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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 3 Vollz(Ws) 47/06
Rechtsgebiete: StVollzG, SGB V


Vorschriften:

StVollzG § 58
StVollzG § 61
SGB V § 34 Abs. 1
Strafgefangene haben gemäß §§ 58, 61 StVollzG Anspruch auf Heilbehandlung auch bei Bagatellerkrankungen und auf Versorgung mit den hierfür notwendigen Arzneimittel. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel) findet auf diesen Anspruch keine Anwendung.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

3 Vollz (Ws) 47/06

In der Strafvollzugssache des

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 29.05.06 durch die Richter Dr. Rühle, Dr. Mohr und Sakuth beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer - vom 13.03.06 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller/Beschwerdeführer, langjähriger Insasse der JVA Fuhlsbüttel (JVA) der Beschwerdegegnerin, verlangt von der JVA die Versorgung mit einem Vitamin B-Komplex-Präparat aus medizinischen Gründen. Er ist derzeit in der Anstalt ohne Arbeit, verfügt über kein Hausgeld und bezieht daher Taschengeld in Höhe von monatlich etwa 30 €.

Der Beschwerdeführer erhielt von der Anstalt seit Herbst 2003 ein - nicht verschreibungspflichtiges - Vitamin B-Komplex-Präparat, das ihm vom Anstaltsarzt wegen chronischer Stomatitis (Aphtenbildung) verordnet worden war. Am 25.10.05 erneuerte der Anstaltsarzt diese Verordnung nicht, wies den Antragsteller auf eine entsprechende Anweisung des Chefarztes hin und schilderte die kassenärztliche Verschreibungspraxis, an die die ärztliche Behandlung im Vollzug anzugleichen sei. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der seit 01.01.04 geltenden Fassung dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Nach Abschnitt F Ziff. 16.4.39 der Arzneimittel-Richtlinie können Vitamin-B-Präparate nur noch bei nachgewiesenem schwerwiegenden Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann, als kassenärztliche Leistung verordnet werden.

Einen Antrag des Beschwerdeführers, ihm den Bezug des Vitaminpräparates aus der Apotheke auf Kosten seiner Ehefrau zu ermöglichen, lehnte die Anstalt mit dem Hinweis ab, Vitamintabletten könnten unter Verwendung des Hausgeldes über den Anstaltskaufmann gekauft werden, Einzahlungen der Ehefrau zur Bezahlung der Tabletten müssten mindernd auf den Taschengeldanspruch des Beschwerdeführers angerechnet werden.

Den Widerspruch des Beschwerdeführers wies die JVA mit Bescheid vom 07.11.05 mit der Begründung zurück, es handele sich bei den beantragten Vitaminpräparaten nicht um medizinisch notwendige Arzneimittel im Sinne des § 57 Abs. 6 StVollzG, sondern lediglich um ergänzende Nahrungsmittel im Sinne des § 22 Abs. 1 StVollzG, welche sich der Gefangene von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) kaufen könne. Eine uneingeschränkte Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Vitaminpräparate sei im vorliegenden Fall nicht möglich, weil der Gefangene den behandelnden Arzt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden habe. Aufgrund des Umstandes, dass der behandelnde Arzt die medizinische Verordnung der Vitaminpräparate abgesetzt hat, sei lebensnah davon auszugehen, dass die Einnahme der Vitamine medizinisch nicht erforderlich ist.

Der Antragsteller hat behauptet, seine Versorgung mit Vitamin B-Präparaten sei medizinisch erforderlich. Seitdem er kein Vitamin B mehr erhalte, leide er wieder unter Aphten. Die bei der gesetzlichen Krankenversicherung seit 01.01.04 geltenden Verordnungsausschlüsse seien nicht maßgeblich, weil der Anstaltsarzt ihm das Präparat noch im Juli 2005 verordnet habe.

