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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 5 U 128/04
Rechtsgebiete: PAngV, UWG


Vorschriften:

PAngV § 1
PAngV § 3
PAngV § 4 Nr. 11
UWG § 5
1. Die Versandkosten für über das Internet angebotene Waren nach § 1 Abs.2 PAngV sind nicht dem Angebot oder der Preiswerbung im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar, wenn sich bei der Produktbezeichnung zwar ein Link "mehr Info" befindet, am Preis selbst jedoch zusätzlich ein Sternchen, das auf der Bildschirmseite selbst nicht aufgelöst wird.

2. Zusätzlich fehlt es in einem solchen Fall an einer leichten Erkennbarkeit, wenn die Versandkosten auf der mit "mehr Info" verlinkten Seite erst nach drei Bildschirmseiten mit technischen Erläuterungen angegeben werden und dem Besucher zuvor mehrmals angeboten wird , zum Bestellvorgang überzugehen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

Geschäftszeichen: 5 U 128/04

Verkündet am: 03. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 20. Januar 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 7 für Handelssachen - vom 17.2.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Beide Parteien vermitteln Internetzugänge und bieten damit zusammenhängende Waren an, die über das Internet im Wege des Versandhandels bezogen werden können. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Bewerbung einer "AVM FRITZ!Card PCI 2.0" am 27.11.2003 im Internet im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Dabei handelt es sich um eine sog. ISDN-Karte, die man in den PC steckt und die verschiedene Funktionen ermöglicht - Surfen im Internet, Faxen , Telefonieren und Dateien übertragen, vgl. dazu Anlage Ast.5.

Die Antragstellerin ist der Meinung, die Antragsgegnerin habe gegen die Preisangabenverordnung ( PAngV ) und das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen, weil sie neben dem Preis für die Karte in Höhe von € 69.- nicht in ausreichender Weise darauf hingewiesen habe, dass zusätzlich Versandkosten in Höhe von € 6,90 anfielen. Ferner habe sie nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass eine Bestellung der Karte nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Internet-Zugangsvertrages möglich sei.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigt. Mit ihrer Berufung greift die Antragsgegnerin das Urteil nur insoweit an, als die einstweilige Verfügung bezüglich der unzureichenden Angabe der Versandkosten bestätigt worden ist. Insoweit ist der Antragsgegnerin verboten worden, auf einer Internet-Seite Waren für den Versand im Zusammenhang mit einem Internet-Zugangsvertrag mit Preisangaben zu bewerben, ohne gleichzeitig in leicht erkennbarer Weise auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen, insbesondere wenn dies mit der Aussage

AVM FRITZ!CARD PCI 2.0

Nur € 69.-

ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten von € 6.90 geschieht.

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass in der Preiswerbung noch keine Versandkosten angegeben werden müssten, sondern dies noch im Rahmen des Bestellvorgangs geschehen könne. Außerdem werde die Information über die Versandkosten erteilt, wenn man den unter der Preisangabe für die "AVM FRITZ! Card PCI 2.0" befindlichen Link "mehr Info" anklicke; dies sei nach der Rechtsprechung ausreichend. Auch § 4 Abs.4 PAngV sei vorliegend nicht anwendbar. Schließlich handele es sich um einen unwesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG, der die Antragstellerin nicht zu einer Verfolgung berechtige.

Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil die einstweilige Verfügung vom 30.12.2003 auch hinsichtlich der unzureichenden Angabe der Versandkosten bestätigt.

1. Nach Auffassung des Senats gilt § 1 Abs.2 PAngV trotz der letzten Änderung mit dem neuen UWG weiterhin auch für die Werbung mit Preisen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 23.12.2004 in der Sache 5 U 17/04 Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs.2 PAngV gilt nach Auffassung des Senats nicht nur für das Anbieten ( 1.Fall des § 1 Abs.1 S.1 PAngV ), sondern auch für die Werbung mit Preisen ( 2. Fall des § 1 Abs.1 S.1 PAngV ). Zwar ist in der letzten Änderung der PAngV mit der UWG-Novelle ( § 20 Nr.9 UWG ) der ursprüngliche Satz 3 von § 1 Abs.2 PAngV entfallen, der klarstellte, dass die Informationspflichten des Abs.2 sich auch auf die Werbung mit Preisen bezog. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht erkennen, warum dieser Satz gestrichen worden ist.

