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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.10.2001
Aktenzeichen: 3 U 29/00
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
1. Es ist irreführend, für einen Online-Dienst eine Spitzenstellung in Europa zu beanspruchen, wenn diese Spitzenstellung nur für die Kundenzahl (mag diese auch ausdrücklich genannt werden), nicht jedoch für alle Eigenschaften zutrifft, die der Verkehr einem europäischen Online-Dienst zuschreibt.

2. Das gilt auch, wenn der Online-Dienst dabei als "Provider" bezeichnet wird, weil der Verkehr diese Angabe ohne klarstellende Erläuterung nicht nur auf die Anzahl der Anschlüsse zum Internet bezieht, die der Online-Dienst ermöglicht.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 29/00

Verkündet am: 04. Oktober 2001

In dem Rechtsstreit

"Größter Online-Dienst Europas"

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 30. August 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 26. Januar 2000 abgeändert. Die Beklagte wird unter Einbeziehung der zweitinstanzlichen Klageerweiterung ferner verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihren Online-Dienst "T-Online" mit folgenden Behauptungen zu werben und/oder werben zu lassen:

a. "T-Online ist Europas größter Onlinedienst"

und/oder

b. "T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden"

und/oder

c. "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service"

und/oder

d. "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1"

und/oder

e. "im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt."

und/oder

f. "T-Online ist heute schon eines der weltweit größten Internet-Unternehmen."

und/oder

g. "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas."

und/oder

h. "Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!"

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 2,56 Mio. DM abwenden, wenn nicht die vollstreckende Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte ist um 2.500.000 DM beschwert

und beschlossen:

Der Streitwert wird in Ergänzung des Beschlusses vom 13. April 2001 für die Rechtsmittelinstanz auf insgesamt 2.500.000 DM festgesetzt. Davon entfallen auf die Klageerweiterung 500.000 DM.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der B. AG und der A. Inc.. Letztere ist weltweit unter ihrem Firmenschlagwort "AOL" und dem Triangel-Logo "AOL" bekannt. Sie erzielte im Geschäftsjahr 1998/99 mit etwa 12.100 Mitarbeitern Umsatzerlöse von 4,8 Mrd. US-Dollar und hat zur Zeit über 18 Mio. Kunden, dazu kommen zwei Mio. Kunden der 1998 übernommenen Firma "Compuserve". AOL ist in Europa mit 2,7 Mio. Kunden vertreten, davon sind 900.000 solche der Klägerin, die sowohl Online-Dienste als auch den Zugang zum Internet anbietet.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom. Sie bietet ebenfalls Online-Dienste und den Zugang zum Internet an und verfügte bei Klageerhebung mit 3,3 Mio. Kunden über einen Marktanteil von 60 % in Deutschland. Zur Zeit der Berufungsbegründung war die Zahl der Kunden auf etwa 5 Mio. angestiegen. In ihrer Werbung erblickt die Klägerin eine unlautere und irreführende Allein- und Spitzenstellungsberühmung. Sie hat Aussagen in den Anlagen K 23 bis K 29 angegriffen und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihren Online-Dienst "T-Online" mit folgenden Behauptungen zu werben und/oder werben zu lassen:

a. T-Online ist Europas größter Onlinedienst

und/oder

b. T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden

und/oder

c. mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service

und/oder

d. mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1

und/oder

e. T-Online ist Spitzenreiter in Europa.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur Vervollständigung des Tatbestandes Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 2 ZPO), hat die Klage bis auf den Antrag zu e. abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Antrag zu a. beschreibe nicht die konkrete Verletzungsform; aus dem Zusammenhang ("Über 2,5 Mio. Menschen haben sich bereits für T-Online entschieden, Europas größten Onlinedienst") ergebe sich eine zutreffende Aufklärung. Auch die Aussagen in den Anträgen zu b., c. und d. beträfen die Kundenzahlen und seien damit richtig. Nur die Aussage "T-Online ist Spitzenreiter in Europa" sei in ihrer konkreten Verwendung als Blickfang irreführend, weil sie keinen Bezug zur Kundenzahl erkennen lasse. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Die Klägerin macht geltend, es könne im Hinblick auf den Antrag zu a. dahinstehen, ob das Landgericht die Dinge richtig gesehen habe, denn mittlerweile gebe es Werbung und Pressemitteilungen (Anlagen K 32 bis 36), wo die angegriffene Aussage ohne Bezug auf die Kundenzahl, jedenfalls aber ohne die Klarstellung gemacht werde, daß es sich nur um deutsche Kunden handele. Unter diesem Gesichtspunkt müßten auch die Anträge zu b., c. und d. Erfolg haben, weil eine entsprechende Klarstellung auch hier fehle, unbeschadet des Umstandes, daß die Aussagen ohnehin nicht nur auf die Kundenzahl bezogen werden könnten.