Der Antragsteller hat beantragt,

die JVA unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.05 zu verpflichten, den Antragsteller weiterhin mit den zuvor ärztlich verordneten Vitaminpräparaten zu versorgen.

Die JVA hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass eine Verordnung von Vitaminpräparaten beim Antragsteller medizinisch nicht angezeigt sei.

Das Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weitere Verordnung der Vitamin-B-Präparate. Der Anspruch nach § 58 StVollzG auf Krankenbehandlung wird durch § 61 StVollzG ergänzt, nach der die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen gelten. An die Einhaltung dieser Vorschriften ist auch der Anstaltsarzt gebunden. Die Voraussetzungen Abschnitt F Ziff. 16.4.39 der Arzneimittel-Richtlinie liegen nicht vor. Das Auftreten von Aphten ist zwar unangenehm und schmerzhaft, aber keine schwerwiegende Erkrankung. Aus der Verordnungspraxis bis Juli 2005 ergibt sich kein Anspruch auf weitere Gewährung dieser Leistung. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm als Taschengeldempfänger unmöglich sei, die Vitaminpräparate aus eigenen Mitteln zu kaufen. Die Einschränkungen der Gesundheitsreform treffen auch in Freiheit jeden. So muss auch ein Empfänger von Leistungen nach Hartz IV, der ohne die Indikation der Arzneimittel-Richtlinie Vitaminpräparate zu sich nehmen will, diese unter Verzicht auf die Befriedigung anderer Bedürfnisse selbst erwerben. Dies ist auch einem Strafgefangenen zumutbar, denn Vitamin-B-Präparate können, wie allgemein bekannt, für wenige Euro monatlich erworben werden und überfordern somit selbst einen Taschengeldempfänger nicht.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vollstreckungskammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie ohne weitere Ermittlungen zu Unrecht unterstellt habe, er könne das bisher vom Arzt verordnete Vitamin-B-Komplex-Präparat beim Anstaltskaufmann für wenige Euro im Monat erwerben. Tatsächlich führe der Anstaltskaufmann nur Brausetabletten mit anderen Vitaminen, aber kein apothekenpflichtiges hoch dosiertes Vitamin-B-Komplex-Präparat. Das ihm bisher verordnete Vitaminpräparat koste in einer Apotheke etwa 12 €. Es sei ihm im Gegensatz zu einem Sozialhilfeempfänger nicht zumutbar, diesen Betrag monatlich von seinem Taschengeld von 30 € aufzuwenden.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer sehr wohl zuzumuten, entweder die Vitaminpräparate von seinem Taschengeld zu bezahlen oder seinen erhöhten Vitaminbedarf - kostenneutral - auf andere Weise zu decken, und macht hierzu umfangreiche Ernährungsvorschläge, die auf entsprechenden Antrag von der JVA umgesetzt werden würden. Ein Vitamin-B-Präparat in der in Drogerien erhältlichen - allerdings nicht hoch dosierten Form - könne auf Wunsch des Beschwerdeführers in das Angebot des Anstaltskaufmanns aufgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stehe jener sich finanziell nicht schlechter als der Empfänger von Leistungen nach Hartz IV. Dieser erhalte zwar monatlich 345 €, müsse hiervon aber auch seinen normalen Lebensunterhalt (außer Miete) bezahlen, für "Gesundheit" stünden diesem nur 4 % und für "sonstiges" 6 %, insgesamt also 34,50 € zu. Im Gegensatz zum Strafgefangenen müsse der Leistungsempfänger im Krankheitsfall auch die Praxisgebühr und weitere Eigenbeteiligungen an den Arzneimittelkosten tragen.

II.

