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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 3 Ws 61/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67d Abs. 2
StGB § 63
StGB § 67d Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

3. Strafsenat

3 Ws 61/04

In der Unterbringungssache

gegen

hier betreffend: Erledigterklärung der Unterbringung

hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 21.09.2004

durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle Richter am Oberlandesgericht Dr. Mohr Richter am Oberlandesgericht Sakuth

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer, vom 30.04.2004 wird mit der Maßgabe verworfen, dass Erledigungszeitpunkt der durch Urteil des Landgerichts München I vom 25.01.1989 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der 03.01.2005 ist.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I. Die Staatsanwaltschaft München I wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2004, mit dem die durch Urteil des Landgerichts München I vom 25.01.1989 - 1 Kls 237 Js 390042/88 - angeordnete Unterbringung des Beschwerdegegners in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung ab 01.07.2004 für erledigt erklärt worden ist.

1. Das Landgericht München I verurteilte den Untergebrachten am 25.10.1989 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Untergebrachte hatte am 21.04.1988 in der Alten Pinakothek in München drei Hauptwerke von Albrecht Dürer - den "Paumgartner Altar", die "Beweinung Christi" und "Maria als Schmerzensmutter", die zu unwiederbringlichem Kulturgut von nahezu unschätzbarem Wert gehören, mit hochprozentiger Schwefelsäure gezielt schwer beschädigt. Das Gericht ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da der Untergebrachte die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung sah das Gericht dagegen ab.

Der am 20.09.1937 geborene Untergebrachte litt bereits in seiner Jugend unter Angstzuständen und Kontrollzwängen. Nach einer ersten dreimonatigen psychiatrischen Behandlung in der Universitätsklinik Kiel im Jahr 1955 wurde er erneut 1960 in einer Stuttgarter Nervenklinik wegen einer neurotischen Entwicklung mit nachweisbaren Zwangsmechanismen behandelt.

1974 kam der Untergebrachte erneut in nervenärztliche Behandlung. Um eine Linderung der von ihm beklagten Zwangsvorstellungen und -handlungen herbeizuführen, wurde er im Universitätskrankenhaus Eppendorf operiert. Die durchgeführte stereotaktische Leukotomie, bei der Teile des Fasergewebes zwischen den Gehirnlappen mit Sonden verschmort wurden, um eine Übererregbarkeit des Betroffenen zu mindern, war ein Fehlschlag. 1975 wurde er als Frührentner anerkannt und erhielt daraufhin eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Im August 1975 begab sich der Untergebrachte auf Drängen seiner damaligen Ehefrau zu einer verhaltenstherapeutischen Behandlung in das Universitätskrankenhaus Eppendorf. Aufgrund seiner Angstzustände hatte er in der Heide Brände gelegt, die er jedoch selbst wieder gelöscht hatte, und auf dem Friedhof Ohlsdorf Wasserhähne aufgedreht. Bis Mitte Dezember 1975 nahm der Untergebrachte stationär an einer verhaltenstherapeutischen Gruppe teil. Diagnostiziert wurde eine Zwangsneurose.

Am 11.03.1977 erlitt seine Ehefrau einen Unfall, an dessen Folgen sie kurze Zeit später starb. In der Folgezeit beging der Untergebrachte von März 1977 bis Oktober 1977 eine Serie von Straftaten. Er beschädigte u.a. wertvolle Kunstwerke sowie Bilder von Rubens, Lucas Cranach und Rembrandt. Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn am 31.1.1979 wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in 17 Fällen und wegen Sachbeschädigung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Tierquälerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Diese verbüßte er bis zum 6.10.1982 vollständig.

Im März 1983 beging er eine zweite Tatserie, indem er u.a. Bauwagen und Baumaschinen in Brand setzte und dadurch einen Schaden von über 130.000 DM verursachte. Hierfür verurteilte ihn das Landgericht Hamburg am 2.5.1984 wegen Sachbeschädigung in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Diese verbüßte er bis zum 5.5.1986 vollständig.

Wegen erneut auftretender Angst- und Hassgefühle - Auslöser war eine wegen der Sachbeschädigungen ausgebrachte lebenslange Pfändung eines Teils seiner Rente - begab er sich im Herbst 1987 zur Behandlung in die offene psychiatrische Abteilung des Klinikums Hamburg Eilbek. Den inzwischen aufgekommenen Gedanken, erneut wertvolle Gemälde zu zerstören, dem behandelnden Arzt mitzuteilen, wagte er nicht, da er die Verlegung in die geschlossene Abteilung des Krankenhauses fürchtete.

Mitte März 1988 kaufte er sich in einer Hamburger Apotheke einen Liter Schwefelsäure, zwei Wochen später einen weiteren. Beide Behälter versteckte er zunächst in einem Park. Am 20.4.1988 ließ sich der Untergebrachte sodann von der Klinik Hamburg-Eilbek beurlauben und begab sich dann nach München, wo er die Tat vom 21.04.1988 beging.

2. Der Untergebrachte befand sich vom 21.04.1988 bis 25.01.1989 in Untersuchungshaft und anschließend bis zum 01.02.1989 in Organisationshaft. Er wurde dann in das Bezirkskrankenhaus Haar/München verlegt; seit dem 29.03.1990 befindet er sich im Klinikum Nord in Hamburg (vormals Allgemeines Krankenhaus Ochsenzoll).

Die Strafvollstreckungskammer ordnete im Rahmen der jährlichen Überprüfung zunächst jeweils die Fortdauer der Unterbringung an, da sich an der den Taten zugrundeliegenden Persönlichkeitsstörung nichts Wesentliches geändert hatte. Da der Untergebrachte nach Einschätzung des Klinikums Nord ein therapeutisches Klima der Unverbindlichkeit schaffe, sei ein therapeutischer Zugriff nur in begrenztem Maße möglich. Vor diesem Hintergrund sei die Therapiefähigkeit und die damit verbundene Behandlungsprognose insgesamt als wenig günstig einzuschätzen.

Ab Juni 1993 wurden erste Lockerungen in Form von begleiteten Ausgängen auf dem Gelände der Anstalt sowie vereinzelten begleiteten Ausführungen außerhalb des Geländes gewährt, die beanstandungsfrei verliefen.

Am 17.01.1995 erstattete der Sachverständige Dr. D. im Auftrag der Strafvollstreckungskammer ein Gutachten. Nach seiner Auffassung waren in der Zwischenzeit keine grundlegenden Veränderungen beim Untergebrachten eingetreten, es bestehe vielmehr ein stagnierendes psychopathologisches Zustandsbild. Die therapeutischen rehabilitativen Möglichkeiten seien als gering einzuschätzen. Eine Entlassung aus Gründen einer erfolgreichen Therapie komme daher voraussichtlich nicht in Betracht. Es seien jedoch im Hinblick auf eine in Zukunft zur Entscheidung anstehende Beendigung der Unterbringung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Unterbringungsdauer Vorbereitungen zu treffen, um den notwendigen Empfangsraum für den Untergebrachten aufzubauen. Es könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Untergebrachte in dem Sinne geheilt werde, dass er in der Lage sein werde, ein selbständiges, auf sich alleine gestelltes Leben als Rentner in seiner Wohnung zu führen. Wenn überhaupt, sei dies denkbar entweder unter der Modalität einer stabilisierten und strukturierten institutionellen Anbindung, oder einer familienähnlichen, ebenso strukturierten Anbindung. Vorbereitend komme Lockerungsmaßnahmen zur Erprobung des Untergebrachten eine erhebliche Rolle zu.

Im Fortdauerbeschluss vom 22.02.1996 stellte die Strafvollstreckungskammer erstmals Gedanken zur weiteren Gestaltung der Unterbringung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an. Dieser verlange, dass unterhalb der Schwelle bedingter Entlassung verschiedene Maßnahmen erprobt werden müssten, um den spezifischen Grad verbleibender Gefährlichkeit zu präzisieren. Die Strafvollstreckungskammer regte diesbezüglich die Durchführung weitergehender Lockerungen an.

Weil das Klinikum Nord sich aus Sicherheitsüberlegungen nicht entschließen konnte, den Untergebrachten mit weitergehenden Lockerungen zu erproben, wies die Strafvollstreckungskammer das Klinikum mit Beschluss vom 18.02.1997 an, den Untergebrachten unverzüglich schrittweise in zunehmenden Lockerungen zu erproben. Einer Phase begleiteter Ausgänge auf dem Krankenhausgelände sollten nach erfolgreichem Abschluss unbegleitete Ausgänge im Krankenhausbereich und sodann bei Erfolg zunächst begleitete und schließlich unbegleitete Ausgänge außerhalb des Krankenhausbereiches folgen.

Nachdem das Klinikum Nord dem Untergebrachten zunächst weiterhin einmal pro Woche in Zweierbegleitung Ausgang im Krankenhausgelände gewährt hatte, wurden zunächst Ende Juni 1997 zweimal pro Woche Parkausgänge in Einerbegleitung, seit September 1997 dreimal pro Woche einstündige unbegleitete Parkausgänge und sodann seit Januar 1998 wöchentlich ein begleiteter Ausgang außerhalb des Krankenhausgeländes durchgeführt. Es kam dabei zu keinen Beanstandungen.

Die Lockerungen begleitend nahm der Untergebrachte außerdem das vom Klinikum Nord für diese zur Bedingung gemachte therapeutische Gesprächsangebot wahr. Ein echter therapeutischer Zugang war nach Angaben der behandelnden Ärzte allerdings nicht zu erreichen, da der Untergebrachte das Misstrauen hege, die verantwortlichen Mitarbeiter des Hauses würden nur auf einen Fehltritt seinerseits warten, um die gewährten Lockerungen wieder zurücknehmen zu können. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass er eine Aktualisierung destruktiver Antriebe während der Lockerungen offen legen werde. Bei dem Untergebrachten sei zudem eine gewisse Verunsicherung und Labilisierung festzustellen.

