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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 5 U 142/05
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 5
1. Bewirbt ein Unternehmen ein konkretes Dienstleistungsangebot (hier: Homezone) einschränkungslos bundesweit, so ist dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich irreführend, wenn für die Inanspruchnahme dieser Leistung im Bundesgebiet erhebliche Verfügbarkeitseinschränkungen (Abdeckungslücken) bestehen, die nicht rein technisch bedingt sind.

2. Der (zutreffende) Hinweis, die Leistung könne im Netz des Anbieters (hier: O2) in Anspruch genommen werden ist dann ungeeignet, der Irreführung entgegenzuwirken, wenn bei dem beworbenen Leistungsangebot bei Abdeckungslücken im eigenen Netz automatisch in das Netz eines Vertragspartners (hier: D1) eingebucht wird und sich für die angesprochenen Verkehrskreisen dieser Netzwechsel bei der Nutzung der Dienstleistung weitgehend unbemerkt vollzieht.

3. Ist eine in den Blickfang gestellte Werbeaussage bereits für sich genommen unrichtig bzw. erheblich unmissverständlich, stellt sich zumeist auch ein aufklärender "Sternchen"-Hinweis als ungeeignet dar, die bereits eingetretene Irreführung wieder aufzuheben.

4. Eine Werbung ist in der Regel dann unzulässig, wenn sich die zu einem irrtumsausschließenden Verständnis notwendigen Informationen (hier: konkrete Abdeckung des Bundesgebiets durch das O2-Netz) nicht zumindest in groben Zügen aus der Werbeanzeige selbst ergeben, sondern der angesprochene Verbraucher hierzu völlig andersartige Informationsquellen zu Rate ziehen muss.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 142/05

Verkündet am: 12.07.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch den Senat

Betz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rieger, Richter am Oberlandesgericht Dr. Koch, Richterin am Oberlandesgericht

nach der am 28.06.2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 05. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber beim Angebot von Mobilfunkdienstleistungen.

Die Antragsgegnerin bewarb im Jahr 2005 in einem TV-Spot ihr Angebot und stellte dabei insbesondere die Möglichkeit heraus, im Rahmen des O. G....-Tarifs eine sog. "Homezone" einzurichten, von welcher aus der Kunde zu vergünstigten Konditionen telefonieren kann. In der Szenenabfolge des TV-Spots, dessen Storyboard nachfolgend eingeblendet ist, werden bekannte Persönlichkeiten beim Telefonieren während typisch häuslicher Aktivitäten an hierfür ungewöhnlichen öffentlichen Orten im In- und Ausland gezeigt.

(Storyboard wurde wegen Datenschutz entfernt)

Dieses Angebot der Antragsgegnerin kann nur innerhalb Deutschlands und nur im Bereich des eigenen O - Mobilfunknetzes in Anspruch genommen werden. Dieses Netz weist in Deutschland nicht unerhebliche Abdeckungslücken auf. In den nicht durch das eigene Netz abgedeckten Bereichen können die Kunden der Antragsgegnerin durch Vermittlung ihres R......-Partners im Mobilfunknetz D1 zwar in gleicher Weise telefonieren, jedoch keine Homezone einrichten. Zudem bewirbt die Antragsgegnerin ihr Produkt als "Die mobile Alternative zum Festnetz".

Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin als irreführend und somit wettbewerbswidrig. Die erweckten Fehlvorstellungen könnten auch durch erläuternde Hinweise der Antragsgegnerin in dem TV-Werbespot nicht ausreichend ausgeräumt werden.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem TV-Spot gemäß dem nachstehend abgebildeten Storyboard zu werben.

[es folgt das oben eingeblendete Storyboard]

Das Landgericht hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 03.06.05 zur Unterlassung verpflichtet und diese Verfügung auf den mit einem Abweisungsantrag verbundenen Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 05.06.06 aufrecht erhalten.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verfolgt in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Abweisungsbegehren weiter. Die Antragstellerin verteidigt auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Antrags das landgerichtliche Urteil.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht und mit zutreffender Begründung gem. § 5 UWG wegen einer irreführender Werbung zur Unterlassung des streitgegenständlichen Werbespots verurteilt, dessen Storyboard in der einstweiligen Verfügung der Zivilkammer 27 vom 03.06.05 eingeblendet ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Sie geben dem Senat Anlass zu folgenden Anmerkungen.

1. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Die zu Gunsten der Antragstellerin streitende Dringlichkeitsvermutung aus § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt. Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin teilt der Senat nicht.

a. Die Antragstellerin hat - dies ist zwischen den Parteien im Ergebnis nicht streitig - in einem angemessen kurzen Zeitraum den Verfügungsantrag eingereicht, nachdem sie von dem konkreten Werbespot Kenntnis erlangt hatte. Die Antragsgegnerin hält der Antragstellerin zu Unrecht vor, sie habe von der angegriffenen Art der Werbebehauptung schon seit längerem aufgrund früherer Werbekampagnen der Antragsgegnerin Kenntnis gehabt. Selbst wenn dieser Tatsachenvortrag zutreffend sein sollte, erweist sich eine derartige Kenntnis nicht als dringlichkeitsschädlich (vgl. zu diesem Fragenkomplex: Koch/Vykydal WRP 05, 688).

b. Denn Gegenstand des Verfügungsantrags ist nicht die isolierte Verwendung einer bestimmten Aussage, die die Antragsgegnerin so oder in ähnlicher Form bereits in der Vergangenheit verwendet hat. Streitgegenstand ist ein konkreter Werbespot. Dessen konkrete, auf eine mögliche Irreführung zu überprüfende Aussage ergibt sich aus einer bestimmten Kombinationen von Bildeindrücken, gesprochenem Wort sowie eingeblendeten Textaussagen sowohl im Blickfang als auch am unteren Rand des Werbefilms. Die Wettbewerbswidrigkeit einer derartigen Werbemaßnahme lässt sich stets nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände beurteilen. Dabei kommt es naturgemäß darauf an, inwieweit sich die einzelnen Aussageelemente gegenseitig verstärken bzw. inwieweit z. B. ein optisch übermächtiger Eindruck von der Lektüre schriftliche Informationen ablenkt. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin möglicherweise mit ähnlichen Aussagen bereits der Vergangenheit geworben hat, unbedeutend, denn daraus lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse ziehen, ob die konkrete Aussage auch in dem nunmehr streitgegenständlichen Äußerungszusammenhang wettbewerbswidrig oder etwa wegen erläuternder Zusatzinformationen nicht zu beanstanden ist. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn die konkrete Art der Werbung nicht per se unzulässig ist. Dies ist in Ansehung einer aufklärenden - wenngleich im Ergebnis nicht ausreichenden - Formulierung wie " Wo die Homezone im Mobilfunknetz von O.. Germany verfügbar ist, erfahren Sie beim Fachhändler oder unmittelbar unter O....de" gerade nicht der Fall.

2. Das Landgericht hat den Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens zutreffend bestimmt.

a. Der Antragsgegnerin kann nicht in ihrer Auffassung beigepflichtet werden, die Antragstellerin habe die von ihr als wettbewerbswidrig, weil irreführend angegriffenen Äußerungen innerhalb des Werbespots lediglich kumulativ angegriffenen. Vielmehr hatte die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift unmissverständlich klargestellt, dass sie die streitgegenständliche Werbemaßnahme unter den drei ausgeführten Aspekten alternativ unter dem Gesichtspunkt der Irreführung zur Entscheidung gestellt hat. Die Antragstellerin führt unter Ziffer 11 der Antragsschrift ausdrücklich aus: "Insgesamt ist der Spot daher aus jedem einzelnen der vorliegend dargelegten und alternativ geltend gemachten Umstände irreführend und unzulässig". Diese Formulierung lässt keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin geltend macht, jede einzelne Beanstandungen sei für sich genommen - ohne Rücksicht auf sonstige Umstände der Irreführung - geeignet, das begehrte Verbot zu rechtfertigen.

b. Bei einer derartigen Bestimmung des Streitgegenstands stellt die Antragstellerin die drei genannten Aspekte unabhängig voneinander zur Beurteilung durch das Gericht. Der Antrag ist bereits dann begründet, wenn sich einer dieser Aspekte als rechtlich zutreffend erweist. Wird mit einem Unterlassungsantrag eine Werbeanzeige in ihrer Gesamtheit angegriffenen, so ist diesem Antrag bereits bei einem von mehreren begangenen Wettbewerbsverstößen stattzugeben. Eine Verurteilung ist nicht auf die als wettbewerbswidrig erkannten Teile der Anzeige zu beschränken. Ein auf das Verbot der konkreten Verletzungshandlung gerichteter Antrag ist damit schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält; es kommt nicht darauf an, ob die Verletzungshandlung im übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist (BGH GRUR 01,4 53, 455 - TCM-Zentrum). So verhält es sich im vorliegenden Fall.

c. Die tatsächliche Beurteilung eines alternativen Angriffs hat die Antragsgegnerin in zweiter Instanz in der Senatsverhandlung nunmehr auch ausdrücklich unstreitig gestellt.

3. Das Landgericht hat seine Entscheidung auch in den von der Antragstellerin gesteckten Grenzen des Streitgegenstandes getroffen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, das Landgericht habe mit dem Inhalt der erlassenen einstweiligen Verfügung den von der Antragstellerin mit ihrem Verfügungsantrag bestimmten Streitgegenstand verlassen und habe der Antragstellerin entgegen § 308 ZPO mehr zugesprochen, als diese beantragt habe, erweist sich als unzutreffend. Dies gilt gleichermaßen für die Annahme der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei wegen einer Veränderung des Streitgegenstands durch das Landgericht gehindert, auf ihre ursprüngliche Begründung der Wettbewerbswidrigkeit zurückzugreifen.

