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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 3 U 360/01
Rechtsgebiete: BGB, UWG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
UWG § 1
ZPO § 256
1. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage, dass der Gegenseite ein Unterlassungsanspruch (wegen Behauptungen eines Rechtsanwalts in einem Kündigungsschreiben für seinen Mandanten) nicht zusteht, ergibt sich aus der Anspruchsberühmung durch die entsprechende Abmahnung.

2. Ist die Abmahnung - wie die vorformulierte Verpflichtungserklärung - an die namentlich einzeln aufgeführten Rechtsanwälte einer Sozietät gerichtet, so werden diese jeweils einzeln als Unterlassungsschuldner in Anspruch genommen.

3. Die Aufgabe der Anspruchsberühmung hat eindeutig, nachhaltig, ernsthaft und endgültig zu erfolgen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 360/01

Verkündet am: 25. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 11. April 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 14. September 2001 wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren zunächst auf 51.129 € (= 100.000 DM) festgesetzt. Nach der Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert nach den bis dahin entstandenen Kosten.

Tatbestand:

Der Kläger ist Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der interdisziplinär zusammengesetzten Rechtsanwaltssozietät "Z" (im folgenden: Anwaltssozietät Z in Hamburg.

Der Beklagte ist Geschäftsführer der u. a. als Musikproduzentin tätigen Firma P GmbH (kurz: Fa. P).

Der Beklagte und der Frankfurter Rechtsanwalt Dr. K haben gemeinsam unter Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung (Anlage K 2) mit Anwaltsschreiben vom 3. November 2000 die Mitglieder der Anwaltssozietät ZDD und damit auch den Kläger (so dessen Vorwurf) abmahnen lassen (Anlage K 1).

Der Kläger hält die Abmahnung für ungerechtfertigt und erhebt vorliegend die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ihm (dem Kläger) gegenüber nicht zusteht.

Zwischen der Fa. P und dem Musikkünstler X N wurde am 1. April 1998 ein Künstlervertrag abgeschlossen (Künstlervertrag P). Rechtsanwalt Dr. K - er war bereits damals ständiger Berater und Vertreter der Fa. P - vertrat N und die Fa. P gemeinsam in einem Rechtsstreit gegenüber der Münchener Firma D GmbH (in der Zeit von Februar 1999 bis August 2000).

Als es später zwischen der Fa. P und N wegen der Musikgruppe "Söhne Mannheims" zu einem Rechtsstreit kam, vertrat Rechtsanwalt Dr. K die Fa. P gegen N. N beanstandete das Vorgehen des Rechtsanwalts Dr. K gegen ihn als Parteiverrat (§ 356 StGB) und als Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO und warf dem Beklagten vor, sich an dem strafbaren Verhalten seines Rechtsanwalts Dr. K beteiligt zu haben.

N war nunmehr Mandant der Anwaltssozietät ZDD und wurde von deren Sozius J F vertreten. Rechtsanwalt F war für N mit zwei Anwaltsschreiben tätig geworden, in denen jener Vorwurf des Parteiverrats durch Rechtsanwalt Dr. K unter Beteiligung des Beklagten erhoben wurde (vgl. die Anwaltsschreiben vom 18. und 26. Oktober 2000: Anlagen B 2-3).

Mit Anwaltsschreiben vom 3. November 2000 (Anlage K 1) ließen der Beklagte und Rechtsanwalt Dr. K den Vorwurf des Parteiverrats bzw. der Beteiligung daran zurückweisen und die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern (wegen der Adressierung des Abmahnschreibens: Anlage K 1, wegen der vorformulierten Unterlassungserklärung: Anlage K 2).

In einem Parallelprozess vor dem Landgericht Frankfurt/Main (2-19 O 96/01) hat der Kläger den Rechtsanwalt Dr. K wegen der gleichen Feststellung wie vorliegend in Anspruch genommen (vgl. die dortige Klageschrift nebst Klageerwiderung: Anlagen B 5-6). Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 26. Juni 2001 die negative Feststellungsklage gegen Rechtsanwalt Dr. K abgewiesen (Anlage B 7).

