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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: 3 U 70/01
Rechtsgebiete: BGB, UWG


Vorschriften:

BGB § 12
UWG § 25
1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG gilt auch für Markenrechtsstreitigkeiten, vorliegend sieht sich der Antragsteller in seinem Namensrecht und dessen wirtschaftlicher Verwertung (§ 12 BGB) durch die beanstandete markenmäßige Benutzung beeinträchtigt; insoweit gilt nichts anderes.

2. Der unbefugte Gebrauch eines fremden Namens kommt auch bei markenmäßiger Verwendung eines Spitznamens in Betracht, wenn ein Zuordnungszusammenhang mit der so bezeichneten Person besteht. Ein Schutzrecht für Spitznamen entsteht erst ab Ingebrauchnahme durch den Namensträger; an dessen Benutzung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 70/01

Verkündet am: 05. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Spannuth, Rieger, Albrecht-Schäfer nach der am 21. Juni 2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12 vom 10. Oktober 2000 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2000 wird erneut erlassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000.- DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Motorsportler, sein bürgerlicher Name lautet: Nick Lars Heidfeld. Seine Fans haben ihm den Spitznamen "Quick Nick" zugedacht, über den Antragsteller wird auch unter diesem Namen in der Presse berichtet. Er vermarktet seinen sportlichen Erfolg durch Lizenzieren seines Namens.

Der Antragsgegner ist Inhaber der am 31. August 1999 angemeldeten Marke Nr. xxxxxxxxxx "quick-Nick", eingetragen am 10. April 2000 u. a. für "Bekleidung aller Art; Veranstaltung von Reisen; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Geschenkartikel, nämlich Kugelschreiber, Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" (Anlage ASt 4 - im folgenden: Verletzungsmarke).

Der Antragsteller beanstandet die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "quick-Nick" als Verletzung seiner Namens- und Markenrechte, er nimmt den Antragsgegner vorliegend im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die mit dem Antragsteller vertraglich verbundene W.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Sportarten - Management und Sponsoring GmbH (im folgenden: WXXXXXxxGmbH) hat für ihn mehrere Marken zur Eintragung gebracht, u. a. die am 17. September 1999 angemeldete und am 20. Februar 2000 eingetragene Marke Nr. 3xxxxxxxx "QUICK NICK" (Anlage ASt 3 - im folgenden: Verfügungsmarke).

Mit der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 11. August 2000 war dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, die Bezeichnung quick-Nick auf Waren oder ihrer Aufmachung und Verpackung anzubringen, unter dieser Bezeichnung Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dieser Bezeichnung Waren einzuführen oder auszuführen, das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, diese Bezeichnung auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit der Bezeichnung quick-Nick versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, die seinen Verfügungsantrag gemäß der Beschlussverfügung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Demgemäß ist die Beschlussverfügung des Landgerichts unter Abänderung des angefochtenen Urteils erneut zu erlassen.

I.

Gegenstand des in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Unterlassungsantrages ist die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "quick-Nick" allgemein für Waren, und zwar in jeder beliebigen Schreibweise, d. h. mit oder ohne Bindestrich sowie in großen und/oder kleinen Buchstaben. Das hat der Antragsteller in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klarstellen lassen.

II.

Die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung ist gegeben.

1.) Die in Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten bestehende Vermutung der Eilbedüftigkeit (§ 25 UWG) gilt entsprechend der früheren ständigen Rechtsprechung zu § 16 UWG und zu § 24 WZG auch für Markenrechtsstreitigkeiten (OLG Hamburg GRUR 1999, 739; Ingerl/Rohnke, MarkenG, vor §§ 14-19 MarkenG Rz. 49 m. w. Nw.). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem sich der Antragsteller in seinem Namensrecht und den daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt sieht. Die beanstandete markenmäßige Verwendung von "quick-Nick" betrifft den Antragsteller unmittelbar, insoweit ergibt sich die Dringlichkeitsvermutung zugleich aus der Natur der angegriffenen Verletzungshandlung.