a. Allerdings hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung hingewiesen, wonach dann, wenn ein Gericht in seinem Urteilsausspruch einen anderen Klage- bzw. Anspruchsgrund zu Grunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, es deshalb unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes (aliud) entscheidet als beantragt (BGH WRP 05, 1173, 1175 - Karten-Grundsubstanz; BGH GRUR 03, 716, 717 - Reinigungsarbeiten).

b. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Gegenstand der Entscheidung der Zivilkammer 27 mit Beschluss vom 03.06.05 ist ein Verbot eines konkreten Werbespots, den die Antragstellerin als irreführend angegriffen hatte.

aa. Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt - unbeschadet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt - aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der - nach der Darstellung des Klägers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen. Demgemäß ist bei einer Anzeige, die eine Mehrzahl von Werbeangaben enthält, für die Bestimmung des Streitgegenstandes von maßgeblicher Bedeutung, welche von diesen in der Klage als irreführend beanstandet wird; dabei wird der Streitgegenstand durch die Behauptung einer bestimmten Fehlvorstellung weiter eingegrenzt (BGH WRP 01, 28, 29 - dentalästhetika).

bb. Im vorliegenden Fall hatte sich die Antragstellerin in der Antragsschrift in erster Linie ausdrücklich darauf berufen, der TV-Spot erwecke den unzutreffenden "Eindruck, [...] die angesprochene Homezone könne an jedem beliebigen Ort eingerichtet werden." Die Antragstellerin hatte in diesem Zusammenhang weiter geltend gemacht, dass diese Irreführung auch nicht durch die ergänzenden Angaben der Antragsgegnerin in diesem TV-Spot ausgeräumt werde, dass bzw. wo die Homezone (im Netz von O) verfügbar sei, ausgeräumt werde. Nur über diesen Streitgegenstand hat auch das Landgericht unverändert in seinem Beschluss entschieden. Es hat u.a. ausgeführt "Die angegriffene Werbung erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass die beworbene Homezone im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingerichtet werden kann." Die nachfolgenden Ausführungen in dem Beschluss gehen ebenfalls auf die von der Antragstellerin als unzureichend bezeichneten Aufklärungstatbestände ein.

cc. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang (auch) auf weitere, von der Antragstellerin nicht ausdrücklich geltend gemachte Argumente eingegangen ist, die die Antragsgegnerin in ihrer zur Abwehr des vorliegenden Rechtsstreits u.a. bei dem Landgericht Hamburg hinterlegten Schutzschrift erörtert hatte, war hiermit ersichtlich keine Veränderung des Streitgegenstandes verbunden.

aaa. Einer inhaltlichen Begründung hätte die einstweilige Verfügung von vornherein schon nicht bedurft, wenn sie - wie geschehen - in vollem Umfang antragsgemäß erlassen wird (Gegenschluss aus § 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Begründung der Zivilkammer 27 hatte erkennbar lediglich den Zweck, sich - auch aus Gründen der prozessualen Höflichkeit - zumindest kurz in Ansätzen mit den vielfältigen Gegenargumenten der Antragsgegnerin auseinander zusetzen, die die Antragsgegnerin auf immerhin 95 (!) Seiten in der eingereichten Schutzschrift ausgeführt hatte. Allein dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Zivilkammer habe den Streitwert verändern wollen bzw. dies getan. Hierfür gibt es auch im Übrigen keinerlei tragfähige Anhaltspunkte.

bbb. Auch die Angriffe der Antragsgegnerin gegen die Begründung des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt von § 308 ZPO gehen ins Leere. Das Landgericht hat sich bei den von ihm als durchgreifend erachteten Begründungsalternativen auf die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente gestützt. Die Antragsgegnerin akzentuiert mit ihrem Vortrag ohne hinreichende tatsächliche Grundlage einen so nicht bestehenden Widerspruch. Insbesondere ist die Rüge, das Landgericht habe sich mit der Lesbarkeit des aufklärenden Hinweises am Ende des Bildes beschäftigt, obwohl die Antragstellerin diesen Aspekt gerade nicht zur Entscheidung gestellt habe, ohne hinreichende Entsprechung in den schriftlichen Beschlussgründen. Gegenstand des Angriffs der Antragstellerin war ausdrücklich der Umstand, dass eine durch Text und Bild des Werbespots hervorgerufene Fehlvorstellung auch nicht durch aufklärende Texthinweise ausgeglichen wird. Vor diesem Hintergrund hatte sich das Landgericht notwendigerweise auch mit der Frage zu beschäftigen, ob dieser Texthinweise hierzu geeignet waren. Nichts anderes ist geschehen.