In dem Verfügungsverfahren des Künstlers N (Landgericht Hamburg 308 O 371/00) wurde Rechtsanwalt Dr. K auf Unterlassung (u. a. betreffend dessen anwaltliche Tätigkeit für die Fa. P) in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 22. September 2000 hatte das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 12. September 2000 bestätigt, durch Senatsurteil vom 19. Oktober 2000 (OLG Hamburg 3 U 252/00) wurden im Berufungsverfahren unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufgehoben und die Verfügungsanträge zurückgewiesen (Anlage B 4).

In dem Verfügungsverfahren des Rechtsanwalts Dr. K und des hiesigen Beklagten (auf Antragstellerseite) gegen N und Rechtsanwalt F, in dem diese wegen des (u. a. in den Anwaltsschreiben gemäß Anlagen B 2-3) geäußerten Vorwurfs des Parteiverrats und der Beteiligung daran auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sind, hat das Landgericht durch Urteil vom 8. Dezember 2000 den Unterlas sungsantrag zurückgewiesen (Landgericht Hamburg 308 O 479/00). Die dagegen gerichtete Berufung der dortigen Antragsteller hat der Senat mit Urteil vom 28. Juni 2001 zurückgewiesen (OLG Hamburg 3 U 69/01). Auf das Verfahren und insbesondere auf die genannten Entscheidungen (Beiakte 3 U 69/01) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat vorgetragen:

Das Feststellungsinteresse sei gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe sich dessen Abmahnung (vgl. Anlagen K 1-2) nicht gegen die Anwaltssozietät ZDD, sondern gegen die einzelnen Sozien mit Ausnahme des (separat abgemahnten) Rechtsanwalts F gerichtet.

Der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei materiellrechtlich unbegründet. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung der Anwaltsschreiben des Rechtsanwalts F (vgl. Anlagen B 2-3) hafte er (Kläger) als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mangels Zurechenbarkeit nicht - etwa als Mit-Störer - auf Unterlas sung. Er habe die Schreiben nicht gekannt oder verhindern können, es habe auch keine Abstimmung mit ihm (dem Kläger) gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass dem Beklagten ein dahingehender Anspruch gegen den Kläger, dass dieser es zu unterlassen habe, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der Beklagte habe durch die Teilnahme an dem gemäß § 356 StGB strafbaren Verhalten des Bevollmächtigten in Sachen X N./. P GmbH, Herrn Rechtsanwalt Dr. Udo K, sich selbst strafbar gemacht und zwar durch die Teilnahme an einem gegen X N gerichteten gemäß § 356 Abs. 2 StGB als solches zu qualifizierenden Verbrechens, nicht zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Rechtsanwalt F habe als Sozius der Anwaltssozietät ZDD die streitgegenständlichen Vorwürfe erhoben, auch der Kläger gehöre dieser Sozietät an. Insoweit wäre der Kläger für den entsprechenden Unterlassungsanspruch passivlegitimiert. Die Zurechnung des Unterlassungsanspruchs gegenüber der Anwaltssozietät ZDD - einer BGB-Gesellschaft - erfolge über § 31 BGB. Der Kläger sei in der Abmahnung (Anlage K 1) nicht isoliert, sondern in der Gesamtheit der BGB-Gesellschaft in Anspruch genommen worden. Eines "isolierten" Unterlassungsanspruchs habe er (der Beklagte) sich nicht berühmt.

Die negative Feststellungsklage sei auch deswegen abzuweisen, weil der Unterlassungsanspruch (gemäß Abmahnung: Anlage K 1) bestehe. Die in der Abmahnung beanstandeten Äußerungen (vgl. die Anwaltsschreiben:

Anlagen B 2-3) seien Tatsachenbehauptungen und keine Meinungsäußerungen, es handele sich um Schmähkritik, eine Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen bestehe nicht.

