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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 5 U 105/04
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG § 8 Abs. 1
UrhG § 9
UrhG § 10
1. Schließen sich mehrere Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses (hier: Nutzungskonzept im Rahmen eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so streitet die (widerlegbare) Vermutung der (Mit)Urheberschaft aus § 10 UrhG nicht nur im Hinblick auf das Gesamtwerk, sondern auch aller in ihm verbundenen Einzelelemente zu Gunsten jedes der beteiligten Architekten. Diese Vermutung entfaltet Wirkung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im Verhältnis der Miturheber zueinander.

2. Die Vermutungswirkung besteht auch dann zu Gunsten aller Beteiligten, wenn einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bereits ausdifferenzierte (und schon prämierte) Entwürfe in die gemeinsame Arbeit einbringen und hieraus solche Elemente in abgewandelter bzw. weiterentwickelter Form prägenden Ausdruck in dem Nutzungskonzept der Arbeitsgemeinschaft finden, die die jeweiligen Werkschaffer schon vor dem Zusammenschluss als Arbeitsgemeinschaft einzeln entworfen hatten.

3. Selbst wenn sich Einzelkomponenten sowohl der einbezogenen - bereits vorhandenen - Nutzungskonzepte als auch des Arbeitsresultats der Architektenarbeitsgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirtschaftlich ohne Weiteres gesondert verwerten lassen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass zwischen den beteiligten Architekten das Rechtsverhältnis einer Miturheberschaft und nicht lediglich einer Werkverbindung besteht.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 105/04

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Juli 2006

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 10. Mai 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 07.05.04 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage

I. werden der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

den in den Anlagen B12 und B39 wiedergegebenen Workshopentwurf ohne Zustimmung des Beklagten

a. zu bearbeiten und/oder umzugestalten, wie es insbesondere mit den in den Anlagen K6 und K14 enthaltenen Entwürfen geschehen ist,

und/oder

b. zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auch in Gestalt einer Änderung

und/oder

c. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

2. dem Beklagten schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1.b. und c., zu c. unter Angabe der beteiligten Dritten und der erhaltenen Honorare.

II. wird festgestellt, dass der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der diesem infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1.entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 54% allein, der Kläger/Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner 46%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. können die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in € 160.000.- abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung der Kosten können der Kläger/Widerbeklagte bzw. der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Architekten. Der Kläger/Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagten zu 2. und 3. betreiben gemeinsam ein Architekturbüro.

Der Kläger und der Beklagte waren im Jahr 1992 jeweils erste Sieger eines Ideenwettbewerbs "Rheinauhafen" zur städtebaulichen Neugestaltung dieses Gebiets im Kölner Hafenbereich. Während bei dem Wettbewerbsentwurf des Beklagten (Anlage K3) in erster Linie das städtebauliche Gesamtkonzept besondere Beachtung des Preisgerichts fand, hob das Preisgericht bei dem Wettbewerbsentwurf des Klägers insbesondere die Wirkung dreier signifikanter Brückenhäuser hervor (Anlage K3, K13, K23, B5, B7 ).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere die dort eingeblendeten Lichtbilder Bezug genommen.

Keines der beider Konzepte vermochte jedoch in der Folgezeit die Verantwortlichen der Stadt Köln als Auslober des Wettbewerbs zu überzeugen. Als sich abzuzeichnen begann, dass der Architekturauftrag aus diesen Gründe möglicherweise keinem der beiden ersten Preisträger erteilt, sondern an Dritte vergeben werden könnte, entschlossen sich die Parteien, dieser Entwicklung mit der Vorlage eines gemeinsamen eigenen Entwurfs zu begegnen.

Der Kläger und der Beklagte schlossen sich mit den Wettbewerbsteilnehmern B. & H. und Prof. S.-W. sowie dem Dipl-Psych A. zusammen und veranstalteten am 14. und 15. April 1993 in den damaligen Geschäftsräumen des Klägers und der Drittwiderbeklagten in Hamburg einen Architekten-Workshop zur Erarbeitung der Grundlagen eines solchen Entwurfs.

Das Ergebnis dieser Zusammenarbeit legten sie als "Nutzungskonzept Rheinauhafen Köln" (Anlage B12) sowie als "Workshopbericht" (Anlage B13) unter der Bezeichnung "Arbeitsgemeinschaft erste Preisträger Rheinauhafen Köln" mit Schreiben vom 15.04.93 (Anlage B14) der Stadt Köln vor. In dem Einleitungssatz der schriftlichen Ausführungen des Workshopberichts heißt es:

"Die beiden ersten Preisträger des städtebaulichen Ideenwettbewerbs Rheinauhafen des Jahres 1992 - L., Trier und T., Hamburg/Köln - haben in Zusammenarbeit mit den Bauturmbüros Prof. S.-W. und B. & H. und Dipl.-Psych A. als Koordinator ein gemeinsames Konzept entwickelt.

Die hier vorliegende Konzeption ist das Ergebnis eines 2-tägigen Workshops in Hamburg. [...]."

Der gemeinsame Bericht weist Elemente der Wettbewerbsentwürfe beider Parteien aus. Eine Fortentwicklung der markanten hochbaulichen Gestaltung des Klägers ist kombiniert mit den drei Fußgängerbrücken des Beklagten, die eine Anbindung der Halbinsel mit der Kölner Altstadt vornimmt. Hierzu heißt es u.a. in dem Workshopbericht:

"Die Brücken führen zu drei prägnanten Kopfgebäuden der Halbinsel, diese haben bei geringer Basisfläche die Form von überdimensionierten Kränen. Der Baukörpertypus ist - auch im Hinblick auf eine wirtschaftlichere Grundrisskonfiguration - aus den ursprünglichen Brückenhäusern entwickelt worden".

Die Stadt Köln trat auf Grund des Workshopberichts in Gespräche mit der Arbeitsgemeinschaft ein, die jedoch zu keinem Ergebnis führten.

Die Beteiligten der "Arbeitsgemeinschaft erste Preisträger Rheinauhafen, Köln" hatten in der Folgezeit ihre Zusammenarbeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Grundlage eines am 08.02.94 geschlossenen Gesellschaftsvertrages (Anlage K4) gestellt. Die Gesellschaft wurde in Folge interner Differenzen am 16.10.95 wieder aufgelöst (Anlage K5).

In der Folgezeit erfuhr der Beklagte, dass der Kläger sowie die Drittwiderbeklagten das Projekt "Rheinauhafen" gesondert weiterverfolgten und in diesem Zusammenhang insbesondere die mit dem Workshop-Entwurf präsentierten markanten Hochbauten - die sog. "Kranhäuser" - eingebettet in ein abweichendes städtebauliches Konzept im Jahr 1999 der Stadt Köln als ihre eigene Entwicklung zur Bebauung des Rheinauhafens vorstellten (Anlage K25).

Entsprechend wurden die sog. "Kranhäuser" in der sich anschließenden öffentlichen Diskussion und Presseberichterstattung auch ausschließlich mit dem Büro "B".

Architekten" des Klägers und der Drittwiderbeklagten in Verbindung gebracht und diesen als Entwerfer zugeschrieben.

Hiergegen wendet sich der Beklagte nachdrücklich. Mit Schreiben vom 14.12.95 an die Redaktion des Magazins "Der Spiegel" (Anlage K7) und vom 25.09.00 an die Redaktion des Magazins "HÄUSER" (Anlage K8) wandte sich der Beklagte gegen eine entsprechende Darstellung in redaktionellen Beiträgen in diesen Zeitschriften und machte geltend, dass alle Mitglieder der "Arbeitsgemeinschaft erste Preisträger Rheinauhafen Köln" - und damit auch er selbst - geistige Urheber dieses städtebaulichen Entwurfs seien. Der Beklagte beanspruchte u.a. erfolglos den Abdruck einer Richtigstellung.

Einer daraufhin erfolgten Abmahnung des Klägers vom 09.11.00 mit dem Verlangen einer Unterwerfungserklärung kam der Beklagte nicht nach.

Nachdem sich der Beklagte aus Anlass eines weiteren Berichts über die "Kranhäuser" am 13.06.02 wiederum an die Redaktion der Zeitschrift "HÄUSER" gewandt und seine Benennung als Miturheber eingefordert hatte (Anlage K10), mahnte ihn der Kläger mit Schreiben vom 20.06.02 erneut ab (Anlage K11) und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Diesem Verlangen trag der Beklagte mit Schreiben vom 05.07.02 (Anlage K12) entgegen.

Zwischenzeitlich ist die Bebauung des Rheinauhafens in die Realisierungsphase getreten. Es ist beabsichtigt, den von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten als "B. Architekten" vorgelegten Entwurf mit den "Kranhäusern" umzusetzen (Anlagen K15, B33, B34). Der Baubeginn soll noch im Jahr 2006 erfolgen, die Fertigstellung ist für das Jahr 2008 vorgesehen (Anlage B52).