4. In der Sache selbst stellt sich der Werbespot auch nach Auffassung des Senats zumindest unter den beiden Aspekten als irreführend dar, auf die sowohl die Zivilkammer 27 als auch die Kammer 6 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg das Verbot gestützt haben.

a. Die Antragsgegnerin erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu Unrecht den Eindruck, das von ihr beworbene Angebot einer "Homezone" sei praktisch bundesweit verfügbar. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann der Senat insoweit in vollem Umfang auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen.

aa. Der Antragsgegnerin ist es selbstverständlich nicht zu verwehren, die Leistungsmerkmale der "Homezone" in ihrer Werbung prominent herauszustellen. Sie hat in diesem Fall jedoch zur Vermeidung entscheidungsrelevanter Fehlvorstellungen der Verbraucher zugleich unmissverständlich und deutlich darauf hinzuweisen, dass diese Funktionalität (bislang) noch bei Weitem nicht bundesweit verfügbar ist. Dies ist nicht in der rechtlich erforderlichen Weise geschehen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, die meint, eine weitergehende Aufklärung sei ihr nicht abzuverlangen, teilt der Senat nicht.

aaa. Unzutreffend ist zunächst die Annahme der Antragsgegnerin, einer weitergehenden Klarstellung habe es schon deshalb nicht bedurft, weil die angesprochenen Verbraucher bereits aufgrund der von ihr jahrelang in der Werbung gegebenen Hinweise wüssten, dass die "Homezone" Einschränkungen in der bundesweiten Verfügbarkeit unterliege. Eine derartige Kenntnis besitzen die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls nicht in einem solchen Umfang, dass damit die Gefahr einer entscheidungsrelevanten Irreführung ausgeschlossen ist. Diese Feststellungen vermag der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, ohne dass es insoweit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf ( vgl. BGH WRP 04, 339, 342 - Marktführerschaft). Das von der Antragsgegnerin angeführte Argument ist auch in sich unschlüssig. Denn Sinn und Zweck des angegriffenen Werbespots kann es nur (gewesen) sein, solche Verbraucher zu gewinnen, die noch keine Kunden der Antragstellerin (bzw. dieses konkreten Tarifangebots) sind. Gerade bei dieser Zielgruppe ist nicht zu erwarten, dass die von der Antragsgegnerin vorausgesetzte Kenntnis auch tatsächlich in relevantem Umfang schon vorhanden ist. Es nichts dafür ersichtlich, dass die Verkehrskreise, die sich für Mobilfunkdienstleistungen interessieren, stets und flächendeckend die Tarifmodelle bzw. Angebotsalternativen und Besonderheiten aller Anbieter kennen bzw. in Erinnerung haben. Wäre die Auffassung der Antragsgegnerin zutreffend, bedürfte es aufwändiger Werbespots der vorliegenden Art nicht. Im Übrigen ist jede konkrete Werbeanzeige in Bezug auf die Verständlichkeit bzw. die Erforderlichkeit von erläuternden Hinweisen grundsätzlich aus sich selbst daraus zu beurteilen. Allenfalls dann, wenn bestimmte Kenntnisse so offensichtlich sind, dass sie als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können, mag etwas anderes gelten. Das aktuelle Leistungsprofil der Telekommunikationsdienstleistungen eines Anbieters, der in einem sich ständig wandelnden und hart umkämpften Markt im Wettbewerb zu anderen Anbietern steht, gehört hierzu nicht. Darauf, ob der Begriff "Homezone" als solcher den angesprochenen Verkehrskreise seit Jahren bekannt ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

bbb. Gleiches gilt in Ansehung der Darstellung der Antragsgegnerin, in dem Werbespot sei ausdrücklich nur von dem "O.-Netz" die Rede. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass sich die Antragsgegnerin unter anderem in bestimmten Regionen Deutschlands des Mobilfunknetzes D1 als Roaming-Partner bediene. Sie bezögen deshalb die Werbung hinsichtlich der "Homezone" nur auf die eigene - unvollständige - Netzabdeckung der Antragsgegnerin, sodass offensichtlich sei, dass die Homezone nicht bundesweit verfügbar sein. Auch diese Sachverhaltsdarstellung geht von erfahrungswidrigen Annahmen aus. Wesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ist es nicht bekannt, dass die Antragsgegnerin selbst nur über eine lückenhafte Netzabdeckung verfügt, die weit über diejenigen Einschränkungen hinausgeht, die sich bei allen Anbietern von Mobilfunkdienstleistungen ergeben. Gerade weil sich die Antragsgegnerin zur Kompensation der Lückenhaftigkeit ihrer eigenen Netzabdeckungen ihres Roaming-Partners sowie des D1-Netzes bedient und sich bei Bedarf während eines laufenden Mobilfunkgesprächs automatisch in das fremde Netz "einbucht", bleibt dem Nutzer der Wechsel des Netzbetreibers "im Hintergrund" in der konkreten Situation oft verborgen. Dies weiß naturgemäß auch die Antragsgegnerin. Es ist von ihr offensichtlich auch bezweckt, gegenüber dem Kunden eine einheitliche Dienstleistung anzubieten, die nicht bzw. so wenig wie möglich zwischen Eigen- und Fremdleistungen unterscheidet. Die angesprochenen Verkehrskreise haben auch keine Veranlassung, sich mit derartigen Details zu beschäftigen, wenn die Antragsgegnerin ihre Dienstleistungen einschränkungs- und vorbehaltlos mit einem "O.-Netz" bewirbt. Jedenfalls im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Fernseherwerbung kann eine vertiefte Kenntnis der angesprochenen Verkehrskreise von der konkreten Netzstruktur der Antragsgegnerin nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr werden erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs - der Aussage entsprechend - davon ausgehen, die Antragsgegnerin meine damit das gesamte von ihr für ihre Dienstleistungen angebotene "Netz" im Sinne einer Verfügbarkeit für Mobiltelefonie.

