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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 3 U 40/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
Die Angabe "Der bessere Anschluss", mit der für "T...ISDN" geworben worden ist, enthält die irreführende Behauptung einer Alleinstellung.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 40/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Juni 2001

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Dr. Bischoff nach der am 7. Juni 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 25. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf DM 250.000 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht seine einstweilige Verfügung bestätigt. Der Antragsgegnerin ist zutreffend verboten worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den T-ISDN-Anschluß mit der Angabe "Der bessere Anschluß" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht, wie nachstehend eingelichtet:

Der Verfügungsantrag der Antragstellerin ist insoweit begründet. Ihr steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG zu.

1) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich nicht um eine allgemeine Werbeanpreisung ohne sachlichen Gehalt, sondern um eine objektiv nachprüfbare (Sach-) Angabe im Sinne des § 3 UWG. Das hat bereits das Landgericht zutreffend angenommen.

Der Zusatz "bessere" meint, wie aus dem unmittelbaren Zusammenhang folgt, den "T . ISDN Anschluß" der Antragsgegnerin und wird trotz der Verwendung als sogenannter "Abbinder" zumindest von erheblichen Teilen der angesprochenen Verbraucher auf den Preis und/oder vor allem auf die technischen Merkmale des Anschlusses bezogen ( im Sinne von: "der preislich" und/oder "der technisch bessere Anschluß" ), und zwar allgemein auf "T. ISDN Anschlüsse" der Antragsgegnerin, nicht nur auf ihren konkret beworbenen "T-ISDN xxl"- Tarif. Aus den Besonderheiten des Telekommunikationsmarktes, insbesondere der Vielzahl der Anbieter ergibt sich kein anderes Verkehrsverständnis. Die Beispiele, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, möge anders liegen.

2) Dem Landgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß es sich um die allgemeine Behauptung einer Alleinstellung im Sinne von "der beste Anschluß" ( "besser als alle anderen" Anschlüsse, nämlich T-Anschlüsse, aber auch ISDN-Anschlüsse ), nicht nur um die Behauptung der Antragsgegnerin, zur Spitzengruppe zu gehören ( "keiner ist besser" ), handelt, zumindest aus der Sicht eines erheblichen Teiles der Verbraucher.

Der allgemeine formulierte Vergleich wird nicht etwa allein auf die eigenen T-Anschlüsse der Antragsgegnerin bezogen. Insbesondere geht es nicht nur um einen Vergleich zwischen ISDN- und analoger Technik. Für eine solche Einschränkung gibt die beanstandete Werbeaussage aus der Sicht des Verkehrs keinen Anlaß.

3) Die behauptete Alleinstellung kommt der Antragsgegnerin nicht zu. Das macht sie auch gar nicht geltend. Sie müßte anderen ISDN-Anbietern, so der Antragstellerin, preislich und technisch deutlich und dauerhaft überlegen sein.

4) Die Antragsgegnerin rügt zu Unrecht, daß das vom Landgericht ausgesprochene Verbot zu allgemein gefaßt sei. Insbesondere werde ihr auch ein ( zulässiger ) Eigenvergleich - zwischen ISDN- und analoger Technik - verboten. Das trifft nicht zu. Die einstweilige Verfügung verbietet der Antragsgegnerin nur die allgemeine Verwendung der beanstandeten Werbeaussage, ohne daß aus dem werblichen Umfeld eindeutig erkennbar wird, daß sich die verbotene Werbeaussage "Der bessere Anschluß" lediglich auf einen solchen Eigenvergleich bezieht. Diese Klarstellung in den Gründen genügt. Auch die Antragstellerin hat das ausdrücklich klargestellt.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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