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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 3 U 320/01
Rechtsgebiete: BGB, GWB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 145
GWB § 34 a. F.
Werden im Rahmen eines bestehenden Vertrages, nach dem der Sortenschutzinhaber verpflichtet ist, dem Lizenznehmer Kartoffelsorten zur Nutzung in Deutschland jeweils für die Dauer des Sortenschutzes anzubieten, solche Rechtseinräumungen vollzogen, so verbleiben nach der Kündigung des (Andienungs)Vertrages die bereits eingeräumten Nutzungsrechte beim Lizenznehmer.

Werden nachträglich (nach der Vertragskündigung, aber gemäß den Vertragsbedingungen) noch Nutzungsrechte an weiteren Kartoffelsorten eingeräumt, so ist die nachträglich schriftlich angebotene und angenommene Rechtseinräumung wirksam (§ 34 GWB a. F.), anders bei einer bloßen "Bestätigung der Übertragung" ohne schriftlichen Lizenzvertrag.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 320/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Oktober 2002

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 11. Juli 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Juli 2001 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt zu Ziffer 1. des Urteilsauspruchs neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger das ausschließliche Nutzungsrecht für die Bundesrepublik Deutschland an den nachfolgend bezeichneten Kartoffelsorten der Beklagten bis zu dem nachfolgend jeweils bezeichneten Datum der Beendigung des Sortenschutzes zusteht:

Sorte Beendigung des Sortenschutzes Astarte 31. Dezember 2014

Kanjer 31. Dezember 2025 Kantara 1. Juni 2026 Karakter 31. Dezember 2025 Kardal 31. Dezember 2021 Kardent 31. Dezember 2026 Karida 31. Dezember 2021 Karnico 31. Dezember 2021 Katinka 1. Juni 2026

Im übrigen wird die Klage im Umfang des Klageantrages zu 1.) abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, zurückgewiesen.

Von den Kosten in beiden Instanzen trägt der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren zunächst auf insgesamt 2.556.459 € (= 5.000.000 DM) festgesetzt, hiervon entfallen auf den Klageantrag zu 1.) 1.533.876 € (= 3.000.000 DM) und auf den Klageantrag zu 2.) zunächst 1.022.583 € (= 2.000.000 DM). Durch die Erledigungserklärung ermäßigt sich der Streitwert des Klageantrages zu 2.) auf 818.067 € (= 1.600.000 DM) und damit der Streitwert insgesamt auf 2.351.943 € (= 4.600.000 DM).

Tatbestand:

Der Kläger ist Pflanzenzüchter und vermarktet u. a. sortengeschützte Kartoffelsorten in Deutschland. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte ist Sortenschutzinhaberin verschiedener Kartoffelsorten.

Die Parteien haben am 1. Oktober 1991 den "Lizenzvertrag über die Alleinvertretung von Kartoffelsorten des Zuchtbetriebes K....... in der Bundesrepublik Deutschland" geschlossen (Anlage K 1; im folgenden: Grund-Vertrag). "K......." ist die Kurzbezeichnung der Beklagten. Der Lizenzvertrag wurde dann mehrfach gekündigt.

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um den Umfang und um die Fortsetzung des Grund-Vertrages.

Der Kläger koordiniert zum Zwecke der Vermarktung der Kartoffelsorten die Erzeugung von Vermehrungsmaterial dieser Sorten und bringt das Vermehrungsmaterial über ein von ihm aufgebautes Vertriebsnetz auf den Markt.

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Grund-Vertrag heißt es u. a.:

"...

5. Die ... (Beklagte) verpflichtet sich, alle geeigneten neuen Kartoffelsorten dem ... (Kläger) zwecks Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Nur bei Ablehnung durch den ... (Kläger) ist die ... (Beklagte) berechtigt, die betreffende Sorte an andere abzugeben...

7. Die Alleinvertretung und der

Aufteilungsschlüssel der Vertriebslizenzgebühren einer in Anlage 1 aufgeführten Sorte gilt für die Dauer des Sortenschutzes jeder Sorte und im Sinne dieses Vertrages.

Die Verpflichtung der ... (Beklagten) zum Angebot ihrer Kartoffelsorten an den ... (Kläger) gilt für 5 Jahre bis zum 1. April 1996. Zu diesem Zeitpunkt kann der vorliegende Vertrag durch beide Vertragspartner aufgelöst werden, wenn er mit einer 1-jährigen Kündigungsfrist zum 31. März 1995 gekündigt wird. Erfolgt keine Kündigung, dann verlängert sich der Vertrag um je 5 Jahre mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr... " (Anlage K 1).

In der "Anlage 1 zum Vertrag über die Alleinvertretung ..." (Grund-Vertrag) heißt es:

"Am 1. Juni 1991 unterliegen dem Vertrag folgende Kartoffelsorten: Astarte, ... Karida, Karnico, Kardal..." (Anlage K 1).

Zwischen dem Abschluss des Grund-Vertrages im Jahre 1991 und dem Beginn des Jahres 2001 hat der Kläger die Alleinvertretung für die folgenden - auch in der Liste zum Klageantrag zu 1.) aufgeführten - Kartoffelsorten der Beklagten in Deutschland übernommen (vgl. hierzu

Anlagen K 1, K 3):

Kartoffelso Alleinvertretu Sortenschutz Sortenschutz

rte ng übertragen D/EU endet am:

am:

Astarte 1. Juni 1991 D 31. Dezember 2014 Feska 17. März 1997 EU 31. Dezember 2027 Festien 28. Februar D/EU 31. Dezember 2030 2000 Kanjer 15. März 1995 EU 31. Dezember 2025 Kantara 27. Oktober EU 1. Juni 2026 1997 Karakter 15. März 1995 EU 31. Dezember 2025 Kardal 1. Juni 1991 EU 31. Dezember 2021 Kardent 15. Oktober EU 31. Dezember 2026 1996 Karida 1. Juni 1991 D 31. Dezember 2021 Karnico 1. Juni 1991 D 31. Dezember 2021 Katinka 27. Oktober EU 1. Juni 2026 1997 Mercator 2. Juni 1998 EU 31. Dezember 2028 Mercury 2. Juni 1998 EU 31. Dezember 2028 Montana 27. Oktober EU 31. Dezember 2026 1997 Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 erklärte die Beklagte die Kündigung des Grund-Vertrages (Anlage K 2: des "heutigen Vertrages").

Gleichwohl führten die Parteien ihre Geschäftsbeziehung fort und verhandelten erfolglos über einen neuen schriftlichen Vertrag (Anlagen K 4, 11, 12; Anlagen B W 4-7, 11).

Nach einer Auseinandersetzung über die zwischen den Parteien streitige Frage der Wirksamkeit des Lizenzvertrages (Anlage K 4) erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2001 "vorsorglich" die Kündigung der "Geschäftsverbindung" zum 30. Juni 2001 (Anlage K 5).