ccc. Dieser Eindruck wird auch durch die szenische Darstellung in den Bildern des angegriffenen Werbespots gestützt. Die konkrete Ausgestaltung der Werbung leitet den interessierten Verbraucher zu der Annahme, er könne jeden beliebigen Ort, sei es ein öffentlicher Platz, sei es ein Fußballstadion, sei es eine Verkehrsbrücke usw. als sein "zu Hause" definieren und dort seine Homezone einrichten. Gerade diese Art der Bewerbung zerstreut jeden Zweifel der Interessenten daran, dass tatsächlich irgendwelche räumliche Beschränkungen (innerhalb Deutschlands) bestehen könnten.

(1) Selbst wenn die einzelnen Lokalitäten in ihrer werblichen Übersteigerung erkennbar " irreal" sind, sollen sie jedoch gerade symbolisch für eine "allumspannende" und grenzenlose Verfügbarkeit stehen. An diesem werblichen Eindruck, den die Antragsgegnerin zu erwecken versucht, muss sie sich auch bei der Beurteilung irreführender Fehlvorstellungen festhalten lassen. Stehen einzelne Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH WRP 05, 886, 887 - Internet-Versandhandel; BGH GRUR 05, 438, 441 - Epson-Tinte; BGH GRUR 96, 367, 368 - Umweltfreundliches Bauen; BGH GRUR 68, 382, 385 - Favorit II). Ihre Beurteilung erfordert vielmehr eine Gesamtbetrachtung (BGH GRUR 03, 800, 803 - Schachcomputerkatalog). Dies gilt in gleichem Maße bei Bildern, gesprochenem Wort und Textanteilen im Rahmen eines einheitlichen Werbespots.

(2) Bei der Werbemaßnahme der Antragsgegnerin verstärken und bestätigen sich die einzelnen Elemente des Werbespots gegenseitig. Sie sind im Rahmen eines einheitlichen Gesamtgeschehens aufeinander bezogen. Insbesondere durch die - werblich überzeichnete - mehrfache Wiederholung der Verrichtung "häuslicher Tätigkeiten" an besonders ungewöhnlichen öffentlichen Orten durch unterschiedliche Personen verfestigt sich bei dem angesprochenen Verbraucher der Eindruck einer praktisch omnipräsenten Verfügbarkeit. Diese durch die Bildszenen des Werbespots transportierte Botschaft ist bei der Beurteilung erläuternde Hinweise auf etwaige Einschränkungen angemessen zu berücksichtigen.

bb. Der aufklärenden Hinweis, den die Antragsgegnerin in dem Erläuterungstext am Fuß der der Bildsequenzen eingeblendet hat (im Storyboard bei Szene 6 bis 8), ist in mehrfacher Hinsicht ungeeignet, diesen Fehlvorstellungen entgegenzuwirken.

aaa. Dabei hat es der Senat als Ausfluss der zivilprozessualen Parteimaxime zur Kenntnis und hinzunehmen, dass beide Parteien die konkrete Erkennbarkeit dieses Hinweises nicht zum Streitgegenstand erheben wollen, obwohl offensichtlich ist, dass der vermeintlich aufklärende Hinweis von den angesprochenen Verbrauchern angesichts der Fülle der übrigen, sich in den Vordergrund drängenden Informationen nicht angemessen wahrgenommen werden kann. Jedoch selbst dann, wenn man zu unterstellten hat, dass dem Verbraucher dieser Hinweis in seiner tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung tatsächlich zur Kenntnis gelangen kann, ist er rechtlich unzureichend.

bbb. Angesichts des von der Antragsgegnerin innerhalb des Werbespots in Wort und Bild massiv in den Mittelpunkt der Aussage gestellten Eindrucks einer "uneingeschränkten" Verfügbarkeit der Homezone stellt sich bereits der Umstand einer deutlichen Verfügbarkeitseinschränkung in einem in der Wahrnehmbarkeit abgesetzten Erläuterungstext als unerwartet dar. Denn die angesprochenen Verkehrskreise haben aufgrund der sonstigen Werbebotschaften keine Veranlassung, mit derartigen Einschränkungen zu rechnen oder nach ihnen zu suchen. Denn hierdurch wird die eindeutige Aussage des Werbespots zumindest partiell wieder aufgehoben.