Außerdem habe die Beklagte mit weiteren rechtswidrigen Aussagen geworben (Anlagen K 37 bis 39), so daß eine Klageerweiterung geboten sei. Der Online-Dienst mit der zweitgrößten Verbreitung nach AOL in Europa sei Compuserve, der - wie sich aus den Anlagen K 42 bis 47 ergebe - Angebote in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden und der Schweiz bereithalte, die wegen ihrer internationalen Verbreitung besonders reichhaltig seien. Ferner sei "Spray" als dritter international ausgerichteter Internet-Service-Provider zu berücksichtigen, der allein im Heimatland Schweden 400.000 Abonnenten habe und darüber hinaus in Dänemark, Norwegen, Frankreich, Italien und Tschechien und neuerdings auch in Deutschland präsent sei (Anlagen K 48 bis K 50), während die Beklagte nur in Deutschland und Österreich vertreten und eine Ausdehnung über den deutschsprachigen Raum hinaus kaum möglich sei, wie die Presseberichterstattung zeige (vgl. Anlagen K 46, K 51 und 52). Der Club Internet in Frankreich sei nur kapitalmäßig mit der Beklagten verflochten, deren Kunden hätten nichts davon.

Tatsächlich habe sich die Beklagte zu einem reinen Internet-Service-Provider entwickelt. Proprietäre Dienste, die exklusiv ihren Kunden zur Verfügung ständen, biete sie kaum noch an, denn auf ihre redaktionellen Angebote könne jedermann zurückgreifen. Zudem seien sie inhaltlich zunehmend verkümmert, wie eine Analyse der Anlagen K 55 bis 65 zeige. Ausdehnungen ins Ausland seien weitgehend gescheitert, auf dem wichtigsten europäischen Teilmarkt, Großbritannien, sei die Beklagte überhaupt nicht präsent.

Diese Ausführungen vertieft die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 08. und 10.01.2001 (mit Anlagen K 69 bis K 126), vom 06.07.2001 (mit Anlagen K 128 bis K 146) sowie vom 16.07. und 17.08.2001 (mit Anlagen K 147 bis K 161).

Die Klägerin beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und - soweit die Klage abgewiesen worden sei, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für ihren Online-Dienst "T-Online" mit folgenden Behauptungen zu werben und/oder werben zu lassen:

a. "T-Online ist Europas größter Onlinedienst"

und/oder

b. "T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden"

und/oder

c. "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service"

und/oder

d. "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1"

und/oder

e. "im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt."

und/oder

f. "T-Online ist heute schon eines der weltweit größten Internet-Unternehmen."

und/oder

g. "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas."

und/oder

h. "Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!"

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin unter Abweisung der Klagerweiterung zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil auch insoweit abzuändern, als es sie beschwere.

Zur Begründung führt sie aus, sie verfüge über Einwahlpunkte in 150 Ländern, wo man sich zum Ortstarif in ihren Dienst einwählen könne, und habe mittlerweile ca. 6,4 Mio. Nutzer und weitere 2 Mio. registrierter Nutzer im Ausland, während die gesamten Online-Dienste von AOL in Europa nicht einmal 2/3 der Kunden aufwiesen, die ihre - der Beklagten - Dienste in Anspruch nähmen. Sie habe das französische Unternehmen "Club Internet" mit 300.000 Nutzern erworben, "T-Online Österreich" und "T-Online.CH" in der Schweiz gegründet und den spanischen Online-Dienst "Ya.com", die "Nummer 2" auf dem spanischen Markt, übernommen, der auch in Portugal präsent sei. Sie arbeite - im Gegensatz zu den beschränkten Möglichkeiten der Klägerin - mit moderner Internet-Technologie und biete weitgefächerte Informationen (vgl. Anlagen B 10 und 11). Deshalb werde sie auch in der Presse als "Europas größter Online-Dienst" bezeichnet (Anlage B 12, B 14, 15, 19 und 20).