Durch Urteil vom 14. September 2001 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Abweichend vom Klageantrag heißt es im Urteilsausspruch: "durch die Teilnahme an einem ..." (statt: "durch die Teilnahme an dem gemäß § 356 StGB strafbaren Verhalten ..."). Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, die er form- und fristgemäß eingelegt und begründet hat. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus:

Entgegen dem Landgericht bestehe kein Feststellungsinteresse. Die Personengesamtheit der Partner der Anwaltssozietät ZDD sei angeschrieben worden, nicht der Kläger selbst (Anlage K 1). In jenem Schreiben sei Rechtsanwalt F versehentlich nicht mitaufgeführt worden, deswegen sei dieser gesondert angeschrieben worden, das Schreiben an Rechtsanwalt F sei beigefügt gewesen.

In der Berufungsverhandlung haben die Parteien zunächst die angekündigten Anträge (der Beklagte: Klageabweisung unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils; der Kläger: Zurückweisung der Berufung) gestellt. Anschließend hat der Beklagte zu Protokoll erklären lassen, er habe sich keines Unterlassungsanspruchs gerade gegen den Kläger isoliert berühmt, er berühme sich derzeit auch keines solchen Anspruchs gegen den Kläger.

Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte hat dem widersprochen. Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Beiakte OLG Hamburg 3 U 69/01 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt hat und der Beklagte dem widersprochen hat, ist antragsgemäß festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn die Feststellungsklage entsprechend dem Urteilsausspruch des Landgerichts war ursprünglich zulässig (I.) und begründet (II.), die Feststellungsklage hat sich nachträglich erledigt (III.).

I.

Die negative Feststellungsklage gemäß dem Ausspruch des Landgerichts war auch nach Auffassung des Senats ursprünglich zulässig.

1.) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Feststellungsausspruch des Landgerichts im angefochtenen Urteil, dass der darin aufgeführte Unterlassungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht besteht. Das Landgericht hat das Unterlassungsbegehren (wie oben dargestellt) geringfügig abweichend vom Klageantrag im Urteilsausspruch aufgenommen. Der Kläger hat dem nicht widersprochen, er verteidigt das angefochtene Urteil.

2.) Zutreffend hat das Landgericht das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage als gegeben angesehen. Bis zur Erklärung des Beklagten zu Protokoll in der Berufungsverhandlung (vgl. hierzu unter III.) hat des Rechtsschutzinteresse an der negativen Feststellung bestanden.

(a) Der Beklagte hat sich berühmt, dass er u. a. gegen den Kläger den im Urteilsausspruch näher beschriebenen Unterlassungsanspruch hat.

Das Anwaltsschreiben vom 3. November 2000 (Anlage K 1) ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, in der das dort geschilderte Verhalten beanstandet und unter Fristsetzung die Abgabe der (vorformuliert beigefügten - Anlage K 2) Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt wird. Das Abmahnschreiben ist für den Beklagten und für Rechtsanwalt Dr. K erstellt worden. In der Abmahnung ist die Berühmung enthalten, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu haben.

Aus dem Abmahnschreiben ergibt sich weiter, dass u. a. der Kläger Adressat der Abmahnung ist und der Beklagte auch ihm gegenüber geltend macht, den beschriebenen Unterlassungsanspruch zu haben. Das Anwaltsschreiben ist an die "Herren Rechtsanwälte ..." adressiert, aufgeführt sind sieben der insgesamt acht Sozien, darunter der Kläger. Rechtsanwalt F ist in jenem Schreiben (vgl. Anlage K 1) nicht aufgeführt, er wurde mit einer separaten Abmahnung angeschrieben, die als "Anlage 1" dem Ab mahnschreiben beilag.

Damit ist schon wegen des eindeutigen Wortlauts der Abmahnung aus der maßgeblichen objektivierten Empfängersicht jedes einzelne Mitglied der Anwaltssozie tät ZDD - also auch der Kläger - auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Dass etwa nur die Sozietät insgesamt (und nicht die einzeln aufgeführten Sozien) Unterlassungsschuldner sein sollte, würde den klaren Worten der Abmahnung widersprechen; durchgreifende Anhaltspunkte für eine solche Interpretation sind auch sonst nicht ersichtlich.