2.) Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller nach Kenntnis von Verletzungshandlungen verzögert vorgegangen ist.

Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 2000 abmahnen lassen (Anlage ASt 5), der Verfügungsantrag ist bereits am 11. August 2000 bei Gericht eingegangen.

Dass der Antragsgegner die Bezeichnung "quick-Nick" (in dieser oder einer anderen Schreibweise) vor dem 20. Juli 2000 im Geschäftsverkehr tatsächlich - z. B. markenmäßig für Waren oder Dienstleistungen - benutzt hat, und zwar so, dass der Antragsteller irgendwann vor der Abmahnung von solchen Benutzungshandlungen erfahren hat, ist vom Antragsgegner nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Für eine solche Kenntnis des Antragstellers ist auch sonst nichts ersichtlich.

Die Eintragung der Verletzungsmarke wurde zwar schon am 11. Mai 2000 veröffentlicht, dieser Umstand widerlegt aber nicht die Dringlichkeitsvermutung. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er eine Kollisionsüberwachung in Auftrag gegeben und erst wenige Tage vor der Abmahnung vom 20. Juli 2000 einen Hinweis auf die Verletzungsmarke erhalten habe. Gegenteiliges hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Es besteht - so bereits zutreffend das Landgericht - keine Pflicht, kollidierende Markeneintragungen sogleich bei deren Veröffentlichung zu kontrollieren.

Eine frühere Kenntnis ergibt sich auch nicht aus dem Widerspruch des Antragsgegners vom 3. April 2000 vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Anlage ASt 6), mit dem dieser aus der Verletzungsmarke gegen die Verfügungsmarke der WXXXXXxxGmbH (Anlage ASt 3: "QUICK NICK") vorgegangen ist. Der Widerspruch ist dem Anwalt der WXXXXXxxGmbH erst am 2. August 2000 zugegangen (Anlage ASt 7).

III.

Der Unterlassungsantrag ist nach Auffassung des Senats aus § 12 BGB begründet.

1.) Der unbefugte Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 BGB liegt bei der Benutzung eines fremden Namens zur Kennzeichnung eines Unternehmens, einer Ware oder einer sonstigen Einrichtung vor. Ausreichend hierfür ist bereits, dass der Verkehr auf Grund der Kennzeichnung mit dem fremden Namen von bestehenden Zusammenhängen ausgeht. Die beteiligten Verkehrskreise müssen die bezeichneten Gegenstände als solche des Namensträgers ansehen oder ihm sonst zuordnen; die Gefahr einer solchen Zuordnungsverwirrung genügt (RGZ 74, 308 - Graf Zeppelin; BGH GRUR 1981, 846 - Rennsportgemeinschaft; Gloy/Strothmann, Hdb. WettbewerbsR, § 53 Rz. 12).

Der Grundsatz, dass das Persönlichkeitsrecht dem einzelnen einen generellen Schutz vor widerrechtlicher Vermarktung gewährt (BGH, a. a. O. - Rennsportgemeinschaft), hat zur Folge, dass diesem die Entscheidung vorbehalten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in einer Werbung verwendet wird, und zwar unabhängig davon, ob die Veröffentlichung dem persönlichen Ansehen oder beruflichen Fortkommen des Betroffenen abträglich ist (Gloy/Strothmann, a. a. O., § 53 Rz. 9).

Unter den Schutz des § 12 BGB fallen grundsätzlich auch Spitznamen einer Person, sofern zwischen dem Spitznamen und der so bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht. Ein Unterschied zum bürgerlichen Namen einer Person besteht darin, dass ein Schutzrecht für Spitznamen - wie für Künstlernamen - nicht schon von Geburt an, sondern grundsätzlich erst ab Ingebrauchnahme entstehen kann.