Das Landgericht hätte der Klage auch nicht teilweise unter dem Gesichtspunkt der Blickfangwerbung stattgeben dürfen, weil eine solche gar nicht gegeben sei. Aber selbst als Blickfang wäre die Aussage richtig, weil für den Verkehr der allein maßgebliche Parameter die Zahl der Kunden sei, ohne daß es auf deren Ansässigkeit ankäme. Allenfalls gehe es noch um die technische Fortgeschrittenheit, und auch in diesem Punkte sei sie führend (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die Klägerin repräsentiere nur den deutschsprachigen Online-Dienst "AOL", der lediglich über eine Verbindung ermögliche, die von anderen Unternehmen in anderen Ländern betriebenen "AOL"-Dienste zu besuchen. Deren Kunden seien keine Kunden der Klägerin. Gleiches gelte für andere Betreibergesellschaften und vor allem für "CompuServe" auf dem zudem anderen Marktsegment der Geschäftskunden.

Die Beklagte erwidert im Schriftsatz vom 26.04.2001 (mit Anlagen B 14 bis B 32) auf die jüngsten Schriftsätze der Klägerin und legt mit Schriftsatz vom 28.08.2001 als Anlage B 33 das Ergebnis einer Meinungsumfrage vor.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

1. Der Antrag zu a) ist nach § 3 UWG begründet.

a) Gegenstand dieses Antrages ist das Verbot, für den Online-Dienst "T-Online" mit der Behauptung zu werben und/oder werben zu lassen: "T-Online ist Europas größter Onlinedienst". Damit ist die isolierte Behauptung gemeint, die für sich allein oder in einem Kontext steht, der keine Anhaltspunkte dafür bietet, daß mit diesen Worten etwas anderes gemeint sein kann, als sie - für sich betrachtet - ausdrücken. Das ist die konkrete Verletzungsform, wie sie etwa in den Anlagen K 32 (Seite 8) oder K 33 vorliegt.

Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht die Verletzungsformen, die ihm als Grundlage seiner Entscheidung zur Verfügung standen, richtig gesehen hat.

Zugleich ist damit klargestellt, daß die Verwendung der Behauptung in einem Umfeld, das ihr eine andere Bedeutung gibt, als sie bei isolierter Betrachtung hat, nicht unter das Verbot fällt.

b) Für die Frage, ob die Aussage einen irreführenden Inhalt hat, ist entscheidend, wie jedenfalls nicht mehr unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Aussage verstehen. Dabei ist auf eine durchschnittlich verständige, informierte und aufmerksame Verbraucherschaft abzustellen.

Auch die Mitglieder des Senates gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen, so daß ihnen eine Beurteilung aus eigener Sachkunde möglich ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß diese Sachkunde nicht ausreichend sein könnte. Die von ihr als Anlage 33 vorgelegte Bevölkerungsumfrage ist nicht geeignet, irgendwelche Zweifel zu wecken. Keine der gestellten Fragen hat eine der Aussagen, die im Streit stehen, zum Gegenstand. Im wesentlichen wird ermittelt, was das Publikum von einem Online-Dienst erwartet, für den bestimmte Eigenschaften vorgegeben sind, ohne ihn in irgendein Verhältnis zu anderen Online-Diensten zu setzen. Wer beispielsweise weiß, was der Verkehr von einem "großen" Online-Dienst erwartet, hat damit keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage gewonnen, was der Verkehr unter "Europas größtem Online-Dienst" versteht.

c) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 23.11.2000 (3 U 13/00, AfP 2001, 234; Kommunikation & Recht 2001, 107 f.) zur Werbeaussage "T-Online ist der zweitgrößte Onlinedienst der Welt" geäußert. Entsprechendes gilt auch hier.