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten sind der Auffassung,

bei den "Kranhäusern" handele es sich ausschließlich um ihre Entwicklung. Der Beklagte habe im Rahmen des Architektenworkshops am 14./15.04.93 hierzu keinen prägenden Beitrag geleistet. Der Beklagte habe sich anlässlich des Workshops mit städteplanerischen Aspekten vor allem auf der Festlandseite befasst und sei in die Gestaltung der Kranhäuser nicht eingebunden gewesen. Im Übrigen verwirkliche das von ihnen jetzt verfolgte Konzept nicht den Workshopentwurf aus dem Jahr 1993. Etwaige gestalterische Beiträge des Beklagten aus Anlass dieses Treffens seien nicht mehr vorhanden. Die von dem Beklagten im Verlauf dieses Rechtsstreits als Anlage B42 vorgelegten umfangreichen Handskizzen seien - entgegen seiner Behauptung - nicht von ihm während des Workshops, sondern erst wesentlich später angefertigt worden. Sie übernähmen seine, des Klägers, Planungsleistungen, die erst im Jahr 1999 in den von ihm eingereichten Konzepten verwirklicht gewesen sei. Der Beklagte versuche, durch Vorlage gefälschter Unterlagen die Tatsachengrundlage unlauter zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder schriftlich, ausdrücklich oder sinngemäß, im geschäftlichen Verkehr mit Dritten, insbesondere gegenüber Vertretern der Medien zu behaupten, Miturheber der nachfolgend dargestellten (wie Abbildung im Urteilstenor der landgerichtlichen Entscheidung) "Kranhäuser" am Rheinauhafen in Köln zu sein.

2. festzustellen, dass der Beklagte nicht Miturheber der "Kranhäuser" am Rheinauhafen in Köln ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor,

die von ihm anlässlich des Workshops gefertigten Handskizzen in Anlage B42 gäben zutreffend seine umfangreiche Beteiligung an dem Workshop-Entwurf wieder. Er sei - entgegen der Darstellung des Klägers - auch maßgeblich an der Entwicklung der "Kranhäuser" beteiligt gewesen. Auf seine schöpferischen Leistungen gingen insbesondere die kubische Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die schlanke hintere Stütze mit frei schwebenden Riegeln, die Nahtstelle von Brückenfuß und Gebäudezwischenraum sowie der Rücksprung im vorderen Gebäudeteil zurück. Der Kläger sei nicht berechtigt, das unter seiner Beteiligung entstandene Workshopergebnis ohne seine Zustimmung zu bearbeiten bzw. zu verwerten.

Der Beklagte beantragt widerklagend,

I. die Kläger und Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

den in den Anlagen B12 und B39 wiedergegebenen Workshopentwurf, hilfsweise die in den Anlagen B12, B40 und B41 enthaltenen und rot markierten Kranhäuser ohne Zustimmung des Beklagten

a. zu bearbeiten und/oder umzugestalten, wie es insbesondere mit den in den Anlagen K6 und K14 enthaltenen Entwürfen geschehen ist,

und/oder

b. zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auch in Gestalt einer Änderung

und/oder

c. diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

2. dem Beklagten schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1.b. und c., zu c. unter Angabe der beteiligten Dritten und der erhaltenen Honorare.

II. festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der diesem infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1.entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat am 24.10.03 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., A., B. und G.. Das Landgericht hat sodann den Beklagten mit Urteil vom 07.05.04 antragsgemäß verurteilt und zugleich die Widerklage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Der Beklagte verfolgt in zweiter Instanz sein Klagabweisungsbegehren sowie seine Widerklaganträge unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Der Senat hat in der Sitzung am 23.03.06 den Kläger sowie den Beklagten gem. § 141 ZPO persönlich angehört und erneut Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Prof. S.-W., G., H. und A.. In dem Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme am 10.05.06 ist weiter Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Prof. B. und B. W..

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften der Senatsverhandlungen, wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie der Feststellungsanspruch nicht gem. §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG i.V.m. § 256 ZPO zu. Denn der Kläger hat nach dem Ergebnis der durchgeführten und in zweiter Instanz wiederholten Beweisaufnahme die zu Gunsten des Beklagten gem. § 10 Abs. 1 UrhG streitende Vermutung einer (Mit-)Urheberschaft (auch) an den "Kranhäusern" im Ergebnis nicht widerlegen können. Dementsprechend erweist sich die Widerklage des Beklagten, mit der er dem Kläger und den Drittwiderbeklagten u.a. Gestaltungs- und Verwertungshandlungen ohne seine Zustimmung untersagen will, als begründet.

1. Dem Kläger steht das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse für sein Feststellungsbegehren zur Seite. Die Frage, ob die Verwendung der Wendung "oder sinngemäß" in dem daneben verfolgten Unterlassungsantrag dem prozessualen Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden geeignet ist (vgl. dazu BGH WRP 01, 1294, 1296 - Laubhefter; BGH GRUR 98, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 91, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I), bedarf keiner weiteren Vertiefung, denn die Unterlassungsklage ist selbst bei zulässiger Antragsfassung jedenfalls unbegründet, so dass rechtliche Hinweise an den Kläger zur Antragsfassung nicht veranlasst waren.

2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht ebenfalls davon ausgegangen, dass auf der Grundlage des Workshop-Berichts aus dem Jahr 1993 (Anlage B13), der das Arbeitsergebnis des Architekten-Workshops wiedergibt, für den Beklagten gem. § 10 Abs. 1 UrhG eine Vermutung der Miturheberschaft streitet, die sich auch auf die Kranhäuser bezieht. Der Workshop-Bericht in Anlage B13 zeigt in aller Deutlichkeit die streitigen "Kranhäuser" in ihrer auch heute noch maßgeblich prägenden Gestaltung.

a. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der gesamte Workshop-Bericht sowie die "Kranhäuser" in der anlässlich des Workshops am 14./15. April 1993 geschaffenen Gestaltung als Entwurf eines Werkes der Baukunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz beanspruchen können. Hierauf bezieht sich auch eine zu Gunsten der Beteiligten streitende Vermutung der Urheberschaft.

aa. Bei Entwürfen von Werken der Baukunst der vorliegen Art kann Anknüpfungspunkt für die Vermutung der (Mit-)Urheberschaft nicht das (noch nicht geschaffene Werk) als solches, sondern allein diejenige Verkörperung sein, die der Entwurf durch eine an die Öffentlichkeit gerichtete Bezeichnung der an seiner Erstellung mitwirkenden Urheber gefunden hat. Die architektonische Leistung als "Bauwerk" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist bereits vor seiner Fertigstellung in der Form eines Entwurfs geschützt (Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 155). Dieser liegt zum einen in dem gesamten "Nutzungskonzept" (Anlage B12), aber auch in den aus der Anlage B13 ersichtlichen Computeranimationen vor, die vor allem die schöpferischen Besonderheiten der "Kranhäuser" klarer erkennen lassen. Dementsprechend wird die gestalterische Eigenart des Workshop-Entwurfs insbesondere in Bezug auf die "Kranhäuser" erst durch Heranziehung der konkreten Ausgestaltung, die diese Bauwerke in der Anlage B13 genommen haben, vollständig wahrnehmbar. Dementsprechend ist für die urheberrechtliche Beurteilung eine Betrachtung sowohl der Anlage B12 als auch der Anlage B13 in der Zusammenschau geboten.

bb. Soweit der Kläger dieses Verständnis von § 10 Abs. 1 UrhG in zweiter Instanz erstmals in Frage stellt, fehlt seinem Vortrag die Überzeugungskraft. Denn angesichts der anerkannten Schutzfähigkeit von Vorstufen eines Werkes der Baukunst - die sich im übrigen auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ableiten lässt - können nur Angaben zu den Verfassern der Entwürfe geeignet sein, Grundlage für eine entsprechende Vermutungswirkung zu bilden. Es liegt in der Natur der Sache architektonischer Entwürfe, dass ein nicht unerheblicher Teil - aus unterschiedlichen Gründen - nicht zur Realisation gelangt und eine Verkörperung des Werks außerhalb der zeichnerischen Entwurfsdarstellung nicht erfolgt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Gesetzeszweck von § 10 Abs. 1 UrhG entspricht, noch nicht (vollständig) verkörperte Werkformen vollständig von dem Schutz auszunehmen. Die schöpferische Formgestaltung architektonischer Werke wird üblicherweise zunächst in Zeichnungen niedergelegt und in dieser Weise den relevanten Verkehrskreisen zur Kenntnis gebracht. Dementsprechend handelt es sich sowohl bei dem als "Nutzungskonzept" bezeichneten Workshop-Entwurf (Anlage B12) als auch bei dem Abschlussbericht der Arbeitsgemeinschaft (Anlage B13) nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung um das "Original" bzw. "Vervielfältigungsstücke eines erschienenen Werkes" im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass dieses Werk auch veröffentlicht worden ist. Aus der Anlage B15 ergibt sich, dass das Ergebnis der Zusammenarbeit mit Schreiben vom 15.04.93 der Stadt Köln zugeleitet worden ist.

b. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, das Landgericht - oder der Senat - hätten die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fragen zur Beurteilung des schöpferischen Gehalts bzw. der schöpferischen Anteile des streitigen Werks nicht aus eigener Sachkunde beurteilen dürfen, sondern hätten sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Senat ist - ebenso wie die Zivilkammer 8 des Landgerichts Hamburg - in seiner Spezialzuständigkeit seit Jahren mit Rechtsstreitigkeiten des Urheberrechts befasst. Für die Frage, ob es sich allgemein um ein Kunstwerk handelt, kommt es bei Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann, d.h. ob es sich nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise um eine künstlerische Leistung handelt (BGH GRUR 88, 690, 692 - Kristallfiguren; BGH GRUR 83, 377, 378 - Brombeer-Muster). Für die ebenfalls dieser Gesetzesnorm unterfallenden Werke der Baukunst gilt nichts anderes. Die Mitglieder des Senats zählen zu diesen Kreisen und sind deshalb grundsätzlich in der Lage, die Werkqualität von Baukunst bereits auf Grund ihrer eigenen Sachkunde ohne sachverständige Hilfe zu beurteilen, was nicht ausschließt, dass in besonderen Fällen gleichwohl die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

c. Die Parteien haben in erster Instanz zu Recht nicht über die Frage gestritten, dass die Urheberrechtsvermutung des § 10 Abs. 1 UrhG (auch) für den Beklagten streitet. Denn er ist im Workshop-Bericht (Anlage B13) ausdrücklich als Mitglied der "Arbeitsgemeinschaft Rheinauhafen" genannt. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haben ihre Entwurfsskizze in Anlage B12 der "Arbeitsgemeinschaft Rheinauhafen" als Urheber zugeordnet. In gleicher Weise ist der Workshopbericht in Anlage B13 erkennbar die Darstellung der Ergebnisse eines gemeinsamen Schaffens derjenigen Beteiligten, welche auf dem Deckblatt des Workshopberichts namentlich im Einzelnen genannt sind ("B. R. T., B. und H., L., S.-W., A."). Dementsprechend bezieht sich die Urheberrechtsvermutung des § 10 Abs. 1 UrhG bei der hier vorliegenden Fallgestaltung auf die aus den Entwurfszeichnungen, Skizzen und Abbildungen der Anlagen B12, B13 ersichtlichen Gestaltungen und die hierzu genannten Personen.

d. Die Vermutungswirkung des § 10 UrhG gilt auch im Verhältnis von Miturhebern zueinander.

aa. Sind mehrere Personen gleichberechtigt angegeben, gilt grundsätzlich, dass die Urheberrechtsvermutung in der Weise wirkt, dass sie gleichberechtigte Schöpfer des Werks sind. Sind bei einem Werk mehrere Autoren als Urheber genannt, so muss derjenige, der behauptet, Alleinurheber zu sein, dies beweisen (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 10 Rdn. 9).

bb. Dabei weist der vorliegende Fall Besonderheiten auf, die bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Die hier vorliegende Fallgestaltung ist dadurch geprägt, dass die Parteien und die übrigen Mitglieder des Workshops nicht - wie dies häufig der Fall ist - gemeinsam mit der Werkschöpfung begonnen und diese auch gemeinsam vollendet bzw. sukzessive aufeinander aufgebaut haben. Vielmehr hatten der Kläger (Anlage K2) und der Beklagte bereits zuvor jeweils gesonderte architektonische - und über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG für sie geschützte - urheberrechtliche Werke geschaffen, die sich auf die Bebauung ein und derselben Fläche nach identischen Vorgaben bezog. Beide Entwürfe waren zudem jeweils mit einem 1. Preis prämiert worden (Anlage K3). Diese - bei einem städtebaulichen Wettbewerb ungewöhnliche - Vorgehensweise erklärt sich letztlich daraus, dass die Kommission bei dem Entwurf des Klägers das hochbauliche Konzept der drei "Brückenhäuser" auf der Halbinsel (trotz bestehender Mängeln bei der Anbindung an das Rheinufer) überzeugt hatte, während bei dem Konzept des Beklagten vor allem die Öffnung und Anbindung von Rheinufer und Halbinsel gelungen erschien (Anlage K3). Die Aufgabe des Workshops war es demgemäß, die Stärken der Konzeption beider Preisträger in einer Weise zu kombinieren, die eine Auftragserteilung an diese sicherstellen konnte (§ 2 Abs. 2 a des Gesellschaftsvertrages der Arbeitsgemeinschaft erste Preisträger Rheinauhafen, Köln, Anlage K4). Diese Aufgabenstellung bietet Besonderheiten bei der Werkschaffung gegenüber der in § 10 Abs. 1 UrhG vorausgesetzten Vorgehensweise im Normalfall. Fraglich ist dabei, ob auf Grund dieser Besonderheiten die für den Beklagten bestehende Urheberrechtsvermutung in ihrer Wirkung abgeschwächt ist oder sich nur auf Teile des Workshopergebnisses bezieht. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.

e. Der Senat hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob im vorliegenden Fall für die Frage der Miturheberschaft und der sich daran anknüpfenden Vermutungswirkung zwischen dem von der Architektengemeinschaft verwirklichten Gesamtkonzept einerseits und den "Kranhäusern" andererseits als hiervon zu trennenden - weil theoretisch gesondert und ohne das Rahmenkonzept verwertbaren - Elementen zu unterscheiden ist. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.

aa. Eine Miturheberschaft setzt i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG allerdings nicht nur voraus, dass ein Werk gemeinsam geschaffen worden ist. Weiter ist erforderlich, "dass sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen". Hiermit ist zwar nicht die Unmöglichkeit einer physischen Trennung angesprochen. Das gesetzliche Erfordernis der Untrennbarkeit bedeutet nicht, dass keine äußere Unterscheidbarkeit der einzelnen Beiträge der Verfasser des gemeinschaftlichen Werks gegeben sein darf. Maßgeblich für die Annahme der Miturheberschaft, die bei einer bloßen Werkverbindung nicht vorliegt, ist vielmehr die Einheitlichkeit des Werkes, die einer Trennbarkeit im Rechtssinne selbst dann entgegensteht, wenn sich die Beiträge, obwohl sie nur unselbständige Teile des Ganzen darstellen, wie etwa einzelne Szenen eines Bühnenstücks, äußerlich voneinander trennen lassen, jedoch selbstständig als Werk nicht verwertbar sind (BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären). Demgegenüber besteht die bei einer Werktrennung erforderliche - und sei es auch nur theoretische - Möglichkeit der gesonderten Verwertung, wenn sich die Anteile an einem Werk aus dem gemeinschaftlichen Werk herauslösen lassen, ohne dadurch unvollständig oder ergänzungsbedürftig zu werden, es also denkbar ist, dass sie in irgendeiner Weise wieder Verwendung finden. Abzustellen ist auf eine gesonderte Verkehrsfähigkeit der Beiträge (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 8 Rdn. 5). Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall zwar gegeben. Denn jedenfalls die Kranhäuser sind als selbstständiges Werk der Baukunst ohne Weiteres auch ohne das Gesamtkonzept der Architektengemeinschaft und unabhängig hiervon als architektonische "Insellösung" auch selbständig verwertbar. Die Kranhäuser sind in ihrer architektonischen Nutzung weder an die Stadt Köln noch an den Rheinauhafen gebunden, sondern können in der Entwurfsform an jedem anderen beliebigen Ort verwirklicht werden.

bb. Gleichwohl hat es nach Auffassung des Senats dabei zu bleiben, dass der von dem Architekten-Arbeitsgemeinschaft vorgelegte Workshop-Bericht rechtlich als einheitlicher, gemeinsamer und untrennbarer Entwurf von Miturhebern i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG einzuordnen ist. Der Umstand, dass sich einzelne Teile eines gemeinsamen Nutzungskonzepts auch unabhängig hiervon gesondert verwerten lassen, kann bei einem explizit als gemeinsamem Schöpfungsergebnis ausgegebenen Entwurf nicht zu einer unorganischen Zergliederung des Gesamtwerks führen. Bei einem komplexen Gesamtwerk wie dem Workshop-Entwurf der Architekten-Arbeitsgemeinschaft sind letztlich eine Vielzahl von Einzelelementen - theoretisch und praktisch - ohne den übrigen Teil des Entwurfs gesondert verwertbar. Dies gilt vorliegend z.B. auch, aber nicht nur für die prägnante Form der in die Kranhäuser hineinlaufenden Brücken. Zwar ist unverkennbar, dass die Mitglieder der Architektengemeinschaft in unterschiedlichen Schwerpunktbereichen verantwortlich zusammen gearbeitet und ihre Arbeitsergebnisse zusammengefügt haben. Ebenfalls ist unstreitig, dass insbesondere die beiden ersten Preisträger ihre bereits prämierten Entwürfe eingebracht haben, deren individuelle Stärken und Schwächen - T. (Hochbau) und L. (städtebauliche Anbindung) - von dem Preisgericht unterschiedlich beurteilt worden waren und die möglicherweise auch den grundlegenden inhaltlichen Ausrichtungen der Beteiligten entsprechen. Selbst wenn eine gesonderte rechtliche Verwertung von Einzelkomponenten i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG - wie die weitere Entwicklung der "Kranhäuser" durch den Kläger zeigt - möglich ist, liegt im Verhältnis der Parteien zueinander auf Grund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltung gleichwohl ein Rechtsverhältnis der Miturheberschaft i.S.v. § 8 Abs. 1 UrhG und nicht lediglich eine Werkverbindung i.S.v. § 9 UrhG vor (vgl. auch BGH GRUR 59, 335, 337 - Wenn wir alle Engel wären).

dd Insbesondere der Workshopbericht selbst bietet schon auf Grund seiner sprachlichen Fassung maßgebliche Indizien dafür, dass sich das gesamte Arbeitsresultat der Architekten-Arbeitsgemeinschaft als Ergebnis eines gemeinsamen Werkschaffens darstellt bzw. nach dem Willen der Verfasser von den Adressaten ihrer Ausführungen als einheitliches - untrennbares - Arbeitsergebnis aller Beteiligten wahrgenommen werden soll, und zwar unabhängig davon, wer welche Anteile geschaffen hat, und ohne eine Trennung in hochbauliche und städtebauliche Anteile der einzelnen Beteiligten. In dem Vorwort des Berichts heißt es hierzu u.a.: "Die beiden ersten Preisträger des städtebaulichen Ideenwettbewerbs Rheinauhafen des Jahres 1992 - L., Trier und T., Hamburg/Köln - haben ...... ein gemeinsames Konzept entwickelt. Die hier vorliegende Konzeption ist das Ergebnis eines zweitägigen Workshops in Hamburg." Weiter heißt es: "In dem hier vorliegenden Konzept werden die T.'schen, stadtbildenden Wolkenbügel mit den linearen und das Hafenbecken überspannenden Strukturen von L. (richtig: L.) zu einer Einheit verschmolzen" (Hervorhebungen durch den Senat hinzugefügt). Der Workshopbericht führt hierzu zwar aus: "Der Baukörpertypus ist - [...] - aus den ursprünglichen Brückenhäusern entwickelt worden", fügt diesen Hinweis auf die zu Grunde liegende Urheberschaften allerdings wieder zusammen, wenn es heißt: "Die Brücken führen zu drei prägnanten Kopfgebäuden der Halbinsel [...]. Die Kopfbauten, Brücken und landseitige Bebauung bilden eine Einheit [...]."

ee. Nur dieses Verständnis wird auch der Zielrichtung des Abschlussberichts und -entwurfs des Architekten-Workshops gerecht. Denn die Beteiligten wollten - nachdem ihre individuellen Beiträge zwar prämiert worden waren, aber bei der späteren Realisierung keine Berücksichtigung gefunden hatten - ausdrücklich im Außenverhältnis mit ihrem gemeinsamen Entwurf gerade als eine von den einzelnen Schöpfern losgelöste Einheit auftreten, um mit einem integrierten Konzept das zu erreichen, was ihnen mit ihren Einzelentwürfen gerade nicht gelungen war. Damit haben die beteiligten Architekten - zumindest was die insoweit maßgebenden beiden ersten Preisträger anbetrifft - die Ausrichtung ihres Entwurfs selbst klar vorgegeben. Er war ausdrücklich als integriertes Gesamtkonzept gemeint, welches die Adressaten der Stadt Köln davon überzeugen sollte, dass es den beiden ersten Preisträgern trotz ihrer gegensätzlichen architektonischen Ausrichtungen, inhaltlichen Schwerpunktsetzungen und gestalterischen Vorstellungen gelungen war ein gemeinsames Arbeitsergebnis zu erstellen, hinter dem die individuellen Anteile als - für den angestrebten Zweck - unmaßgeblich zurücktreten sollten. Dies hatte der Zeuge Prof. S.-W. mit den Worten ausgedrückt: "Das Ergebnis sollte ein schlüssiges Konzept sein, das geeignet war, den ersten Preis zu erringen". Der Zeuge Prof. B. hat dies in die Worte gefasst: "In dieser Phase hat der Herr A. die Idee, [...], beide erste Preisträger zusammen zu führen, damit sie daraus einen gemeinsamen Vorschlag "schmieden" konnten." Insbesondere diese Interessenlage stellt das Ergebnis des gemeinsamen Schaffens anlässlich des Workshops am 14./15.04.93 nach Auffassung des Senats notwendigerweise auch aus Sicht der Beteiligten als jedenfalls nicht zustimmungsfrei trennbares Werk der beteiligten Miturheber dar.

f. Aus den vorstehend beschriebenen Besonderheiten bei der Werkschöpfung im Rahmen einer Architekten-Arbeitsgemeinschaft ergeben sich nach Auffassung des Senats notwendigerweise entsprechende Konsequenzen nicht nur im Rahmen der Miturheberschaft im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG, sondern auch für Anknüpfungspunkt, Umfang und Reichweite einer Urheberrechtsvermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG. Diese streitet im vorliegenden Fall selbst dann für den Beklagten, wenn seine schöpferischen Leistungen vornehmlich im Bereich der städtebaulichen Planung lagen.

aa. Es entspricht allerdings herrschender Rechtsprechung, dass die sich aus § 10 UrhG ergebende Urheberrechtsvermutung nicht (schematisch) ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Streitfalls anzuwenden ist (BGH GRUR 91, 456, 457 - Goggolore). Die Vorschrift bedeutet nicht, dass die Vermutung stets auch die Urheberschaft bezüglich des Werkinhalts erfasst. Ob der Werkinhalt dem Urheber als eigener zuzurechnen ist, hängt vielmehr vom Charakter des Werks ab (vgl. BGH GRUR 86, 887, 888 - BORA, BORA). So besagt die Urheberbezeichnung bei einem Sammelwerk (§ 4 UrhG), auf das § 10 UrhG ebenfalls anzuwenden ist, lediglich, dass der angegebene Urheber die Auslese und/oder Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenommen hat, nicht aber, dass die einzelnen Beiträge auch von ihm stammen. Ebenso erstreckt sich bei einer schöpferischer Bearbeitung (§ 3 UrhG) einer gemeinfreien Fabel die Verfasserangabe nicht auf die ihrem Sinngehalt nach gemeinfreie Geschichte, sondern auf die eigenschöpferische Sprachgestaltung. Eine in diesem Sinne eingeschränkte Urheberschaftsvermutung kann auch in anderen Fällen bestehen (BGH GRUR 91, 456, 457 - Goggolore). Entsprechende Einschränkungen bestehen im vorliegenden Fall aber nicht.

bb. Durch ihren Zusammenschluss im Rahmen einer Architekten-Arbeitsgemeinschaft mit dem Ziel, einen gemeinsamen Wettbewerbs-Entwurf zur Vorlage bei der Stadt Köln zu schaffen, haben es die beteiligten Architekten, zumindest jedoch der Kläger und der Beklagte als erster Preisträger des bereits durchgeführten Wettbewerbs, zum Zwecke ihrer Zusammenarbeit erhoben, ein gemeinsames Werk zu schaffen, hinter dem die Individualität der einzelnen Urheber zurücktritt. Sinn und Zweck der gemeinsamen Arbeit war gerade nicht, die einzelnen Entwürfe - denjenigen des Klägers bzw. denjenigen des Beklagten - durch die Hinzuziehung weiterer Werkschöpfer lediglich inhaltlich "aufzuwerten" bzw. zu verbessern. Vielmehr diente die Zusammenarbeit dem Ziel, ein neues, einheitliches "Ganzes" zu schaffen, das das Preisgericht von der Vorzugswürdigkeit dieses Entwurfs überzeugen konnte. Wirken bei einer derartigen Zielrichtung verschiedene Werkschöpfer gemeinsam in derselben Richtung zusammen, so muss sich nach Auffassung des Senats die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG notwendigerweise für alle schöpfend Beteiligten - zumindest jedoch für die beiden ersten Preisträger als Hauptverantwortliche - und einheitlich auf das gesamte Schöpfungsergebnis der Workshop-Zusammenarbeit beziehen, ohne dass danach differenziert werden kann, welcher Beteiligte im Rahmen der Zusammenarbeit in welcher konkreten Ausgestaltung des Werkes mehr oder weniger prägend hervorgetreten ist. Eine derartige Sichtweise kann dem ausdrücklich von den Beteiligten zu Grunde gelegten Sinn und Zweck der Zusammenarbeit nicht gerecht werden. So wird etwa auch bei einem Werk der Musik dann, wenn mehrere Personen ohne weitere Zusätze als Urheber eines Liedes angegeben werden, vermutet, dass es sich um gleichberechtigte Schöpfer von Melodie und Text handelt (BGH GRUR 86, 887, 888 - Bora, Bora), obwohl sich auch hierbei Text und Musik nicht nur theoretisch ohne Weiteres voneinander trennen lassen. Dieses aus dem Urheberrechtsgesetz abzuleitende Ergebnis gilt selbst dann, wenn ein einzelner Beteiligter ein derartiges Ergebnis nicht wünscht und sich - stillschweigend - vorbehält, seinen Werkanteil gesondert ohne Einbeziehung der übrigen Teilnehmer des Workshops als eigene Schöpfung weiter zu verwerten.

cc. Dementsprechend geht es vorliegend für die Frage der Vermutung einer Miturheberschaft des Beklagten auch an den Kranhäusern nicht in erster Linie darum, ob der Beklagte gerade an diesen Bauwerken maßgeblich - oder gar prägend - mitgewirkt hat. Seine Miturheberschaft ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass er als Mitglied der Architekten-Arbeitsgemeinschaft an deren Arbeitsergebnis beteiligt war. Denn die einzelnen Miturheber brauchen nicht jeden Beitrag zum gemeinsamen Werk zu erbringen; es reicht aus, dass jeder in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee einzelne (schöpferische) Beiträge selbst erbringt (BGH WRP 03, 279, 283 - Staatsbibliothek; BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm; BGH GRUR 59, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären). Es ist auch nicht erforderlich, dass der Miturheber an allen schöpferischen Elementen mitgewirkt hat. Es kommt deshalb auch auf den Umfang und die Größe der Beiträge nicht an, sofern sie nur schöpferischer Art sind (BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm). Die Auffassung des Klägers, entscheidend sei, ob der Beklagte in Bezug auf die "Kranhäuser" bei der Gestaltung der "Großform in ihrer prägnanten Ausgestaltung" in nicht nur untergeordneter Weise mitgewirkt habe, findet weder im Gesetz noch in der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Stütze. Einer schöpferischen Mitgestaltung des Beklagten an den Kranhäusern stünde deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen, dass der Kläger diese Baukörper in ihrer Gesamtkonzeption und wesentlichen Ausgestaltung möglicherweise eigenständig und ohne Beteiligung des Beklagten erdacht und geschaffen hat.

dd. Dieses Ergebnis gilt selbst dann, wenn einer der an dem Workshop beteiligten Architekten - wie der Kläger - über einen herausragenden internationalen Ruf als innovativer Hochbau-Gestalter verfügt. Denn auch in diesem Fall spricht keine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei einem Zusammenschluss verschiedener Architekten zur Schaffung eines gemeinsamen Ergebnisses nicht auch die übrigen Beteiligten einen urheberrechtlich relevanten Anteil an der hochbaulichen Gestaltung genommen haben können.

ee. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden, ob die vorstehend aufgeführten Grundsätze auch dann gelten, wenn einer der beteiligten Werkschöpfer sein bereits vor der Workshop-Zusammenarbeit geschaffenes Werk einbringt und dieses unverändert in das Workshop-Ergebnis einfließt. In diesem Fall mag eine zu Gunsten der anderen Beteiligten sprechende Urheberrechtsvermutung bereits von vornherein widerlegt sein. Eine solche Situation ist im Rechtsstreit der Parteien aber nicht gegeben. Denn der Kläger hat in den Workshop die sog. "Wolkenbügelhäuser" aus seinem preisgekrönten Wettbewerbsentwurf eingebracht. In dem Gestaltungsergebnis des Workshops finden sich diese Wolken- bzw. Brückenbügelhäuser jedoch nicht wieder. Vielmehr sind aus ihnen die sog. "Kranhäuser" geworden. Diese sind - bei aller Ähnlichkeit in der Grundkonzeption - architektonisch deutlich abweichend gestaltet. Bei einer derartigen Sachlage kann schon nach dem äußeren Eindruck des Arbeitsergebnisses nicht ausgeschlossen werden, dass die übrigen Workshop-Teilnehmer (maßgeblichen) Einfluss auf die Umgestaltung der in den Workshop eingebrachten hochbaulichen Form genommen haben. Deshalb ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - auch ohne Bedeutung, dass sich der Architekten-Workshop in erster Linie zum Ziel gesetzt hat, einen gemeinsamen städtebaulichen Entwurf zu präsentieren. Denn zumindest faktisch haben auch die von dem Kläger geschaffenen hochbaulichen Elemente eine nicht unwesentliche gestalterische Änderung erfahren, die für die urheberrechtliche Beurteilung relevant ist. Die Auffassung des Klägers, die ursprünglichen Bauten (Wolkenbügelhäuser) seien in der Form der "Kranhäuser" nur "leicht verändert" worden, wird den tatsächlichen Gegebenheiten noch nicht einmal in Ansätzen gerecht. Vielmehr haben auch die Hochbauten eine neue, markante eigene Gestaltung erfahren, wie sie in dieser Form zuvor nicht existierte. Dementsprechend hat es in derartigen Fällen bei der zu Gunsten aller Workshopteilnehmer geltenden Urheberrechtsvermutung zu bleiben.

ff. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Frage, ob eine abweichende rechtliche Beurteilung dann geboten wäre, wenn der Kläger die im Rahmen des gemeinsamen Architekten-Workshops geschaffenen "Kranhäuser" in einem völlig anderen Zusammenhang erneut zur Verwendung gebracht hätte. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger eben diese "Kranhäuser", die im Rahmen des gemeinsamen Workshop-Entwurfes zur Bebauung des Rheinauhafens in Köln entwickelt worden waren, für eben diesen selben Zweck - allerdings "entkleidet" von dem übrigen Workshop-Ergebnis - als eigenes Werkschaffen weiterverwendet.

gg. Streitet in Fällen der vorliegenden Art bei einem Zusammenschluss von Architekten zu einem Workshop mit dem Ziel, ein einheitliches, allen Beteiligten zuzurechnendes Werk zu schaffen, die Urheberrechtsvermutung an dem gemeinsamen Workshopentwurf zu Gunsten aller beteiligten Architekten, so ergibt sich die gemäß § 10 Abs. 1 UrhG vermutete (Mit-)Urheberschaft des Beklagten bereits aus seiner Beteilung an dem Workshop in Verbindung mit seiner ausdrücklichen Benennung im Zusammenhang mit dem bei dem Workshop gemeinsam erarbeiteten Ergebnis. Der Umstand, dass der Beklagte aus Anlass des Treffens am 14. und 15.04.93 schöpferische Aktivitäten entwickelt hat, die in den gemeinsamen Workshop-Entwurf eingeflossen sind, ist zwischen den Parteien nicht ernsthaft streitig. Eine derartige - allgemeine Beteiligung des Beklagten hat auch die vor dem Senat wiederholte Beweisaufnahme unzweifelhaft ergeben. Selbst der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, der Beklagte habe sich während des Workshops mit der "landseitigen Anbindung", nämlich mit der Anbindung an der Uferseite des Festlandes beschäftigt.

d. Dementsprechend war der Beklagte nicht gehindert, sich gegenüber Dritten - insbesondere Redaktionen der Zeitschriften "Der Spiegel und "HÄUSER" - als Miturheber auch der so genannten "Kranhäuser" zu bezeichnen. Dies gilt selbst dann, wenn die von dem Kläger nunmehr realisierten "Kranhäuser" in ihrer architektonischen Ausgestaltung von denjenigen abweichen, die Arbeitsergebnis des Architekten-Workshops waren. Denn der Beklagte hat in den als Anlagen K7 und K8 vorgelegten Schreiben in rechtlich zutreffender Weise daraufhin gewiesen, dass diese "Kranhäuser" Ergebnis eines gemeinsamen Architekten-Workshops waren, so dass der Kläger (rechtlich) gehindert sei, sich als Alleinurheber dieser Hochbaugestaltungen auszugeben. Eine überschießende Tendenz dergestalt, dass der Beklagte geltend machen will, losgelöst von dem Architekten-Workshop vom 14./15.04.93 Miturheber-Rechte an den Kranhäuser erworben zu haben, enthalten diese Schreiben ausdrücklich nicht. Soweit der Klageantrag zu 1. auf eine solche Situation zielte, wäre er mangels Wiederholungsgefahr unbegründet. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich weiterhin, dass auch der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet ist. Denn der Beklagte ist Miturheber der im Rahmen des Architekten-Workshops geschaffenen Kranhäuser.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne Weiteres, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten nicht befugt waren, das Ergebnis des Architekten-Workshops bzw. einzelne Elemente hieraus ohne Zustimmung des Beklagten zu verwerten bzw. - wie dies hinsichtlich der Kranhäuser geschehen ist - weiter zu bearbeiten. Denn das Recht der Veröffentlichung und Verwertung des gemeinschaftlichen Werkes (Workshop-Entwurf) steht nur allen Miturhebern zur gesamten Hand zu (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Änderungen des Werkes sind nur mit Zustimmung der Miturheber zulässig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Die erforderliche Zustimmung hat der Kläger unstreitig jedenfalls von dem Beklagten nicht eingeholt. Dementsprechend sind die nachfolgenden Verwertungshandlungen des Klägers in Bezug auf die "Kranhäuser" urheberrechtswidrig gewesen. In die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition des Beklagten haben der Kläger und die Drittwiderbeklagten rechtswidrig eingegriffen. Der Miturheber eines gemeinschaftlich geschaffenen Werks greift grundsätzlich selbst dann in das der Urhebergemeinschaft zustehende Urheberrecht ein, wenn er bei einer Bearbeitung des gleichen Stoffs nur diejenigen Beiträge verwendet, die er selbst zu dem gemeinschaftlichen Werk beigesteuert hat; denn die Rechtsgemeinschaft, die durch die gemeinsame Schöpfung eines einheitlichen Werks unter dessen Urhebern entsteht, steht einer eigenmächtigen Verfügung der einzelnen Urheber über ihre zum Ganzen geleisteten Beiträge in der Regel selbst dann entgegen, wenn sich diese Beiträge aus dem Wert herauslösen lassen (BGH GRUR 59, 335, 337 - Wenn wir alle Engel wären).

4. Selbst für den Fall, dass man - anders als der Senat dies für zutreffend hält - die Urheberrechtsvermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG bei einem gemeinsamen Werkschaffen von Architekten im Rahmen eines Workshops nicht einheitlich auf das gesamte schöpferische Ergebnis der Arbeitsgemeinschaft beziehen wollte, ergäbe sich im vorliegenden Fall keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht ist - ebenso wie der Kläger und die Widerbeklagten - davon ausgegangen, es komme darauf an, ob sich ein Werkschaffen des Beklagten feststellen lasse, welches sich konkret auf die Schöpfung der Kranhäuser ausgewirkt habe. Das Landgericht hat insoweit die Urheberrechtsvermutung als widerlegt angesehen. Es ist davon ausgegangen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der "Beklagte keinen erkennbaren Beitrag zu den prägenden Elementen dieser Gestaltung der Kranhäuser geleistet" habe. Diese Einschätzung teilt der Senat vor dem Hintergrund der in zweiter Instanz wiederholten Beweisaufnahme nicht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat eine schöpferische Beteiligung des Beklagten selbst bei der Gestaltung der Kranhäuser im Rahmen des Workshops jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit eindeutig widerlegen können. Dies hat zur Folge, dass auch insoweit die Urheberrechtsvermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG unverändert zu Gunsten des Beklagten streitet.

a. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass der Kläger auch beschränkt auf die "Kranhäuser" nicht deren Alleinurheber ist. Der Kläger hatte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung insoweit erklärt: "Die Idee der schlanken hinteren Stütze der Kranhäuser ist durch gemeinsames Ausprobieren an Styropormodellen erstmals von Herrn B. ins Gespräch gebracht worden." Der Zeuge B. gehörte zu der Gruppe des Klägers, die sich mit der hochbaulichen Gestaltung auf der Halbinsel beschäftigt hatte. Hierzu hatte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat am 23.03.06 erklärt: "Wir haben Winkelklötzchen aus Styropor geschnitzt und damit herumprobiert. Das betraf insbesondere auch die vordere Stütze und deren Position. Irgendwann sind wir dann zu dem Ergebnis gekommen: "Da kann ein Schuh daraus werden"." Schon diese eigene Darstellung des Klägers belegt, dass die Entwicklung der "Kranhäuser" nicht allein auf seine eigene Schöpfung zurückgeht, sondern das Ergebnis eines gemeinsamen Werkschaffens mehrerer Urheber ist, zu denen nach Sachlage - ohne dass der Senat dies aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits verbindlich festlegen muss - jedenfalls der Zeuge B. gehörte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich hierbei aus Sicht des Klägers nur "von vornherein um eine Modifikation der von mir entwickelten Wolkenbügelhäuser" handelte. Urheberrechtsschutzfähige Leistungen setzen keine grundlegende Neuentwicklung voraus, sondern können auch in der gestalterischen Veränderung bereits Vorhandenen liegen. In Bezug auf den Beklagten hat der Kläger eine Beteiligung in dieser Schaffensphase allerdings ausdrücklich verneint.

b. Der Beklagte wäre bereits dann als Mitgestalter auch der "Kranhäuser" anzusehen, wenn er insoweit nicht ganz unerhebliche schöpferische Gestaltungsbeiträge geleistet hätte, die in der Ausgestaltung der "Kranhäuser" ihren Niederschlag gefunden haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen, dass der Beklagte an derartigen Gestaltungsbeiträgen auch in Bezug auf die Kranhäuser schöpferisch mitgewirkt hat.

aa. Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Urheberrechtsverletzung ist anerkannt, dass es bei der Frage, ob die Entlehnung von Teilen eines fremden urheberrechtlich geschützten Werks eine Urheberrechtsverletzung darstellt, nicht darauf ankommt, ob ein quantitativ oder qualitativ erheblicher Teil des fremden Werkes unbefugt benutzt wird. Vielmehr kann bereits die Entlehnung kleinster Teile eines Werks, die zudem für seinen gedanklichen Inhalt bedeutungslos sind, eine Verletzung des am Werk bestehenden Urheberrechts darstellen, sofern sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen (BGH GRUR 1975, 667, 669 - Reichswehrprozess).

bb. Für die - spiegelbildlich zu beurteilende - Begründung einer Miturheberschaft können keine abweichenden Kriterien gelten. Auch insoweit gilt, dass es auf den Umfang des schöpferischen Beitrags nicht ankommt. Auch ein geringfügiger Beitrag reicht aus, um eine Miturheberschaft zu begründen (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 4). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der schöpferische Beitrag das gesamte Werk in seiner der Öffentlichkeit präsentierten Eigentümlichkeit entscheidend geprägt hat. Eine schöpferische Mitwirkung des Beklagten konkret auch an den "Kranhäusern" stünde - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen, dass der Kläger diese Baukörper in ihrer Gesamtkonzeption und wesentlichen Ausgestaltung möglicherweise eigenständig und ohne Beteiligung des Beklagten erdacht und geschaffen hat. Der Beklagte wäre bereits dann als Miturheber der "Kranhäuser" anzusehen, wenn etwa der Rücksprung des dem Rheinauhafenbecken zugewandten vorderen Gebäudeteils der Kranhäuser von ihm gestalterisch mit geschaffen worden ist, um die "nahtlose" Eingliederung der Köpfe der von ihm gestalteten Brücken unmittelbar in den Gebäudekörper zu gewährleisten. Soweit der Kläger derartige Aktivitäten des Beklagten als reine "Gehilfenschaft" bzw. "Ideen und Anregungen" einzuordnen versucht, die - unstreitig - keine Miturheberschaft begründen können (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 7 Rdn. 7+8), trägt sein Sachvortrag den Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht angemessen Rechnung.

cc. Selbst eine insoweit (ebenfalls) zu Gunsten des Beklagten streitende Vermutung hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegen können.

aaa. Allerdings hat auch die vor dem Senat wiederholte Beweisaufnahme - ebenso wie die bereits in erster Instanz durchgeführte Zeugenvernehmung - keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Beklagte - wie er dies selbst nachdrücklich behauptet hat - an der Gestaltung der Grundkonzeption der "Kranhäuser" bzw. deren konkrete Ausprägung aktiv mitgewirkt hat. Keiner der vernommenen Zeugen hat sich an derartige Aktivitäten des Beklagten erinnern können.

bbb. Mit einem derartigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist indes noch nicht eine für den Beklagten auch in Bezug auf die "Kranhäuser" streitende Urheberrechtsvermutung des § 10 Abs. 1 UrhG hinreichend widerlegt. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme selbst eine geringfügige, urheberrechtlich aber nicht völlig unmaßgebliche schöpferische Beteiligung des Beklagte an der Gestaltung der "Kranhäuser" ausgeschlossen erscheint. Zu einem derartigen Ergebnis hat die Beweisaufnahme - entgegen der Auffassung des Klägers - gerade nicht geführt.

(1) Bei der Beurteilung des Beweisergebnisses ist zunächst festzustellen, dass die vernommenen Zeugen über den Ablauf des Architekten-Workshops in den Grundzügen im wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht haben. Auch die Aufgabenverteilung sowie die Interaktion der Beteiligten ist weitgehend einheitlich dargestellt worden. Deutlicher hervorgetretene Abweichungen sind insbesondere durch den langen Zeitraum von mehr als 13 Jahren erklärbar, der zwischenzeitlich seit dem Architekten Workshop vergangen ist. Auch wenn bei einzelnen der Zeugen eine subjektive Einfärbung ihrer Darstellung nicht zu verkennen war, hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass sich alle Zeugen im wesentlichen um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung der damaligen Ereignisse bemüht haben.

(2) Die konkrete Beteiligung des Beklagten ist von einer Reihe der Zeugen als eher passiv und zurückhaltend geschildert worden. Der Zeuge Prof. S.-W. hat ausgeführt: "Bei Herrn L. war nach meinem Eindruck wenig Aktivität zu spüren.[...] Herr L. war mit seinem Entwurf so weit weg, dass er sich zu der größeren Gruppe, die konkrete Vorstellungen entwickelt hat, eher schweigend verhalten hat." Nach Aussage mehrerer Zeugen war der Beklagte nach deren Erinnerung jedenfalls bei der konkreten Entwicklung der "Kranhäuser" nicht beteiligt. Der Zeuge A. hat hierzu ausgeführt: "Nach meiner Erinnerung war Herr L. bei der von mir geschilderten Entwicklung des Modells durch die Architekten gar nicht dabei." Andererseits hat auch der Zeuge A. nicht sicher ausschließen können, dass der Beklagte an der gemeinsamen Diskussion, wie die von der Landseite auf die Halbinsel führenden Brücken in die Gebäude (Kranhäuser) integriert werden, beteiligt gewesen ist. Er hat zwar hierzu erklärt: "Ich möchte sogar tendenziell ausschließen, dass Herr L. hierzu etwas beigetragen hat." Damit ist eine Beteiligung des Beklagten indes nicht widerlegt, sondern allenfalls unwahrscheinlicher geworden. In ähnlicher Weise hat sich auch der Zeuge Prof. B. geäußert: "Die Anbindung der Brücken auf der Halbinsel im Zusammenhang mit den Kranhäusern, [...], ist nach meiner Erinnerung nicht in einer Mitwirkung von Herrn L. erfolgt." Diese Aussagen stehen indes im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen G., der ausgesagt hatte: "Ich kann mich konkret noch an bestimmte Aspekte erinnern. Es gab eine Diskussion über die Fluchtwege, ich erinnere mich an die eingerückten Erschließungsflügel. Ich weiß auch, dass die Lobby in Verbindung mit dem Brückenkopf ausgestaltet sein sollte.[...] Ich kann allerdings nicht mehr sagen, wer bei dieser Diskussion dabei war bzw. wer welche Beiträge geleistet hat.[...] Ich weiß auch noch, dass dabei etwas gezeichnet worden ist. Bei der Diskussion waren sicher Herr L., Herr S.-W. sowie eine dritte Person aus dem Büro T. dabei." Obgleich es sich bei dem Zeugen G. um einen ehemaligen Mitarbeiter des Beklagten bzw. Studenten gehandelt hat, war auch dieser Zeuge sichtlich bemüht, wahrheitsgemäße, nicht subjektiv gefärbte Angaben zu machen. Der Senat hat jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden können, warum die Angaben dieses Zeugen unzutreffend sein sollten. Sie stehen auch nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Bekundungen anderer Zeugen. Dies umso weniger, wenn man berücksichtigt, dass es sich nicht um eine geschlossene Diskussionsrunde, sondern um einen fortlaufenden Interaktionsprozess gehandelt hat, der während eines gesamten Tages in dem damaligen Büro des Klägers über mehrere Räume hinweg stattgefunden hat. Auch der Zeuge Prof. B. hat zwar betont, dass sich die eigentliche Entwicklung der "Kranhäuser" zwischen ihm und dem Kläger vollzogen habe, konnte jedoch letztlich ebenfalls die kreative Beteiligung weiterer Personen nicht sicher ausschließen: "Natürlich war es so, dass auch andere Personen zeitweilig im Modellraum anwesend waren. Ich weiß aber heute nicht mehr, wer damals im Einzelnen dort noch "herumlaufen" ist." Für eine spätere Phase, nachdem die Grundform der "Kranhäuser" gefunden war, hat dies der Zeuge Prof. B. so ausgedrückt: "Wir haben dann zusammen das Konzept im Übrigen diskutiert. In dieser gemeinsamen Diskussion ging es unter anderem um die Integration der Altstadt, dabei auch um die Anbindung durch Brücken. Wir haben ebenfalls besprochen - aber allenfalls ein diskutiert -, wie die Grundrisse der Gebäude aussehen könnten."

(3) Eine danach nicht auszuschließende schöpferische Beteiligung des Beklagten in dieser Phase des Werkschaffens an den "Kranhäusern" war aufgrund der objektiven Gegebenheiten nach Sachlage auch besonders nahe liegend. Denn die Anbindung der Rheinauhalbinsel über drei Brücken war ein prägendes Merkmal des Wettbewerbsentwurfs des Beklagten. Auch der ursprüngliche Wettbewerbsentwurf des Klägers sah drei "Wolkenbügelhäuser" auf der Halbinsel vor. Angesichts der Aufgabenstellung des Workshops, aus diesen beiden Entwürfen ein gemeinsames Konzept zu "schmieden", erscheint es ohne Weiters lebensnah, wenn nicht gar zwangsläufig, dass der Beklagte in einer Schaffensphase, bei der die Köpfe "seiner" Brücken mit den von dem Kläger maßgeblich gestalteten "Kranhäusern" verbunden worden sind, schöpferisch beteiligt gewesen ist. Denn gerade dies war die entscheidende "Nahtstelle" zwischen seinem Entwurf und demjenigen des Klägers.

(4) Selbst wenn den Aussagen aller Zeugen bei einer zusammenfassenden Würdigung zu entnehmen ist, dass die Darstellung seiner eigenen Beteiligung an dem Workshop, die der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat gegeben hat, nicht zutreffend sein kann, vermag der Senat auf der anderen Seite dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch nicht zu entnehmen, dass eine eigenschöpferische Beteiligung des Beklagten zumindest bei der konkreten Ausgestaltung der "Kranhäuser" nicht stattgefunden hat bzw. haben kann. Hierzu waren die Aussagen der Zeugen - was auch durch den langen Zeitlauf bedingt ist - letztlich zu wenig konkret. Angesichts der Vermutung einer Urheberschaft aus § 10 Abs. 1 UrhG liegt die Darlegungs- und Beweislast einer derartigen Situation ausschließlich beim Kläger. Nicht der Beklagte muss seine schöpferischen Anteile konkret darlegen, sondern der Kläger muss die angesichts der Gesamtumstände für den Beklagten sprechende Urheberrechtsvermutung widerlegen. Dies ist ihm nach Auffassung des Senats vor dem Hintergrund der in zweiter Instanz wiederholten Beweisaufnahme jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit gelungen. Das gegenteilige Beweisergebnis des Landgerichts - allerdings auf der Grundlage der seinerzeit durchgeführten Beweisaufnahme - teilt der Senat nicht.

ccc. Der Umstand, dass die Beweisaufnahme - deutlicher als der schriftsätzliche Vortrag der Parteien - zu Tage gebracht hat, dass die konkrete Ausgestaltung des aus dem Bericht der Arbeitsgemeinschaft ersichtlichen Workshop-Entwurfs überhaupt noch nicht während des Workshops selbst, sondern erst später durch Mitarbeiter des Klägers in dessen Büro vorgenommen worden ist, führt ebenfalls zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn die Teilnehmer des Workshops haben mit ihrem Bericht das Gesamtergebnis als ihr gemeinsames Werkschaffen präsentiert, ohne dass hieraus ersichtlich ist, dass bzw. in welchem Umfang maßgebliche Anteile der kreativen Ausgestaltung durch dritte Personen vorgenommen worden sind. Hieran haben sie sich - auch im Verhältnis zueinander - festhalten zu lassen. Im übrigen mag es sein, dass die konkrete Ausgestaltung zum Beispiel der Brückenköpfe im Übergang zu dem Rücksprung der "Kranhäuser" erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen worden ist. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Prof. B. ergibt sich hingegen, dass auch insoweit die gestalterischen "Weichenstellungen" bereits während des Workshops vorgenommen worden und deshalb ebenfalls von der zu Gunsten des Beklagten streitenden Urheberrechtsvermutung umfasst sind. Auch insoweit ist daran zu erinnern, dass es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf eine "maßgebliche" Prägung der "Kranhäuser" durch den Gestaltungsbeitrag der Beklagten ankommt. Für die Eigenschaft als Miturheber (auch in Bezug auf die Kranhäuser) ist der Umfang und Größe des Beitrags nicht entscheidend (BGH GRUR 94, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm), auch ein geringfügiger Beitrag reicht aus (OLG Karlsruhe GRUR 84, 812, 813 - Egerlandbuch).

6. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, ob die von dem Beklagten als Anlage B42 vorgelegten umfangreichen Entwurfskizzen bereits - wie er dies behauptet - während des Workshops erstellt oder erst nachträglich angefertigt worden sind.

aa. Zwar spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers, der behauptet hatte, derartige Skizzen seien ihm nicht bekannt und seien auch anlässlich des Workshops nicht erstellt worden. Auch die vor dem Senat vernommenen Zeugen haben überwiegend erklärt, sie erinnerten sich an diese Skizzen nicht und hielten es für unwahrscheinlich bis ausgeschlossen, dass derartige Skizzen auf dem konkret verwendeten Transparentpapier in diesem Detaillierungsgrad in der Kürze der Zusammenarbeit auf dem Workshop hätten gefertigt werden können. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass der Beklagte die Skizzen erst nachträglich gefertigt und mit der unzutreffenden Behauptung in den Prozess eingeführt hat, sie wären sein Arbeitsergebnis während des Workshops am 14./15.04.93 gewesen. Bei dieser Sachlage wäre sein Verhalten voraussichtlich als (versuchter) Prozessbetrug zu werten.

bb. Selbst wenn sich die Sachlage so verhielte, änderte dies jedoch an der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls nichts. Deshalb erfordert der vorliegende Rechtsstreit keine abschließende Stellungnahme des Senats zu der Herkunft und der Authentizität der Skizzen in Anlagen B42. Der Umstand, dass eine Prozesspartei versucht, Beweisergebnisse zu ihren Gunsten zu manipulieren, bietet für sich allein keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, auch die von dieser Partei im Übrigen aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien ausnahmslos oder nur überwiegend falsch. Dies zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich. Denn auf der Grundlage des von dem Senat für richtig gehaltenen Verständnisses von der Tragweite des § 10 Abs. 1 UrhG bei einem gemeinsamen Werkschaffen im Rahmen einer Architekten-Arbeitsgemeinschaft hätte der Beklagte (zunächst) keinerlei Belege für seine schöpferische Tätigkeit vorlegen müssen, weil bereits der Workshopbericht ausreichende Grundlage für die der anknüpfende Urheberrechtsvermutung ist. Selbst wenn der Beklagte gleichwohl eine Manipulation für angebracht gehalten hat und damit seine schöpferische Beteiligung als ungleich weit reichender hat erscheinen lassen, als dies tatsächlich der Fall war, bedeutet dies nicht, dass er bereits deshalb die rechtlichen Wirkungen der - unabhängig von dem Parteiverhalten - kraft Gesetzes für ihn sprechenden Urheberrechtsvermutung verloren hat. Und bereits diese - von dem Kläger nicht widerlegte - Vermutung führt dazu, dass der Beklagte eine Stellung als Miturheber (auch) an den "Kranhäusern" geltend machen kann.

7. Die zulässige Widerklage und Drittwiderklage des Beklagten ist demgegenüber begründet. Der Beklagte kann von dem Kläger verlangen, dass es dieser unterlässt, Bearbeitungs- und Verwertungshandlungen ohne seine Zustimmung in Bezug auf den aus den Anlagen B12/B39 ersichtlichen Workshopentwurf vorzunehmen.

a. Die Berufung des Beklagten auch hinsichtlich der Widerklage ist zulässig. Sie ist insbesondere im Rahmen von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in prozessordnungsgemäß ausreichender Weise im Rahmen des Schriftsatzes vom 26.05.04 begründet worden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers teilt der Senat nicht.

aa. Soweit der Klageantrag zu Ziffer I.1. zur Beurteilung steht, deckt sich der relevante Sachvortrag zur Widerklage mit denjenigen eingehenden Ausführungen, die der Beklagte zur Begründung seines Antrags auf Abweisung des Klageantrages gemacht hat. Die Widerklage ist insoweit auch nach Auffassung des Senats ein Spiegelbild der Klage. Soweit sie in ihrem Streitgegenstand über den Streitgegenstand der Klage hinausreicht, ist dies für den notwendigen Begründungsumfang ohne Bedeutung. Die Klage kann nur begründet sein, wenn sich der Beklagten nicht als Miturheber der "Kranhäuser" bezeichnen darf. Ist er hierzu hingegen rechtlich befugt, so ergeben sich daraus praktisch automatisch die zum Gegenstand des Widerklageantrags zu Ziffer I.1. gemachten Rechtsansprüche. Denn in diesem Fall dürfen weder der Kläger noch die Drittwiderbeklagten Bearbeitungs- bzw. Verwertungshandlungen ohne Zustimmung des Beklagten vornehmen.

bb. Bei dieser Sachlage konnte sich der Beklagte darauf beschränken, die Widerklage allein mit demjenigen Sachvortrag zu begründen, den er auch zur Abweisung der Klage geltend gemacht hat, obwohl das Landgericht in seinem Urteil vom 07.05.04 weitere Ausführungen speziell zur Widerklage gemacht hat. Diese Ausführungen bedurften mit der Berufungsbegründung keiner ergänzenden Kommentierung, soweit sie sich ebenfalls auf die Urheberrechtsvermutung und das Ergebnis der Beweisaufnahme bezogen. Denn hierzu hatte der Beklagte bereits im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Abweisung der Klage das Wesentliche ausgeführt. Lediglich insoweit, als das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat, mit den nunmehr von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten als eigene Leistung präsentierten Ausgestaltungen der "Kranhäuser" hätten diese ohnehin keine schöpferischen Anteile mehr verwertet, die dem Beklagten aus dem Workshop-Entwurf konkret zuzurechnen sind, fehlt es an einer Begründung der Widerklage. Dies führt indessen nicht zu ihrer Unzulässigkeit, sondern allein dazu, dass der Beklagte sein Rechtsmittel hierauf nicht stützen kann. Dies ist indes auch nicht erforderlich, denn der Kläger und die Drittwiderbeklagten sind auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen des Senates auch unabhängig davon nicht befugt, über den Wettbewerbs-Entwurf bzw. dessen Elemente ohne Zustimmung des Beklagten als Miturheber zu verfügen.

cc. Ohne Begründung des Beklagten in der Berufungsinstanz geblieben ist allerdings die Abweisung der Widerklage im Hinblick auf die Anträge zu Ziffer I. 2. (Auskunft) unter Ziffer II. (Schadensersatzfeststellung). Auch dieser Umstand erweist sich letztlich als unschädlich. Denn hierbei handelt es sich um typische Annex-Ansprüche, die bei einer Urheberrechtsverletzung der vorliegenden Art in dem geltend gemachten Umfang im Regelfall notwendigerweise bestehen, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf. Zwar sind durchaus Fälle von Urheberrechtsverletzungen denkbar, in denen die Entstehung eines zu beziffernden Schadens so fern liegt, dass hierzu konkrete Ausführungen erforderlich sind. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, so dass sich die fehlende nähere Begründung im Rahmen der Berufungsbegründung auch insoweit nicht zum Nachteil des Beklagten auswirkt.

dd. Auch die Einbeziehung der Geschäftspartner des Klägers in den vorliegenden Rechtsstreits im Wege der Drittwiderklage ist zulässig (vergleiche hierzu im Einzelnen: Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 33 Rdn. 21 ff). Denn der Kläger hat die angegriffene Verletzungshandlungen im Außenverhältnis nicht als Einzelperson, sondern im Umfang seiner Geschäftstätigkeit als "B. Architekten" begangen, zu denen ebenfalls die Drittwiderbeklagten J.B. und K.R. gehören. Da die Drittwiderklage bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 20.02.03 mit der Klageerwiderung erhoben worden ist, hatten die Drittwiderbeklagten auch vollständige Kenntnis des maßgeblichen Sachvortrags und Beweisergebnisses des gesamten Rechtsstreits.

b. Die Widerklage und Drittwiderklage ist auch begründet.

aa. Der Beklagte kann es als Miturheber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG von dem Kläger verlangen, dass dieser es unterlässt, den Workshop-Entwurf oder dessen Elemente ohne Zustimmung des Beklagten zu veröffentlichen, zu verwerten oder zu verändern. Zur näheren Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die von dem Beklagten zu den Buchstaben a., b. und c. im Widerklageantrag zu I.1. ausformulierten Handlungsalternativen stellen sich als zulässige Konkretisierungen dieser Handlungsverpflichtung dar. Der in dem verallgemeinerten Antragsteil aufgenommene Hilfsantrag "hilfsweise die in den Anlagen B12, B 40 und B41 enthaltenen und rot markierten Kranhäuser" bleibt ohne eigenständige Bedeutung und kann entfallen, weil es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats dem Kläger insgesamt untersagt ist, den Workshop-Entwurf ohne Zustimmung des Beklagten zu verwerten bzw. zu verändern. Der von dem Kläger u. a. als Anlage K6/K25 eingereichte Entwurf einer Bebauung des Rheinauhafens stellt sich als urheberrechtsverletzende Nutzung des Workshop-Entwurfs (Anlagen B12 + B13) der Architekten-Arbeitsgemeinschaft dar, der auch der Beklagte angehörte. Soweit die von dem Kläger nunmehr präsentierte konkrete Form und Gestaltung der "Kranhäuser" im optischen Gesamteindruck der "Großform" eher geringfügig von derjenigen abweicht, die Gegenstand des Workshop-Entwurfs war, liegt eine gemäß § 23 UrhG unfreie Bearbeitung vor, zu der der Kläger ohne Zustimmung (auch) des Beklagten nicht befugt war.

bb. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haben auch weder in ihrem Gesellschaftsvertrag vom 08.02.94 (Anlage K4) noch in ihrer Auflösungsvereinbarung (Anlage K5) hinreichend eindeutige Regelungen dergestalt getroffen, dass die gemäß § 8 Abs. 2 UrhG erforderliche Zustimmung zur Verwendung als antizipiert erteilt angesehen werden könnte.

aaa. Zwar heißt es in der Auflösungsvereinbarung: "Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden." Diese Regelung betrifft aber ausdrücklich nur die "Wettbewerbsentwürfe" und die hierin bereits enthaltenen Elemente. Darum geht es vorliegend jedoch nicht, denn - wie dargelegt - sind die Kranhäuser erst während des Workshops entwickelt worden. Bei ihnen handelt es sich gerade nicht um "Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen".

bbb. Die Regelung in Ziffer 1 der Auflösungsvereinbarung: "Die Mitglieder stellen auch künftig keinerlei Ansprüche gegeneinander aus der in der Arge erbrachten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnisse." ist in ihrem rechtlichen Gehalt sowie und ihrer Tragweite unklar und nicht hinreichend bestimmt, so dass auch sie nicht geeignet ist, das Verhalten des Klägers zu rechtfertigen. Insbesondere vermag der Senat dieser Vereinbarung - auch unter Berücksichtigung ihres Sinn und Zwecks sowie der Interessenlage der Beteiligten - nicht im Wege der Auslegung eine Bedeutung dergestalt zu entnehmen, dass jeder der Workshop-Teilnehmer das Workshop-Ergebnis völlig frei und in beliebiger Art und Weise ohne Zustimmungserfordernis der anderen Teilnehmer verwenden und wirtschaftlich ausnutzen darf. Nur ein derartiges Verständnis der Vereinbarung könnte geeignet sein, die Verwertungshandlungen des Klägers zu rechtfertigen. Ein derartiges Verständnis der Vereinbarung ist hingegen lebensfremd und fern liegend. Dies schon deshalb, weil hierdurch die nahe liegende Gefahr bestünde, dass mehrere Teilnehmer mit dem von ihnen gemeinsam geschaffenen Arbeitsergebnis (möglicherweise sogar gegenüber demselben Aufraggeber) zueinander in Konkurrenz treten könnten, ohne dass bestimmbar wäre, welchem von ihnen der Vorrang gebührt. Eine derartige Situation können die Beteiligten bei einem sachgerechten Verständnis ihrer Vereinbarung sinnvollerweise nicht gewollt haben.

cc. Die Unterlassungspflicht der Drittwiderbeklagten J.B. und K.R. ergibt sich in demselben Umfang aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die beiden Drittwiderbeklagten sind neben dem Kläger in dem rechtsverletzenden Entwurfskonzept der Anlage K6 (bzw. Anlage K25) unter der Bezeichnung "B. Architekten" neben dem Kläger als Urheber und Veranlasser genannt. Sie können ihre Rechte zur Veröffentlichung bzw. Verbreitung abweichender Gestaltungsalternativen der "Kranhäuser" im Verhältnis zu dem Beklagten auch nicht wirksam von ihrem Mitgesellschafter, dem Kläger, ableiten. Denn dieser war im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG selbst nicht berechtigt ohne Zustimmung des Beklagten über den Workshop-Entwurf bzw. dessen Elemente zu verfügen.

cc. Der Auskunftsanspruch ergibt sich in dem geltend gemachten Umfang aus § 101a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht folgt aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO. Angesichts des sich aus § 8 Abs. 3 UrhG ergebenden Anspruchs des Beklagten auf Partizipation an den Erträgnissen aus der Verwertung des Workshop-Entwurfs bedurfte die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im vorliegenden Fall keiner näheren Begründung.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gegen diese Entscheidung gem. § 543 Abs. 2 ZPO zu. Der Rechtsstreit hat insbesondere im Hinblick auf den Umfang der urheberrechtlichen Vermutungswirkung aus § 10 Abs. 1 UrhG im Verhältnis von Miturhebern zueinander grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf insoweit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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