Sodann erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Grund-Vertrages mit Schreiben vom 23. April 2001 (Anlage B W 10: unterzeichnet von dem Direktor L. A.........), die der Kläger unter dem 30. April 2001 u. a. wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückweisen ließ (Anlage K 10). Diese außerordentliche Kündigung ließ die Beklagte erneut im vorliegenden Rechtsstreit im Schriftsatz vom 7. Mai 2001 erklären (Bl. 69).

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Kündigung vom 27. Februar 1995 (Anlage K 2) habe in der Praxis keine Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen gehabt, die Parteien hätten trotz der "Kündigung" nicht über deren Wirkung und Folgen und auch nicht über die Abänderung des Vertrages gesprochen (vgl. Bl. 82-83 mit Anlagen K 11-12). Noch mit Schreiben vom 20. April 2000 habe die Beklagte zur Vorlage im Nachbauverfahren bestätigt, dass sie das ausschließliche Nutzungsrecht für die Sorten "Astarte", "Kanjer", "Karakter", "Kardal", "Kardent", "Karida" und "Karnico" für die Bundesrepublik Deutschland auf ihn (den Kläger) übertragen habe (Anlage K 3; vgl. dazu noch: Anlage ASt 2.2 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 17/02).

Anfang 2001 habe die Beklagte erklärt, sie beabsichtige, den deutschen Markt künftig allein und ohne einen Alleinvertreter in Deutschland zu bearbeiten, die Vertragsbeziehung solle daher kurzfristig enden. Auf das Schreiben vom 5. März 2001 (Anlage K 4) habe die Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2001 die Kündigung zum 30. Juni 2001 erklärt (Anlage K 5). Auch diese Kündigung sei unwirksam, deren Zurückweisung vom 30. April 2001 (Anlage K 10) sei nicht etwa treuwidrig gewesen (Bl. 102). Er (der Kläger) habe im Rahmen der unveränderten Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten alle seine vertraglichen Pflichten erfüllt (Anlagen K 6-7), insbesondere die Zahlungspflichten (Bl. 77 ff. mit Beweisantritt). Er habe kein Vermehrungsmaterial der für die Beklagten geschützten Sorten nach Schweden verkauft (Bl. 81, Anlagen K 8-9). Die Sorte "Elkana" genieße im übrigen in Deutschland und in Schweden keinen Schutz, ein etwaiger Export nach Schweden wäre ohnehin zulässig.

Er sei weiterhin (auch nach dem 30. Juni 2001) allein berechtigt, die ihm bisher zur ausschließlichen Nutzung übertragenen Sorten der Beklagten in Deutschland zu nutzen, d. h. in erster Linie erzeugen zu lassen und zu vertreiben. Eine Kündigung des Grund-Vertrages habe darauf keinen Einfluss, so dass sein (des Klägers) Alleinvertretungsrecht bis zum Ende des Sortenschutzes der jeweiligen Sorte fortbestehe. An der hierzu begehrten Feststellung (vgl. den Klageantrag zu 1.) habe er ein schutzwürdiges Interesse. Die Beklagte sei zudem verpflichtet, ihm auch künftig (über den 30. Juni 2001 hinaus) geeignete Sorten zur Alleinvertretung in Deutschland anzudienen. Der Grund-Vertrag bestehe über den 30. Juni 2001 hinaus, die Kündigung vom 14. März 2001 (Anlage K 5) sei unwirksam.

Mithin habe sich der Lizenzvertrag zunächst um weitere fünf Jahre, bis 1. April 2006 verlängert.

Unterstellt, der Grund-Vertrag hätte sich in ein unbefristetes Vertragsverhältnis umgewandelt, so wäre eine kürzere Kündigungsfrist als fünf Jahre nicht angemessen, da er (der Kläger) sich bereits Dritten gegenüber vertraglich gebunden hätte, einige Verträge könnten sogar frühestens zum 15. Februar 2002 mit Wirkung zum 15. Februar 2004 gekündigt werden (Bl. 89 mit Beweisantritt).

Der Kläger hat beantragt,

1.) festzustellen, dass dem Kläger das ausschließliche Nutzungsrecht für die Bundesrepublik Deutschland an den nachfolgend bezeichneten Kartoffelsorten der Beklagten bis zu dem nachfolgend jeweils bezeichneten Datum der Beendigung des Sortenschutzes zusteht:

Sorte Beendigung des Sortenschutzes Astarte 31. Dezember 2014

Feska 31. Dezember 2027 Festien 31. Dezember 2030 Kanjer 31. Dezember 2025 Kantara 1. Juni 2026 Karakter 31. Dezember 2025 Kardal 31. Dezember 2021 Kardent 31. Dezember 2026 Karida 31. Dezember 2021 Karnico 31. Dezember 2021 Katinka 1. Juni 2026 Mercator 31. Dezember 2028 Mercury 31. Dezember 2028 Montana 31. Dezember 2026

2.) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 30. Juni 2001 hinaus alle für den deutschen Markt geeigneten neuen Kartoffelsorten, deren Sortenschutzinhaberin sie ist, zwecks Alleinvertretung in der Bundesrepublik Deutschland anzudienen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte über den 30. Juni 2001 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger alle für den deutschen Markt geeigneten neuen Kartoffelsorten, deren Sortenschutzinhaberin sie ist, zwecks Alleinvertretung in der Bundesrepublik Deutschland anzudienen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Bei der Fortführung der geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien nach der ersten Kündigungserklärung sei in erheblichen Punkten vom Grund-Vertrag abgewichen worden. Hiervon seien die Regelungen der Fälligkeit und Höhe der Lizenzzahlungen gemäß Ziffer 6 Grund-Vertrag (Anlagen B W 1 und 3; dazu Beklagte Bl. 67 mit Beweisantritt und Kläger Bl. 77-78 mit Beweisantritt und Anlage K 6) sowie die Regelungen der Vertretung neuer Kartoffelsorten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Beklagten gemäß Ziffer 8 Grund-Vertrag betroffen gewesen.

Bereits bei Abschluss des Grund-Vertrages im Jahre 1991 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass die Züchterlizenzgebühren aus der Ernte 1991 dem Kläger bis zum 15. Juni 1995 vollständig zur Verfügung stehen und von diesem ratenweise wieder zurückgezahlt werden sollten (Vertragsentwurf: Anlage B W 2). Hierdurch hätten die Anlaufkosten für den Vertriebsaufbau finanziert werden sollen. Die vertraglichen Zahlungspflichten habe der Kläger nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Da sie (die Beklagte) mit dem vorgeschlagenen Konzept (Anlagen B W 4-5) nicht einverstanden gewesen sei, sei es zur Unterzeichnung des neuen Vertrages nicht gekommen, auch der Einigungsversuch im November 2000 sei fehlgeschlagen (Anlagen B W 6-7). Deswegen sei die Kündigung mit Schreiben vom 14. März 2001 erklärt worden (Anlage K 7).

Danach habe sie festgestellt, dass der Kläger abredewidrig (vgl. Anlage B W 9) Sorten auch außerhalb Deutschlands, und zwar in Schweden, verkauft und zum Verkauf angeboten habe (Anlage B W 8; vgl. dazu außerdem Bl. 93).