Ausgangspunkt für das Verständnis ist die Gewißheit, daß sich die Beklagte mit der Aussage "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" empfehlen will. Sie soll den Empfängern die Botschaft vermitteln, daß es sich lohnt, Kunde zu werden oder zu bleiben. Deshalb geht der angesprochene Verkehr davon aus, daß ihm etwas mitgeteilt wird, was für seine Entscheidung bedeutsam ist, und er wird nicht glauben, die Aussage solle sich in einer Angabe zu Quantitäten erschöpfen, die für sein Interesse unerheblich sind. Es ist für ihn im Grunde unerheblich, wen die Beklagte neben ihm als Kunden hat, seine Lage wird nicht davon beeinflußt, ob es fünf, zehn oder zwanzig Millionen sind. Ihm kommt es vielmehr darauf an, was die Beklagte ihm bietet und wie leistungsfähig sie ist, und erst unter diesem Gesichtspunkt gewinnt beispielsweise die Zahl der Kunden ihre Bedeutung, denn regelmäßig erlaubt die Zahl der Kunden Rückschlüsse auf die Güte des Angebotes, weil der Verkehr von einem Zusammenhang beider Kriterien ausgeht. Deshalb ist die "Größe" der Beklagten dem Verkehr Maßstab für ihre Bedeutung und ohne eine qualitative Komponente nicht denkbar. Aus diesem Grunde erwartet der Verkehr, darauf aufmerksam gemacht zu werden, wenn die "Größe" ausnahmsweise nur einen quantitativen Sinn haben soll. Ohne einen solchen Hinweise geht er davon aus, daß der Regelfall gegeben ist.

Auf Grund der Aussage "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" erwarten viele Verbraucher darum nicht nur, daß die Beklagte mit ihrem Online-Dienst unter den Online-Diensten Europas die meisten Kunden hat, sondern auch, daß diese Kunden ihn am häufigsten und umfangreichsten nutzen und vergleichbare Unternehmen hinsichtlich des Nutzungsumfanges erst mit erheblichem Abstand folgen. Eine allein auf die Zahl der Kunden beschränkte Aussage wird der Verkehr bei der Angabe nicht erwarten, denn die Kundenzahl allein sagt nichts über die maßgebliche Höhe des "Umsatzes" aus, der sich erst aus dem Nutzungsverhalten der Kunden ergibt, wie häufig sie nämlich im Verhältnis zu Nutzern anderer Online-Dienste den Online-Dienst der Beklagten aufsuchen. Wer zwar einmal als Kunde gewonnen worden ist, das Angebot der Beklagten dann aber tatsächlich verschmäht, wäre kein Beleg für die Qualität der Beklagten.

Muß der Verkehr die Angabe "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" als Aussage zur Bedeutung der Beklagten verstehen, dann ordnet er auch den Bezug auf "Europa" entsprechend ein und wird glauben, es gehe um die Bedeutung der Beklagten für Europa. Eine europäische Bedeutung hat die Beklagte aber nur, wenn sie auch europaweit präsent ist, denn wenn ein Spanier, ein Brite, ein Italiener, ein Skandinavier usw. mit der Beklagten nichts zu tun haben, ist sie für diese Bevölkerung auch ohne Bedeutung. Es genügt daher nicht, daß die Beklagte aus vielen Ländern Europas erreichbar ist, denn damit gewinnt sie keine europäische Bedeutung, und deshalb nehmen erhebliche Teile der Verbraucher an, daß die Beklagte in Europa die größte ist, weil sie überall in Europa oder jedenfalls in seinen wesentlichen Teilen einen auf das Land bezogenen Online-Dienst unterhält.

Das darf nicht mit der Frage nach dem Sitz des beworbenen Unternehmens verwechselt werden. Im Zeitalter der Globalisierung und insbesondere im Hinblick auf das Internet dürfte es in der Tat kaum ins Gewicht fallen, von wo aus die Beklagte ihre Dienste anbietet. Entscheidend ist, ob ihr Angebot für Europa Bedeutung und ihre Tätigkeit eine europäische Dimension hat.

Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, beim Internet gehe es um ein neues Medium, für das Maßstäbe wie Reichweite oder Auflagenhöhe, die bei Druckmedien Aussagen zur Größe erlaubten, keine Geltung hätten. Das ist im Hinblick auf die genannten Kriterien kaum zu bestreiten, bedeutet aber nicht, daß für die Größe eines Onlinedienstes nur die Anzahl seiner Kunden als Maßstab übrig bliebe, denn es ist dargelegt worden, daß dem Verkehr durchaus andere Kriterien zu Verfügung stehen, um die Größe und Bedeutung eines Onlinedienstes zu bestimmen.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß ein Verstoß nur für die konkrete Werbung in ihrer konkreten Situation bejaht werden kann. Sie will deshalb auf das Jahr 1999 abstellen. Nur nennt sie keine Gesichtspunkte, wonach der Verkehr die Aussage "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" im Jahre 1999 anders verstanden haben könnte als heute. Das oben entwickelte Verständnis des Verkehrs war vor zwei Jahren kein anderes, denn im Hinblick auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Entwicklung der letzten beiden Jahre keine Änderung gebracht. Deshalb kann es auf sich beruhen, inwieweit die Beklagte, die sich Mitte August 2001 im Internet als "Europas führender Onlinedienst" bezeichnet (Anlage K 161) damit nicht auch Begehungsgefahr für die Aussage "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" begründet.

c) Die beanstandete Behauptung führt zu irreführenden Vorstellungen (§ 3 UWG), denn sie entsprechen nicht der Wirklichkeit.

