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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 3 W 28/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Der Verletzte, der den Verletzer erst abmahnt, nachdem er eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, ohne sie dem Verletzer zunächst zustellen, und ihm "Gelegenheit ( gibt ), diesen Gesetzesverstoß außergerichtlich beizulegen", kann sich, wenn der Verletzer innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Unterwerfungserklärung abgibt, im Widerspruchsverfahren nicht mehr darauf berufen, eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

3 W 28/02

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 24. April 2002 durch die Richter Brüning, v. Franqué, Spannuth

beschlossen:

Tenor:

1) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert ist gleich der Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Nachdem die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es auch nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Allerdings hat sich das Verfügungsverfahren dadurch in der Hauptsache erledigt, daß die Antragsgegner nach Einreichung des Verfügungsantrages gegenüber einem Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, durch die die Wiederholungsgefahr ausgeräumt worden ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Verfügungsverfahren der Zeitpunkt der Einreichung des Antrages, dagegen nicht der Zeitpunkt einer Zustellung der einstweiligen Verfügung maßgebend.

Zugunsten der Antragsgegner greift jedoch § 93 ZPO ein. Sie haben keine Veranlassung für das Verfügungsverfahren gegeben.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegner erst abgemahnt, nachdem sie die einstweilige Verfügung vom 20. November 2001 erwirkt hatte, ohne sie zuzustellen, d.h. es ging nicht um eine Abschlußerklärung, und hat ihnen dadurch, wie es auch ausdrücklich in dem Abmahnschreiben vom 21. November 2001 heißt, "Gelegenheit ( gegeben ), diesen Gesetzesverstoß außergerichtlich beizulegen". Daran ist sie festzuhalten, ebenso wie es in einem Fall wäre, in dem der Verletzte vor der Einleitung eines Verfügungsverfahrens unter Fristsetzung abmahnt. In beiden Fällen kann sich der Abmahnende gleichermaßen, hier die Antragstellerin, nicht mehr darauf berufen, die ausgesprochene Abmahnung sei in Wirklichkeit entbehrlich gewesen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Abmahnung an sich entbehrlich gewesen wäre.

Der Abmahnende darf sich nicht treuwidrig mit seiner Erklärung in Widerspruch setzen. Das Argument der Antragstellerin, sie habe lediglich abgemahnt, um eine spätere Auseinandersetzung über die Frage der Notwendigkeit einer Abmahnung zu vermeiden, greift demgegenüber nicht durch.

Gibt der Abgemahnte gemäß der Abmahnung fristgerecht eine Verpflichtungserklärung ab, hat er keine Veranlassung für das Verfügungsverfahren gegeben. Das gilt auch dann, wenn er wie hier die Antragsgegner dem Abmahnenden, der Antragstellerin, gegenüber keine Verpflichtungserklärung abgibt, sondern sich innerhalb der ihm gesetzten Frist auf eine bereits abgegebene Verpflichtungserklärung gegenüber einem Dritten beruft.

Besondere Umstände, die möglicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor.

Das gilt vor allem für die Umstände, aus denen die Antragstellerin herleitet, daß die Abmahnung entbehrlich gewesen sei.

Ende der Entscheidung

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