Die daraufhin erklärte fristlose Kündigung des Grund-Vertrages mit Schreiben vom 23. April 2001 (Anlage B W 10) habe der Kläger treuwidrig zurückgewiesen (Anlage K 10). Ihr (der Beklagten) Direktor A............, der die Kündigung unterzeichnet habe, sei berechtigt, für sie in Deutschland umfassend aufzutreten. Das sei dem Kläger auch bekannt gewesen, Aardema habe mit ihm bereits seit 2000 über die Neuordnung ihrer geschäftlichen Beziehungen verhandelt. Diese Kündigung werde schriftsätzlich wiederholt (Bl. 69).

Die Vertragsbeziehungen der Parteien seien durch die Kündigung zum Ablauf des 30. Juni 2001, spätestens durch die nachfolgend erklärte fristlose Kündigung beendet worden. Von dem Kündigungsrecht gemäß Ziffer 7 Grund-Vertrag habe sie mit ihrer Kündigung zum 1. April 1996 Gebrauch gemacht, die weitere geschäftliche Beziehung der Parteien sei danach grundsätzlich jederzeit kündbar gewesen.

Entgegen der Behauptung des Klägers sei beim Abschluss des Grund-Vertrages im Jahre 1991 nicht gewollt gewesen, dass die dort genannten Sorten für die Dauer des Sortenschutzes übertragen sein sollten. Es sei vielmehr gewollt gewesen, dass die dort vertraglich geregelte Vertretung der Sorten und das Andienungsrecht hinsichtlich neuer Sorten kündbar sein sollten. Das ergebe sich aus dem aus der Bestimmung in Ziffer 7 Satz 1 Grund-Vertrag ("... und im Sinne dieses Vertrages") und aus dem Vertragsentwurf (Bl. 70, 95, 99). Durch Urteil vom 26. Juli 2001 hat das Landgericht dem Klageantrag zu 1.) vollen Umfangs (Feststellungsantrag) stattgegeben und bezüglich des Klageantrages zu 2.) unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte verurteilt, (2.) dem Kläger über den 30. Juni 2001 hinaus bis zum 30. Juni 2002 alle für den deutschen Markt geeigneten neuen Kartoffelsorten, deren Sortenschutzinhaberin sie ist, zwecks Alleinvertretung in der Bundesrepublik Deutschland anzudienen.

Auf das Urteil nebst Berichtigungsbeschluss vom 14. August 2001 (Bl. 165 ff.) wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagte jeweils mit der Berufung, die sie beide form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat. Ergänzend trägt er noch vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht die Andienungspflicht (vgl. den Klageantrag zu 2.) der Beklagten für neue Kartoffelsorten (über den 30. Juni 2001 hinaus) nur bis zum 30. Juni 2002 beschränkt.

Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass der Grund-Vertrag nicht durch die Kündigungserklärung vom 27. Februar 1995 (Anlage K 2) erloschen sei, sondern weiter bestanden habe. Damit wären die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit und zur Kündigungsfrist (Ziffer 7 Grund-Vertrag) aber entgegen dem Landgericht auch in Kraft geblieben, die Kündigung vom 14. März 2001 zum 30. Juni 2001 (Anlage K 5) sei mithin unwirksam gewesen. Eine Umdeutung in eine fristgerechte Kündigung (erst zum 1. April 2006) sei wegen der langen Zeitspanne nicht möglich. Eine Kündigung des Grund-Vertrages sei mithin frühestens zum 31. März 2006 möglich. Entgegen dem Landgericht komme man zu einer nur einjährigen Kündigungsfrist selbst dann nicht, wenn man mit dem Landgericht von einer Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein unbefristetes in Folge der Kündigungserklärung vom 27. Februar 1995 (Anlage K 2) ausgehe. Die nach dem Grund-Vertrag vorgesehene fünfjährige Kündigungsfrist sei angemessen und habe dem Vertragswillen der Parteien entsprochen, eine Änderung sei insoweit nicht eingetreten, die vom Landgericht angenommene Kündigungsfrist sei unangemessen (Bl. 192 ff.).

Das Landgericht habe zu Recht der Klage teilweise stattgegeben (Bl. 230 ff.).

In der Berufungsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) im Umfang des landgerichtlichen Urteilsausspruchs zu Ziffer 2.) für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt demgemäß (wegen der ursprünglich angekündigten Anträge: Bl. 190), unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger über den 30. Juni 2002 hinaus alle für den deutschen Markt geeigneten neuen Kartoffelsorten, deren Sortenschutzinhaberin sie ist, zwecks Alleinvertretung in der Bundesrepublik Deutschland anzudienen, hilfsweise dem Kläger bis einschließlich zum 31. März 2006 alle für den deutschen Markt geeigneten neuen Kartoffelsorten, deren Sortenschutzinhaberin sie ist, zwecks Alleinvertretung in der Bundesrepublik Deutschland anzudienen.

sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang

abzuweisen

sowie die Berufung des Klägers

zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil im Umfang der Klageabweisung. Ergänzend trägt sie noch vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es müsse vorliegend nach den Kartoffelsorten differenziert werden, für die die Alleinvertretung 1991 und später vereinbart bzw. angeblich vereinbart worden sei.

Die streitgegenständlichen Kartoffelsorten, für die die Alleinvertretung mit Abschluss des Grund-Vertrages am 1. Oktober 1991 eingeräumt worden sei, seien die in Anlage 1 zum Vertrag insoweit aufgeführten Sorten (Anlage K 1: "Astarte", "Kardal", "Karida" und "Karnico"). Der Lizenzvertrag sei wirksam zum 1. April 1996 gekündigt worden (Anlage K 2). Von der Wirksamkeit der Kündigung seien beide Parteien ausgegangen (Bl. 201-203 mit Anlagen B 1-3). Entgegen dem Landgericht betreffe die Kündigung nicht nur die Andienungspflicht, sondern gemäß Ziffer 7 Grund-Vertrag diesen Vertrag insgesamt und erstrecke sich auch unmittelbar auf die einzelnen Sortenschutzlizenzen (Bl. 204).

Für einen Alleinvertretungsvertrag wäre es ganz ungewöhnlich, das Vertriebsrecht für die gesamte Schutzdauer einer Sorte einzuräumen, das Landgericht habe die Stellung des Klägers als Vertragshändler verkannt. Hinsichtlich der Kartoffelsorten "Karakter" und "Kanjer" werde bestritten, dass der Kläger deren Alleinvertretung am 15. März 1995 (so seine Behauptung) übernommen habe, das sei erst nach dem 1. April 1996 erfolgt. Für das Jahr 1996 habe der Kläger für diese Sorten keine Lizenzen abgerechnet (Anlage B 5).