Im Grunde ist das nicht streitig, denn die Parteien sind nicht im Hinblick darauf gegensätzlicher Auffassung, wie die Verhältnisse tatsächlich liegen, sondern wie der angesprochene Verkehr die Aussage "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" versteht. Während die Beklagte das Material, das die Klägerin zum Nachweis der Irreführung vorlegt, nicht in Zweifel zieht, belegt ihr eigenes Material (insbesondere die Anlagen B 24 bis B 30) im wesentlichen nur eine Spitzenstellung in Deutschland, und darauf kommt es für den Rechtsstreit nicht an.

So genügt hier die Feststellung, daß nach einem Zeitungsartikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 04.01.01 (Anlage K 121) im November 2000 die Nutzer insgesamt bei AOL mit über 800 Mio. Minuten (18,6 % aller 11.614 Mio. Internetnutzer in Deutschland, also 2.160.204 mal 370,6 Minuten) fast dreimal so lange wie die bei der Beklagten mit etwa 248 Mio. Minuten (43,0 % aller 11.614 Mio. Internetnutzer in Deutschland, also 4.994.020 mal 49,7 Minuten) verweilten. Der einzelne Nutzer war im Schnitt bei AOL mit 370,6 Minuten mehr als siebenmal so lange wie bei der Beklagten mit 49,7 Minuten im Netz. Daß sich mit solchen Zahlen keine Spitzenstellung der Beklagten für ganz Europa belegen läßt, liegt auf der Hand.

Darüber hinaus ist die Beklagte nach dem von der Klägerin vorgelegten Material nicht europaweit mit einem eigenen Online-Dienst vertreten, sondern nur in einigen Ländern, insbesondere in Deutschland und Österreich. Sicherlich braucht sie nicht in jedem Land einen eigenen Online-Dienst zu unterhalten. Der Verkehr erwartet aber, daß das europaweit geschieht, d.h. in maßgebenden Bereichen des Kontinents. Wie hier die Grenzen genau zu ziehen sind, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Jedenfalls rechnet der Verkehr nicht damit, daß "Europas größter Onlinedienst" beispielsweise weder in Großbritannien noch in einer so wichtigen Region wie Skandinavien, wo etwa jeder zweite Bewohner Zugang zum Internet hat (Anlage K 71), vertreten ist.

d) Die unrichtige Vorstellung des Verkehrs ist auch wettbewerblich relevant. Die in Deutschland angesprochenen Verbraucher, auf die es ankommt, werden zwar in der Regel den Online-Dienst der Beklagten für Deutschland nutzen. Die Vorstellung der europaweiten Verbreitung von eigenen Online-Diensten und der daraus folgenden Bedeutung für Europa weist jedoch auf eine Leistungsfähigkeit der Beklagten hin, die sie in dieser Form nicht hat.

2. Erfolg hat die Klägerin auch mit ihren Anträge zu b., c. und d..

Die Aussagen "T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden", "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service" und "mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1" unterscheiden sich inhaltlich nicht voneinander. Anders als im Antrag zu a. werden aber jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit der Alleinstellung Kundenzahlen genannt.

Das Landgericht hat dies deshalb nicht als irreführend erachtet, weil die Größe mit den Kundenzahlen begründet werde, und es für die so definierte Größe belanglos sei, daß es sich um deutsche Kunden handele. Dem kann der Senat nicht beipflichten.

Oben wurde ausgeführt, was der Verkehr unter dem "größten Onlinedienst Europas" und dementsprechend unter "Europas größtem Online-Service" und "Europas Nr. 1" versteht. An diesem Verständnis ändert sich nichts, wenn die Beklagte ihre Behauptung am Beispiel ihrer Kundenzahl verdeutlicht. Diese Angabe relativiert die behauptete Spitzenstellung nicht. Wie bereits dargelegt, wäre die Kundenzahl als bloße Quantitätsangabe für den Verkehr ziemlich belanglos, deshalb kann er nicht annehmen, sie werde ihm ohne jeden Bezug auf Bedeutung und Leistungsfähigkeit der Beklagten mitgeteilt und solle lediglich den Begriff "groß" auf eine quantitative Angabe reduzieren, denn dann wäre zu erwarten, daß die Beklagte verdeutlicht, man habe es hier mit einer Ausnahme von der Regel zu tun und aus der Zahl dürfe gerade nicht auf ihre Leistungsfähigkeit geschlossen werden.

