarkeit des beworbenen DSL-Angebots nicht zu entnehmen, obwohl ein entsprechender Hinweis notwendig und problemlos möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite darauf hinweist, dass das beworbene DSL-Angebot nicht überall verfügbar ist (Anlage B 2), ist nicht geeignet, die Irreführung auszuschließen. Die Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ist nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten. Das ergibt sich daraus, dass die potentiellen Kunden sich aufgrund der Werbung der Beklagten bereits näher mit dem beworbenen DSL-Angebot befasst, insbesondere die angegebene Internetseite der Beklagten aufgesucht haben.

Es handelt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - bei der streitgegenständlichen Werbeaussage auch nicht um eine bloße "Aufmerksamkeitswerbung". Vielmehr soll - ausweislich des unter der Angabe "DSL - Jetzt auch bei uns!" befindlichen Textes "Kostenlose Anmeldung unter --> www.StarCom.cc" - unter der angegebenen Internetadresse bereits eine kostenlose Anmeldung für das DSL-Angebot der Beklagten möglich sein.

Die durch die streitgegenständliche Werbung herbeigeführte Irreführung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Sie ist nämlich geeignet, auch solche Interessenten, die das Angebot der Beklagten bei rechtzeitiger Aufklärung nicht beachtet hätten, für deren Leistungsangebot zu interessieren.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist somit gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG begründet.

Der zuerkannte Zahlungsbetrag ergibt sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG.

3. Der Fall hat keinerlei grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch zur Fortbildung des Rechts nicht geboten.

Ende der Entscheidung

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