Eine schriftliche Erklärung zur Übertragung dieser Sorten liege nicht vor, wegen Verstoßes gegen § 34 GWB a. F. sei der Vertrag (ein ausschließlicher Lizenzvertrag) nichtig (§ 20 GWB). Diese Vorschriften seien zwingend (Bl. 208 f.). Eine Heilung habe nicht stattgefunden, insbesondere nicht durch die "Bestätigung" vom 20. April 2000 (Anlage K 3). Hintergrund dieser "Bestätigung" seien die in anderen Verfahren geltend gemachten Nachbaugebühren, bei denen die Aktivlegitimation für entsprechende Auskunftsansprüche bestritten gewesen sei; der Kläger habe in diesem Zusammenhang sie (die Beklagte) nur um die Erteilung einer Vollmacht gebeten. Bei der Unterzeichnung der "Bestätigung" habe ihr (der Beklagten) der Bestätigungswille gefehlt (Bl. 209-210, Anlagen B 6-7). Zudem sei die angebliche ausschließliche Lizenz des Klägers nicht beim Gemeinschaftlichen Sortenamt registriert worden (Bl. 211). Hinsichtlich der Sorten "Kantara", "Kardent" und "Katinka" fehle es an einem schriftlichen Übertragungsvertrag. Nach dem Vorbringen des Klägers läge dessen Übernahme des Alleinvertretungsrechts nach dem 1. April 1996 und damit nach der Kündigung des Grund-Vertrages. Insoweit sei der Vertrag nichtig (§ 34 GWB a. F.). Von einer stillschweigenden Vertragsfortführung könne ebenfalls keine Rede sein. Bei den Sorten "Feska", "Festien", "Mercator", "Mercury" und "Montana" habe das Landgericht zudem übersehen, dass sie (die Beklagte) nicht Inhaberin der Sortenschutzrechte sei.

Zu Unrecht habe das Landgericht den Fortbestand der Andienungspflicht bejaht. Die Fortdauer des Vertrages nach der Kündigung würde § 34 GWB zuwiderlaufen. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht gegeben. Jedenfalls aber seien die späteren Kündigungen wirksam (Bl. 223 ff.). Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakten OLG Hamburg 3 U 16/02 und 17/02 (beide: N........./. A.S........ BV) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, sie ist - soweit die Parteien des Rechtsstreit nicht teilweise für erledigt erklärt haben - demgemäß zurückzuweisen (VI.-VII.). Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) teilweise Erfolg (IV. und V.), im übrigen ist sie nicht begründet (I.-III.).

I.

Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 1.) betreffend die Kartoffelsorten "Astarte", "Kardal", "Karida" und "Karnico" ist auch nach Auffassung des Senats begründet. 1.) Für die Sorte "Astarte" ist am 21. Februar 1984 der Sortenschutz erteilt worden, für "Kardal" am 12. Juli 1991, für "Karida" am 16. Dezember 1991 und für "Karnico" am 12. Juli 1991. Die Beklagte ist jeweils als Inhaberin in die deutsche Sortenschutzrolle eingetragen (Beiakte OLG Hamburg 3 U 16/02, Anlage ASt 1).

2.) Nach Maßgabe des zwischen den Parteien geschlossenen Grund-Vertrages hat die Beklagte dem Kläger an diesen Sorten das ausschließliche Nutzungsrecht (vgl. Anlage K 1, insbesondere Ziffer 7 Grund-Vertrag: "Alleinvertretung") für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt, und zwar jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 1. Oktober 1991. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auf den Lizenzvertrag deutsches Recht anzuwenden (Art. 28 EGBGB).

(a) Die vier Sorten sind in der "Anlage 1" zum Grund-Vertrag u. a. aufgeführt, sie werden ausdrücklich als "dem Vertrag unterliegend" bezeichnet. Ob dem Kläger die Nutzungsrechte an den vier Sorten bereits zuvor am 1. Juni 1991 eingeräumt worden sind (so hat der Kläger unbestritten vorgetragen), kann auf sich beruhen. Dieses Datum ergibt sich möglicherweise daraus, dass die Vertragsurkunde des Grund-Vertrages als Vertragsschluss ursprünglich den 1. Juni 1991 vorsah, das Datum wurde handschriftlich auf den 1. Oktober 1991 abgeändert. Bei der "Anlage 1" zum Grund-Vertrag ist das vorgedruckte Datum des 1. Juni 1991 aber unverändert geblieben (Anlage K 1). Der Vertragsschluss des Grund-Vertrages zum 1. Oktober 1991 ist wiederum unstreitig.

(b) Der Umstand, dass die Kartoffelsorte "Karida", wie ausgeführt, am 16. Dezember 1991 und damit erst nach Abschluss des Grund-Vertrages eingetragen worden ist, steht dem wirksamen Rechtserwerb des Klägers insoweit nicht entgegen. Es bestand jedenfalls zum 1. Oktober 1991 eine Anwartschaft auf das Nutzungsrecht, das mit der Eintragung der Sorte zum Vollrecht erstarkt ist.

(c) Das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an den vier Sorten ist auch im Hinblick auf das Schriftlichkeitserfordernis wirksam entstanden, der Grund-Vertrag mit "Anlage 1" ist beiderseits unterschrieben (Anlage K 1). Die Anforderungen des § 34 GWB a. F. sind erfüllt.

(d) Überdies - für die Rechteentstehung an den vier Sorten kommt es insoweit allerdings nicht darauf an - ergibt sich aus der von beiden Parteien unterzeichneten "Übertragung einer ausschließlichen Nutzungsberechtigung" vom 28. und 29. Oktober 1999, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den vier Sorten dem Kläger eingeräumt worden sind und dass der Kläger die "Übertragung angenommen" hat (Anlage ASt 2.2 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 17/02). Aus der ebenfalls von beiden Parteien unterzeichneten "Bestätigung" vom 20. April 2000 ergibt sich, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den vier Sorten "vor dem 1. Juli 1997" dem Kläger eingeräumt (Anlage K 3: "übertragen") worden sind. Die Einwände der Beklagten gegen diese "Bestätigung" greifen, wie unter Ziffer II. zu den Sorten "Kanjer und Karakter" ausgeführt wird, nicht durch. Hierauf wird Bezug genommen.

3.) Die Kündigung des Grund-Vertrages durch die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 1995 (Anlage K 2) lässt den Fortbestand des ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägers an den vier Sorten unberührt.

(a) Die Kündigungserklärung der Beklagten enthält keine Fristbestimmung, diese ergibt sich aus Ziffer 7 Abs. 2 Grund-Vertrag. Danach gilt die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Kartoffelsorten zur ausschließlichen Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, für fünf Jahre bis zum 1. April 1996. Diese Verpflichtung kann mit einer einjährigen Kündigungsfrist, und zwar bis "zum 31. März 1995" - wie es dort bestimmt ist gekündigt werden, wenn es nicht zu einer Vertragsverlängerung kommt.