Bei richtlinienkonformer Auslegung des §1 Abs.2 PAngV ist jedoch weiterhin auch die Werbung mit Preisen erfasst. Mit den zusätzlichen Informationspflichten im Fernabsatzhandel sollte zugleich der Europäischen Richtlinie vom 8.7.2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft ( 2000/31/EG ) Rechnung getragen werden ( s. Begründung in der Drucksache BR 579/02, S.5 ). Diese bestimmt allgemein in Art.5 Abs.2, die Mitgliedsstaaten sollten dafür Sorge tragen, ....dass, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern oder Versandkosten in den Preisen enthalten sind". Eine Bezugnahme auf Preise liegt auch vor, wenn im Fernabsatz mit Preisen geworben wird.

Auch in dem neuen UWG-Kommentar von Harte/Henning heißt es zur geänderten Fassung des § 1 Abs.2 PAngV, dass diese Vorschrift auch für die Werbung mit Preisen Anwendung finde ( Völker zu § 1 PAngV, Rn.37 ). Hiervon ist der Senat schließlich in seiner Entscheidung vom 12.8.2004 zum Aktz. 5 U 187/03 ausgegangen, ohne die Gesetzesänderung in diesem Punkt näher zu problematisieren. Diese Entscheidung betraf eine Internetwerbung mit Preisen im Fernabsatzgeschäft mit Computern, Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation."

Auf diese Ausführungen nimmt der Senat auch im vorliegenden Fall Bezug.

Im Übrigen handelt es sich in der konkreten Verletzungsform auch bereits um ein Angebot gemäß § 1 Abs.1 1.Alt. PAngV, denn nach der Rechtsprechung liegt schon dann ein "Angebot" im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn die werbliche Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt ( zuletzt BGH WRP 2003, 1347, 1349 "Telefonischer Auskunftsdienst" ). Dies hier der Fall.

2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass auch für die Angabe der Versandkosten § 1 Abs.6 PAngV gilt, d.h. die Versandkosten müssen dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats; dabei kann § 4 Abs.4 PAngV zur Auslegung des § 1 Abs.6 PAngV jedenfalls entsprechend herangezogen werden ( Beschluss vom 14.4.2003, 5 W 43/03; MD 05,49 "Umsatzsteuer und Versandkosten nach der PAngV im Internetversandhandel" ; Urteil vom 23.12.2004 , 5 U 17/04 ). Schließlich entspricht es ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei Angeboten und Werbungen im Internet Hinweise auf die Versandkosten oder sonstige Preisbestandteile ggf. auch durch einen Link gegeben werden können, wenn dieser eindeutig und unmissverständlich ist ( GRUR-RR 04,150 und MD 04,314 "Top Tagespreis" und MD 05, 49 "Umsatzsteuer und Versandkosten nach der PAngV im Internetversandhandel" ).

3. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Hinweis auf die Versandkosten in der angegriffenen Werbung gegen die PAngV verstößt.

Die Internetseite, auf der die ISDN-Karte beworben wird, nennt die Versandkosten nicht ( Anlage Ast.3 ). Allerdings befindet sich an dem Preis "€ 69" ein Sternchen und im Feld mit der Produktinformation zur "AVM Fritz! Card PCI 2..0" unterhalb des Preises ein Link "mehr Info". Über diesen gelangt man auf die Internetseite Anlage Ast.5, an deren Ende die Versandkosten genannt sind.

a) Es ist schon sehr zweifelhaft, ob der Link "mehr Info" als für sich genommen eindeutig und unmissverständlich im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ist. Denn er ist so allgemein gehalten, dass man darunter z.B. keine weiteren Informationen über zusätzliche Kosten, sondern auch über technische Details erwarten könnte. Als einen "sprechenden Link" etwa im Sinne der Entscheidung "quam prepaid vertrag" des Senats ( 5 W 48/02 ) wird man den Link kaum bezeichnen können ( In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Handy beworben, wo sich neben dem ausgelobten Preis der Zusatz "quam prepaid vertrag" als Link befand; diesen musste man anklicken, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte. Der Senat hat diese Werbung für zulässig gehalten ).

Jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Seitengestaltung wird der Verkehr nicht in hinreichender Weise durch den Link "mehr Info" auf zusätzliche Preisbestandteile hingewiesen. Zum einen bietet die Internetseite Ast.3 bereits die Möglichkeit, zum Bestellvorgang zu gelangen ( linke Spalte : "Bestellen" ) und wenigstens rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs werden annehmen, auf der Seite Anlage Ast.3 alle für den Bestellvorgang unerlässlichen Informationen - vor allem über den Preis - schon nach Lektüre dieser Seite bekommen zu haben und nicht noch zusätzlich die Seite "mehr Info" aufrufen zu müssen.

