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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 3 U 84/06
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 5
UWG § 8 Abs. 1
1. Durch die Verwendung der Bezeichnung "T-DSL via Satellit", insbesondere der Produktbezeichnungen "T-DSL via Satellit basic" und "T-DSL via Satellit pro", kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen die falsche Vorstellung geweckt werden, bei der Inanspruchnahme der beworbenen Leistung komme der Internetnutzer in den Genuss der wesentlichen Vorteile, die ihm die DSL-Technik bieten könne, nämlich eine deutliche Beschleunigung der Internetnutzung, d.h. eine Beschleunigung des Downstreams und des Upstreams.

2. Zwar steht bei der Bewerbung von terrestrischen DSL-Angeboten regelmäßig die Download-Geschwindigkeit deutlich im Vordergrund. Die besondere Bedeutung der Download-Geschwindigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie (häufig) in die jeweilige Produktbezeichnung aufgenommen wird (z.B. T-DSL-1000, T-DSL-2000, 1&1 DSL 1.024 oder 1&1 DSL 2.048). Diese Umstände lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Beschleunigung der Upload-Geschwindigkeit für die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung hätte. Vielmehr gehört auch das (schnelle) Uploaden von Daten zu den Möglichkeiten einer üblichen DSL-Internetnutzung.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 84/06

Verkündet am: 31. Mai 2007

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Dr. Löffler, Terschlüssen nach der am 10. Mai 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006, Az. 407 O 265/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 40.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Wegen der Kosten der Berufung kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf € 40.000,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Angebots von Internet-Hochgeschwindigkeitsangeboten, sog. Breitbandangebote. Beide Parteien bieten neben terrestrischen auch satellitengestützte Internetdienste an (Anlagen K 1 und K 2).

Satellitengestützte Internet-Anschlüsse finden u.a. dort Verwendung, wo terrestrische DSL-Anschlüsse über das vorhandene Telefonkabel nicht möglich sind. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo die bisherigen Kupferkabel durch moderne Glasfaserkabel ersetzt worden sind.

Der Basis-DSL-Anschluss über das terrestrische Telefonkupferkabel erlaubt eine Datenübertragungsrate bei Abrufen aus dem Internet von bis zu 1.024 Kbit/s (Downstream) und bei der Versendung von Daten in das Internet von bis zu 128 Kbit/s (Upstream). Leistungsfähigere Internetzugänge, die in der Regel mit erhöhten Kosten verbunden sind, erlauben Übertragungsraten von 1.048 Kbit/s im Downstream bzw. 192 Kbit/s im Upstream (z.B. T-DSL 2000), aber auch bis zu 6.016 Kbit/s im Downstream und bis zu 576 Kbit/s im Upstream (z.B. T-DSL 6000) (Anlage K 6). Diese Internetverbindungen werden als Breitbandverbindungen bezeichnet.

Demgegenüber erreichen sog. schmalbandige Internetzugänge über ein Analog-Modem oder über digitale ISDN-Technik Übertragungsraten im Up- und im Downstream von 56 Kbit/s (analog), 64 Kbit/s (ISDN) oder 128 Kbit/s (ISDN mit Kanalbündelung).

Bei satellitengestützten Internetzugängen können deutlich höhere Downstreamraten erreicht werden. So erlaubt das von der Klägerin vertriebene Produkt "skyDSL" eine Übertragungsrate von 24.000 Kbit/s im Downstream (Anlage K 1). Die Beklagte deckelt jedoch die zur Verfügung gestellte Geschwindigkeit in ihrem satellitengestützten Breitbandangebot auf maximal 768 Kbit/s (Anlage K 2).