(b) Inwieweit die Parteien den Grund-Vertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist durch Fortsetzung ihrer geschäftlichen Zusammenarbeit stillschweigend fortgeführt haben, ist für die vier Kartoffelsorten nicht von streitentscheidender Bedeutung. Denn die Kündigung des Grund-Vertrages betrifft die oben dargestellte Verpflichtung der Beklagten, ihre Kartoffelsorten dem Kläger im Wege der Nutzungsrechtseinräumung anzudienen, nicht aber die bereits vollzogene Rechtseinräumung hinsichtlich der vier Sorten. (aa) In Ziffer 7 Abs. 1 Grund-Vertrag ist bestimmt, dass die ausschließliche Nutzungsrechtseinräumung ("Alleinvertretung") für die Bundesrepublik Deutschland jeweils "für die Dauer des Sortenschutzrechts" erfolgt (Anlage K 1). Eine vorzeitige Kündigung der Rechteeinräumung ist nach dem eindeutigen Wortlaut dort nicht vorgesehen. Aus der Bestimmung "und im Sinne dieses Vertrages" ergibt sich nichts anderes.

Insoweit käme nur die - bei Dauerschuldverhältnissen regelmäßig nach § 242 BGB bestehende - Möglichkeit einer außerordentliche Kündigung in Betracht, die vorliegend mangels einer solchen Kündigungserklärung (und mangels solcher besonderen, durchgreifenden Kündigungsgründe) aber nicht gegeben ist. Demgemäß verbleiben die eingeräumten Nutzungsrechte beim Kläger bis zum Ablauf der Sortenschutzrechte.

(bb) Aus Ziffer 7 Abs. 2 Grund-Vertrag ergibt sich für die Rechtseinräumung nichts anderes. In diesem Abschnitt der Bestimmung ist die vertragliche Verpflichtung der Beklagten geregelt, ihre Sorten dem Kläger anzudienen. Die vertragliche Andienungsverpflichtung gilt "für fünf Jahre bis zum 1. April 1996" (Satz 1). Zu diesem Zeitpunkt kann "der vorliegende Vertrag" mit einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden (Satz 2), wenn er nicht verlängert wird (Satz 3).

Nach der eindeutigen Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 Grund-Vertrag betrifft die vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist nur die in diesem Absatz geregelte Verpflichtung der Beklagten, ihre Sorten dem Kläger anzudienen, nicht aber die in Ziffer 7 Abs. 1 Grund-Vertrag geregelte "Alleinvertretung", soweit sie bereits bei bestimmten Sorten vollzogen ist. Dem steht nicht etwa - so aber die Beklagte - entgegen, dass dort von der möglichen Kündigung "des vorliegenden Vertrages" die Rede ist (Ziffer 7 Abs. 2 Satz 2 Grund-Vertrag) und zu dem Grund-Vertrag auch die Rechteinräumung gehört. Beide Bestimmungen sind klar und eindeutig von einander abgesetzt und es ist, wie ausgeführt, ausdrücklich in Ziffer 1 bestimmt, dass die Rechtsübertragung für die Dauer des Sortenschutzrechts erfolgt.

Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, entgegen dem Wortlaut in Ziffer 7 Abs. 2 Grund-Vertrag die dortige Kündigungsregelung auch auf die Rechtseinräumung (Abs. 1) zu beziehen. Wirtschaftlich sinnlos, wie die Beklagte meint, ist die Regelung im dargestellten Verständnis nicht, weil die Beklagte für neue Kartoffelsorten nach der Vertragsbeendigung nicht gebunden ist.

(cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht Ziffer 12 Grund-Vertrag diesem Verständnis des Vertrages nicht entgegen. Bei Gründung einer Tochtergesellschaft der Beklagten soll dem Kläger eine angemessene Stelle in der neuen Gesellschaft angeboten werden. Damit ist offen geblieben, welchen Tätigkeitsbereich die Tochtergesellschaft haben würde. Mit der Nutzungsrechtseinräumung bezüglich bestimmter Sorten für die "Dauer des Sortenschutzes jeder Sorte" (Ziffer 7 Abs. 1 Grund-Vertrag) und damit für dessen gesetzlich bestimmte Laufzeit hat diese Frage nichts zu tun.

(dd) Aus dem Umstand, dass die Parteien vor Abschluss des Grund-Vertrages bereits in einer Vertragsbeziehung gestanden haben, und zwar nach Maßgabe des "Vertrages über die General-Vertretung der Kartoffelsorten ASTARTE und ELKAMA in der Bundesrepublik Deutschland" vom 15. April 1988 (Anlage B 4), ergibt sich zum Umfang und Verständnis des Grund-Vertrages nichts Durchgreifendes. Dort ist im übrigen (anders als in Ziffer 7 Abs. 1 Grund-Vertrag) nicht ausdrücklich von der Geltung "für die Dauer des Sortenschutzes jeder Sorte" die Rede.

(ee) Aus dem Anwaltsschreiben des Klägers vom 13. Mai 1998 (Anlage B W 4), mit dem ein neuer Vertragsentwurf an die Beklagte übersandt worden ist, ergibt sich für das aufgezeigte Verständnis des Grund-Vertrages nichts anderes. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass zwischen dem Abschluss des Grund-Vertrages und diesem Entwurf mehrere Jahre liegen, in denen der Kläger - worauf dieser zutreffend hinweist - eine Reihe von Sortenschutzrechte eingeräumt bekommen hat.

(ff) Auch die von der Beklagten noch herangezogene sog. Zweckübertragungstheorie führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Diese Theorie enthält einen Auslegungsgrundsatz, der nur herangezogen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich des Umfangs der vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer übertragenen Rechte bestehen; von einer vertraglichen "Lücke" im Grund-Vertrag insoweit kann vorliegend entsprechend den obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden. (gg) Zu dem oben dargestellten Ergebnis passt der Umstand, dass die beiden Parteien noch, wie ausgeführt, unter dem 28./29. Oktober 1999 (Anlage ASt 2.2 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 17/02) und unter dem 20. April 2000 (Anlage K 3) bestätigt haben, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den vier Sorten dem Kläger eingeräumt worden sind; von einer Beendigung bzw. von einem inzwischen erfolgten Erlöschen des Nutzungsrechts ist nicht die Rede. 4.) Auch die Kündigung des Grund-Vertrages durch die Beklagte durch ihr Schreiben vom 14. März 2001 zum 30. Juni 2001 (Anlage K 5) lässt entsprechend den obigen Ausführungen unter Ziffer 3.), auf die Bezug genommen wird, den Fortbestand des ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägers an den vier Kartoffelsorten unberührt.

Die Beklagte äußert zwar in diesem Schreiben die Auffassung, dass mit der Kündigung auch die Nutzungsrechtseinräumung ("Alleinvertretung") der bisher übertragenen Sortenschutzrechte beendet sei. Diese Rechtsfolge wird aber durch die Kündigung, wie ausgeführt, nicht herbeigeführt.

5.) Schließlich ist auch die fristlose Kündigung des Grund-Vertrages durch die Beklagte mit Schreiben vom 23. April 2001 (Anlage B W 10), die die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2001 wiederholen ließ (Bl. 69), nicht für den Fortbestand des ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägers an den vier Sorten von Bedeutung. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3.) wird entsprechend Bezug genommen. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund für die langfristig eingeräumte Rechte an den vier Sorten ergibt sich daraus, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Zum einen geht es insoweit nur um eine Lieferung von Pflanzkartoffeln nach Schweden, diese Lieferung ist zudem nicht durch den Kläger selbst erfolgt. Der Umstand, dass sich der Kläger um Vertretungsrechte auch für andere Länder bemüht hat, ist in soweit nicht zu beanstanden (vgl. Anlage B W 9).