Die Leistungsfähigkeit und Bedeutung ist es aber, nach denen der Verbraucher einen Online-Dienstes wählt, nicht nach der abstrakten Anzahl vorhandener Kunden. Diese Zahl ist ihm nur als Beleg für die Bedeutung des Unternehmens interessant, und deshalb glaubt er auch, ihm werde die Zahl zum Beweise dafür genannt, daß sich diese Kunden bereits für den größten Online-Dienst Europas entschieden hätten, weil sie ihn für den leistungsfähigsten hielten. Sie erscheinen ihm gleichsam als Referenz für die Güte des Angebotes. Deshalb nimmt der Verkehr zwangsläufig an, die Zahl der Kunden korrespondiere mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten und solle auf diese Weise die Behauptung von der Spitzenstellung der Beklagten erhärten.

II. Die gleichen Überlegungen gelten für den erfolgreichen erstinstanzlichen Antrag zu e., so daß die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden muß.

Der Hinweis der Beklagten auf die Zahl von 3 Mio. Menschen, die sich bereits für sie entschieden hätten, ist aus den genannten Gründen kein geeigneter Weg, um die Aussage "T-Online ist Spitzenreiter in Europa" dahin verstehen zu lassen, sie nehme nur quantitativ im Hinblick auf die Kundenzahl eine Spitzenstellung ein, ohne damit irgendwelche Aussagen zu ihrer Leistungsfähigkeit zu machen.

Damit wird die Überlegung der Beklagten gegenstandslos, das Landgericht hätte bei der Erörterung der Anlage K 26 die Zwischenüberschrift nicht isoliert betrachten dürfen. Richtig ist daran allenfalls, daß das Landgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, daß ein Hinweis auf die Kundenzahl zutreffende Vorstellungen vermittle, nur die isolierte Verwendung der angegriffenen Aussage hätte verbieten dürfen, denn im Kontext gibt es einen entsprechenden Hinweis. Da der Senat dies aber anders sieht, charakterisiert es den Verstoß nicht, in welcher Form die Aussage erscheint, so daß auch die Frage offen bleiben kann, ob die Zwischenüberschrift als Blickfang zu bewerten ist.

III. Die in zweiter Instanz erweiterte Klage ist zulässig (§§ 523, 263 ZPO) und begründet.

1. Die mit dem Antrag zu f. angegriffene Aussage ist irreführend.

"Eines der weltweit größten Internet-Unternehmen" charakterisiert dessen Bedeutung in umfassendem Sinne. Was in den Augen des Verbrauchers für Europa gilt (vgl. oben zu I. 1.), gilt auch für die Welt.

Ein Unterschied liegt darin, daß die Beklagte mit diesen Worten keine Spitzenstellung für sich beansprucht, sondern nur zur Spitzengruppe in der Welt gehören will. Das kann ein "Internet-Unternehmen", das seinen Anspruch nicht näher erläutert, nur dann von sich sagen, wenn es sich hinsichtlich aller Eigenschaften, die der unbefangene Betrachter bei einem der weltweit größten Unternehmen als selbstverständlich voraussetzt, mit den größten Unternehmen der Welt messen kann. Es findet sich keine Erläuterung im werblichen Umfeld (Anlage K 37), das zu einem eingeschränkten Verständnis der angegriffenen Aussage führen könnte.

Nach dem oben Gesagten kann nicht davon die Rede sein, daß die Behauptung der Beklagten zutreffe. Ihr Unternehmen ist nicht einmal europaweit vertreten, geschweige denn in der Welt. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, daß die Beklagte im Jahre 2000 mit ihrem Unternehmen weder auf dem hochentwickelten Markt der USA mit 122 Mio. Nutzern noch auf dem asiatischen Markt mit annähernd 50 Mio. Nutzern zur Verfügung stand (vgl. Anlage K 69).

2. Die angegriffene Aussage zu e., "im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt", ist ebenfalls irreführend, wobei "gefragtester" ohne weiteres als "am meisten gefragter" zu verstehen ist.