Allerdings wird bei dem satellitengestützten Internet-Zugang allein der Downstream unterstützt. Will der Nutzer Daten ins Internet versenden (Upstream), muss er auf einen anderen Übertragungsweg zurückgreifen, insbesondere kann dies über den normalen Telefonanschluss unter Verwendung eines Analog-Modems oder ISDN-Technologie geschehen. Mithin werden im Upstream auch lediglich die auf diese Weise verfügbaren Datenübertragungsraten von 56 Kbit/s (analog), 64 Kbit/s (ISDN) oder 128 Kbit/s (ISDN bei Kanalbündelung) erreicht. Im Sommer 2005 bewarb die Beklagte ihr satellitengestütztes Breitbandangebot unter den Produktbezeichnungen "T-DSL via Satellit basic" und "T-DSL via Satellit pro" im Internet (Anlage K 2).

Daraufhin ließ die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2005 abmahnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei Zugrundelegung der beigefügten Entscheidung des OLG Köln davon auszugehen sei, dass die einschränkungslose Bezeichnung "T-DSL via Satellit" irreführend im Sinne von §§ 3, 5 UWG sei (Anlage K 7). Das OLG Köln hatte mit seinem Urteil vom 21. November 2003 entschieden, dass die Verwendung des Kürzels "DSL" den Verkehr ohne aufklärende Zusätze relevant in die Irre führe, wenn die angebotene Technik die erwartete Übertragungsgeschwindigkeit nur im Zuge des Herunterladens von Daten aus dem Internet (Downstream), nicht aber bei der eigenen Datenweiterleitung (Upstream) biete (Anlage K 8 = Anlage B 1: OLG Köln, GRUR-RR 2004, 184 ff. - Werbung für satellitengestützten Internetzugang).

Am 27. September 2005 hat die Klägerin die vorliegende Hauptsacheklage erhoben.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die einschränkungslose Verwendung der Bezeichnung "T-DSL via Satellit" gemäß §§ 3, 5 UWG irreführend sei.

Bei der Benutzung der Bezeichnung "DSL" gehe der angesprochenen Verkehr davon aus, dass sowohl die Downstream- als auch die Upstream-Geschwindigkeit gesteigert werde. Er gehe hingegen nicht davon aus, dass nur der -volumenmäßig absolut dominierende- Downstream beschleunigt werde. Das gelte in verstärktem Maße, wenn die Bezeichnung "T-DSL" verwendet werde, weil der Verkehr aufgrund der umfassenden Bewerbung der terrestrischen T-DSL-Anschlüsse daran gewohnt sei, dass sowohl Download, als auch Upload beschleunigt würden.

Diese Annahme sei jedoch falsch, weil -unstreitig- lediglich die Downstream-Geschwindigkeit gesteigert werde. Die Upstream-Geschwindigkeit bleibe -unstreitig- gleich; sie sei abhängig von der durch den Nutzer verwendeten Infrastruktur (analog oder ISDN).

Die Klägerin hatte mit der Klagschrift zunächst darauf angetragen, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "T-DSL via Satellit", insbesondere "T-DSL via Satellit basic" und/oder "T-DSL via Satellit pro" für einen satellitengestützten Internetzugang zu benutzen, der lediglich den Download beschleunigt, insbesondere wie in Anlage K 2 wiedergegeben.

Nachfolgend hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "T-DSL via Satellit", insbesondere "T-DSL via Satellit basic" und/oder "T-DSL via Satellit pro" für einen satellitengestützten Internetzugang zu benutzen, der im Vergleich zu schmalbandigen Internetzugängen lediglich den Download beschleunigt, wie in Anlage K 2 wiedergegeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Hinblick auf den ursprünglich vorbereiteten Klagantrag die Ansicht vertreten, dass dieser unzulässig sei. Er erfasse auch zulässige Handlungen, insbesondere die Verwendung der Produktbezeichnung "T-DSL via Satellit" mit hinreichend aufklärenden Hinweisen zur technischen Leistungsfähigkeit des Angebots. Dieser Klagantrag sei auch deshalb unbestimmt, weil die Formulierung "der lediglich den Download beschleunigt" unklar sei. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass für Privatleute Informationen via Satellit regelmäßig nur vom Satelliten zum Nutzer gesendet würden. Das ergebe sich schon daraus, dass den Verkehrskreisen bekannt sei, dass auch der TV-Empfang über Satellit nur in eine Richtung, nämlich zum TV-Empfänger hin erfolge.