6.) Demgemäß verbleiben die eingeräumten Nutzungsrechte beim Kläger, wie das Landgericht zutreffend im Feststellungsausspruch zu 1.) erkannt hat, bis zum Ablauf der Sortenschutzrechte, die Endtermine für die vier Sorten sind in der tabellarischen Aufzählung entsprechend dem Klageantrag zu 1.) zutreffend wieder gegeben.

II.

Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 1.) betreffend die Kartoffelsorten "Kanjer", "Karakter" und "Kardent" ist auch nach Auffassung des Senats begründet.

1.) Die EU-Sorten "Kanjer" und "Karakter" sind jeweils am 31. August 1995 angemeldet und am 15. Oktober 1996 für die Beklagte eingetragen worden (Anlage B 8), die EU-Sorte "Kardent" wurde am 15. September 1995 angemeldet und am 15. Oktober 1996 für die Beklagte eingetragen (Anlage B 9). 2.) Auch nach Auffassung des Senats ist das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an diesen Sorten entsprechend den Bestimmungen des Grund-Vertrages wirksam entstanden.

(a) Der Kläger behauptet, ihm seien die Rechte durch die Übertragung der Alleinvertretung bezüglich "Kanjer" und "Karakter" auf ihn am 15. März 1995 eingeräumt worden, das passt allerdings jedenfalls nicht ohne weiteres zu der Anmeldung der EU-Sorten erst am 31. August 1995. Die Beklagte behauptet demgegenüber bezüglich "Kanjer" und "Karakter", die Rechtseinräumung sei erst nach dem 1. April 1996 erfolgt. Die Übertragung der Alleinvertretung des Klägers betreffend die Sorte "Kardent" erfolgte nach seinem unbestrittenen Vorbringen am 15. Oktober 1996.

Das Vorbringen der Parteien stimmt darin überein, dass die Nutzungsrechte der drei Kartoffelsorten nicht schon beim Abschluss den Grund-Vertrages dem Kläger eingeräumt worden sind. Demgemäß sind die Sorten auch nicht in der "Anlage 1" oder in der "Anlage 2" zum Grund-Vertrag aufgeführt (Anlage K 1).

(b) Mit der Behauptung der Beklagten, die Rechtseinräumung habe nach dem 1. April 1996 stattgefunden, bestätigt diese den unstreitigen Umstand, dass die Parteien nach der mit Schreiben vom 27. Februar 1995 (Anlage K 2) erklärten Kündigung zum, wie ausgeführt, 1. April 1996 ihre Vertragsbeziehung darüber hinaus fortgesetzt haben:

Die Parteien haben unstreitig versucht, eine neue vertragliche Regelung auszuhandeln; das ist zwar schließlich fehlgeschlagen, unstreitig haben die Parteien aber nicht nur die Geschäftsbeziehung hinsichtlich der bisher eingeräumten Sortenschutzrechte fortgesetzt, sondern die Beklagte hat auch weiterhin Kartoffelsorten dem Kläger zur "Alleinvertretung" angedient. Das gilt auch nach dem Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der zwei vorliegend in Rede stehenden Sorten.

(c) Der Umstand, dass die Parteien nach dem 1. April 1996 ihr Vertragsverhältnis nach Maßgabe des Grund-Vertrages fortgesetzt haben, findet auch in der von beiden Parteien unterzeichneten "Übertragung einer ausschließlichen Nutzungsberechtigung" vom 28. und 29. Oktober 1999 eine Bestätigung. Diese "Übertragung" betrifft die ausschließlichen Nutzungsrechte des Klägers u. a. die hier in Rede stehenden Sorten, die dieser "angenommen" hat (Anlage ASt 2.2 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 17/02). Aus der ebenfalls von beiden Parteien unterzeichneten "Bestätigung" vom 20. April 2000 ergibt sich, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte auch an den drei Sorten "vor dem 1. Juli 1997" dem Kläger eingeräumt worden sind (Anlage K 3).

(d) Die ausschließliche Nutzungsrechtseinräumung hinsichtlich der drei Sorten ist gemäß § 34 GWB a. F. wirksam erfolgt. Die Rechtseinräumung ist zwar nicht im Grund-Vertrag (Anlage K 1) erfolgt, sondern nachträglich, und zwar offensichtlich nach Maßgabe des Grund-Vertrages. Das ergibt sich aus der von beiden Parteien unterschriebenen schriftlichen "Übertragung einer ausschließlichen Nutzungsberechtigung" vom 28. und 29. Oktober 1999; diese "Übertragung" der Beklagten betrifft, wie ausgeführt, auch die drei Sorten, die der Kläger "angenommen" hat (Anlage ASt 2.2 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 17/02). Dem widerspricht nicht die ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnete "Bestätigung" vom 20. April 2000, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte auch an diesen Sorten "vor dem 1. Juli 1997" dem Kläger eingeräumt worden sind (Anlage K 3).

Die Einwände der Beklagten gegen diese "Bestätigung" bzw. schriftlich nachgeholte "Übertragung einer ausschließlichen Nutzungsberechtigung" betreffend der Sorten greifen nicht durch. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe wegen der in anderen Verfahren geltend gemachten Nachbaugebühren nur um die Erteilung einer Vollmacht gebeten (Anlagen B 6-7). Angesichts der von ihr unterzeichneten, inhaltlich eindeutigen Erklärung der "Übertragung" kann von einer Täuschung und demgemäß von einer wirksamen Anfechtung wegen Irrtums der Beklagten keine Rede sein. Dass es zusätzliche bzw. abweichende mündliche Erklärungen der Beklagten hierzu gegeben hätte, behauptet sie selbst nicht, einem Beweisantritt ist insoweit nicht nachzugehen.

(e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 GemSortVO hinsichtlich der drei Sorten nichts anderes.