Am 19.01.1998 verließ der Untergebrachte - nachdem er am Morgen über den Inhalt der letzten, negativ ausgefallenen Stellungnahme des Klinikums Nord unterrichtet worden war - bei einem unbegleiteten Ausgang das Klinikgelände. Er hielt sich zunächst im Stadtgebiet Hamburgs auf und fuhr dann nach Dresden, wo er einen Tag lang verweilte. Über Berlin kehrte er schließlich nach Hamburg zurück, wo er auf dem Rückweg ins Klinikum Nord von Polizeibeamten festgenommen wurde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Untergebrachte während dieser Zeit Straftaten begangen oder versucht bzw. vorbereitet hat.

Das Klinikum Nord stellte nach der Entweichung des Untergebrachten sämtliche bislang gewährten Lockerungen ein.

Mit Beschluss vom 24.03.1998 ordnete die Strafvollstreckungskammer ein weiteres Mal die Fortdauer der Unterbringung an. Da eine wesentliche Veränderung oder Besserung des Zustandes des Untergebrachten in der Vergangenheit nicht erreicht worden sei, komme auch nach fast 10-jährigen therapeutischen Bemühungen eine bedingte Entlassung gemäß § 67d Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Gleichzeitig wies die Strafvollstreckungskammer jedoch darauf hin, dass nunmehr die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Entscheidung, die Maßregel des § 63 StGB aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären, hochaktuell sei. Der zeitliche Grenzbereich für eine derartige Erledigungsfeststellung stehe zumindest in Kürze bevor. Hiervon sei zum jetzigen Zeitpunkt lediglich noch im wohlverstandenen Interesse des Untergebrachten abzusehen, da der notwendige "Empfangsraum danach" vom Klinikum Nord bislang weder geschaffen, noch hinreichend vorbereitet worden sei. Die Strafvollstreckungskammer wies das Klinikum Nord daher mit aller Deutlichkeit darauf hin, ein solches nunmehr umgehend in Angriff zu nehmen.

Die daraufhin vom Klinikum Nord eingeleitete Suche nach einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohnmöglichkeit im Hamburger Raum ergab lediglich eine Zusage der Institution W. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um ein betreutes Wohnheim, sondern lediglich um eine Tagesstätte, welche der Untergebrachte von einer - noch zu suchenden - eigenen Wohnung aus aufsuchen könnte. W. bietet während der Öffnungszeiten im Rahmen einer individuellen Betreuung Hilfestellungen bei der Bewältigung von Alltagsangelegenheiten, wie z.B. Arztbesuchen, Behördengängen, Unterstützung bei der Haushaltsführung, aber auch individuelle Beratung und therapeutisch ausgerichtete Begleitung, ggf. auch in Form einer Krisenintervention. Des Weiteren können dort verschiedene Gruppen- und Beschäftigungsangebote wahrgenommen werden.

Die erneute Durchführung von Lockerungsmaßnahmen wurde vom Klinikum Nord abgelehnt. Diese seien sowohl wegen der unklaren Entlassungsaussicht kontraindiziert als auch in der derzeitigen Situation mit nicht zu vertretenden Risiken behaftet. Nach Angaben des Klinikums Nord hätten sich auch die Zwangsängste des Untergebrachten in der letzten Zeit etwas verstärkt. Er wirke angesichts der avisierten Entlassung aus der Unterbringung ähnlich verunsichert wie im Vorfeld der zurückliegenden Entweichung. Zu den behandelnden Ärzten halte der Untergebrachte weiterhin eine misstrauische Distanz.

3. Mit Beschluss vom 11.01.1999 erklärte die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der angeordneten Unterbringung für erledigt. Obwohl eine wesentliche Veränderung oder Verbesserung des Zustandes des Verurteilten in der Vergangenheit nicht erreicht worden sei, sei die Unterbringung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach 10-jähriger Vollzugsdauer nunmehr zu beenden.

Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft München I sofortige Beschwerde.

Am 30.07.1999 erstattete der vom Hanseatischen Oberlandesgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. K. ein nervenärztliches Gutachten. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass trotz eines bei dem Untergebrachten allmählich nachlassenden psychischen Belastungserlebens die weitgehende Stabilität grundlegender Persönlichkeitsbesonderheiten konkrete Anhaltspunkte dafür biete, dass der Untergebrachte ohne spezielle Vorbereitung bei einer Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt auf frühere delinquente Verhaltensschablonen zurückgreifen werde. Im Falle erneuter Delinquenz seien angesichts der auf der Selbstwertproblematik des Untergebrachten fußenden Geltungsbedürftigkeit ähnliche strafbare Handlungen wie zuletzt in Betracht zu ziehen, also am ehesten Säureattacken und andere Beschädigungen bei möglichst wertvollen Kunstwerken. Ohne ausreichende Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums sei die Wahrscheinlichkeit erneuter spezieller strafbarer Handlungen annähernd so hoch einzuschätzen wie 1988/89. Als deliktsbegünstigende Konstellationen seien nicht nur Lebenskrisen (wie z.B. der Tod der ersten Ehefrau vor der ersten Deliktsserie), sondern auch weniger spezifische Belastungen und ubiquitäre Konfliktsituationen (wie z.B. soziale Isolation, Konflikte in Sozialkontakten) in Betracht zu ziehen. Um diesen auslösenden Faktoren entgegenzuwirken, müsse für den Untergebrachten ein soziales Netz geschaffen werden, das von ihm akzeptiert werde und in der Lage sei, schnell und flexibel auf von dem Untergebrachten geäußerte destruktive Phantasien adäquat einzugehen. Ein nachbehandelnder Nervenarzt und eine für den Fall einer erneuten stationären Behandlung zuständige Klinik sollten bereits im Voraus konkret bestimmt werden. Zu dem künftigen Bewährungshelfer sollte bereits frühzeitig ein Kontakt hergestellt werden.

Mit Beschluss vom 15.11.1999 hob der Senat die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf und ordnete die Fortdauer der Unterbringung an, weil zum einen die Kriminalprognose nicht positiv, zum anderen der weitere Freiheitsentzug angesichts der vom Untergebrachten drohenden Gefahr noch verhältnismäßig sei. Auch wenn ein Behandlungserfolg im Sinne einer Heilung bisher nicht eingetreten sei, erfülle die Fortdauer der Unterbringung ihren gesetzmäßigen Zweck, weil sie zur Vorbereitung einer später möglichen Entlassung in einem stabilen "sozialen Empfangsraum" beitrage. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, eine Eingliederung des Untergebrachten vorzubereiten. Für diese Vorbereitungsphase, in der insbesondere eine Einbindung des Untergebrachten in das Projekt W. erfolgen, die Nachbehandlung geklärt werden sowie eine Vertrauensbasis zu dem Bewährungshelfer geschaffen werden solle, sah der Senat einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vor. Erst wenn das künftige Lebensumfeld des Untergebrachten in dieser Weise konkret ausgestaltet sei, könne erneut geprüft werden, ob eine Entlassung verantwortet werden könne.

Weil das Klinikum Nord, das weiterhin Sicherheitsbedenken sah, erklärt hatte, Lockerungen nur auf ausdrückliche gerichtliche Weisung zu gewähren, ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 14.07.2000 an, dem Untergebrachten zu seiner Erprobung stufenartig weitergehende Lockerungen zu gewähren, und zwar zunächst unbegleitete Ausgänge auf dem Krankenhausgelände, bei beanstandungsfreiem Verlauf für einen Zeitraum von zwei Monaten mindestens zweimal wöchentlich begleitete Ausgänge außerhalb des Krankenhausgeländes und schließlich bei beanstandungslosem Verlauf zweimal bzw. später auch dreimal wöchentlich unbegleitete Ausgänge zu der Einrichtung W., wobei eine Überwachung durch ein Meldesystem zwischen dem Klinikum Nord und der Einrichtung W. einzurichten sei. Dem Untergebrachten wurde zudem ein Bewährungshelfer beigeordnet, der ihn regelmäßig besucht.

Ab 11.09.2000 erhielt der Untergebrachte zunächst zweimal pro Woche für jeweils zwei Stunden unbegleiteten Ausgang auf dem Krankenhausgelände. Nach Angaben des Klinikums Nord deutete sich in diesem Zusammenhang eine diskrete Verunsicherung des Untergebrachten an. Am 25.09.2000 wurden die unbegleiteten Parkausgänge zunächst auf zweimal drei Stunden pro Woche, am 09.10.2000 sodann auf zweimal vier Stunden erweitert und am 24.10.2000 zweimal wöchentlich mit begleiteten Ausführungen zum "Betreuten Wohnen" begonnen. Nach Angaben des Klinikums Nord sei erneut eine erhebliche Verunsicherung des Untergebrachten und eine gewisse Labilisierung zu verzeichnen gewesen.

Mit Beschluss vom 24.11.2000 ordnete die Strafvollsteckungskammer die Fortdauer der Unterbringung an, da zunächst die Ergebnisse der nunmehr stufenweise zu gewährenden Lockerungen abzuwarten seien.

Das Klinikum Nord setzte daraufhin am 18.12.2000 die Lockerungen mit der Begründung aus, nach seinem Eindruck bestehe für eine Entlassung keine konkrete Perspektive mehr, d.h. eine Entlassung sei nicht in einem überschaubaren Zeitraum geplant. Der Untergebrachte reagierte auf diese Anordnung nach Angaben des Klinikums Nord mit einer latenten Suicidalität. Nach Intervention der Strafvollstreckungskammer wurden die Lockerungen ab dem 07.03.2001 wieder aufgenommen und schrittweise bis hin zu einmal wöchentlich dreistündigen unbegleiteten Parkausgang und unbegleiteten Ausgängen zum "Betreuten Wohnen" gesteigert. Es kam dabei zu keinen Beanstandungen.

Nachdem die Entweichung zweier Patienten öffentlich bekannt geworden war, stornierte das Klinikum Nord im Mai/Juni 2001 alle unbegleiteten Ausgänge des Untergebrachten. Aufgrund einer behördlichen Anordnung, unbegleitete Ausgänge generell nur aufgrund einer erneuten externen Begutachtung zu gewähren, holte das Klinkum Nord zur Durchführung weiterer Lockerungen ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 17.07.2001 ein. Dieser führte aus, es seien bei dem Untergebrachten in Teilbereichen der durchgeführten Tests im Vergleich mit früheren Testbefunden Hinweise auf eine gewisse Stabilisierung i.S. einer Normalisierung ehemals noch auffälliger Züge festzustellen. Nach seiner Einschätzung sei die Fortsetzung des unterbrochenen Lockerungsprozesses nicht nur vertretbar, sondern unverzichtbar, um eine Eingliederung des Untergebrachten nach einer Entlassung vorzubereiten. Daraufhin wurde dem Untergebrachten ab 25.07.2001 wieder unbegleiteter Ausgang zum "Betreuten Wohnen" gewährt.

Am 30.07.2001 kehrte der Untergebrachte von einem derartigen Ausgang nicht in das Klinikum Nord zurück. Während der Zeit seiner Entweichung hielt er sich im Wesentlichen in Parkanlagen im Gebiet Hamburg-Harburg auf. Nachdem er eine weitere Nacht auf dem Klinikgelände vor dem Sozialtherapiezentrum übernachtet hatte, kehrte er am 01.08.2001 freiwillig zum Haus 18 zurück. Straftaten hat der Untergebrachte während seiner Entweichung nicht begangen. Das Klinikum Nord setzte alle Lockerungen aus.

Angesichts dieses Vorfalles ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 15.03.2002 erneut die Fortdauer der Unterbringung an. Sie wies jedoch darauf hin, dass der Lockerungsprozess dennoch mit sofortiger Wirkung weiter und andauernd fortgesetzt werden müsse und dass künftig eine Unterbrechung des Lockerungsprozesses nur noch aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, gerechtfertigt sei.

Ab dem 29.05.2002 wurde dem Untergebrachten zunächst eine Stunde pro Woche begleiteter Parkausgang gewährt, ab Mitte September 2002 auch wieder vierzehntägig begleitete Ausgänge zum "Betreuten Wohnen". Unbegleitete Ausgänge wurden ihm nicht mehr gestattet, Nach Angaben des Klinikums Nord sei hinsichtlich der vom Untergebrachten in jüngster Zeit beklagten diffusen Angst, die immer wieder die Qualität von Panik annehme und von Übelkeit begleitet werde, sowie der verstärkt auftretenden Kontrollzwänge eine Symptomverschärfung eingetreten.

Angesichts der negativen klinischen Risikoeinschätzung hielt das Klinikum Nord unbegleitete Ausgänge ohne eine zeitlich fixierte bedingte Aussetzung der Unterbringung psychiatrisch für nicht vertretbar. Das langjährige Hin und Her bei den Lockerungen und die zugrunde liegende Unklarheit der Perspektive überfordere erkennbar die Verarbeitungsmöglichkeiten des Untergebrachten. Erst wenn ein Entlassungszeitpunkt konkret absehbar sei, sei ca. drei Monate zuvor mit unbegleiteten Ausgängen sowie auch mit der Wohnungssuche zu beginnen.

Mit Beschluss vom 17.06.2003 ordnete die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Unterbringung an, kündigte jedoch eine weitere Prüfung bereits in fünf Monaten an, da im Februar 2004 die 15-Jahres-Frist erreicht und damit die Prüfung der Erledigung der Maßregel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erneut anstehe.

4. Mit Beschluss vom 30.04.2004 erklärte die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts München I vom 25.01.1989 angeordneten Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Wirkung ab 01.07.2004 für erledigt. Zugleich stellte die Kammer fest, dass die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren durch Anrechnung gemäß §§ 67 Abs. 4 Satz 1, 51 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist, ordnete gemäß § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren an und bestellte dem Verurteilten für diese Dauer einen Bewährungshelfer. Dem Untergebrachten erteilte sie u.a. die Weisung, einen festen Wohnsitz zu begründen, den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ohne vorherige Erlaubnis zu verlassen, weder Museen, Kunsthallen und Kunstsammlungen, noch Bildergalerien und Bilderausstellungen zu besuchen oder zu betreten und sich der ambulanten Nachbetreuung durch das Klinikum Nord nach dortiger Weisung zu stellen.

Zur Begründung führte das Landgericht aus, zwar komme eine Aussetzung der Unterbringung nach § 67 d Abs. 2 StGB auch unter Berücksichtigung der langen Unterbringungszeit und des derzeitigen Lebensalters des Verurteilten wegen des weiterhin bestehenden Risikos erneuter gemeinschädlicher Sachbeschädigungen nicht in Betracht, die Unterbringung müsse aber gleichwohl aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt werden. In Anlehnung an eine Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.10.2003 (NStZ-RR 2004, 76) vertrat das Landgericht die Auffassung, die Unterbringung gemäß § 63 StGB nähere sich dem Vollzug einer gegenständlich nicht angeordneten Sicherungsverwahrung an, wenn - wie hier - die Besserungsprognose sich weiterhin verschlechtert habe oder eine Besserung sogar ausgeschlossen sei.

Die Staatsanwaltschaft München I legte gegen den ihr am 28.05.2004 zugegangenen Beschluss mit Faxschreiben vom 01.06.2004 sofortige Beschwerde ein und führte aus, weder Straf- noch Verfassungsrecht stünde einer Fortdauer der Anordnung entgegen, sondern würden eine solche geradezu gebieten. Die Kammer stelle einseitig auf die Rechte des Untergebrachten ab ohne die erforderliche Abwägung mit den im Falle einer Entlassung betroffenen Rechtsgütern vorzunehmen. Es sei bei der Bewertung der betroffenen Rechtsgüter zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland als "Kulturstaat" begreife, der zum Schutz und zur positiven Pflege von Kunst verpflichtet sei. Dieser Verfassungsauftrag zum Schutze der Kunst müsse auch für die Gerichte gelten. Dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten seien zudem auch andere Individualrechte, wie z.B. die Grundrechte von Betrachtern, die sich an derartigen Kunstwerken erfreuen oder sich beruflich damit auseinandersetzen, gegenüber zu stellen. Angesichts der konkreten Gefährdung bedeutsamer Kunstwerke und Kulturgüter könne dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten auch bei Berücksichtigung der langen Dauer der Unterbringung kein Vorrang eingeräumt werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I beigetreten.

Der Verteidiger des Untergebrachten hat mit Schriftsatz vom 20.09.2004 beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, hilfsweise die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

1. Grundlage der Entscheidung ist der am 29.07.2004 in Kraft getretene § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB (eingefügt durch Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.04, BGBl. II Bl. 1838). Nach dieser Vorschrift erklärt das Gericht die - gesetzlich nicht befristete - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt, wenn die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Der Gesetzgeber hat damit die Praxis der Rechtsprechung festgeschrieben (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf vom 02.04.2004, Ds BT 15/2887, S. 10, 15), nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur bei der Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen ist (grundlegend BVerfGE 70, 297ff, siehe ferner OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 104; OLG Koblenz, NJW 1999, 876 f), sondern auch - trotz negativer Legalprognose des Betroffenen - zur Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führen kann (BVerfG, NJW 1995, 3048 f; OLG Celle, NJW 1989,491 f; LG Paderborn, StV 1991, 73 f; OLG Karlsruhe, NStZ 1999, 37 Schönke-Schröder-Stree, 21. Aufl. 2001, Rdz 3 zu § 62 StGB; SK-Horn, Rdz. 12 zu § 67 d m.w.N.; ablehnend Tröndle/Fischer, 52. Aufl. 2004, Rdz. 6 zu § 62).

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus folgende Grundsätze aufgestellt:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67 d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Allgemeingültige, scharfe Formeln hierfür gibt es indessen nicht. Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerGE 70, 297, 313).

Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, um so strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Es liegt nahe, dass er ihm bei der Frage der Verantwortbarkeit einer eventuellen Erprobung des Untergebrachten in Freiheit Raum gibt. Die besondere Bedeutung, die dem Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt hier zukommt, folgt bei langdauernden Unterbringungen nach § 63 StGB nicht zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber für diese Maßregel im grundsätzlichen Unterschied zur Strafe eine absolute zeitliche Höchstgrenze ihrer Vollstreckung nicht vorgesehen hat. Der im Einzelfalle unter Umständen nachhaltige Einfluß des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen BVerGE 70, 297, 315).

Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) als langdauernd bezeichnet werden kann, läßt sich nicht allgemeingültig beantworten. Anhalt hierfür mögen die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte (BVerfGE 70, 297, 316).

Liegen diese Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht vor, folgt zwingend, dass das Gericht die Maßregel für erledigt zu erklären hat (BVerfG, NJW 1995, 3048, 3049).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei der danach gebotenen Abwägung dem Freiheitsanspruches des Untergebrachten gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren durch ihn drohenden Straftaten der Vorrang einzuräumen. Der Vollzug der Unterbringung über den im Tenor des Beschlusses genannten Entlassungszeitpunkt hinaus wäre unverhältnismäßig.

a) Der jetzt 67-jährige Untergebrachte leidet weiterhin an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung, die Ursache für die in der Vergangenheit begangenen Straftaten war. Es handelt sich um eine tief reichenden chronifizierte Persönlichkeitsstörung mit anarkastischen Merkmalen und hirnorganischer Beeinträchtigung durch den in der Vergangenheit erfolgten stereotaktischen Eingriff. Die Persönlichkeitsstörung umfasst daneben eine gravierende narzistische Problematik, eine Beziehungsproblematik, das Empfinden, von der umgebenden Umwelt aufgrund mangelnden Verständnisses, Missachtung und Bösartigkeit gequält zu werden, und eine ressentimentbehaftete Haltung. Diese Feststellungen beruhen auf den ärztlichen Stellungnahmen des Klinkums Nord vom 04.03.2003 und 10.12.2003, die sich mit den Gutachten Dr. D. vom 19.01.1995 und Prof. Dr. K. vom 30.07.1999 decken.

b) Die Möglichkeiten einer Heilung dieser Persönlichkeitsstörung sind weitgehend ausgeschöpft. Der Sachverständige Dr. D. hat bereits 1995 ausgeführt, mit einem therapeutischen Erfolg im Sinne einer Heilung sei nicht zu rechnen. Seine Einschätzung deckt sich mit der von Prof. Dr. K. und des Klinikums Nord. Auch das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. K. vom 17.07.2001, das in Teilbereichen der durchgeführten Tests eine gewisse Stabilisierung im Sinne einer Normalisierung ehemals auffälliger Züge feststellt, führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Behandlungsaussichten.

c) Angesichts der auf der Selbstwertproblematik fußenden Geltungsbedürftigkeit besteht weiterhin die Gefahr, dass der Untergebrachte Straftaten wie die 1988, nämlich Säureattentate und andere Beschädigungen möglichst wertvoller Kunstwerke, begehen wird. Der Untergebrachte hat 1988 Kulturkunstwerke von unschätzbarem Werk unwiederbringlich nahezu zerstört.

Hingegen ist nicht zu erwarten, dass der Untergebrachte in Freiheit andere Straftaten als Sachbeschädigungen begehen wird, insbesondere nicht gegen Personen gerichtete Gewalttaten. Der Untergebrachte ist in der Vergangenenheit ausschließlich wegen Sachbeschädigung bzw. gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt worden. Während der seit 1989 andauernden Unterbringung ist er nicht ein einziges Mal Personen gegenüber als gewalttätig in Erscheinung getreten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in einer Stellungnahme des Klinikums Nord vom 26.02.1998 wiedergegebenen angeblichen Äußerung des Untergebrachten. Danach soll der Untergebrachte nach den Angaben eines namentlich nicht benannten, von der Klinik aber als glaubwürdig eingeschätzten Mitpatienten in einem längeren Gespräch unmittelbar vor seiner Entweichung sehr aggressiv bzw. hasserfüllt gewesen sein und sinngemäß geäußert haben, er müsse ein Zeichen setzen, das die Menschheit so schnell nicht vergesse, in diesem Zusammenhang sei die Rede davon gewesen, eine "Raffinerie in die Luft zu jagen". Demgegenüber habe der Untergebrachte eine derartige Äußerung bestritten und erklärt, er habe allenfalls gesagt, dass die Klinik ihm zutraue, sogar eine derartige Tat zu begehen. Er habe mit seiner Flucht lediglich beweisen wollen, dass er außerhalb der Einrichtung gut zurecht komme und nicht rückfallgefährdet sei.

Der Senat misst dieser singulär gebliebenen Äußerung aus dem Jahre 1998, mag sie auch gefallen sein, kein wesentliches Gewicht im Rahmen der Prognose bei.

d) Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass die Bemühungen zum Aufbau eines sozialen Netzes ausreichend sicherstellen, der Untergebrachte werde sich in Freiheit auf Dauer straffrei halten und nicht erneut gemeinschädliche Sachbeschädigungen begehen. Zwar hat der Untergebrachten mit der Institution W. eine Anlaufstelle für Alltagsprobleme, ihm ist seit mehreren Jahren ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt, und seine ambulante und notfalls auch stationäre Behandlung ist mit seinem Einverständnis durch das Klinikum Nord sichergestellt. Auch hat der Untergebrachte während seiner mehrtägigen Entweichungen im Januar 1998 und Juli 2001 gezeigt, dass er auch auf massive Frustrationserlebnisse - unmittelbar vor der Flucht vom 19.01.1998 hatte er die negative Stellungnahme des Klinikums Nord erhalten - nicht zwangsläufig mit der Begehung von Sachbeschädigungen reagiert. Der Untergebrachte hat während seiner Entweichungen keine Straftaten begangen und solche auch nicht vorbereitet, sondern ist jeweils nach wenigen Tagen zur Anstalt zurückgekehrt. Eine Vielzahl von begleiteten und auch (kurzen) unbegleiteten Ausgängen hat der Untergebrachte - mit den beiden genannten Ausnahmen - beanstandungsfrei absolviert. Diese Erprobungen sind aus Gründen, die der Untergebrachte nicht zu vertreten hat, mehrfach unterbrochen bzw. abgebrochen worden. Weitergehende Lockerungen, mit denen hätte erprobt werden können, ob der Untergebrachte bereit und in der Lage ist, sich bei Auftreten destruktiver Zwangsgedanken den ihn behandelnden Ärzten anzuvertrauen und zu seinem eigenen Schutz etwaige (vorübergehende) Einschränkungen hinzunehmen, sind dem Untergebrachten nicht gewährt worden. Damit fehlt es an sicheren Erkenntnissen darüber, ob der Untergebrachte in Freiheit die Hilfe des sozialen Netzes auch in Anspruch nehmen wird, wenn er in eine destruktive psychische Verfassung, in deren Folge es zu schwerwiegenden Sachbeschädigungen kommen kann, geraten sollte.