Typischerweise rufe der Nutzer wesentlich mehr Daten aus dem Internet ab, als er in das Internet übertrage. Auf diesem Nutzerverhalten beruhe die weite Verbreitung asymmetrischer Internetzugänge, d.h. ADSL (Anlage B 5). Während also für die Beschleunigung des Internetzugangs auf der Strecke vom Internet zum Nutzer ein konkreter Bedarf des Nutzers bestehe, sei ein solcher regelmäßig nicht für die Übertragung von Daten vom Nutzer in das Internet gegeben.

Die Beklagte sei zudem bereits seit dem Jahr 2002 mit der Produktbezeichnung "T-DSL via Satellit" auf dem Markt. Eine relevante Irreführung sei seither nicht eingetreten.

Mit Urteil vom 28. Februar 2006, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2006, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Verurteilung darauf gestützt, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "T-DSL via Satellit" für einen satelliten-gestützten Internetzugang, der im Downstream lediglich 768 Kbit/s, im Upstream nicht mehr als ein schmalbandiger Anschluss erreiche, in die Irre geführt würden. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei nämlich aufgrund der umfangreichen Bewerbung von DSL-Anschlüssen bekannt, dass die Geschwindigkeit von herkömmlichen Modems um ein Vielfaches überschritten werde, insbesondere im Bereich des Downloads.

Ein weiteres Charakteristikum, das für die angesprochenen Verkehrskreise von nicht unerheblicher Bedeutung sei, sei die Möglichkeit, über einen DSL-Anschluss gleichzeitig zu telefonieren und im Internet zu surfen, und zwar ohne zusätzlich auf ISDN-Technik und die damit erhöhten Kosten angewiesen zu seien. Die von der Beklagten über Satellit angebotene Downstream-Geschwindigkeit (768 Kbit/s) sei zwar höher als bei einem Internetzugang über Analog- oder ISDN-Modems, sie bleibe aber deutlich hinter derjenigen des preiswertesten DSL-Angebots (1.024 Kbit/s) zurück. Im Upstream werde bei Verwendung eines Analog-Modems nur weniger als die Hälfte der Geschwindigkeit erreicht, die etwa ein T-DSL-1000-Anschluss erreichen könne. Bei Verwendung eines ISDN-Anschlusses mit der Option der Kanalbündelung werde zwar die Geschwindigkeit eines T-DSL-1000-Anschlusses erreicht, in diesem Fall entfalle jedoch - ebenso wie bei der Nutzung eines Analog-Modems- der Vorteil, sich im Internet bewegen zu können, ohne zugleich den normalen Telefonanschluss zu blockieren. Außerdem entstünden doppelte Telefonkosten.

Diejenigen Interessenten, für die terrestrisches DSL nicht verfügbar sei, würden das Angebot der Beklagten dahin verstehen, dass die Beklagte ihnen einen vollwertigen Ersatz für den ansonsten unter der Bezeichnung "DSL" angebotenen Internetanschluss anbiete. Die Beklagte biete unter der Bezeichnung "DSL" jedoch ein anderes Produkt an. Auch wenn der Vorteil eines DSL-Anschlusses mittels Kupferkabel, gleichzeitig telefonieren und das Internet nutzen zu können, nicht vom Klagantrag erfasst und daher nicht Streitgegenstand sei, mache er doch deutlich, dass die Beklagte unter der Bezeichnung "DSL" ein Produkt anbiete, welches sich von dem, was landläufig mit "DSL" bezeichnet werde, sowohl hinsichtlich der vertrauten Technik, als auch hinsichtlich der bekannten Vorteile, stark unterscheide.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese auch frist- und formgerecht begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Zudem führt sie aus, dass das Landgericht die Verurteilung auf Überlegungen gestützt habe, die nicht streitgegenständlich gewesen seien. Insoweit liege keine ordnungsgemäß Begründung des Urteils vor. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006, Az. 407 O 265/05, teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Das Vorgehen der Beklagten sei irreführend.

Bei Verwendung der Bezeichnung "DSL" bzw. "T-DSL" gehe der Verkehr davon aus, dass es sich um ein Internetbreitbandangebot handele, womit sowohl die Downloadgeschwindigkeit, als auch die Uploadgeschwindigkeit erhöht werde. Der Verkehr habe auch nicht nur an einer gesteigerten Download-Geschwindigkeit, sondern auch an einer Beschleunigung des Upstreams Interesse, z.B. im Hinblick auf Fotobestellungen über das Internet. Er gehe hingegen nicht davon aus, dass nur der volumenmäßig dominierende Downstream beschleunigt werde. Das gelte in verstärktem Maße, wenn die Bezeichnung "T-DSL" verwendet werde, weil der Verkehr aufgrund der umfassenden Bewerbung der terrestrischen T-DSL-Anschlüsse daran gewohnt sei, dass sowohl Download, als auch Upload beschleunigt würden.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2007 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass das Landgericht die Verurteilung auf Aspekte gestützt hat, die nicht Streitgegenstand waren. Die Verurteilung ist jedoch aus anderen -nämlich den von der Klägerin klagweise geltend gemachten Umständen- begründet.

1.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG.

a)

Mit dem Unterlassungstenor ist der Beklagten verboten worden, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung "T-DSL via Satellit", insbesondere "T-DSL via Satellit basic" und/oder "T-DSL via Satellit pro" für einen satellitengestützten Internetzugang zu benutzen, der -im Vergleich zu schmalbandigen Internetzugängen- lediglich den Download beschleunigt, wie in Anlage K 2 wiedergegeben.

Dabei ist der Bestandteil "im Vergleich zu schmalbandigen Internetzugängen" im Sinne von "anders als schmalbandige Internetzugänge" zu verstehen. Diese auf Betreiben des Landgerichts hinzugefügte Formulierung sollte zum Ausdruck bringen, dass -anders als bei schmalbandigen Internetverbindungen- lediglich eine Steigerung des Downstreams, nicht jedoch eine Steigerung des Upstreams erreicht wird. Streitgegenstand war mithin die alleinige Steigerung der Downstreamgeschwindigkeit. Dies hat der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage des Senats ausdrücklich klargestellt.

Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt, denn er bezieht sich allein auf die Verwendung der Produktbezeichnung "T-DSL via Satellit" in der konkreten Verletzungsform (= Anlage K 2). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass von diesem Klagantrag auch zulässige Verwendungsformen der Produktbezeichnung "T-DSL via Satellit" erfasst werden, denn klarstellende Hinweise enthält diese Werbung gerade nicht.

b)

Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten ist irreführend.

Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf die Anschauungen des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers bzw. sonstigen Marktteilnehmers abzustellen (BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH GRUR 2002, 715, 716 - Scanner-Werbung; BGH WRP 2003, 1224, 1225 - Sparvorwahl; BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft). Die Rechtsprechung sieht darin - trotz des in ihr enthaltenen normativen Elements - eine Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist, die jedoch auch auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung des Richters festgestellt werden kann (BGH GRUR 2002, 182, 184 - Das Beste jeden Morgen; BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe). Der Richter kann die Verkehrsauffassung jedenfalls dann auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung feststellen, wenn er selbst von der fraglichen Werbung angesprochen wird (BGH GRUR 1985, 140, 141 - Größtes Teppichhaus der Welt; BGH GRUR 1990, 532, 533 - Notarieller Festpreis; BGH GRUR 1992, 406, 407 - Beschädigte Verpackung; BGH GRUR 1999, 594, 597 - Holsteiner Pferd; BGH GRUR 2000, 239, 240 - Last-Minute-Reise). Das ist namentlich beim Angebot von Gegenständen des allgemeinen Bedarfs zu bejahen (BGH GRUR 1992, 406, 407 - Beschädigte Verpackung; BGH GRUR 1996, 800, 801 - EDV-Geräte; BGH GRUR 2000, 239, 240 - Last-Minute-Reise).