Allerdings sind bei der Schutzrechtsbegründung für die Frage der Priorität an die Ingebrauchnahme des Spitznamens durch den Namensträger selbst keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Anders als beim Künstlernamen, den der Namensträger eigenständig wählt und dessen Ingebrauchnahme nach Zeit und Umfang er selbst bestimmt, entsteht ein Spitzname regelmäßig eher durch das Verhalten Dritter im Umfeld einer Person, die ihr diesen zusätzlichen Namen geben. Wenn der Spitzname von dessen Namensträger aufgegriffen und von ihm namens- und/oder kennzeichenmäßig verwendet wird, so ist eine Ingebrauchnahme gegeben. Auch schon bei nach außen tretenden Vorbereitungshandlungen ist von einer schutzbegründenen Benutzung auszugehen, insoweit gilt nichts anderes als bei Geschäftsbezeichnungen, bei denen die Benutzung Schutzvoraussetzung ist (vgl. §§ 5, 6 MarkenG).

2.) Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller an seinem Spitznamen "Quick Nick" jedenfalls vor dem 31. August 1999 - vor der Anmeldung der Verletzungsmarke - Namensschutz erlangt.

(a) Der Antragsteller ist - das ist durch die vorgelegten Pressemitteilungen glaubhaft gemacht - seit mehreren Jahren Rennfahrer, seit Jahren im Rennsport erfolgreich aktiv und genießt eine entsprechende Bekanntheit in der Öffentlichkeit. Er wurde im Jahre 1996 bereits Gesamtdritter der Internationalen FORMEL-3-Meisterschaft, im Jahre 1997 wurde er Deutscher FORMEL-3-Meister. Im Jahre 1997 führte er Testfahrten für das FORMEL-1-Team von MCLAREN-MERCEDES in den SILBERPFEIL-Rennwagen durch. Im Jahre 1998 startete er erfolgreich in der FORMEL 3000 für das Team MCLAREN-MERCEDES (Anlage ASt 1).

(b) Der Antragsteller wurde - das ist ebenfalls durch die vorgelegten Pressemitteilungen glaubhaft gemacht - lange vor dem 31. August 1999 vielfach in der Presse und sonst in der Öffentlichkeit mit dem Spitznamen "Quick Nick" bezeichnet.

Bereits im Oktober 1997 wurde er in der Presse "Quick Nick" genannt (SPORT AUTO: Anlage ASt 13.1), das war weiterhin im Jahre 1998 der Fall (BERLINER MORGENPOST vom 23. Mai 1998, RHEINISCHE ZEITUNG vom 24. Mai 1998 und DIE WELT vom 28. August 1998: Anlagen ASt 13.2, 13.4 und 13.3).

Entsprechendes gilt für Presseveröffentlichungen (auch in Schlagzeilen) im Jahre 1999 bis zum Ende Juli 1999 (TECKBOTE vom 30. April 1999, DIE WELT vom 22. Juli 1999, BERLINER MORGENPOST vom 26. Juli 1999 und TS-PROMOTION vom 27. Juli 1999: Anlagen ASt 13.18, 13.7, 13.11 und 13.17) und im August 1999 (BERLINER MORGENPOST vom 1., 2., 15. und 29. August 1999, BERLIN ONLINE vom 16. August 1999, DIE WELT vom 18. August 1999, SPIEGEL ONLINE vom 26. August 1999 und RHEINISCHE ZEITUNG vom 27. August 1999: Anlagen ASt 13.15, 13.16, 13.14, 13.10, 13.5, 13.8, 13.13 und 13.6).

In Übereinstimmung hiermit wird in den eidesstattlichen Versicherungen der Xxxxxxx xxxxxx, Mitarbeiterin der WXXXXXxxGmbH, vom 29. September 2000 und vom 24. April 2001 (Anlagen ASt 9, 17) und in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 29. April 2001 (Anlagen ASt 16) ausgeführt, dass der Spitzname "Quick Nick" seit 1997 zunehmend in der Presse als Spitzname für den Antragsteller verwendet worden sei und dass diese Bezeichnung schon in den Jahren 1997 und 1998 auf vielen Spruchbändern der Fans des Antragstellers aufgeführt gewesen sei.

