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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 3 Vollz (Ws) 41/05
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 2
StVollzG § 3
StVollzG § 121 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss

3 Vollz (Ws) 41/05

In der Strafvollzugssache des

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 10.06.05 durch

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle, Richter am Oberlandesgericht Dr. Mohr, Richter am Oberlandesgericht Sakuth,

beschlossen:

Tenor:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Beschwerdegegner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten, nachdem der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, über die Kosten und Auslagen des Verfahrens.

Der Antragsteller/Beschwerdegegner, türkischer Staatsangehöriger, wurde wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils trat er die Strafe zunächst nicht an, so dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde. In Kenntnis dieses Umstandes kehrte er am 02.12.04 aus seinem Heimatland zurück und stellte sich der Strafvollstreckung. Er wurde am selben Tag in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg (UHA) aufgenommen, wo er bis zu seiner Verlegung in die JVA Fuhlsbüttel im Mai 2005 verblieb. Er verbüßte dort die Haft unter den Bedingungen eines Untersuchungsgefangenen, war täglich 23 Stunden unter Verschluss, konnte nur alle zwei Wochen für 30 Minuten Besuch empfangen, hatte keine Telefonerlaubnis und nicht die Möglichkeit, Freizeit gemeinsam mit anderen Gefangenen zu verbringen. Ein Vollzugsplan wurde in dieser Zeit nicht erstellt, ein Behandlungsvollzug entsprechend den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes fand dort nicht statt.

Am 10.01.05 beantragte der Strafgefangene, ihn in eine Strafvollzugsanstalt zu verlegen. Am 24.01.05 teilte ihm die Untersuchungshaftanstalt mit, sie habe Verständnis für diesen Wunsch, den auch weitere ca. 200 Strafgefangene in der UHA hätten, jedoch seien die Strafanstalten voll belegt und eine Entspannung der Situation könne nicht verbindlich vorhergesagt werden. Ein weiteres Gesuch des Antragstellers vom 16.02.05 blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Am 03.03.05 beantragte der Strafgefangene u.a., die UHA im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in eine nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene Justizvollzugsanstalt zu verlegen, hilfsweise den Strafvollzug in der UHA entsprechend dem in der JVA Fuhlsbüttel zu gestalten.

Die UHA beantragte, den Antrag zurückzuweisen, weil die JVA Fuhlsbüttel, die für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zuständig sei, über keine freien Haftplätze verfüge; zu einer Umgestaltung des Vollzugs sei sie nicht bzw. nur eingeschränkt in der Lage.

Die JVA Fuhlsbüttel, die die Strafvollstreckungskammer am Verfahren beteiligte, trug vor, sie sei für die Aufnahme des Antragstellers zuständig, nehme auch laufend Strafgefangene aus der UHA auf, verfüge aber nicht über weitere freie Haftplätze; vier freie Haftplätze seien für Selbststeller reserviert. In einer damals 80 Personen umfassenden Liste von Strafgefangenen, die aus der UHA verlegt werden sollen, stehe der Antragsteller auf Position 27 und könne daher in einigen Wochen mit seiner Verlegung rechnen.

Die Beschwerdeführerin - Aufsichtsbehörde der beteiligten Vollzugsanstalten - , die die Strafvollstreckungskammer ebenfalls am Verfahren beteiligte, teilte am 04.04.05 mit, sie habe die Aufnahmekriterien für die JVA Billwerder erweitert, so dass in Kürze dort Gefangene aufgenommen werden können, die aus Platzgründen nicht in die JVA Fuhlsbüttel verlegt werden können; davon werde auch der Antragsteller betroffen sein. Zu einer Verlegung des Strafgefangenen in die JVA Billwerder kam es in der Folgezeit gleichwohl nicht.

Mit Beschluss vom 02.05.05 verpflichtete die Strafvollstreckungskammer im Wege der einstweiligen Anordnung,

1. die UHA, den Antragsteller binnen einer Woche in eine Justizvollzugsanstalt zu verlegen,

2. die JVA Fuhlsbüttel, den Antragsteller aufzunehmen, wenn er dorthin verlegt wird und traf

3. Anordnungen über die Ausgestaltung des Strafvollzuges in der UHA, falls der Antragsteller nicht binnen einer Woche verlegt werden sollte.

Die Beschwerdeführerin legte gegen den ihr am 06.05.05 zugestellten Beschluss am 11.05.05 Rechtsbeschwerde ein und beantragte

1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

2. die Anträge des Antragsteller zurückzuweisen und

3. die Außervollzugsetzung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens anzuordnen.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei zulässig, weil mit der angeordneten Verlegung in der Hauptsache entschieden worden sei. Die Vollstreckung der Strafhaft in der UHA sei rechtmäßig, weil sie aus zwingenden Gründen geboten sei. Die JVA Fuhlsbüttel sei ausgelastet, die wenigen noch freien Plätze seien für andere Zwecke reserviert. Die JVA Billwerder werde erst in Kürze in größerem Umfang für Insassen mit längeren Freiheitsstrafen zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage bestehe ein dringendes Bedürfnis, Strafgefangene, die für den offenen Vollzug nicht in Betracht kommen, für eine Übergangszeit in der UHA einsitzen zu lassen, weil nur die UHA die erforderlichen Sicherheitsstandards gewährleiste. Dies sei auch in der Vergangenheit bei fehlenden Kapazitäten im geschlossenen Vollzug in erheblichem Umfang so gehandhabt worden. Dass es zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung einige wenige freie Plätze in der JVA Fuhlsbüttel gab, ändere an deren Auslastung nichts. Zum einen werden diese Plätze für andere Zwecke benötigt, zum anderen sei zu berücksichtigen, dass eine Umsetzung des landgerichtlichen Beschlusses nahezu zwangsläufig zur Folge hätte, dass zahlreiche der 200 in der UHA einsitzenden Vollstreckungshäftlinge sofort ebenfalls entsprechende Anordnungen erwirken werden. Dies führe aber zu unlösbaren Problemen. Die unter Ziff. 3 getroffenen Anordnungen des Landgerichts zur Ausgestaltung der Haft des Antragstellers seien in der UHA aus organisatorischen und räumlichen Gründen nicht oder nur zum Teil umsetzbar.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.05.05 den Antrag auf Außervollzugsetzung der landgerichtlichen Entscheidung abgelehnt weil sich aus der Beschreibung der Haftbedingungen ergibt, dass in der UHA Mindestbedingungen, die in den übrigen Hamburger Strafvollzugsanstalten üblich und im Sinne eines auf die Resozialisierung eines Strafgefangenen ausgerichteten Strafvollzuges zwingend erforderlich sind, nicht eingehalten werden.