Da es sich bei der Bewerbung von Internetzugängen und -anschlüssen mittlerweile um Angebote des allgemeinen Bedarfs handelt, kann der Senat, dessen Mitglieder zu den Adressaten der Werbung gehören, das Verständnis des angesprochenen Verkehrs aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung selbst feststellen. Der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Danach ist davon auszugehen, dass durch die Verwendung der Bezeichnung "T-DSL via Satellit", insbesondere der Produktbezeichnungen "T-DSL via Satellit basic" und "T-DSL via Satellit pro", in der konkreten Verletzungsform (Anlage K 2) bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung geweckt wird, bei der Inanspruchnahme der beworbenen Leistung komme der Internetnutzer in den Genuss der wesentlichen Vorteile, die ihm die DSL-Technik bieten könne, nämlich eine deutliche Beschleunigung der Internetnutzung, d.h. eine Beschleunigung des Downstreams und des Upstreams.

Die o.g. Verkehrsvorstellung trifft jedoch nicht zu, denn die via Satellit angebotene Dienstleistung ermöglicht ausschließlich eine beschleunigtes Herunterladen von Daten aus dem Internet (Downstream), wohingegen die Übertragungsgeschwindigkeit beim Versenden von Daten in das Internet (Upstream) überhaupt nicht unterstützt wird. Die Upstream-Geschwindigkeit richtet sich deshalb allein danach, ob der potentielle Kunde einen analogen oder einen ISDN-Anschluss inne hat.

Die erforderliche Aufklärung ergibt sich -entgegen der Ansicht der Beklagten- nicht aus dem Umstand, dass den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt wäre, dass Satelliten-Angebote regelmäßig nur eindirektional, d.h. vom Sender zum Empfänger erfolgen würden. Dies mag zwar im Bereich des Satellitenfernsehens oder -radios so sein. Dieser Umstand lässt jedoch nicht die Schlussfolgerung des angesprochenen Verkehrs erkennen, dass auch DSL-Internet-Angebote, die üblicherweise bidirektional ausgestaltet sind, soweit sie ausnahmsweise über Satellit erfolgen regelmäßig nur in eine Richtung erfolgen könnten und sollten. Auch insoweit kann der Senat das Verständnis des angesprochenen Verkehrs selbst feststellen. Der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens bedarf es daher auch insoweit nicht.

c)

Diese Irreführung ist auch wettbewerblich relevant im Sinne von § 3 UWG. Zwar trifft es zu, dass bei der Bewerbung von terrestrischen DSL-Angeboten regelmäßig die Download-Geschwindigkeit deutlich im Vordergrund steht. Die besondere Bedeutung der Download-Geschwindigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie (häufig) in die jeweilige Produktbezeichnung aufgenommen wird (z.B. T-DSL-1000, T-DSL-2000, 1&1 DSL 1.024 oder 1&1 DSL 2.048).

Diese Umstände lassen jedoch nicht den von der Beklagten gezogenen Schluss zu, dass eine Beschleunigung der Upload-Geschwindigkeit für die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung hätte. Vielmehr gehört auch das (schnelle) Uploaden von Daten zu den Möglichkeiten einer "üblichen DSL-Internetnutzung". Im Hinblick auf umfangreiche E-Mail-Anhänge, etwa bei der Versendung von Bilddateien, ist eine Beschleunigung des Upstreams ebenfalls erforderlich, um eine DSL-gemäße schnelle Internetnutzung zu realisieren. Zudem ist gerichtsbekannt, dass in der Bewerbung von Internetangeboten häufig, wenn auch nicht an erster Stelle, die entsprechenden Upstream-Geschwindigkeiten genannt werden (z. B. Anlage K 14). Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass auch die Upstream-Geschwindigkeit für die angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung ist.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist somit gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG begründet. Das landgerichtliche Urteil war daher mit anderer Begründung zu bestätigen und der geltend gemachte Anspruch zuzuerkennen.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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