Hierzu passt, dass der Vorname des Antragstellers "Nick" lautet und sich der einprägsame Spitzname "Quick Nick" für ihn als "schnellen" Rennfahrer anbietet. Dass das die Bekanntheit des Spitznamens befördert, liegt auf der Hand. So wurde schon in der Rennsaison 1997 in der Öffentlichkeit der Vorname "Nick" des Antragstellers mit "quick" (für: schnell) in Verbindung gebracht; beim FORMEL 3-Rennzirkus 1997, bei dem der Antragsteller Deutscher FORMEL-3-Meister wurde, erschien auf Spruchbändern die Aufschriften: "That was quick, Nick" und "NICK IS QUICK". Ein entsprechender Hinweis ("That was quick, Nick" - West MacLaren Mercedes congratulate Opel Team BSR und Nick Heidfeld on the 1997 German F3 Championship") wurde außerdem vom Rennteam des Antragstellers (MCLAREN-MERCEDES) in dessen Gratulationsanzeige (Anlage ASt 12) und auf öffentlich verbreiteten T-Shirts verwendet.

(c) Der Antragsteller hat seinen Spitznamen "Quick Nick" jedenfalls vor dem 31. August 1999 selbst in Gebrauch genommen.

So hat der Antragsteller in einem veröffentlichten Interview seinen Spitznamen "Quick Nick" ausdrücklich für gut befunden und ihn sich so zu eigen gemacht (KÖLNER EXPRESS vom 27. Juli 1999: Anlage ASt 2).

Außerdem hat die mit dem Antragsteller verbundene WXXXXXxxGmbH ihre Internet-Domains "www.quicknick.de" und "www.quick-nick.de" bereits am 28. August 1999 registrieren lassen (Anlagen ASt 18-19). Damit hat der Antragsteller selbst nach außen dokumentiert, dass er seinen Spitznamen ernsthaft und aktiv verwendet und dass dies nicht etwa nur vorübergehend geschehen soll. Aus der eidesstattlichen Versicherung Xxxxxxx xxxxxx vom 29. September 2000 ergibt sich, dass vom Antragsteller beschlossen worden ist, die Bezeichnung "Quick Nick" als Künstlernamen zu führen und diesen umfassend für Werbungs- und Marketingzwecke mit einer entsprechenden markenrechtlichen Absicherung einzusetzen (Anlage ASt 9; vgl. dazu auch die weitere eidesstattliche Versicherung Xxxxxxx xxxxxx vom 15. Juni 2001: Bl. 141).

Hierzu passt auch der Umstand, dass die Verfügungsmarke "QUICK NICK" schon kurze Zeit später, am 17. September 1999, angemeldet worden ist (Anlage ASt 3). In der Presse wurde der Spitzname "Quick Nick" auch nach dem 31. August 1999 umfangreich für den Antragsteller verwendet (Anlagen ASt 13.9, 13.12, 13.19-13.40, ASt 10, 21).

3.) Die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "quick-Nick" seitens des Antragsgegners entsprechend seiner eingetragenen Verletzungsmarke (Anlage ASt 4) stellt einen Gebrauch des Spitznamens des Antragstellers dar.

Nach den Grundsätzen zum Namensrecht kommen als Gebrauchshandlungen nicht nur Bezeichnungen mit dem Namen selbst (insbesondere bestehend aus Vor- und Familiennamen) in Betracht; es kann auch die Verwendung von Bezeichnungen, die nur mittelbar auf den Namensträger hinweisen, eine Verletzung darstellen. Allerdings wird bei der Verwendung eines Vornamens in Alleinstellung nur in besonderen Ausnahmefällen der Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 BGB gegeben sein, und zwar nur dann, wenn der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf die Person dessen ansieht, für die der Name geschützt ist. Die betreffende Person muss daher bereits durch ihren Vornamen für weite Kreise namensmäßig bezeichnet werden (BGH GRUR 1983, 262 - Uwe).

Im vorliegenden Fall geht es dagegen um den - wie oben ausgeführt - bekannten Spitznamen "Quick Nick" des Antragstellers, der sich nicht etwa in seinem Vornamen erschöpft. Wird die damit identische angegriffene Bezeichnung "quick-Nick" markenmäßig verwendet, so liegt nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung ein Namensgebrauch des Spitznamens des Antragstellers vor. Der Verkehr hat keine Veranlassung, etwa von nur einer rein zufälligen Namensübereinstimmung und deswegen von einem fehlenden Gebrauch des Spitznamens des Antragstellers auszugehen (vgl. hierzu: OLG Braunschweig GRUR 1976, 272; Gloy/Strothmann, a. a. O., § 53 Rz. 12). Dafür bietet sich die Bezeichnung "Quick Nick" (in jeder Schreibweise) nicht an; vielmehr ist die Zuordnung zum Antragsteller als Namensträger ohne weiteres gegeben.

4.) Die markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "quick-Nick" für Waren durch den Antragsgegner ist gegenüber dem Namensrecht des Antragstellers an seinem prioritätsälteren Spitznamen "Quick Nick" widerrechtlich.

(a) Aus der Verletzungsmarke kann der Antragsgegner demgegenüber keine besseren Rechte herleiten, sie wurde - wie ausgeführt - erst am 31. August 1999 für ihn angemeldet (Anlage ASt 4) und ist demgemäß prioritätsjünger.

(b) Dass der Antragsgegner sich auf eine prioritätsältere Geschäftsbezeichnung "Quick-Nick" (in welcher Schreibweise auch immer) auf Grund eigener Benutzung stützen könnte, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner hat zwar behauptet, er habe bereits seit 1994 die Bezeichnung "Quick-Nick" für die von ihm angebotenen "Reise-Organisationsdienste" verwendet (vgl. Bl. 24). Hieraus ergibt sich aber mangels hinreichend substantiierten Vortrags kein Erwerb eines Bezeichnungsrechts (etwa Firmenrechts) des Antragsgegners kraft Benutzung. Der Antragsgegner hat nichts Greifbares zum Umfang, zur Dauer und Organisation irgendeines von ihm betriebenen Unternehmens geschildert, aussagekräftige Unterlagen fehlen ebenfalls.

Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, er sei seit 1994 damit "befasst, Reisen in verschiedene Länder zu organisieren". Er sei bereits in seiner Studienzeit auf Grund seiner besonderen Schlagfertigkeit und blitzschnellen Kombinationsgabe in studentischen Kreisen als "Nick Knatterton" bezeichnet worden. In diesen Kreisen verstehe man unter "Knattern" eine Art Konversation zwischen Angehörigen verschiedener Verbindungen, um die Eloquenz zu trainieren und die eigene Rhetorik zu schulen. Weil er - der Antragsgegner - sehr schnell habe Bier trinken können, sei der Spitzname im Studium bald abgewandelt als "Quick-Nick" benutzt worden (Bl. 142). Um auf die Einzigartigkeit seiner Dienstleistungen hinzuweisen, verwende er in Anlehnung an seinen Spitznamen aus der Studienzeit das Akronym QUICK-NICK, die Buchstaben N-I-C-K stünden für "new", "incredible", "cool" und "keen". Diesen Unternehmensnamen habe er sich lange vor 1999 in den USA ausgedacht. Er werde unter der Verletzungsmarke ein breit gefächertes Angebot von Dienstleistungen und Waren anbieten, die "letzten Endes ein Gesamtkonzept" darstellten, das schon als "Lebensgefühl" bezeichnet werden könne. Es gehe um eine Art Freizeitgestaltung mit "Kultstatus" bzw. mit "maximaler Erlebnisvermittlung und Action". QUICK-NICK sei gleichbedeutend mit "Mega-Erlebnisurlaub" (Bl. 28). Er habe die Idee zu QUICK-NICK bereits 1994 gehabt.