Art. 23 Abs. 2 GemSortVO sieht für die Vollübertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutz die Schriftform vor. Für vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte sieht Art. 27 GemSortVO keine Schriftform vor. Die Registrierungsmöglichkeit nach Art. 87 GemSortVO ist nicht etwa zwingend. Die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz muss nicht einer Vollrechtsübertragung gleichkommen, wie gerade der vorliegende Fall einer Nutzungsrechtseinräumung nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zeigt. 3.) Die oben unter Ziffer I. 3.-5. dargestellten Kündigungen des Grund-Vertrages lassen den Fortbestand des ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägers an den drei Sorten unberührt, sie betreffen nicht die Rechtseinräumung. (a) Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien nach der Kündigung zum 1. April 1996 (Anlage K 2) den Grund-Vertrag stillschweigend fortgesetzt und sich dabei an den wesentlichen Regelungen des Vertrages orientiert. Der Umstand, dass die Parteien von den Vertragsbestimmungen zu Ziffern 6 und 8 Grund-Vertrag in der tatsächlichen Handhabung abgewichen sind, betrifft auch nach Auffassung des Senats nur einen Randbereich. Wie oben ausgeführt, galt nach Ziffer 7 Abs. 1 Grund-Vertrag die Nutzungsrechtseinräumung grundsätzlich für die Dauer des betreffenden Sortenschutzrechts. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien diesen ganz wesentlichen Punkt der Vereinbarung bei der weiteren Andienung von Kartoffelsorten zur "Alleinvertretung" des Klägers nach der Kündigung des Grund-Vertrages abweichend von dieser klaren Regelung abgeändert hätten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Solche Anhaltspunkte ergeben sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die Parteien nach der Kündigung des Grund-Vertrages auch über die Lizenzhöhe in Verhandlung getreten sind. So lange es nicht definitiv zu einer Vertragsabänderung gekommen ist, musste die Andienung neuer Kartoffelsorten zur "Alleinvertretung" des Klägers nach dem objektivierten Empfängerhorizont als eine - wie bisher zwischen den Parteien üblich, vereinbart und praktisch ausgeübt - für die Dauer des betreffenden Sortenschutzes geltende Nutzungsrechtseinräumung verstanden werden. Dass in Abweichung von Ziffer 7 Abs. 1 Grund-Vertrag ohne eine dahingehende ausdrückliche Erklärung die Nutzungsrechtseinräumung jederzeit kündbar sein sollte, kann nicht angenommen werden.

(b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht (nachträglich) aus dem Schreiben des Klägers vom 2. Januar 2001 (Anlage B 3). Vielmehr verweist der Kläger in diesem Schreiben auf die von der Beklagten gewünschte "Teilung der Lizenzen" und meint, diese könne es nur für nach dem 1. April 1996 zugelassene Sorten geben, zuvor ist davon die Rede, man solle mit der Diskussion des neuen Vertragsentwurfes weitermachen. Damit ist nur von künftigen Plänen die Rede. Dass die seit dem 1. April 1996 angedienten Sorten nicht für die Dauer des Sortenschutzes der "Alleinvertretung" des Klägers unterliegen sollten, ist auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

(c) Hierzu passt, dass bei einer fehlenden Absprache über die Dauer eines Lizenzvertrages die Vereinbarung grundsätzlich als auf die Laufzeit des lizenzierten Schutz rechts bezogen gilt (vgl. Benkard, Patentgesetz, 9. Auflage, § 15 PatG Rz. 36).

(d) Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Beklagte mit der Kündigung des Grund-Vertrages zum 1. April 1996 zwar nicht mehr an dessen Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 Grund-Vertrag über die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen gebunden. Diese Bestimmungen greifen aber, wie ausgeführt, bei der Nutzungsrechtseinräumung der jeweils tatsächlich zur "Alleinvertretung" dem Kläger angedienten Kartoffelsorten nicht ein. Im übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 3. entsprechend Bezug genommen.

(e) Entsprechendes gilt für die weiteren Kündigungen der Beklagten; auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 4.-5. wird entsprechend Bezug genommen.

4.) Demgemäß sind die eingeräumten Nutzungsrechte der drei Sorten bis zum Ablauf der Sortenschutzrechte beim Kläger verblieben, wie das Landgericht auch insoweit zutreffend festgestellt hat.

III.

Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 1.) betreffend die Kartoffelsorten "Kantara" und "Katinka" ist auch nach Auffassung des Senats begründet.

1.) Die EU-Sorten "Kantara" und "Katinka" sind jeweils am 22. November 1996 angemeldet und am 27. Oktober 1997 für die Beklagte eingetragen worden (Anlage B 9).

2.) Auch nach Auffassung des Senats ist das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers an diesen Sorten entsprechend den Bestimmungen des Grund-Vertrages wirksam entstanden.

(a) Der Kläger behauptet, ihm seien die Rechte durch die Übertragung der Alleinvertretung auf ihn am 27. Oktober 1997 bezüglich dieser Sorten "Kantara" und "Katinka" eingeräumt worden, das bestreitet die Beklagte nicht.

(b) Auch insoweit bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechtseinräumung für die Dauer der Sortenschutzrechte keine durchgreifenden Bedenken, obwohl sie wiederum nach der Kündigung des Grund-Vertrages zum 1. April 1996 erfolgt ist. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 2. wird entsprechend Bezug genommen. Das gilt auch im Hinblick auf das Schriftlichkeitserfordernis (§ 34 GWB a. F.), wie die von beiden Parteien unterschriebene "Übertragung einer ausschließlichen Nutzungsberechtigung" vom 10. Dezember 2000 betreffend diese Sorten (bestätigt als vor dem 1. Juli 1999 erfolgt) ergibt (Anlage K 19).

3.) Die oben unter Ziffer I. 3.-5. dargestellten Kündigungen des Grund-Vertrages lassen den Fortbestand des ausschließlichen Nutzungsrechts des Klägers an den zwei Sorten unberührt, sie betreffen nicht die Rechtseinräumung. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 3. wird entsprechend Bezug genommen.

IV.

Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 1.) betreffend die Kartoffelsorten "Feska" und "Festien" ist nach Auffassung des Senats nicht begründet.

1.) Die EU-Sorten "Feska und "Festien" sind für F......... eingetragen (Anlage B 10), insoweit passt die Beschreibung als "Kartoffelsorten der Beklagten" im Klageantrag nicht. Bei diesen zwei Sorten ist eine Übertragung einer Alleinvertretung auf den Kläger nach seinem Vorbringen am 17. März 1997 ("Feska") bzw. am 28. Februar 2000 ("Festien") erfolgt.

Die EU-Sorte "Feska" wurde am 23. September 1997 angemeldet und für den Inhaber F........... am 2. Juni 1998 eingetragen (Anlage B 10), hinsichtlich der Sorte "Festien" liegt eine EU-Bestätigung der Schutzrechtsdauer bis zum 31. Dezember 2030, eingetragen für F.......... vor (Anlage B 10).

2.) Eine nach § 34 GWB a. F. wirksame Nutzungsrechtseinräumung zu Gunsten des Klägers hinsichtlich dieser Sorten ist schon nach dessen Vorbringen nicht gegeben.

Dass der zwischen den Parteien geschlossene Grund-Vertrag (Anlage K 1) auf die vorliegend in Rede stehenden Nutzungsrechtseinräumungen keine Anwendung finden kann, liegt auf der Hand. Denn die Beklagte ist nicht Inhaberin dieser Sorten, sondern F............. Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte habe den Sorteninhaber bei der Rechteübertragung vertreten (Bl. 241). Dieser Umstand vermag aber den Abschluss eines wegen § 34 GWB a. F. notwendigerweise schriftlichen Lizenzvertrages zwischen dem Kläger und F............... nicht zu ersetzen.

