Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 5 U 100/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
1. Die Verwendung des Titels "Prof.h.c.(GCA )" in der Werbung eines Arztes, der kosmetische Operationen durchführt, kann trotz öffentlich-rechtlicher Erlaubnis zur Titelführung gegen § 3 UWG verstoßen. Jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs wird davon ausgehen, die Ehrenprofessur stünde im Zusammenhang mit besonderen Leistungen des Arztes auf dem Gebiet der Medizin, hier der kosmetischen Chirurgie.

2. Da Ärzte verschiedener Fachrichtungen kosmetische Operationen durchführen und der "Facharzt für Plastische Chirurgie" erst seit Anfang der 90er-Jahre eingeführt ist, kann derzeit noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden , dass rechtlich beachtliche Teile des Verkehrs die kosmetische Chirurgie mit dem "Facharzt für Plastische Chirurgie" in Verbindung bringen.

3. Ein HNO-Arzt, der nicht Facharzt für Plastische Chirurgie ist, aber seit vielen Jahren kosmetische Operationen durchführt und hierzu unstreitig auch tatsächlich ärztlich qualifiziert ist, darf seine Klinik als "Fachklinik" bezeichnen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 100/01

Verkündet am: 20. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Rieger, Dr. Koch nach der am 06. Februar 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 16 für Handelssachen - vom 23.03.2001 werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Berufung des Antragsgegners wird klargestellt, daß ihm mit Ziffer 1) der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2000 verboten worden ist, mit dem Titel "Prof." oder mit dem Titel "Prof. h.c. (GCA)" zu werben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen

und beschließt:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 76.694 (DM 150.000,--) festgesetzt und verteilt sich wie folgt:

Verfügungsantrag zu 1): € 25.564,59 (DM 50.000,--), Verfügungsantrag zu 2): € 25.564,59 (DM 50.000,--), Verfügungsantrag zu 3): € 10.225,84 (DM 20.000,--), Verfügungsantrag zu 4): € 15.338,76 (DM 30.000,--).

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt u.a. in Hamburg eine Privatklinik für plastische bzw. kosmetische Chirurgie. Der Antragsgegner ist Leiter und Inhaber der "Klinik für kosmetische Chirurgie Dr. M." in Berlin. Er ist HNO-Arzt mit der Zusatzqualifikation "Plastische Operationen". Diese bezieht sich auf plastische Operationen im HNO-Bereich. Der Antragsgegner führt in seiner Klinik kosmetische Operationen am ganzen Körper durch.

Dem Antragsgegner ist von der Universität San Carlos in Guatemala eine Ehrenprofessur verliehen worden. Nach einem Genehmigungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.1996 darf der Antragsgegner den Titel in Deutschland als "Prof. h.c. (GCA)" führen. Das Kürzel "GCA" steht für Guatemala. Das Land Berlin hat diesen Bescheid auf Grund einer Länderübereinkunft auch für Berlin anerkannt.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Verwendung des Professorentitels und anderer Aussagen in seiner Klinikwerbung in Anspruch. Dabei beanstandet die Antragstellerin insbesondere die fehlende Aufklärung, daß der Antragsgegner nicht über eine Qualifikation als "Facharzt für Plastische Chirurgie" verfügt. Diese Facharztbezeichnung existiert in Deutschland seit Anfang der 90er Jahre. Einen Teilbereich der plastischen Chirurgie bildet die ästhetisch-plastische oder kosmetische Chirurgie.

Von einer näheren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 07.11.2000 insoweit aufrecht erhalten, als dem Antragsgegner verboten worden ist, mit dem Titel "Prof." oder "Prof. h.c. (GCA)" zu werben. Ebenfalls zu Recht hat es das Verbot bestätigt, mit den Aussagen zu werben, der Antragsgegner habe eine langjährige und fundierte Ausbildung, könne seit vielen Jahren auf eine erfolgreiche Tätigkeit zurückblicken und mache sich stets mit den neuesten Erkenntnissen vertraut.

Hingegen kann es dem Antragsgegner nicht untersagt werden, seine Klinik als Fachklinik zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, daß er Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie sei. Auch insoweit ist dem landgerichtlichen Urteil, mit dem die einstweilige Verfügung vom 07.11.2000 in diesen Punkten aufgehoben worden ist, zuzustimmen. Im Einzelnen:

1. Professorentitel

Es ist zu unterscheiden zwischen den streitigen Alternativen der Titelführung, nämlich dem "Prof." und dem "Prof. h.c. (GCA)". Während letzterer in der Werbebroschüre des Antragsgegners in einer Überschrift drucktechnisch herausgestellt wird, erscheint ersterer zweimal in Fließtext.

a) Der Professorentitel ohne Zusatz

Zum Professorentitel in der Arznei- und Arztwerbung hat der Bundesgerichtshof eine ständige Rechtsprechung entwickelt (BGH GRUR 87, 839; 89, 445; 92, 525; 98, 487). Daraus sind zwei Grundsätze abzuleiten:

- Aus der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Titelführung ergibt sich noch nicht die Befugnis, den Titel auch in der Werbung zu benutzen. In der Werbung kann die Titelführung insbesondere nach § 3 UWG verboten sein.