(1) Insoweit ist der vorliegende Rechtsstreit nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln, wie diese für die sog. Blickfangswerbung anerkannt sind. Eine blickfangmäßig herausgestellte Werbung darf nicht für sich genommen unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. Die blickfangmäßig herausgestellte Angabe muss - auch isoliert betrachtet - inhaltlich richtig sein. Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, dass der Angesprochene durch den weiteren Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird (BGH WRP 03, 379, 380 - Preis ohne Monitor; BGH GRUR 85, 58, 60 - Mischverband II; BGH GRUR 1958, 485 , 487 - Odol; BGH GRUR 1971, 29 , 33 - Deutscher Sekt; BGH GRUR 1974, 729 , 731 - Sweepstake).

(2) Die von der Antragsgegnerin in Wort und Bild in den Vordergrund gestellte Werbebotschaft ist aus den bereits dargelegten Gründen für sich genommen unrichtig bzw. zumindest erheblich missverständlich. Der aufklärenden Hinweis ist ungeeignet, die bereits eingetretene Irreführung wieder aufzuheben. Eine derartige "Aufklärung" in einem Fußzeilehinweis ist zur Vermeidung entscheidungsrelevanter Irreführungen ungenügend und deshalb wettbewerbsrechtlich unerheblich. Hinzukommt - hierauf weist die Antragstellerin zutreffend hin -, dass die konkrete sprachliche Fassung des Hinweises auch nicht eindeutig ist und die angesprochenen Verbraucher vor allem nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen können, dass hierbei nicht nur um Gebiete mit "normalen", in jedem Netz vorkommenden technischen Unzulänglichkeiten bzw. Störungen geht, sondern erhebliche Teile der Bundesrepublik einer Netzabdeckung durch die Antragsgegnerin mit einem eigenen Netz überhaupt nicht unterliegen. Dies wird erst hinreichend deutlich, wenn man sich die graphische Netzabdeckungs-Landkarte der Antragsgegnerin (Anlage ASt3) vor Augen führt.

ccc. Von entscheidender Bedeutung ist zudem ein weiterer Gesichtspunkt. Angaben, die ein Unternehmen in einer Werbung für Waren und Dienstleistungen macht, müssen jedenfalls in ihren für die Verbraucherentscheidung relevanten Grundaussagen aus der konkreten Werbemaßnahme heraus unmittelbar verständlich sein.

(1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats - insbesondere bei der Werbung von Telekommunikationsdienstleistungen -, dass eine Werbung dann unzulässig ist, wenn sich die zu einem irrtumsausschließenden Verständnis notwendigen Informationen noch nicht einmal in groben Zügen aus der Werbeanzeige selbst ergeben. Dem angesprochenen Verbraucher ist nicht zuzumuten, sich den grundlegenden Bedeutungsinhalt der Werbeaussage erst dadurch zu erschließen, dass er völlig andersartige Informationsquellen zu Rate zieht. Hierfür besteht möglicherweise dann Veranlassung, wenn sich der angesprochenen Verkehr über Einzelheiten des Angebots bzw. die konkrete Ausgestaltung von Tarifmodelle einem vollständigen Eindruck verschaffen will. Grundlegende Elemente der Leistungsbeschreibung müssen jedoch in ihrem für ein zutreffendes, irrtumsausschließendes Verständnis aus der Werbeanzeige unmittelbar zu entnehmen sein. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn ein Werbetreibender in einer Printwerbung die besonders günstigen Preise eines bestimmten Angebots in den Vordergrund stellt, die Leistungsmerkmale unterschiedlicher "Pakete" von Telekommunikationsdienstleistungen dort aber nicht unmittelbar nennt, sondern Endverbraucher insoweit auf seinen Internet-Auftritt verweist (Senat, 5 U 56/05, Urteil vom 26.04.06 - STRATO-Server). Entsprechend verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hat den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar und unmissverständlich in dem streitgegenständlichen Werbespots deutlich zu machen, dass die Verfügbarkeit der Homezone deutlichen Einschränkungen unterliegt, wenn sie den Vorwurf einer irreführende Werbung vermeiden will. Allenfalls für die konkreten Einzelheiten hierzu kann auf ein externes Medium und die Selbstinformationen des Verbrauchers verwiesen werden.

(2) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn durch den aufklärenden Hinweis nicht in erster Linie (weitere) Detailinformationen gegeben, sondern (nur) ein entgegenstehendes "Vertrauen zerstört" werden soll. Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin, auf die ihr Prozessbevollmächtigter in der Senatssitzung hingewiesen hatte, teilt der Senat nicht. Jedenfalls dann, wenn ein Wettbewerber - wie hier - in Wort und Bild nachhaltig und massiv den hervorgehobenen Eindruck einer allumfassenden Verfügbarkeit seines Produkts vermittelt, kann er einer hierdurch erweckten Fehlvorstellung nicht rechtswirksam dadurch entgegenwirken, dass er an nicht hervorgehobener Stelle als Fußnotenhinweis eines TV-Werbespots einen allgemeinen "Disclaimer" anbringt und den Verbraucher wegen der Informationen, die zur konkreten Vermeidung bzw. Beseitigung der Fehlvorstellung erforderlich sind, pauschal auf ein anderes Medium verweist. Dies gilt selbst dann, wenn man zu unterstellen hat, dass dieser Hinweis im Hinblick auf seine Schriftgröße von den angesprochenen Verkehrskreisen zur Kenntnis genommen werden kann. Angesichts der Tatsache, dass bei TV-Spots die sinnlichen Eindrücke in Bild und Ton die Aufmerksamkeit des Zuschauers nahezu vollständig binden, ist eine derartige Einschränkung in der Textzeile unzureichend. Der Senat muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht entscheiden, ob dieser Grundsatz ausnahmslos Anwendung zu finden hat. Er gilt aber jedenfalls dann, wenn die pauschale Einschränkung in der Fußzeile in einem derart eindeutigen Widerspruch zu dem uneingeschränkten Werbeversprechen steht wie hier.

