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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 30.05.2005
Aktenzeichen: 3 Vollz(Ws) 46/05
Rechtsgebiete: StVollzG, StPO


Vorschriften:

StVollzG § 120 Abs. 1
StPO § 28 Abs. 2 Satz 2
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, 28 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss

3 Vollz (Ws) 46/05

In der Strafvollzugssache des

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 30.05.05 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle, Richter am Oberlandesgericht Dr. Mohr, Richter am Oberlandesgericht Sakuth

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer- vom 04.05.05 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.05.05, durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die erkennende Richterin am Landgericht B. abgelehnt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die erkennende Richterin einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers ermittele. Diese Einschätzung leitet der Beschwerdeführer aus einer Verfügung der Richterin vom 05.04.05 ab.

...

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine prozessuale Entscheidung des Gerichts innerhalb des Verfahrens und nicht gegen eine abschließende Entscheidung des Verfahrens. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. §§ 305 S. 1, 28 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeschlossen. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung, die bei Richterablehnungen die isolierte Beschwerdemöglichkeit vorsah (vgl. Hans OLG Hamburg, ZfStrVO 1995, 184), auf und schließt sich der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, ZfStrVO 1999, 56; KG, ZfStrVO 2001, 370 m. w. N.) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 120 StVollzG Rdnr. 2 m. w. N.) an.

In Strafvollzugssachen ist § 28 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend anwendbar. Auch in Strafvollzugssachen hat die Strafvollstreckungskammer ähnlich dem Vorgehen des Tatrichters im gerichtlichen Erkenntnisverfahren die für die Entscheidung bedeutsamen Umstände selbst zu ermitteln und ist deshalb ebenfalls erkennendes Gericht (vgl. KG a. a. O.).

Des Weiteren spricht die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens für eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist in der Hauptsache nach § 116 StVollzG nur mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Diese ist gemäß § 116 Abs. 2 StVollzG der Revision nachgebildet. Nach § 120 Abs. 1 StVollzG sind auf das Rechtsbeschwerdeverfahren in erster Linie die Vorschriften der StPO über die Revision entsprechend anzuwenden. Gemäß § 338 Nr. 3, 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist daher der die Richterablehnung zurückweisende Beschluss nur zusammen mit der Entscheidung der Hauptsache anfechtbar. Die Anfechtung des Ablehnungsbeschlusses muss dementsprechend als Verfahrensrüge mit ausreichendem Tatsachenvortrag im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erfolgen (OLG Celle, a. a. O.). Diesen Formerfordernissen würde eine Überprüfung der Entscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens widersprechen.

III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet.

...

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs.1 Satz1 StPO.

Ende der Entscheidung

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