- Der Verbraucher stelle zwar nicht mehr auf das klassische Professorenbild ab, wonach die Verleihung des Professorentitels regelmäßig eine Habilitation, die Übertragung eines besoldeten Hochschullehreramtes sowie die Forschungs-, Lehr- und Verwaltungstätigkeit an dieser Hochschule voraussetze. In der Arztwerbung erwarte aber ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, daß die herkömmlichen Merkmale eines Professorentitels wenigstens teilweise erfüllt seien.

Nach den vorgelegten Unterlagen (Anl. AG 3-5, 9, 20) ist dem Antragsgegner die Ehrenprofessur für seine Unterstützung der Universitätslehrtätigkeit und der Projekte im Bereich Biodiversität verliehen worden. Bei letzteren handelt es sich offensichtlich um die Pflege von Biotopen, für die die Universität San Carlos auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zuständig ist, und zwar um die Erhaltung der Artenvielfalt, insbesondere der Greifvögel (Schreiben des Dr. Juan Alfonso Fuentes Soria vom 10.02.1996, AG 20). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind aus den Ernennungsunterlagen besondere Leistungen des Antragsgegners im Bereich der plastischen- oder kosmetischen Chirurgie nicht ersichtlich, die mit einer Habilitation vergleichbar wären.

Ebenso wenig ist hinreichend erkennbar, daß der Antragsgegner in den Universitätsbetrieb eingegliedert wäre, wie das Landgericht gleichfalls überzeugend ausgeführt hat. Auch in zweiter Instanz ist im übrigen nicht vorgetragen worden, ob der Antragsgegner die im Kooperationsvertrag vorgesehenen Vorlesungen in Guatemala hält.

Insgesamt ist damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner wenigstens teilsweise die herkömmlichen Merkmale eines Professorentitels erfüllt, wie es nach der Rechtsprechung ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs erwartet. Die Benutzung des Professorentitels in der Werbung des Antragsgegners verstößt gegen § 3 UWG.

Allerdings greift der Antragsgegner das Urteils des Landgerichts auch nicht an, soweit es um die Berechtigung zur Führung des Professorentitels ohne Zusätze geht, sondern zieht sich auf ein "Druckversehen" zurück. Damit soll offenbar die Wiederholungsgefahr bestritten werden.

Diesen Vortrag wertet der Senat als Schutzbehauptung, zumal das behauptete Druckversehen zweimal im Fließtext vorkommt. Auch der Versuch, die Verwendung als Abkürzung des in der Überschrift verwendeten "Prof. h.c. (GCA)" zu rechtfertigen, überzeugt nicht. Es liegt auf der Hand, daß sich die Abkürzung verselbständigen kann und schließlich den "Ballast" des "h.c. (GCA)" ganz in Vergessenheit geraten läßt, je weiter sich der Fließtext von der Überschrift entfernt.

b) Der "Prof. h.c. (GCA)"

Die bisherigen Urteile des Bundesgerichtshofes zum Professorentitel in der Arztwerbung betrafen keine Honorarprofessoren. Dennoch gilt nach Auffassung des Senats auch hier, daß sich allein aus der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Titelführung noch nicht die Befugnis ergibt, den Titel in der Werbung benutzen zu dürfen.

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Verwendung des Titels "Prof. h.c. (GCA)" in der Werbebroschüre des Antragsgegners gegen § 3 UWG verstößt und schon deshalb zu verbieten war. Auf die umfangreichen Ausführungen der Parteien zu der Rechtmäßigkeit - oder gar Nichtigkeit - des Genehmigungsbescheides des Landes Nordrhein-Westfalen und zur standesrechtlichen Zulässigkeit der Titelführung, die einen Unterlassungsanspruch auch nach § 1 UWG rechtfertigen könnten, kommt es daher nicht an.