Der Beschwerdegegner ist daraufhin in die JVA Fuhlsbüttel verlegt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,

die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, hilfsweise eine hälftige Kostenteilung zu beschließen.

Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Unterbringung des Beschwerdegegners in der UHA rechtmäßig gewesen sei. Bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags sei die Verlegung des Beschwerdegegners in die JVA Fuhlsbüttel vorbereitet worden, so dass die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung nicht bestanden habe.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzulegen.

II.

Durch die Verlegung des Beschwerdegegners in die JVA Fuhlsbüttel hat sich die Hauptsache erledigt, so dass gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Beschwerdegegner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Rechtsbeschwerde wäre ohne Eintritt der Erledigung verworfen worden. Zu Recht hat das Landgericht die Verlegung des Antragstellers in die JVA Fuhlsbüttel angeordnet. Denn die Verwahrung des Strafgefangenen in der UHA war - jedenfalls in dem hier vorliegenden zeitlichen Umfang von mehr als fünf Monaten - rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in seinen Rechten.

1. Die Ausgestaltung der Haft in der UHA entsprach nicht den Mindestanforderungen, die nach den zwingenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes an den Vollzug von Strafhaft zu stellen sind.

a) Nach § 2 StVollzG soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Für die Gestaltung des Vollzugs stellt § 3 StVollzG zwingende Mindestgrundsätze auf: Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken, der Vollzug darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Der Gefangene soll an seiner Behandlung und an der Erreichung seines Vollzugsziels aktiv mitwirken, seine Bereitschaft hierzu geweckt und gefördert werden (§ 4 Abs. 1 StVollzG). Nach der Aufnahme in den Strafvollzug ist eine Behandlungsuntersuchung durchzuführen (§ 6 StVollzG) und ein detaillierter Vollzugsplan zu erstellen (§ 7 StVollzG), der die Grundlage für die Ausgestaltung des weiteren Vollzuges bildet. Der Strafgefangene hat das Recht, seine Freizeit in Gemeinschaft mit anderen Gefangenen zu verbringen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 StVollzG). Das StVollzG enthält ferner u.a. Regelungen zum Besuch (§ 24 StVollzG), zum Führen von Ferngesprächen (§ 32 StVollzG) und zur Ausgestaltung der Freizeit (§ 67 StVollzG), die in Verbindung mit der jeweiligen Hausordnung in den Strafvollzugsanstalten dem Strafgefangenen im Interesse seiner Wiedereingliederung weitergehende Rechte gewähren.

b) Gegen alle diese Vorschriften hat die Unterbringung des Antragstellers in der UHA verstoßen. Es hat in dieser Zeit keine Behandlungsuntersuchung stattgefunden und es ist auch kein Vollzugsplan erstellt worden. Ein Behandlungsvollzug hat nicht stattgefunden. Der Antragsteller ist - entsprechend einem Untersuchungsgefangenen - lediglich verwahrt worden. Er war 23 Stunden am Tag unter Verschluss, hatte keine Möglichkeit, seine Freizeit zusammen mit anderen Gefangenen zu verbringen oder Telefongespräche zuführen; Besuche waren ihm nur in dem für Untersuchungsgefangene geltenden eingeschränktem Umfang gestattet. Dass der Vollzug von Haft nach den Regeln des Strafvollzugsgesetzes in der UHA nicht möglich ist, hat die Beschwerdeführerin freimütig eingeräumt.

2. Bei dieser Sachlage war die Verwahrung des Antragsteller in der UHA rechtswidrig. Auch aus der Allgemeinen Verfügung vom 01.12.03 ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Verfügung ist die UHA für den Vollzug von Freiheitsstrafe an männlichen Gefangenen zuständig, wenn wichtige Gründe einer Unterbringung in einer anderen Anstalt des geschlossenen Vollzugs entgegenstehen. Der Antragsteller selbst hat in seiner Person einen derartigen Grund nicht gesetzt. Die weitgehende Auslastung der an sich zuständigen JVA Fuhlsbüttel stellt keinen wichtigen Grund für eine Verbüßung von Strafhaft in der UHA dar. Es handelt sich nicht um ein Ereignis, das für die Justizbehörde unvorhersehbar war.

Die Unterbringung des Antragstellers in der UHA war auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil dort offenbar seit längerem eine Vielzahl von Strafgefangenen Strafhaft verbüßen. Es ist Aufgabe der Justizbehörde, in ausreichendem Umfang Haftplätze vorzuhalten, in denen die Haft nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes vollstreckt werden kann. Wenn die Justizbehörde dies in der Vergangenheit versäumt haben sollte, rechtfertigt ein derartiges Organisationsverschulden es nicht, die Strafhaft dann unter Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften in einer Haftanstalt zu vollstrecken, die hierfür ungeeignet ist.

3. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen, die im Verfahren vor dem Landgericht entstanden sind, verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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