Vor allem aber ist an dem Preis selbst noch ein Sternchen angebracht, so dass der Verkehr annehmen wird, zusätzliche Angaben zum Preis gerade nicht über den Link "mehr Info", sondern dort zu finden, wo das Sternchen aufgelöst wird, und zwar auf der jeweiligen Seite, wo er sich befindet. Dies geschieht dann allerdings tatsächlich nicht auf der Internetseite Anlage Ast.3, denn aufgelöst wird nach dem eingereichten Ausdruck nur das Sternchen zu dem Preis " ab 0,49 ct/Min" für den Internetzugang. Damit ist die Anlage Ast.3 bezüglich der Preisangabe insgesamt eher als verwirrend zu bezeichnen. Von einer klaren und unmissverständlichen Führung zu den Versandkosten kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit auch von demjenigen des OLG Köln in seinem Urteil vom 7.5.2004 ( MD 04,785 ). Dort befand sich ein mit "i" bezeichneter Link direkt neben einer Preisangabe. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sondern der Link "mehr Info" ist in dem Feld über die Produktinformation zur "AVM Fritz!Card PCI 2.0" so angebracht, dass er jedenfalls nicht klar und deutlich erkennbar gerade auf die Preisangabe bezogen werden muss, zumal diese - ebenfalls anders als in dem Fall des OLG Köln - selbst noch mit einem Sternchenzusatz versehen ist.

b) Selbst wenn man aber die Verlinkung mit der Internetseite Anlage Ast.5 als ausreichend ansehen wollte, fehlte es an einer deutlichen Erkennbarkeit, leichten Lesbarkeit oder sonstigen guten Wahrnehmbarkeit der Versandkosten auch auf dieser Seite. Denn sie erscheinen erst ganz am Ende einer über drei Bildschirmseiten gehenden technischen Erläuterung der Karte, die überdies dreimal durch die Aufforderung "Jetzt bestellen" unterbrochen wird. Trotz des am Anfang der Seite Anlage Ast.5 erneut eingeblendeten Preises von € 69.- mit einem Sternchen werden mindestens rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs erwarten, dass die Auflösung des Sternchens sich in räumlicher Nähe zu dem Sternchen befindet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Einschränkung einer blickfangmäßigen Werbeaussage in Printmedien an dem Blickfang teilhaben muss, was bedeutet, dass die Auflösung sich in unmittelbarer Nähe befinden muss. Gleiches gilt für die Bildschirmseite im Internet, wenn sie nicht mit dem ebenfalls zulässigen Mittel des sprechenden Links arbeitet ( s.o.).

Dadurch, dass die technischen Erläuterungen zudem mehrfach dadurch unterbrochen werden, dass dem Nutzer angeboten wird, zum Bestellvorgang "abzubiegen", wird dem Verbraucher suggeriert, dass er alle hierfür notwendigen Informationen schon erhalten hat und der Rest der Seite ebenfalls nur noch weitere technische Details des Produkts enthält.

4. Es genügt auch nicht, dass die Versandkosten während des Bestellvorgangs mitgeteilt werden. Die PAngV fordert eine Bekanntgabe der Versandkosten bereits im Stadium der Werbung, wenn diese unter Angaben von Preisen erfolgt ( Senat MD 05,49 "Umsatzsteuer und Versandkosten nach der PAngV im Internetversandhandel").

5. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH zum alten UWG sind Verstöße gegen die PAngV zugleich solche gegen § 1 UWG a.F., weil es sich um wettbewerbsbezogene Normen handelt. Nach neuem Recht fällt die PAngV unter § 4 Nr.11 UWG ( Senat a.a.O.). Somit steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nunmehr nach §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG zu.

Keineswegs handelt es sich hier um einen unwesentlichen Verstoß im Sinne des § 3 UWG. Denn die Preiswerbung ist einer der sensibelsten Bereiche des Wettbewerbsrechts und höhere oder niedrigere Versandkosten können im Fernabsatz durchaus die Kaufentscheidung des Verbrauchers entscheidend beeinflussen ( Senat a.a.O). Dies gilt gerade auch im vorliegenden Fall: Die Antragstellerin hat nachgewiesen, dass die beworbene Karte von anderen Wettbewerbern zu günstigeren Preisen, dafür aber mit z.T. deutlich höheren Versandkosten angeboten wird ( Anlage Ast.8 ).

6. Schließlich ist dem Landgericht auch darin zuzustimmen, dass die Antragsgegnerin zugleich gegen § 5 UWG verstoßen hat. Die oben beschriebene Führung durch das Internetangebot der Antragsgegnerin ist geeignet, jedenfalls rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs über die Preisgestaltung zu täuschen. Eine Aufklärung erst im Rahmen des Bestellvorgangs ist nach std. Rechtsprechung auch für diesen Tatbestand zu spät.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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