Dabei mag es für das Verfügungsverfahren dahingestellt bleiben, ob der durchschnittlich informierte und aufgeklärte Verbraucher weiß, daß das Kürzel "h.c." auf einen Ehrentitel hinweist. Da es bei einer kosmetischen Operation nicht um ein Alltagsgeschäft geht, wird man möglicherweise davon ausgehen können, daß sich der Verbraucher notfalls über die Bedeutung dieser Abkürzung Kenntnis verschafft. Das ist unschwer möglich, denn der Zusatz "h.c." dürfte jedenfalls im Zusammenhang mit dem Doktortitel weithin bekannt sein.

Selbst wenn man dies aber zu Gunsten des Antragsgegners unterstellt, ist es nach Auffassung des Senats dennoch überwiegend wahrscheinlich, daß ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgeht, die Ehrenprofessur stünde im Zusammenhang mit besonderen Leistungen des Antragsgegners auf dem Gebiet der Medizin, insbesondere der kosmetischen Chirurgie. Denn daß Professorentitel allein wegen Verdiensten am Gemeinwohl und ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Geehrten verliehen werden können, dürfte allenfalls einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise bewußt und auch tatsächlich die Ausnahme sein. Verstärkt wird die Wahrscheinlichkeit des vorstehend angenommenen Verständnisses durch das Kürzel "GCA". Dessen Bedeutung wird nur eine verschwindende Minderheit in Deutschland erkennen, zumal das "C" in dem Ländernamen Guatemala nicht vorkommt. Wer dies jedoch nicht weiß, wird im Kontext mit einer Arztwerbung geneigt sein, hinter "GCA" einen medizinischen Fachbegriff zu vermuten.

Zwar besteht nach den Verleihungsunterlagen ein Zusammenhang zwischen der Ehrenprofessur und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners als kosmetischer Chirurg insoweit, als die Verleihung auf Vorschlag der Medizinischen Fakultät erfolgt ist und ausweislich des Schreibens Dr. Fuentes Soria (AG 20) neben Konferenzen und Vorträgen über Artenvielfalt auch solche über plastische Chirurgie stattgefunden haben sollen, ferner Besuche von (Medizin?) Professoren in der Klinik des Antragsgegners in Berlin. Dies reicht jedoch nicht aus, um die nach Auffassung des Senats überwiegend wahrscheinlichen Vorstellungen von einer Ehrenprofessur im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als kosmetischer Chirurg abzudecken. Denn danach verbindet sich mit der Ehrenprofessur die Vorstellung einer besonderen ärztlichen Leistung, während die anderen Kriterien, die der Bundesgerichtshof für den Professorentitel genannt hat (Übertragung eines besoldeten Hochschulamts, Eingliederung in den Universitätsbetrieb) bei einer Ehrenprofessur wohl eher in den Hintergrund treten dürften. Für eine besondere ärztliche Leistung des Antragsgegners in Guatemala ergeben sich nach den vorgelegten Unterlagen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, wie bereits ausgeführt worden ist.

Durch das ausgesprochene Verbot wird auch nicht die Berufsfreiheit des Antragsgegners tangiert (Art. 12 GG). Dieses Grundrecht erlaubt dem Antragsgegner keine irreführende Werbung (BVG NJW 2000, 2734).

2. Aussagen zur Qualifikation des Antragsgegners

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts war auch in diesem Punkte nach § 1 UWG gerechtfertigt. Denn § 27 Abs. 2 S. 2 der Berliner Berufsordnung, welche der Musterberufsordnung für Ärzte entspricht, verbietet eine Arztwerbung auch im Falle einer Klinikwerbung, wenn Ärzte anpreisend herausgestellt werden. Dies ist hier geschehen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Werbeverbot gilt für alle ärztlichen Eingriffe, auch für kosmetische Operationen.

Die vom Antragsgegner gezogene Parallele zur Anwaltschaft paßt nicht. Dort dürfen auch ohne Fachanwaltsqualifikation Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden und hiermit Hinweise auf erworbene Qualifikationen verbunden werden (Köhler-Piper, UWG, 2. Aufl. § 1 Rdn. 709 m.w.N.). Allerdings ist auch Anwälten nicht erlaubt, sich reklamehaft selbst anzupreisen, so daß eine der hiesigen vergleichbare Werbung auch im Anwaltsbereich bedenklich sein dürfte.

Bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot im Standesrecht der freien Berufe bejaht die Rechtsprechung in aller Regel auch die Unlauterkeit des Handelns nach § 1 UWG (Köhler-Piper a.a.O. § 1 Rdn. 675). Für den Verfügungsantrag zu 2) ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz gerechtfertigt.