Zu dem Verständnis einer Inanspruchnahme jedenfalls auch der einzelnen Sozietätsmitglieder und damit auch des Klägers passt der Umstand, dass die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung als Unterlassungsschuldner alle acht Sozien der Anwaltssozietät ZDD ("Wir die Rechtsanwälte ...") aufgeführt sind - nicht etwa die Sozietät als solche - und dass nach den vorgesehenen Unterschriftszeilen alle acht Sozien einzeln unterschreiben sollten (Anlage K 2).

Aus der nachfolgenden (Gegen-) Abmahnung des Klägers (Anlage K 5) wird unmissverständlich deutlich, dass der Kläger - entsprechend dem objektiven Erklärungsinhalt der Abmahnung durch den Beklagten - sich von diesem auch selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen gesehen hat. Das Schreiben des Klägers hat der Beklagte nicht beantwortet; auch insoweit bestand kein Anhalt, am geäußerten Standpunkt des Beklagten inhaltlich zu zweifeln.

Bestätigt wird das oben dargestellte Verständnis der Abmahnung (Anlage K 1) ferner durch die prozessuale Verteidigung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit. So hat der Beklagte (zur Begründung seines Aussetzungsantrages) mit Schriftsatz vom 26. Februar 2001 vortragen lassen, in dem anderweitigen Verfahren (Landgericht Hamburg 308 O 479/00 = Beiakte 3 U 69/01) werde vorgreiflich festgestellt, ob er (der Beklagte) auch gegen den Kläger einen Unterlassungsanspruch habe; Rechtsanwalt F habe in Funktion als Vertreter der BGB-Gesellschaft die angegriffenen Äußerungen gemacht, zu der Anwaltssozietät ZDD zähle auch der Kläger (vgl. Bl. 10-11). Hierzu passend hat der Beklagte in jenem Verfügungsverfahren (Beiakte 3 U 69/01) vortragen lassen, er behalte sich vor, auch die übrigen Sozien des (dort verklagten) Rechtsanwalts F in Anspruch zu neh men (Anlage K 6).

Die abweichende Auffassung des Landgerichts Frankfurt/Main (im parallelen Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt Dr. K), nach der nur die Anwaltssozietät ZDD als BGB-Gesellschaft abgemahnt worden sei (Anlage B 7), vermag der Senat gemäß den obigen Ausführungen nicht zu teilen. Es ist zwischen der Frage nach der Person des durch eine Abmahnung in Anspruch genommenen Schuldners und der Frage der Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zu unterscheiden; dass jemand nicht Adressat der Abmahnung sein soll, kann nicht damit begründet werden, es bestehe jenem gegenüber der Unterlassungsanspruch nicht.

(b) Das demgemäß bestehende Feststellungsinteresse des Klägers ist bis zur Berufungsverhandlung nicht etwa dadurch entfallen, dass der Beklagte seine Berühmung, gegenüber dem Kläger den in Rede stehenden Unterlassungsanspruch zu haben, aufgegeben hätte. Das war zunächst nicht der Fall. Nach der vorangegangenen vorprozessualen Abmahnung (Anlagen K 1-2) und der Bekräftigung dieses Standpunkts im vorliegenden Prozess wäre es Sache des Beklagten gewesen, seine Anspruchsberühmung gegenüber dem Kläger eindeutig, ernsthaft, nachhaltig und endgültig aufzugeben. Davon konnte zunächst keine Rede sein.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2001 hat der Beklagte zunächst vortragen lassen, es sei nur die Anwaltssozietät ZDD, nicht aber der Kläger isoliert in Anspruch genommen worden, im selben Schriftsatz wird der Kläger aber als "passivlegiti miert" und als "mittelbarer Störer" betreffend den Unterlassungsanspruch beschrieben. Auch im Schriftsatz vom 7. August 2001 hat der Beklagte zwar vortragen lassen, es sei nur die Sozietät und nicht der Kläger selbst abgemahnt worden, diese - nach allem unzutreffende - rechtliche Bewertung konnte mangels eindeutiger und verbindlicher Erklärung des Beklagten nicht als eine Aufgabe der Berühmung verstanden werden.

Entsprechendes gilt für das Verhalten des Beklagten in der Berufungsinstanz bis zur Verhandlung. Es wird wiederum nur dahingehend argumentiert, die Abmahnung sei - entgegen ihrem objektiven Erklärungsinhalt - nicht auf den Kläger selbst bezogen gewesen, ohne aber die eindeutige Aufgabe der Anspruchsberühmung zu erklären. Ein solches unverbindliches Argumentieren beseitigt nicht das Feststellungsinteresse des Klägers, dass dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.

II.

Der Feststellungsantrag war auch nach Auffassung des Senats zunächst begründet. Der mit der Abmahnung (Anlagen K 1-2) erhobene Unterlassungsanspruch des Beklagten besteht gegenüber dem Kläger nicht.

(a) Allerdings hatte Rechtsanwalt F in den beiden Anwaltsschreiben (Anlagen B 2-3), auf die sich die streitgegenständliche Abmahnung des Beklagten bezieht (Anlagen K 1-2), den oben dargestellten Vorwurf des Parteiverrats des Rechtsanwalts Dr. K unter Beteiligung des Beklagten hieran erhoben:

Im Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2000 (Anlage B 2) hatte sich Rechtsanwalt F für N an die Firma UNIVERSAL Music Publishing GmbH (kurz: Fa. Universal Music) gewandt und die Anfechtung und außerordentliche Kündigung des zwischen N und der Fa. Universal Music bestehenden Verlagsvertrages (im folgenden: Verlagsvertrages UNIVERSAL) erklärt. N hatte den Verlagsvertrag UNIVERSAL mit der Rechtsvorgängerin der Fa. Universal Music geschlossen. Der Verlagsvertrag UNIVERSAL (im Anwaltsschreiben als "Titelvertrag" bezeichnet) beruhte seinerseits auf Bestimmungen des oben bereits erwähnten, zwischen N und der Fa. P geschlossenen Künstlervertrages P.

Im Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 2000 (Anlage B 3) hatte sich Rechtsanwalt F für N an die Fa. P ("zu Händen" des Beklagten als deren Geschäftsführer) gewandt und die außerordentliche Kündigung des Künstlervertrages P erklärt.

(b) Bei den beanstandeten Äußerungen in den Anwaltsschreiben (Anlagen B 2-3) handelt es sich um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen. Sie sind zulässig, die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten. In den Anwaltsschreiben wird die jeweils beanstandete Textpassage zur Begründung der Kündigung bzw. Anfechtung des Verlagsvertrages UNIVERSAL (Anlage B 2) und des Künstlervertrages P verwendet. Insoweit hat Rechtsanwalt F für N in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, es ging um die Wahrung der Rechts- und Vermögenspositionen des Mandanten N.

In diesem Sinne hat hierzu der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 Stellung genommen (Beiakte OLG Hamburg 3 U 69/01). Auf die Ausführungen, an denen der Se nat nach erneuter Prüfung festhält, wird Bezug genommen. Anderweitige Gesichtspunkte hat der Beklagte nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Da nach alledem die Äußerungen des Rechtsanwalts F in jenen Anwaltsschreiben nicht zu beanstanden sind, ist auch gegen den Kläger, der wie Rechtsanwalt F Mitglied der Anwaltssozietät ZDD ist, der in Rede stehende Unterlassungsanspruch nicht gegeben.

Es kann demgemäß dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Sozietätsmitglied für - unterstellt - rechtswidrige Äußerungen des Rechtsanwalts F auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte.

III.

Der Rechtsstreit hat sich in der Berufungsinstanz tatsächlich erledigt.

Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung auf einen entsprechenden Hinweis des Senats - unter Aufrechterhaltung seines (unrichtigen) Standpunkts, er habe sich keines Unterlassungsanspruchs speziell gegenüber dem Kläger berühmt - erklärt, er "berühme sich derzeit auch keines solchen Anspruchs gegen den Kläger". Diese Erklärung enthält eine hinreichend eindeutige Aufgabe des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. Damit - und zwar erst damit - hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

IV.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO n. F.. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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