e) Der Untergebrachte ist jetzt 67 Jahre alt. Er befindet sich seit nunmehr über 16 Jahren in Haft, davon über 15 Jahre im Maßregelvollzug. Seit dem Beschluss des Landgerichts vom 22.02.1996 wurde ihm - ohne Festlegung eines verbindlichen Zeitplanes - immer wieder in Aussicht gestellt, dass seine Unterbringung auch bei Fortbestehen der Persönlichkeitsdefekte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit enden soll, sobald er im Rahmen von Lockerungen ausreichend erprobt ist. Gleichzeitig aber wurden die vom Landgericht zur Erprobung für erforderlich gehaltenen Lockerungen (über begleitete Ausführungen hinaus) vom Klinikum Nord wegen Sicherheitsbedenken immer wieder herausgeschoben bzw. abgebrochen und schließlich ganz ausgesetzt. Es liegt auf der Hand, dass dieser über Jahre andauernde Zustand der Ungewissheit, ob überhaupt und wann er die ihm immer wieder in Aussicht gestellte Entlassung in die Freiheit erleben wird, für den Untergebrachten besonders belastend gewesen ist.

f) Die Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern läuft auf die Frage hinaus, ob ein Untergebrachter, der bei fehlender Aussicht auf Heilung seines Grundleidens weiterhin gefährdet ist, Sachbeschädigungen erheblichen Ausmaßes zu begehen, deswegen bis an sein Lebensende untergebracht werden muss oder nicht.

Wie dargelegt ist zu befürchten, dass der Untergebrachte im Falle erneuter Straffälligkeit wiederum Kulturgüter von unschätzbarem Wert beschädigen oder zerstören wird. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem Schutz der Allgemeinheit vor schwerwiegenden Straftaten (hier: gemeinschädliche Sachbeschädigung unwiederbringlichen Kulturgutes) ist aber zu berücksichtigen, dass auch grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter strafrechtlichen Schutz nur mit der Intensität genießen, mit der der Gesetzgeber ihre Verletzung strafrechtlich sanktioniert hat. § 304 Abs. 1 StGB sieht für gemeinschädliche Sachbeschädigung als Höchstmaß Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Der Untergebrachte hat inzwischen über das Fünffache dieser Höchststrafe im Maßregelvollzug verbracht.

Auf der Grundlage dieser Werteordnung des Strafgesetzes hält es der Senat für geboten, dem Freiheitsanspruch des langdauernd Untergebrachten im vorliegenden Fall den Vorrang zu geben.

Auch aus den §§ 66, 66 b StGB ergibt sich für den vorliegenden Fall keine andere Bewertung. Zwar hat das Landgericht München im Urteil vom 25.01.1989 ausgeführt, dass bei dem Untergebrachten die Voraussetzungen für die Verhängung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgelegen haben, auf deren Verhängung aber zugunsten der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verzichtet worden ist. Wäre aber Sicherungsverwahrung verhängt worden, dann hätte diese Maßregel gemäß § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB ohne Rücksicht auf eine weiterhin bestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten nach 10 Jahren für erledigt erklärt werden müssen. Denn § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB sieht die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus nur vor, wenn die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten besteht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, die Gefahr schwerer wirtschaftlicher Schäden reicht hierfür nicht. Ebenso kommt die seit dem 29.07.2004 mögliche Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB nur in Betracht, wenn der Betroffene wegen der dort im Einzelnen aufgeführten schwerwiegenden Straftaten verurteilt worden ist und die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er erneut erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Das aber ist bei dem Untergebrachten nicht der Fall.

3. Der Senat hat als Erledigungszeitpunkt Montag, den 03.01.2005 bestimmt, um dem Klinikum Nord Gelegenheit zu geben, den Untergebrachten auf sein zukünftiges Leben in Freiheit vorzubereiten.

4. Die Anrechnung der Freiheitsstrafe beruht auf §§ 67 Abs. 4 Satz 1, 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, die Anordnung der Führungsaufsicht auf § 67 d Abs. 6 Satz 2 StGB.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.



Ende der Entscheidung

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