Die vom Antragsgegner erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Werbeverbot in § 27 Berufsordnung sind unbegründet. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ist § 27 der Musterberufsordnung allerdings verfassungs-gemäß dahingehend auszulegen, daß nur solche Werbung unzulässig ist, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (BVG NJW 2000, 2734). Die hier streitgegenständlichen Aussagen sind reklamehafte Selbstanpreisungen, keine sachliche Information über die Qualifikation des Antragsgegners.

Soweit die Antragstellerin den Antrag dahingehend formuliert hat, daß der Antragsgegner nicht wie in der Werbebroschüre werben dürfe, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen werde, daß der Antragsgegner nicht über die Qualifikation als Facharzt für Plastische Chirurgie verfügt, ist dieser ersichtlich mißglückt, was mitlerweile auch beide Parteien erkannt haben. Selbstverständlich wäre dem Antragsgegner eine solche Werbung auch dann verboten, wenn er diesen Hinweis geben würde. Der Senat hat jedoch keine Möglichkeit, den Verbotstenor gemäß § 938 ZPO in diesem Sinne umzuformulieren, denn dann würde er über den gestellten Antrag hinaus gehen (§ 308 ZPO).

3. Zugehörigkeit zur Deutschen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungs-chirurgie

Die Angabe in der Werbebroschüre des Antragsgegners, daß er der Deutschen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie angehöre, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht irreführend gemäß § 3 UWG. Unstreitig sind Ärzte verschiedener Fachrichtungen auf dem Gebiet der kosmetischen Chirurgie tätig und auch Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie. Die Bezeichnung "Facharzt für Plastische Chirurgie" existiert nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin erst seit Anfang der 90er Jahre. Dementsprechend ist in der Website der Vereinigung der Deutschen Plastischen Chirurgen, welche die Antragstellerin im Senatstermin vorgelegt hat, zu lesen, daß die Begriffe "Kosmetischer Chirurg", "Ästhetischer Chirurg" und "Schönheitschirurg" nicht geschützt seien und von jedem Arzt geführt werden könnten.

Mit dem Landgericht kann daher jedenfalls gegenwärtig noch nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß rechtlich beachtliche Teile des Verkehrs mit der kosmetischen Chirurgie den "Facharzt für Plastische Chirurgie" verbinden. Selbst wenn man also aus der Mitgliedschaft in einem ärztlichen Fachverband den Schluß ziehen will, daß für die Mitgliedschaft eine bestimmte Fachqualifikation erforderlich sei - was schon nicht selbstverständlich sein könnte - gibt es nicht ausreichende Anhaltspunkte für eine Vorstellung dahin, der Antragsgegner müsse gerade Facharzt für plastische Chirurgie sein, um der Deutschen Gesellschaft für Plastische und Wiederherstellungschirurgie angehören zu können.

4. Bezeichnung der Klinik als "Fachklinik"

Wie der BGH in der Entscheidung "Fachkrankenhaus" (GRUR 88, 841) ausgeführt hat, kann der Verkehr mit diesem Begriff entweder nur die Vorstellung verbinden, daß nicht alle Patienten, sondern nur Patienten mit bestimmten Beschwerden behandelt werden, oder die Vorstellung, daß auch eine bestimmte Fachqualifikation des Personals vorhanden ist. Der BGH hatte im Streitfall die Sache zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das OLG Hamm hat die Bezeichnung "Fachklinik für Orthopädie" als irreführend verboten, wenn die leitenden Ärzte ausschließlich Fachärzte für Chirurgie und nicht für Orthopädie sind (NJW WettbeR 99, 76).

Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners davon ausgeht, daß der Verkehr mit dem Begriff Fachklinik auch die Vorstellung einer entsprechenden Fachqualifikation des ärztlichen Personals verbindet, gibt es keinen Anlass, dem Antragsgegner diese Aussage als irreführend nach § 3 UWG zu verbieten, und zwar auch nicht in der konkreten Verletzungsform der Werbebroschüre, wie es die Antragstellerin im Senatstermin hilfsweise beantragt hat. Denn wie unter Ziffer 3. und auch vom Landgericht dargelegt, ist gegenwärtig nicht überwiegend wahrscheinlich, daß der Verkehr die Fachqualifikation für kosmetische Chirurgie nur bei einem Arzt erwartet, der Facharzt für plastische Chirurgie ist. Die tatsächliche ärztliche Qualifikation des Antragsgegners für kosmetische Operationen am gesamten Körper streitet ihm jedoch auch die Antragstellerin nicht ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Quotelung entspricht der Bewertung der Anträge, die der Senat entsprechend dem Landgericht vorgenommen hat. Einwendungen gegen diese Bewertung sind nicht erhoben worden. Sie erscheint auch durchaus sachgerecht (§ 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück