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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 3 U 290/06
Rechtsgebiete: ZPO, UWG, HWG


Vorschriften:

ZPO § 929 Abs. 2
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 1
HWG § 11 Nr. 4
HWG § 11 Nr. Nr. 7
1. Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist.

2. Zur vorgenannten zweiten Alternative gehören alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen. Das ist z. B. bei der bloßen Konkretisierung eines zuvor allgemein gefassten Verbots gegeben, oder wenn z. B. die einstweilige Verfügung nur in einigen Ziffern des Verbotsausspruchs bestätigt wird, während die übrigen Ziffern entfallen. Entsprechendes gilt bei mehreren Begehungsformen, die im bestätigenden Urteil nur teilweise übernommen werden.

3. Allerdings ist eine erneute Vollziehung stets dann erforderlich, wenn die Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren erweitert oder im Sinne eines aliud inhaltlich geändert wird.

4. Wird ein Verbotsausspruch, welcher lediglich im Hinblick auf die unter einer bestimmten Domain abrufbare Internetwerbung erlassen worden ist, mit der Maßgabe bestätigt worden, dass die zunächst in dem Verbot enthaltene Angabe der Domain entfällt, liegt darin eine erhebliche Ausweitung des Verbots. Damit ist nicht nur die im Internet unter der zunächst genannten Domain abrufbare Werbung der streitgegenständlichen Art, sondern jegliche Internetwerbung der streitgegenständlichen Art verboten worden, und zwar unabhängig davon, über welche Domain diese Werbung zugänglich ist.

5. Zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts:

Wenn es um die Beurteilung von Maßnahmen bei der Gewinnung von Kunden geht, ist der Ort Marktort, an dem diese Maßnahmen auf den Kunden einwirken sollen, und auch dann der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision, wenn der spätere Absatz auf einem anderen Markt stattfinden soll. In einem solchen Fall ist zwar auch das Absatzinteresse anderer Wettbewerber auf diesem Markt berührt, es handelt sich aber insoweit nur um Auswirkungen des zu beurteilenden Wettbewerbsverhaltens, die nicht zur Anwendbarkeit des Rechts des Absatzmarktes führen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 290/06

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. April 2007

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Spannuth, Terschlüssen nach der am 29. März 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2006, Az. 406 O 221/06, abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2006, Az. 327 O 486/06, wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragstellerin zur Last.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber. Die Antragstellerin betreibt im Internet die Website www.c...-box.de, auf der sich u.a. Informationen und Links zum Thema Penismodifikationen finden und diverse Produkte hierzu angeboten werden. Der Antragsgegner ist Inhaber der Domain www.m...-klinik.de, über die u.a. operative Penisvergrößerungen beworben werden (Anlagen A 1 und A 2).

Unter den URLs www.m...-klinik.com/sp/, www.m...-klinik.com/fr/ und www.m...-klinik.com/en/ wurde das Angebot der Männer-Klinik im Hinblick auf Penisvergrößerungen jeweils in spanischer, französischer bzw. englischer Sprache beworben. Im oberen linken Seitenbereich der abrufbaren Webseiten waren jeweils Darstellungen von Personen in Berufskleidung (Kittel, Mundschutz und Kopfhaube) bei der Durchführung einer Operation abgebildet (Anlage A 3/1 und A 3/3). Unter der URL www.m...-klinik.com/en/der_ablauf.htm wurden in englischer Sprache Penisvergrößerungen beworben. Im mittleren rechten Seitenbereich war ein mit einem Kittel bekleideter Unterarm erkennbar, der eine Operationslampe in Position bringt (Anlage A 3/2). Unter der URL www.m...-klinik.com/en/bsp_risiken.htm wurden zudem drei Fotos einer misslungenen operativen Penisvergrößerung abgebildet. Dazu hieß es in englischer Sprache: "We show you the following pictures to give you an idea of what can happen when unexperienced surgeons try to do a penis enlargement" (Anlage A 4). Auf der deutschen und deutschsprachigen Website des Antragsgegners waren weder die Abbildungen von Personen in Berufskleidung, noch die Fotos der missglückten operativen Penisverlängerung enthalten. Die fremdsprachigen Websites waren bei unmittelbarer Eingabe der o.g. vollständigen URLs erreichbar.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner abmahnen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die bildliche Darstellung von Personen in Berufskleidung gegen § 11 Abs. 1 Nr. 4 HWG verstoße. Die bildliche Darstellung der missglückten Penisoperation verstoße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG (Anlage A 6 = Anlage WS 3). Der Antragsgegner war jedoch nicht bereit, dem Unterlassungsbegehren der Antragstellerin zu entsprechen. Er ließ unter dem 20. Juli 2006 eine entsprechende Schutzschrift beim Landgericht Hamburg einreichen (Anlage WS 2). Nachfolgend erwirkte die Antragstellerin die vorliegende einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2006, Az. 327 O 486/06, mit welcher dem Antragsgegner bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

1. im Internet unter der URL www.m...-klinik.com außerhalb der Fachkreise für Behandlungen oder Verfahren mit den aus dem Anlagenkonvolut A 3 ersichtlichen Abbildungen zu werben, die Personen in ihrer Berufskleidung oder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zeigen;

a. im Internet unter der URL www.m...-klinik.com außerhalb der Fachkreise für Behandlungen oder Verfahren wie folgt zu werben

...

(vgl. Anlage ASt 4).

Auf den Widerspruch des Antragsgegners hat das Landgericht diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 24. November 2006, Az. 406 O 221/06, mit der Maßgabe bestätigt, dass im gerichtlichen Verbot zu Ziffer I. 1. und 2. jeweils die Worte "unter der URL www.m...-klinik.de" entfallen. Dieses Urteil hat die Antragstellerin nachfolgend nicht mehr im Parteibetrieb zugestellt.

Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese auch frist- und formgerecht begründet.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Vortrag. Danach liege der Marktort der angegriffenen Werbung nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so dass deutsches Wettbewerbsrecht nicht anwendbar sei. Bei den streitgegenständlichen werblichen Abbildungen handele es sich nicht um Untermenüs der URL www.m...-klinik.com. Sie seien nicht durch Hyperlinks von der deutschsprachigen Domain aus erreichbar gewesen. Auf den deutschsprachigen Seiten sei auch nicht auf das fremdsprachige Angebot hingewiesen worden. Über deutsche Suchmaschinen seien diese Seiten nicht angezeigt worden, da sie gesperrt gewesen seien. Sie seien nur bei direkter Eingabe in das Adressfeld des Internetbrowsers abrufbar gewesen.

Die streitgegenständliche Werbung verstoße nicht gegen § 11 Nr. 4 und Nr. 7 HWG. Bei dem abgebildeten Unterarm (Anlage A 3/2) sei schon nicht ersichtlich, dass dieser zu einem Angehörigen der Heilberufe gehöre. Die Abbildungen der misslungenen Penisoperationen diene lediglich der sachlichen Patientenaufklärung.

Zudem sei das Verbot aus der einstweiligen Verfügung vom 27. Juli 2006 durch das Urteil vom 24. November 2006 erheblich erweitert worden. Es habe daher erneut im Parteibetrieb zugestellt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das Verbot schon wegen des nunmehr eingetretenen Vollziehungsmangels aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des am 24. November 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 406 O 221/06, den Antrag der Berufungsbeklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung des Antragsgegners unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen.

Sie ist der Ansicht, dass eine Zustellung des landgerichtlichen Urteils vom 24. November 2006 im Parteibetrieb nicht nötig gewesen sei. Der Wegfall der URL www.m...-klinik.com im Tenor zu I. der einstweiligen Verfügung vom 26. Juli 2006 stelle keine Erweiterung des ursprünglich erlassenen Verbots dar.

Die Antragstellerin meint weiter, dass der Marktort Deutschland schon deshalb betroffen sei, weil Operationen in Deutschland, nämlich in Darmstadt beworben worden seien. Zudem seien im Impressum der fremdsprachigen Angebote eine deutsche Adresse und eine deutsche Telefonnummer angegeben worden (Anlage A 5).

Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen § 11 Nr. 4 und Nr. 7 HWG. Bei den abgebildeten Personen handele es sich um Personen der Heilberufe in Berufskleidung. Die Abbildungen der misslungenen Penisoperationen diene nicht der Patientenaufklärung, sondern der Erzeugung von Angstgefühlen gegenüber den operativen Fähigkeiten von Konkurrenten.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 29. März 2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

1.

Das Urteil des Landgerichts vom 24. November 2006, Az. 406 O 221/06, sowie die einstweilige Verfügung vom 26. Juli 2006, Az. 327 O 486/06, in der Fassung des landgerichtlichen Urteils vom 24. November 2006, sind schon deshalb aufzuheben und der Verfügungsantrag zurückzuweisen, weil es an der gemäß § 929 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vollziehung binnen Monatsfrist fehlt.

Eine einstweilige Verfügung ist, um ihre Bestandskraft zu erhalten, innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO). Wird eine Beschlussverfügung fristgemäß vollzogen, so bedarf es nach einhelliger Meinung keiner erneuten Vollziehung, wenn die einstweilige Verfügung nach Widerspruch in vollem Umfang bestätigt wird (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, 2007, § 12 UWG Rz. 3.62 und Rz. 3.66; Großkomm/ Schultz-Süchting, § 25 UWG Rz. 159; Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, 2006, § 12 UWG Rz. 168; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, 2007, Kap. 55 Rz. 49; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, 2007, § 929 ZPO Rz. 15 - jeweils m.w.N.).

Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung nach zutreffender überwiegender Meinung nicht erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats - in Übereinstimmung mit der zutreffenden überwiegenden Meinung - gehören zur zweiten Alternative alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen (OLG Düsseldorf WRP 1983, 411; OLG Frankfurt WRP 1991, 405; OLG Hamm WRP 1981, 222; OLG Koblenz; OLG Köln WRP 1987, 669, WRP 2002, 738; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, 2005, Kap. 57 Rz. 22; Wieczorek-Thümmel, ZPO, 3. Auflage, 1995, § 929 ZPO Rz. 7; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 929 ZPO Rz. 7, 15 - jeweils m. w. N.). Das ist z.B. bei der bloßen Konkretisierung eines zuvor allgemein gefassten Verbots gegeben (OLG Hamm WRP 1991, 406; OLG Karlsruhe WRP 1997, 57; Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, 2006, § 12 UWG Rz. 168) oder wenn z.B. die einstweilige Verfügung nur in einer Ziffer des Verbotsausspruchs bestätigt wird, während die übrigen Ziffern entfallen. Entsprechendes gilt bei mehreren Begehungsformen, die im bestätigenden Urteil nur teilweise übernommen werden.

In diesen Fällen ist die einstweilige Verfügung in den unverändert gebliebenen Teil-Verboten zuvor bereits wirksam vollzogen. Die dann durch Urteil bestätigten unveränderten Teilverbote bedürfen daher keiner erneuten Vollziehung, nicht anders als bei einer in Gänze bestätigten Beschlussverfügung. Ein Schutzbedürfnis des Schuldners, das eine Wiederholung der Vollziehung erforderlich machen könnte, ist nicht erkennbar. Hieran wird festgehalten.

Allerdings ist nach einhelliger Meinung eine erneute Vollziehung stets dann erforderlich, wenn die Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren erweitert oder im Sinne eines aliud inhaltlich geändert wird (statt aller: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, 2007, § 12 UWG Rz. 3.66). Das ist selbstverständlich, denn insoweit - hinsichtlich des neuen Verbots - hatte es noch keine Vollziehung gegeben.

Soweit dieser Grundsatz von einem Teil des Schrifttums auch auf die oben dargestellten Fälle einer einschränkenden Abänderung der Verfügung angewandt und stets eine erneute Vollziehung verlangt wird (Groß-Komm/Schultz-Süchting, § 25 UWG Rz. 159; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Auflage, 2002, Rz. 229; Stein-Jonas-Grunsky, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, 2002, § 929 ZPO Rz. 5) oder zumindest bei "inhaltlich wesentlichen Einschränkungen" (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, 2007, § 12 UWG Rz. 3.66; Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, 2006, § 12 Rn. 168), ist diesen Ansichten nicht zu folgen. Soweit der gegenteilige Standpunkt überhaupt näher begründet wird und dabei nicht - wie vereinzelt geschehen - ungenau auf Rechtsprechungsfälle mit aliud-Abweichungen verwiesen wird, bleibt als Argument von Gewicht noch der Hinweis auf Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der aliud-Abweichung und einer Verbotsreduzierung. Das begründet aber nicht, weshalb in eindeutigen Fällen einer nur eingeschränkten Bestätigung der einstweiligen Verfügung die Vollziehung wiederholt werden sollte. Eine solche Wiederholung ist unnötig und kann daher nicht verlangt werden.

Im vorliegenden Fall ist dem Antragsgegner das Urteil des Landgerichts vom 24. November 2006 nicht im Parteibetrieb zugestellt, und damit als solches nicht vollzogen worden. Der Verbotsausspruch ist jedoch durch das Landgericht erheblich geändert, nämlich erweitert worden.

Die mit Beschlussverfügung vom 26. Juli 2006 erlassenen Verbote zu I. 1. und I. 2. lauteten:

1. im Internet unter der URL www.m...-klinik.com außerhalb der Fachkreise für Behandlungen oder Verfahren mit den aus dem Anlagenkonvolut A 3 ersichtlichen Abbildungen werben, die Personen in ihrer Berufskleidung oder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zeigen;

2. im Internet unter der URL www.m...-klinik.com außerhalb der Fachkreise für Behandlungen oder Verfahren wie folgt zu werben:

...

(vgl. Anlage ASt 4).

Mit Urteil vom 24. November 2006 sind die Verbotsaussprüche zu I. mit der Maßgabe bestätigt worden, dass jeweils die Worte "unter der URL www.m.-klinik.com" entfallen. Damit ist nicht nur die im Internet unter der Domain/URL www.m...-klinik.com abrufbare Werbung der streitgegenständlichen Art, sondern jegliche Internetwerbung der streitgegenständlichen Art verboten worden, und zwar unabhängig davon, über welche Domain/URL diese Werbung zugänglich ist. Darin liegt eine erhebliche Ausdehnung des Verbots.

Die Aufnahme der URL in den hiesigen Verbotstenor diente -anders als das Landgericht und nun auch die Antragstellerin meinen- nicht nur der besseren Umschreibung des konkreten Verletzungsfalles. Vielmehr ist der Unterlassungsanspruch von der Antragstellerin nur beschränkt im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin verwendete URL www.maenner-klinik.com geltend gemacht worden. Das ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des beantragten Verbots, als auch aus der Anspruchsbegründung.

Das Urteil des Landgericht vom 24. November 2006 hält sich damit nicht in den Grenzen des § 938 ZPO, sondern hat der Antragstellerin -unter Verstoß gegen § 308 ZPO- mit dem erweiterten Verbot mehr zuerkannt, als diese beantragt hatte. Die Rechtsansicht des Landgerichts, wonach eine Erweiterung des Streitgegenstandes mit der abgeänderten Tenorierung nicht erfolgt sein soll, bindet das Berufungsgericht nicht. Die Antragstellerin und ihre Rechtsvertreter durften sich daher nicht auf die -insoweit unzutreffenden- Ausführungen des Landgerichts verlassen. Angesichts der Erweiterung des Verbots wäre eine erneute Vollziehung erforderlich gewesen. Diese ist nicht erfolgt, so dass das Urteil des Landgerichts vom 24. November 2006, Az. 406 O 221/06, abzuändern und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 26. Juli 2006, Az. 327 O 486/06, unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages zurückzuweisen war.

2.

Die geltend gemachten Unterlassungsanspruch wäre jedoch auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Nr. 4 und Nr. 7 HWG begründet gewesen.

a)

Insoweit kann schon nicht von der Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts ausgegangen werden.

Gesetzwidrige Wettbewerbshandlungen gehören zu den unerlaubten Handlungen; das anzuwendende Recht ergibt sich bei ihnen grundsätzlich aus dem Begehungsort (BGH GRUR 1962, 243 - Kindersaugflaschen). Als solcher kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Wettbewerbsrechts in der Regel nur der Ort angesehen werden, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinander treffen (BGH GRUR 1991, 463 - Kauf im Ausland). Die streitgegenständliche Internetwerbung dient der Gewinnung von Kunden. In einem solchen Fall ist als Ort der wettbewerblichen Interessenkollision grundsätzlich der Marktort anzusehen, an dem durch dieses Verhalten im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte - und deshalb bei der Rechtsanknüpfung mit zu beachtende - Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb bei der Gewinnung von Kunden und das Interesse der möglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschluss von Verträgen geschützt zu werden.

Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der angesprochenen möglichen Kunden kommt es daher grundsätzlich ebensowenig an wie darauf, wo Vorbereitungshandlungen stattfinden oder ein etwaiger Schaden eintritt. Wenn es um die Beurteilung von Maßnahmen bei der Gewinnung von Kunden geht, ist der Ort Marktort, an dem diese Maßnahmen auf den Kunden einwirken sollen, und auch dann der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision, wenn der spätere Absatz auf einem anderen Markt stattfinden soll. In einem solchen Fall ist zwar auch das Absatzinteresse anderer Wettbewerber auf diesem Markt berührt, es handelt sich aber insoweit nur um Auswirkungen des zu beurteilenden Wettbewerbsverhaltens, die nicht zur Anwendbarkeit des Rechts des Absatzmarktes führen (BGH GRUR 1998, 419, 420 - Gewinnspiel im Ausland; BGH GRUR 1991, 463 - Kauf im Ausland).

Die Antragstellerin hat ein Verhalten des Antragsgegners, welches auf den deutschen Markt gerichtet ist und die Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts eröffnen könnte, weder hinreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht. Sie hat sich insoweit darauf beschränkt, den Vortrag des Antragsgegners zur mangelnden Zugänglichkeit des fremdsprachigen Angebots in der Bundesrepublik Deutschland zu bestreiten. Zwar ist die streitgegenständliche Internetwerbung -unstreitig- bei unmittelbarer Eingabe des vollständigen Adresspfades- auch in der Bundesrepublik Deutschland abrufbar gewesen. Dieser Umstand beruht jedoch auf der generell bestehenden weltweiten Abrufbarkeit von Internetangeboten, und genügt allein nicht, um den erforderlichen Marktbezug zum Inland herzustellen.

Die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen richten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur an Interessenten, welche im englisch-, französisch- und spanischsprachigen Ausland ansässig sind, nicht jedoch an im Inland ansässige Interessenten. Das ergibt sich bereits daraus, dass diese Angebote in englischer, französischer und spanischer Sprache gehalten waren. Auf diesen ausländischen Märkten ist die Antragstellerin -soweit ersichtlich- nicht präsent, so dass insoweit schon kein Wettbewerbsverhältnis der Parteien anzunehmen ist. Die streitgegenständlichen Abbildungen befinden sich nicht auf der deutschsprachigen Homepage der Antragsgegnerin. Auf den vorliegenden Ausdrucken der deutschen Homepage (Anlagen A 2 und A 5) finden sich auch weder Hinweise noch Links zu diesen fremdsprachigen Websites. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Inhalte bestimmungsgemäß in Deutschland abgerufen werden konnten.

Die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen des Verhaltens des Antragsgegners betreffen im Wesentlichen die genannten ausländischen Märkte. Der Ansicht der Antragstellerin und des Landgerichts, dass der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen fremdsprachigen Werbung gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen habe, kann daher nicht beigetreten werden. Streitgegenständlich sind allein die fremdsprachigen Werbemaßnahmen gemäß der Anlagen A 3 und A 4.

Nach dem Prinzip des Marktorts kommt folglich für die Beurteilung des Verhaltens des Antragsgegners nur das in Frankreich, Spanien und Großbritannien geltende Wettbewerbsrecht in Betracht. Dort werden mögliche Kunden angesprochen und dort besteht auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Allgemeinheit sowie der Wettbewerber. Auf die Anwendung ausländischen Wettbewerbsrechts hat sich die Antragstellerin nicht berufen. Es ist auch nicht dargelegt, dass sie selbst im fremdsprachigen Ausland wettbewerblich aktiv ist.

Da die beanstandete Werbung ihr möglicherweise wettbewerbsrechtlich zu beanstandendes Gepräge erst dadurch erhält, dass sie lediglich im fremdsprachigen Ausland, nicht jedoch in der Bundesrepublik in relevanter Weise abrufbar ist, scheidet eine Haftung des Antragsgegners nach deutschem Wettbewerbsrecht aus. Auf den Umstand, dass die beworbenen Operation u.a. in Deutschland erfolgen sollen und auf die Angabe einer deutschen Adresse und einer deutschen Telefonnummer in dem deutschsprachigen Impressum der Website (Anlage A 5) kommt es nicht an, weil es sich insoweit nur um den Ort des Schadenseintritts handelt.

Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht begründet.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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