1. Die form und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil die Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Die Frage, ob und in welchem Umfang § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V - grundsätzliches Verbot der Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente - und die aufgrund § 34 Abs. 1 Satz 2 dazu ergangene Arzneimittel-Richtlinie auf Strafgefangene Anwendung finden, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich bisher nicht geklärt.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch einen - vorläufigen - Erfolg. Der Antrag auf kostenfreie Versorgung mit Vitamin-B-Komplex-Präparaten durfte nicht mit dem Hinweis auf die gesetzlich eingeschränkte Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen abgelehnt werden.

a) Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer, dass der Beschwerdeführer an Stomatitis leidet, diese Erkrankung aber nicht den Schweregrad erreicht, bei dem nach Abschnitt F Ziff. 16.4.39 der Arzneimittel-Richtlinie die Verordnung von Vitamin-B-Präparaten auch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ausnahmsweise zulässig ist.

b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V auf den Umfang der Heilbehandlung Strafgefangener.

§ 34 Abs. 1 SGB V findet auf den Beschwerdeführer keine direkte Anwendung, da er nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Der Beschwerdeführer hat vielmehr gemäß § 56ff StVollzG einen Anspruch gegen den Staat auf Gewährung von Gesundheitsfürsorge einschließlich ärztlicher Leistungen. Gemäß § 58 StVollzG hat er Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung, die auch die Versorgung mit Arzneimitteln umfasst. Gemäß § 57 Abs. 6 Nr. 1 StVollzG stehen ihm unter den dort genannten Voraussetzungen auch medizinische Vorsorgeleistungen zu. Diese Ansprüche werden durch § 61 StVollzG konkretisiert, nach dem für Art und Umfang dieser Leistungen die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen gelten. Mit der Angleichung an den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung soll sicher gestellt werden, dass Gefangene keine übertriebenen Forderungen nach ärztlichen Leistungen stellen (Arloth/Lückemann, Anm. zu § 61 StVollzG).

Es besteht weitgehend Einigkeit, dass der Anspruch eines Gefangenen auf ärztliche Heilbehandlung nicht deckungsgleich mit dem Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten ist. Aus den Besonderheiten des Strafvollzuges können sich weitere Einschränkungen, aber auch weitergehende Ansprüche des Strafgefangenen ergeben (vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, 10. Aufl. 2005, Rdz 1 zu § 58 StVollzG).

§ 34 SGB V regelt die gesetzlichen Ausnahmen von dem in §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 SGB V begründeten Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Die gesetzliche Krankenversicherung soll von Kosten für Arzneimittel entlastet werden, deren Verordnung zu Lasten der Kasse dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entsprechen würde oder bei denen die Übernahme der Kosten durch die Versicherten selbst zumutbar ist, weil diese üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet bzw. vom Versicherten ohne ärztliche Verordnung im Wege der Selbstmedikation in der Apotheke gekauft werden (Kasseler Kommentar, Rdz. 2 zu § 34 SGB V). Dementsprechend ist die Verordnung nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausgeschlossen und nach Abschnitt F Nr. 16.1 und 16.2 der Arzneimittel-Richtlinie nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen, also solchen, die entweder lebensbedrohend sind oder aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen, als Therapiestandard gelten.

aa) Der Ausschluss der Leistungspflicht bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (sog. Bagatellerkrankungen) ist auf den Anspruch des Strafgefangenen auf Heilbehandlung nicht übertragbar (ebenso Riekenbrauck in: Schwind/Böhm/Jehle, 4. Aufl. 2005, Rdz. 5 zu § 61 StVollzG; Bötticher/Stöver in: AK-StVollzG, 4 Aufl. 2000, Rdz. 4 zu § 61). Der Strafgefangene ist in seiner Handlungsfreiheit grundlegend eingeschränkt. Er kann das von ihm gewünschte Medikament gerade nicht in der nächsten Apotheke kaufen. Er kann, wie der vorliegende Fall zeigt, sich das von ihm gewünschte Medikament nicht einmal von Angehörigen schenken lassen. Auch die finanzielle Lage des Strafgefangenen verbietet einen entsprechenden Ausschluss der Heilbehandlung. Einem Gefangenen, der - wie der Beschwerdeführer - über Hausgeld nicht verfügt, stehen als Taschengeld monatlich nur etwa 30 € zur Verfügung. Gegenüber dem Empfänger von Sozialleistungen bzw. Arbeitslosengeld II, der als Regelsatz 345 € erhält, ist der Gefangene mit seinem Taschengeld von 30 € auch in seiner finanziellen Dispositionsfreiheit weit erheblicher eingeschränkt. Er kann - im Gegensatz zum Empfänger von Sozialleistungen - eben nicht frei entscheiden, ob er zugunsten der Behandlung seiner Erkrankung in anderen Bereichen seines Lebensunterhaltes sparen will.

bb) Hingegen gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Krankheitsbehandlung auch für Strafgefangene (Callies/Müller-Dietz, Anm. zu § 61 StVollzG; Bötticher/Stöver in: AK-StVollzG, Rdz 3 zu § 58 StVollzG; Arloth/Lückemann, Rdz. 2 zu § 58 StVollzG; Riekenbrauck, Rdz 2 zu § 61 StVollzG). Die Krankenpflege muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Kammer wird daher, gegebenenfalls durch Einholung einer ärztlichen Stellungnahme, zu prüfen haben, ob eine chronische Stomatitis kostengünstiger, etwa durch eine besonders vitaminreiche Ernährung, behandelt werden kann. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die bis Juli 2005 durchgeführte Behandlung, sollte sie sich als unwirtschaftlich herausstellen, auf Kosten der JVA fortgeführt wird.

III.

Für das weitere Verfahren merkt der Senat an: Der Antragsteller hat, anders als im Verfahren nach § 114 StVollzG, im Hauptsacheverfahren den Antrag, die JVA hilfsweise zu verpflichten, ihm den Bezug der bis Juli 2005 verordneten Vitaminpräparate über eine Apotheke auf Kosten seiner Ehefrau zu gestatten, bisher nicht gestellt. Dieser Antrag kann auch noch in dem nunmehr anstehenden erneuten Verfahren vor dem Landgericht - als Hilfs- oder Hauptantrag - gestellt werden, da es sich um denselben Prozessgegenstand handelt. Einen entsprechenden Vergleichsvorschlag des Senats hat die Beschwerdegegnerin abgelehnt mit der Begründung, dies verbiete sich aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Taschengeldempfängern und hätte zur Folge, dass "auch anderen Gefangenen der Bezug von Kosmetika und/oder Nahrungsergänzungspräparaten gestattet (werden) müsste".

Diese Begründung überzeugt nicht. Der Anstaltsarzt hat dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg Vitamin-B-Komplex-Präparate zur Behandlung seiner Erkrankung verordnet. Diese Verordnungspraxis mag vielleicht unwirtschaftlich gewesen sein, dass sie zur Behandlung der Erkrankung bzw. zur Prophylaxe nicht geeignet gewesen ist, ist nicht erkennbar. Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, einem Strafgefangenen den für die Anstalt kostenneutralen Bezug von Medikamenten zu verwehren, die ihm bisher vom Anstaltarzt verordnet, wegen möglicher Unwirtschaftlichkeit der Verordnungspraxis nunmehr nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Taschengeldempfängern liegt schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer erkrankt und die grundsätzliche Eignung des Präparates zur Behandlung bzw. zur Prophylaxe durch die Verordnung des Anstaltsarztes belegt ist. Aus demselben Grund ist auch nicht zu befürchten, dass die Anstalt dann anderen Gefangenen den Bezug von "Kosmetika und/oder Nahrungsergänzungspräparaten" gestatten müsste.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 52, 60 GKG. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung des Streitwertes in dieser Höhe durch das Landgericht gehen fehl. Maßgeblich ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, der Wert der Arznei, sondern sein Interesse an der Behandlung seiner Erkrankung mit diesem Medikament, das mit 500 € nicht zu hoch angesetzt worden ist.

Ende der Entscheidung

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