Auch die hierzu noch vom Antragsgegner vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners sowie von Axxxxxxxxxxxxx, Jxxxxxxxxxxxxx und Jxxxxxxxxx (vgl. Bl. 142 ff) sind hinsichtlich irgendwelcher geschäftlichen Aktivitäten unter der angegriffenen Bezeichnung substanzarm und unscharf, das gilt insbesondere zur zeitlichen Festlegung, zum Umfang der geschäftlichen Aktivitäten und zur wirtschaftlichen Bedeutung. So hat er in anderem Zusammenhang in erster Instanz auch vortragen lassen, er habe erst vor kurzem (so im Schriftsatz vom 29. August 2000) sein Studium abgeschlossen und müsse für die "vollständige Umsetzung seiner Geschäftsidee" zunächst noch Sponsoren begeistern (Bl. 30).

Hieraus ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner etwa unter der Geschäftsbezeichnung "quick-Nick" (in welcher Schreibweise auch immer) im Wirtschaftsleben aufgetreten wäre, kurzfristige Gelegenheitstätigkeiten oder gar nur Pläne ohne eine nachhaltige Umsetzung in der Öffentlichkeit sind nicht ausreichend.

(c) Dass der Antragsgegner seinerseits ein prioritätsälteres Namensrecht an "Quick-Nick" (in irgendeiner Schreibweise) auf Grund eigener Benutzung eines solchen Spitznamens hätte, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter (b) entsprechend Bezug genommen.

5.) Auch die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sind gegeben.

Die Anmeldung der inzwischen eingetragenen Verletzungsmarke "quick-Nick" (Anlage ASt 4) begründet die Begehungsgefahr dafür, dass der Antragsgegner mit der markenmäßigen Benutzung einer solchen Bezeichnung beginnt. Auf die konkrete Schreibweise kommt es - entsprechend dem Streitgegenstand - insoweit nicht an.

Der Unterlassungsantrag ist hinsichtlich der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung allgemein für Waren und für alle aufgeführten Handlungsformen begründet. Die Verletzungsmarke ist für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen, der Ähnlichkeitsbereich macht ihren drohenden Anwendungsbereich noch erheblich größer, damit ist der auf Waren allgemein bezogene Unterlassungsanspruch begründet. Das gilt auch für die im Antrag aufgenommene Tätigkeit des "Besitzens" von Waren, die in der beanstandeten Weise gekennzeichnet sind. Es geht wegen der markenmäßigen Benutzung nur um den geschäftlichen Bereich. Insoweit ist eine das Namensrecht des Antragstellers beeinträchtigende Außenwirkung gegeben; zumindest ist eine solche Gefahr ernstlich zu besorgen.

Die Einrede der Verjährung ist unbegründet; die Existenz der eingetragenen Verletzungsmarke des Antragsgegners begründet fortdauernd die Begehungsgefahr. Hinzu kommt die nachdrückliche Berühmung des Antragsgegners, zu dem streitgegenständlichen Verhalten berechtigt zu sein.

6.) Nach alledem ist der Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB begründet. Inwieweit er auch aus § 826 BGB und/oder aus § 1 UWG wegen rechtsmissbräuchlicher Markenanmeldung der Verletzungsmarke begründet ist, kann demgemäß dahingestellt bleiben.

IV.

Nach alledem war die Berufung begründet und die einstweilige Verfügung unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erneut zu erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO kommt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht in Betracht. Der Antragsteller hatte bereits in erster Instanz Presseberichte zur Benutzung seines Spitznamens vorgelegt, diese hat er lediglich ergänzt.

Soweit der dem Antragsgegner nicht nachgelassene Schriftsatz vom 27. Juni 2001 neues tatsächliches Vorbringen enthält, konnte dieses nicht mehr berücksichtigt werden. In Verfügungsverfahren kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. Im übrigen enthält der Schriftsatz zu den geschäftlichen Aktivitäten des Antragsgegners für den hier maßgeblichen Zeitraum nichts Näheres. Die vorgelegten Internetauszüge sind zudem undatiert.

Ende der Entscheidung

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