cc. Soweit die Antragsgegnerin bei ihrer abweichenden rechtlichen Beurteilung in besonderer Weise den aufgeklärten und verständigen Verbraucher in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung stellt, dem alle diejenigen Aspekte ohne Zweifel seit langem bekannt seien, die nach Auffassung des Landgerichts die Irreführung begründen, verkürzt die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise das für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung maßgebliche Verbraucherleitbild. Es ist zunächst nochmals daran zu erinnern, dass die aufwändige Werbung der Antragsgegnerin ohne Sinn und wirtschaftliche Vernunft wäre, wenn alles das, was die Antragsgegnerin als gesicherte Erkenntnis jedes Verbrauchers voraussetzt, tatsächlich allen Verkehrskreisen bis auf einen zu vernachlässigenden kleinen Anteil positiv bekannt wäre. Im Übrigen ist anerkannt, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers auch nicht stets der gleiche ist, sondern vom Gegenstand der Betrachtung abhängt (BGH WRP 04, 339, 341 - Marktführerschaft). Selbst der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher wendet seine Aufmerksamkeit nicht allen Einzelheiten einer Werbung zu. Auszugehen ist vielmehr von einem Verbraucher, der die Werbung in situationsadäquater Weise zur Kenntnis nimmt. Dies bedeutet, dass der Grad seiner Aufmerksamkeit je nach dem Gegenstand der Werbung verschieden sein kann (BGB GRUR 04, 604, 606 - Dauertiefpreise; BGH GRUR 03, 361, 362 - Sparvorwahl; BGH GRUR 02, 715, 716 - Scanner-Werbung). Gerade Werbespots der hier streitgegenständlichen Art sind wegen der Einbindung besonders prominenter Persönlichkeiten geeignet - und in der Regel auch dazu bestimmt -, die Aufmerksamkeit des Betrachters auf die spektakulären Handlungssituationen zu lenken und die Wahrnehmung der für den Vertragsschluss wesentlichen Sachinformationen in dem Hintergrund zu drängen. Diesen tatsächlichen Gegebenheiten muss auch das von dem Werbenden zu fordernde Maß an Eindeutigkeit und Vollständigkeit bei der Informationsvermittlung gerecht werden.

dd. Die Irreführung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ohne Weiteres auch von wettbewerblicher Relevanz für eine Produktentscheidung.

aaa. In der Regel kann aus der Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teils der Verbraucher auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz dieser Irreführung geschlossen werden (BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 93, 920, 922 - Emilio Adani II; BGH GRUR 91, 852, 855 - Aquavit).

bbb. Im Übrigen ist diese auch bereits unter dem weiteren Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens verwirklicht. Ein nach § 5 UWG verbotenes Anlocken durch irreführende Angaben liegt vor, wenn der Kunde mittels der unrichtigen Angabe veranlasst wird, sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu beschäftigen, denn bereits hierdurch verschafft sich der Werbende einen wettbewerbswidrigen Vorsprung (BGH WRP 00, 92, 93 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR91, 554, 555 - Bilanzbuchhalter; BGH GRUR 93, 53, 54 - Ausländischer Inserent). Es ist z.B. gegeben, wenn der Kunde durch die vermeintliche - tatsächlich nicht bestehende - Günstigkeit eines Angebots veranlasst wird sich mit diesem näher zu beschäftigen (BGH WRP 02, 977, 978 - Scanner-Werbung). So verhält es sich im vorliegenden Fall selbst dann, wenn der Kunde vor dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit der Antragsgegnerin erkennt, dass in dem von ihm bevorzugten Gebiet eine Homezone mangels ausreichender Netzabdeckung nicht eingerichtet werden kann.

b. Die Werbung der Antragsgegnerin mit ihren Dienstleistungen als "Die mobile-Alternative zum Festnetz" ist gleichermaßen irreführend und damit wettbewerbswidrig. Angesichts der vorstehenden Ausführungen, die bereits für sich genommen den Irreführungsvorwurf tragen, kommt es hierauf für die Begründung des Verbots noch nicht einmal maßgeblich an.

