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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 3 U 71/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
Die Werbeaussage "T-Online eröffnet Ihnen den einfachen Weg ins Netz: Schnell, sicher, kostengünstig" ist im Hinblick auf die Angabe "sicher" irreführend.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 71/02

Verkündet am:

31. Oktober 2002 In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth nach der am 17. Oktober 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 12. März 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Auf der CD-ROM der Antragsgegnerin "T-Online Software 4.0 Internet erleben", die die Zugangssoftware enthält, kann der Benutzer über die Schaltfläche "Präsentation" durch Anklicken der Fläche "Internet" zu einer Computeranimation gelangen, an deren Schluß nach einem längeren Text die Aussage zu hören ist:

"T-Online eröffnet Ihnen den einfachen Weg ins Netz: Schnell, sicher, kostengünstig.".

Die Antragstellerin beanstandet die Angabe "sicher" als irreführend. Sie hat am 26. Februar 2002 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin verboten worden ist, den Internetzugang T-Online als "sicher" zu bewerben, insbesondere wenn dies mit folgendem Werbetext geschieht: "T-Online eröffnet Ihnen den einfachen Weg ins Netz: Schnell, sicher, kostengünstig.".

Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Durch Urteil vom 12. März 2002 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen das Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht seine einstweilige Verfügung vom 26. Februar 2002 bestätigt. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

1) Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt.

Mit dem Antrag wendet sich die Antragstellerin zunächst dagegen, daß die Antragsgegnerin ihren Internetzugang als "sicher" bewirbt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung der Antragsbegründung, insbesondere der konkreten Verletzungsform zu verstehen. Demgemäß richtet er sich gegen die Bezeichnung "sicher", so wie die Antragsgegnerin sie auf der CD-ROM mit der Zugangssoftware benutzt hat, nämlich in einem werblichen Umfeld, in dem die Bezeichnung aus sich heraus zu verstehen ist; denn aus dem Kontext ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Bezeichnung dadurch einen anderen Sinn bekommen könnte. Das wird hier mit klargestellt. Unerheblich ist, daß diese Klarstellung erst nachträglich im Urteil erfolgt. Die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin stehen dem nicht entgegen. Insoweit hat der Antrag im Ergebnis praktisch den gleichen Inhalt wie der Antrag im Frankfurter Verfahren umgekehrten Rubrums, auf das sich die Antragsgegnerin beruft.

Für den "insbesondere"-Teil des Antrages gilt Entsprechendes.

Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt.

2) Der Antragstellerin steht der geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG zu.

Angesichts der Diskussionen über die Datensicherheit im Internet liegt es für den Verkehr nahe, die Angabe "sicher" für den Internetzugang der Antragsgegnerin in einem Kontext, in dem die Antragsgegnerin sie benutzt hat, nicht etwa ( nur ) auf die Stabilität der Übertragungswege, sondern ( auch ) auf die mit dem Internet verbundenen Sicherheitsgefahren, nämlich auf die Einschleusung von Computerviren und/oder den Mißbrauch von Daten zu beziehen, obwohl die Antragsgegnerin - anders als die Antragstellerin in ihrer Werbung - im Kontext nicht auf entsprechende Software hinweist. Auf Grund der beanstandeten Angabe erwarten demnach viele Verbraucher ( Verbraucherleitbild gemäß Rechtsprechung des EuGH ), daß der Internetzugang der Antragsgegnerin auf Grund entsprechender Vorkehrungen in dem Sinne "sicher" ist, daß die genannten Gefahren bei der Antragsgegnerin zwar nicht "absolut" im Sinne von 100%, aber doch ganz weitgehend ausgeschlossen sind, was auf den Internetzugang der Antragsgegnerin - ebenso wie auf andere Internetzugänge - nicht zutrifft. Das weiß nicht etwa jedermann mit der Folge, daß er gar nicht eine derartige Sicherheit erwartet und demgemäß nicht irregeführt wird. Das dargelegte Verständnis entspricht der Auffassung der Antragsgegnerin in dem Verfahren umgekehrten Rubrums, in dem sie die Werbeaussage der Antragstellerin für ihren Internetzugang "Sicher ins Internet ( mit Tiscali )" erfolgreich beanstandet hat.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bestehen im vorliegenden Falle keine durchgreifenden Unterschiede zur Werbung der Antragstellerin, die Gegenstand des Frankfurter Verfahren ist. Unerheblich ist, ob sich die Angabe im Blickfang oder in einem längeren Text befindet, wenn dieser wie hier keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung bietet. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, daß sich die beanstandete Angabe nicht in einer Publikumszeitschrift, sondern auf einer Unterseite der CDROM befindet und dort erst nach einem längeren Text zu hören ist. Daraus folgt nicht, daß sie überhaupt nicht wahrgenommen oder anders als dargelegt verstanden wird. Ohne Bedeutung ist auch, daß sich die Angabe auf einer CDROM befindet, die viele erst in den Computer legen, wenn sie sich bereits für die Antragsgegnerin entschieden haben, und die sie nur hören können, wenn sie über einen Computer mit Lautsprechern verfügen. Die Angabe spielt auch für diese Kunden noch eine Rolle, nämlich dann, wenn es darum geht, ob sie bei der Antragsgegnerin bleiben sollen oder nicht. Außerdem ist die Weitergabe der Information an Dritte möglich, die als Kunden in Betracht kommen. Demnach erfaßt das Verbot nicht auch Verkehrskreise, bei denen eine Irreführung ausscheidet.

Soweit Verbraucher die auch anderweitig verbreitete, frei erhältliche CD-ROM vor einem Vertragsschluß zur Kenntnis nehmen, ergeben sich ohnehin keine Zweifel daran, daß sie irregeführt werden können.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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