Beschränkt man sich bei der Betrachtung auf den Begriff "Zugang zum Internet", kann man auf den Gedanken verfallen, die Aussage stimme mit der Wirklichkeit überein, weil damit auf etwas Technisches verwiesen wird. Wer am Internet teilnehmen möchte, kann das nur dann, wenn für ihn eine Verbindung geschaffen wird. Derjenige, der in Europa die meistens Verbindungen dieser technischen Art herstellt, ist die Beklagte.

Nur versteht nicht jeder Verbraucher die Aussage in einer solchen Beschränkung auf die technische Seite, die überwiegenden Teile des angesprochenen Verkehrs können einen solchen Zusammenhang nicht erkennen. Die Dinge stellen sich beim Wort "Zugang" ähnlich dar wie beim Begriff der "Größe", es hat neben der quantitativ-technischen Seite eine bildliche und damit qualitative Dimension. Außerhalb des rein Räumlichen steht "Zugang" regelmäßig für das, wozu der Zugang eröffnet wird. Wer "keinen Zugang zu einem Menschen findet", meint damit für gewöhnlich nicht, daß er keine Gelegenheit hat, ihm äußerlich zu begegnen, sondern daß sich ihm sein Inneres nicht erschließt. Wer Zugang zu etwas verspricht, will damit meist nicht ausdrücken, daß er es zur Verfügung stellt, sondern er bietet an, damit vertraut zu machen.

Jedenfalls bei den Worten "Im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt." kann man nicht auf den Einfall kommen, hier werde lediglich etwas zum technischen "Anschluß" an das Internet gesagt. Wäre das gemeint, wäre nicht nur dieser für die technische Seite wesentlich prägnantere Begriff zu erwarten gewesen, sondern es hätte auch in irgendeiner Weise erläutert werden müssen, daß wirklich nur diese rein technische Seite des Zuganges gemeint sei. Ohne einen solchen Hinweis nimmt man an, es gehe um "die neue Welt" selbst, die man sich mit Hilfe von dem, was T-Online in ihr bietet, zu eigen machen könne.

Das wird ganz unabweisbar, wenn man sich die Bedeutung des Wortes "gefragt" vergegenwärtigt. Eine Sache ist "gefragt", wenn für sie eine Nachfrage besteht, sie wird begehrt, weil man sie haben will. Und das Begehren richtet sich auf das Inhaltliche, auf das Internet mit seinen ungewohnten Chancen, während es dieses Objekt des Begehrens - nämlich "die neue Welt" - völlig unberührt läßt, wer, ohne etwas mit ihr selbst und ihrem Inhalt zu tun zu haben, die Tür zu ihr öffnet.

Deshalb kann man nicht glauben, mit den Worten "im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt" solle zum Ausdruck gebracht werden, die Beklagte biete in Europa die meisten Anschlüsse zum Internet, denn ebenso wie die Kundenzahl als solche für den Verbraucher gleichgültig ist und erst mittelbar als Beleg für die Leistungsfähigkeit und Bedeutung der Beklagten dienen kann, ist die Anzahl der Verbindungen, die die Beklagte zum Internet ermöglicht, als solche für den Verbraucher belanglos, wenn sie nicht zugleich Ausdruck dafür ist, daß sich darin auch die Bedeutung der Beklagten widerspiegelt. Deshalb glaubt der Betrachter nicht, mit den Worten sei die Anzahl der Anschlüsse an das Internet gemeint.

3. Begründet ist der Antrag zu h., die mit ihm angegriffene Aussage "Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!" ist irreführend.

Inhaltlich geht es letztlich um das gleiche wie bei der zuvor behandelten Aussage, denn der "Provider" ist es, der den "Zugang" zum Internet ermöglicht. Zwar ist der Begriff eher technischer Natur und das, was zum Gehalt des Wortes "Zugang" gesagt wurde, läßt sich so nicht übertragen. Deshalb wird die Zahl derjenigen, die durch die Aussage irregeführt werden, sicherlich geringer sein. Es ist aber ausgeschlossen, daß nur noch unwesentliche Teile des Verkehrs betroffen sind.

"Provider" ist kein Wort der deutschen Umgangssprache. Für die Mehrheit der Angesprochenen können sich deshalb keine klaren Vorstellungen mit dem Begriff verbinden. Deshalb werden auch nur Bruchteile des Verkehrs der Aussage die Bedeutung beimessen, es gehe um ein Unternehmen, dessen "Größe" allein auf dem Umstand beruhe, daß es die meisten Verbindungen zum Internet herstellen könne. Große Internet-Unternehmen wie die Parteien, die schließlich auch "Provider" sind, sind nicht dadurch bekannt geworden, daß sie ausschließlich den technischen Zugang zum Internet ermöglichen, sie haben darüber hinaus auch alles das im Angebot, was ein Internet-Unternehmen zu bieten hat, und das ist eben nicht darauf beschränkt, nur den technischen Zugang zu ermöglichen. Deshalb wird der Bezeichnung "Europas größter Provider im Boom-Markt Internet" zwanglos der Sinn gegeben, man habe es mit dem größten Internet-Unternehmen Europas zu tun.

Das wird noch dadurch verstärkt, daß auf den "Boom-Markt Internet" abgestellt wird und sich die Ideenverbindungen damit vollends von Vorstellungen lösen, die nur den technischen Anschluß oder die Verbindungsmöglichkeit betreffen, denn die Bedeutung des "Marktes" liegt nicht darin, daß die Beklagte dem Kunden den Zugang dazu vermittelt, sondern hängt davon ab, was sich auf diesem Markt abspielt, mag der Umworbene nun Zugang zu ihm haben oder nicht.

Daß die Aussage mit dem Inhalt, den ihr der Verkehr gibt, falsch ist, kann nach dem bereits Gesagten nicht fraglich sein.

4. Deshalb hat auch der Antrag zu g. Erfolg. Die mit ihm angegriffene Aussage "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas." ist aus dem gleichen Grunde irreführend.

Der einzige Unterschied besteht darin, daß nicht auf den "Boom-Markt" abgestellt wird. Dieser Umstand hat aber die irreführende Wirkung, die in der Aussage "Europas größter Provider" liegt, lediglich verstärkt, sie beruht nicht auf ihm. Deshalb kann man mit Fug davon ausgehen, daß der Ausdruck "der größte Internet-Provider Europas" weniger Menschen zu falschen Vorstellungen führt als der Begriff "Europas größter Provider im Boom-Markt Internet". Nach dem Gesagten kann aber nicht zweifelhaft sein, daß ihre Zahl keineswegs einen nicht mehr berücksichtigungsfähigen Teil des angesprochenen Verkehrs ausmache, denn dem Begriff "Provider" fehlt für die meisten Deutschen eine klare Bedeutung. Sie kennen ihn "irgendwie" im Zusammenhang mit Internet-Unternehmen und werden ihn deshalb mit dem in Verbindung bringen, was sie nach ihren Kenntnissen von einem Internet-Unternehmen erwarten.

Allerdings ist hier eine Klarstellung nötig. Die Aussage "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas." wird der Beklagten nicht schlechthin verboten. Die konkrete Verletzungsform zeichnet sich dadurch aus, daß der Begriff "Internet-Provider" verwendet wird und das Publikum ihm nach seinen Kenntnissen und Vorstellungen einen bestimmten Sinn gibt, weil nichts im werblichen Umfeld Anhaltspunkte für die Annahme bietet, die Beklagte sei deshalb "der größte Internet-Provider Europas", weil sie die größte Zahl von Kunden hat, denen sie den Zugang zum Internet ermöglicht. Gibt die Beklagte dem Begriff durch eine entsprechende Definition einen Inhalt, die dem Betrachter eine richtige Vorstellung vermittelt, verstößt sie nicht gegen das Verbot.

Diese Feststellung macht eine weitere Verdeutlichung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine Äußerung nicht verboten werden, wenn ein Zusammenhang denkbar ist, in dem sie nicht irreführend erscheint. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben. Die konkrete Verletzungsform ist dadurch gekennzeichnet, daß wegen der unklaren Vorstellungen des Verkehrs von dem, was ein "Provider" ist, die Aussage einen eindeutigen Inhalt gewinnt, der falsch ist. Solange diese unklaren Vorstellungen bestehen, ist die Aussage in jedem Zusammenhang irreführend. Die Beklagte hat es allerdings in der Hand, durch bestimmte "Belehrungen" die tatsächlichen Voraussetzungen für das Verständnis des Verkehrs zu ändern. Solange es solche Belehrungen aber nicht gibt, muß der Verkehr die Aussage falsch verstehen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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