Für die Sorte "Feska" ist die Bestätigung der Nutzungsrechts-Übertragung durch den Inhaber (F...........) am 25. Oktober 1999 und die Bestätigung der Annahme durch den Kläger am 29. Oktober 1999 mit beiderseitige Unterschriften erfolgt (Anlage K 15). Es fehlt aber - anders als bei den Kartoffelsorten der Beklagten durch den Grund-Vertrag an einem schriftlichen Lizenzvertrag, der als schuldrechtlicher Vertrag mit der dinglichen Nutzungsrechtseinräumung wirtschaftlich als Einheit zu betrachten ist (vgl. § 139 BGB). Insoweit reicht die bloße "Bestätigung" der Übertragung der Rechte betreffend "Feska" nicht aus. Für die Sorte "Festien" ist eine solche Bestätigung ohnehin nicht vorgelegt worden.

Der Umstand, dass die Beklagte für den Sorteninhaber F............... die laufenden Lizenzzahlungen des Klägers für die Nutzungsrechtseinräumung widerspruchslos entgegen genommen hat, vermag das fehlende Formerfordernis nicht zu heilen. Auch das Argument des Klägers zu den Formerfordernissen gemäß § 34 GWB a. F. bei einem Rahmenvertrag greift vorliegend nicht durch; es geht insoweit nicht um Leistungen innerhalb bzw. nach Maßgabe eines Rahmenvertrages, sondern - bezogen auf den Sorteninhaber F............... - um den (Neu-)Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Kläger.

V.

Der Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu 1.) betreffend die Kartoffelsorten "Mercator", "Mercury" und "Montana" ist nach Auffassung des Senats nicht begründet.

1.) Die EU-Sorten "Mercator", "Mercury" und "Montana" sind für M.......... eingetragen worden (Anlage B 10), es sind mithin entgegen der Formulierung im Klageantrag keine Kartoffelsorten "der Beklagten". Bei diesen Sorten ist eine Übertragung einer Alleinvertretung auf den Kläger nach seinem Vorbringen am 2. Juni 1998 ("Mercator" und "Mercury") bzw. am 27. Oktober 1997 ("Montana") erfolgt.

Die EU-Sorten "Mercator" und "Mercury" wurden jeweils am 23. September 1997 angemeldet und für den Inhaber M............ am 2. Juni 1998 eingetragen (Anlage B 10), hinsichtlich der Sorte "Montana" liegt eine EU-Bestätigung der Schutzrechtsdauer bis zum 1. Juni 2026, eingetragen für M............ vor (Anlage B 10).

2.) Auch insoweit ist eine nach § 34 GWB a. F. wirksame Nutzungsrechtseinräumung zu Gunsten des Klägers hinsichtlich dieser Sorten schon nach dessen Vorbringen nicht gegeben.

Der zwischen den Parteien geschlossene Grund-Vertrag (Anlage K 1) finden ebenfalls auf die vorliegend in Rede stehenden Nutzungsrechtseinräumungen keine Anwendung. Nicht die Beklagte ist Inhaberin dieser Sorten, sondern M......... Der Kläger hat zwar auch insoweit behauptet, die Beklagte habe den Sorteninhaber bei der Rechteübertragung vertreten (Bl. 241). Dieser Umstand vermag aber den Abschluss eines wegen § 34 GWB a. F. notwendigerweise schriftlichen Lizenzvertrages zwischen dem Kläger und M................ nicht zu ersetzen.

Für die Sorten "Mercator" und "Mercury" ist eine schriftliche und unterschriebene Bestätigung der Nutzungsrechts-Übertragung durch den Inhaber (M..........) am 4. März 2000 und die Bestätigung der Annahme durch den Kläger am 11. März 2000 erfolgt (Anlage K 16). Das ist aber, wie ausgeführt, ohne schriftlichen Lizenzvertrag nur durch die bloße "Bestätigung" der Übertragung nicht ausreichend. Für die Sorte "Montana" ist eine solche Bestätigung ohnehin nicht vorgelegt worden. Auf die oben Ausführungen unter Ziffer IV. wird entsprechend Bezug genommen.

VI.

Der mit dem Klageantrag zu 2.) als Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Andienung neuer Kartoffelsorten der Beklagten zur Alleinvertretung in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar nach der teilweisen Erledigungserklärung nur noch über den 30. Juni 2002 hinaus, ist nach Auffassung des Senats unbegründet.

Wie oben ausgeführt, ist der Grund-Vertrag zwischen den Parteien (Anlage K 1) durch die Kündigung zum 1. April 1996 seitens der Beklagten (Anlage K 2) beendet worden.

Rechtliche Gründe, die gegen die Wirksamkeit der nach dem Vertrag fristgemäßen Kündigung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Grund-Vertrag durch weitere Andienungen von Sorten zur "Alleinvertretung" des Klägers fortgesetzt worden ist, gilt das nur für die jeweilige Nutzungsrechtseinräumung, und zwar von Fall zu Fall. Eine modifizierte Kündigungsfrist ist damit entgegen dem Landgericht nicht (stillschweigend) vereinbart worden.

Wie bereits das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, wäre es nicht mit dem erklärten Willen der Parteien vereinbar, trotz der fristgemäßen Kündigung des Grund-Vertrages zum 1. April 1996 wegen der Fortsetzung eine Vertragslaufzeit von weiteren fünf Jahren und eine Kündigungsfrist von unverändert einem Jahr für den fort gesetzten Grund-Vertrag als vereinbart anzunehmen. Diese Überlegungen sprechen aber in gleicher Weise gegen die Annahme, dass mit den weiter erfolgenden Sortenandienungen der Grund-Vertrag in einen unbefristeten Lizenzvertrag umgewandelt worden ist. Wie oben aufgezeigt, ist die Andienung weitere Sorten der Beklagten in Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung jeweils für die Dauer des Sortenschutzes erfolgt. Für die Lizenzandienungspflicht als solche sind keine so überwiegenden Interessen einer Vertragspartei erkennbar, dass trotz der Kündigung des Grund-Vertrages und des Ausbleibens eines neuen Vertragsschlusses eine modifizierte Kündigungsbestimmung etwa nach Treu und Glauben als vereinbart gelten könnte.

VII.

Aus eben diesen Gründen ist der mit dem Klageantrag zu 2.) als Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Andienung neuer Kartoffelsorten der Beklagten zur Alleinvertretung in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar bis zum 31. März 2006 auch nach Auffassung des Senats unbegründet. Auf die obigen Ausführungen unter VI. wird entsprechend Bezug genommen.

VIII.

Nach alledem hatte die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, im übrigen war sie zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers war - soweit die Parteien des Rechtsstreit nicht teilweise für erledigt erklärt haben - zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91 a, 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit die Rechtsmittel der Parteien erfolglos bleiben, haben sie die Kosten insoweit zu tragen, im übrigen sind die Kosten im Verhältnis des Unterliegens zu verteilen.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) im Umfang des Urteilsausspruchs des Landgerichts übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, insoweit dem Kläger die Kosten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO). Der Klageantrag hätte insoweit ebenfalls voraussichtlich abgewiesen werden müssen; er betraf die Andienung von Kartoffelsorten der Beklagten bis zum 20. Juni 2001. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer VI. entsprechend Bezug genommen.

Der Hilfsantrag ist im Klageantrag zu 2.) wertmäßig enthalten, er führt zu keiner Erhöhung des Streitwertes. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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