aa. Ohne jede Überzeugungskraft versuchte die Antragsgegnerin den Eindruck zu erwecken, als beschränke sich diese Werbeaussage auf eine reine Selbstverständlichkeit dergestalt, dass die Mobiltelefonie zunehmend das Festnetz als "normales" Kommunikationsmedium für Gespräche ablöse. Darum geht es in dem angesprochenen Werbespot erkennbar nicht. Dies kann auch der Antragsgegnerin nicht verborgen geblieben sein. Gegenstand der Werbung ist vielmehr das Angebot an den Kunden, eine Homezone an beliebigen Orten zu definieren und von dort aus "festnetzgünstig" zu telefonieren. Gerade hierauf bezieht sich das Attribut der Mobilität im Hinblick auf das Medium Festnetz.

bb. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Werbebehauptung irreführend ist. Denn mit ihr wird dem Verkehr der unzutreffende Eindruck vermittelt, er könne bei Inanspruchnahme des Angebots der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit einer "Homezone" zumindest innerhalb dieses Bereichs mit einem Radius von 500 Metern bzw. einem geografisch definierten Raum mit durchschnittlich 12 km² zu Konditionen telefonieren, die denen eines Festnetzanschlusses ungefähr vergleichbar sind. Dieser Eindruck ist unzutreffend. Dies stellt auch die Antragsgegnerin nicht Abrede. Die von ihr in den Vordergrund gestellten erheblichen Kostenvorteile ergeben sich nur bei einem bestimmten Telefonverhalten zu ganz bestimmten - antizyklischen - Tageszeiten und mit bestimmten Gesprächspartnern. Die übrigen Gesprächstarife für "normale" Gespräche wie im Rahmen eines Festnetzes sind zum Teil erheblich kostspieliger. Hierüber täuscht die Antragsgegnerin die angesprochenen Verbraucher durch ihre unrichtige Werbeaussage.

cc. Soweit das Landgericht Frankfurt in der von der Antragsgegnerin mit der Berufungsbegründung vorgelegten Entscheidung eine abweichende Auffassung vertritt, teilt der Senat diese jedenfalls für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht. Es trifft zwar zu, dass ein Preisvergleich nicht vorgenommen wird, und dass die Antragsgegnerin nicht pauschal für sich in Anspruch nimmt, besonders günstig im Vergleich zu Mitbewerbern zu sein. Indes stellt sich die Behauptung nicht lediglich - wie die Antragsgegnerin dies meint - als sinnentleerte Anpreisung mit einer rein subjektive Prägung dar. Vielmehr bietet die Antragsgegnerin mit diesem Werbeslogan den angesprochenen Verkehrskreisen konkret ihre "Homezone" - und nicht das Mobiltelefon im Allgemeinen - als realistische Alternative zur Festnetztelefonie an. Dieser Anspruch ist in preisliche Hinsicht noch nicht einmal in Ansätzen zutreffend. Dies sieht letztlich auch die Antragsgegnerin nicht anders.

c. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Feststellungen bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die dritte Beanstandung der Antragstellerin durchgreift, die geltend gemacht hatte, mit der beanstandeten Werbung erwecke die Antragsgegnerin darüber hinaus den unrichtigen Eindruck, die Funktionalität einer "Homezone" sei nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern praktisch europa- bzw. weltweit verfügbar. Der Senat hält es allerdings für zweifelhaft, ob die Skepsis des Landgerichts insoweit begründet ist. Zwar erkennen die angesprochenen Verkehrskreise den fehlenden Realitätsbezug der bis in die Absurdität übersteigerten Werbebotschaft. Diese Einschränkung dürfte indes in erster Linie bzw. ausschließlich die dort dargestellten Lebenssituationen betreffen. Die räumliche Einordnung des beworbenen "Zuhause" nach Staaten bzw. Regionen nimmt hieran nicht notwendig in gleicher Weise teil. Angesichts der schon heute bestehenden Möglichkeit, mit dem in Deutschland vertraglich registrierten Mobiltelefon im Rahmen des "International Roaming" ohne bürokratische Umstellungsnotwendigkeiten - durch das automatische Einbuchen in die im jeweiligen Land verfügbaren nationalen Netze - praktisch unbegrenzt im Ausland wie gewohnt telefonieren zu können, ist die Annahme, die Einrichtung einer "Homezone" sei auch außerhalb Deutschlands im Rahmen eines bei der Antragsgegnerin bestehenden Mobilfunkvertrages ohne Weiteres möglich, möglicherweise doch nicht so fern liegend, wie es dies das Landgericht angenommen hat. Dies gilt umso weniger, als auch die Antragsgegnerin kein rein inländisches Unternehmen ist, sondern Teil einer nationenübergreifenden Unternehmensgruppe, die gleichartige Dienstleistungen auch im Ausland anbietet. In Anbetracht der Tatsache, dass die Werbung bereits aufgrund der beiden anderen Behauptungen irreführend und des unzulässig ist, bedarf es insoweit allerdings keiner abschließenden Beurteilung des Senats, so dass diese Frage im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis offen bleiben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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