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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 5 U 185/05
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 5
Die Verwendung der Bezeichnung und der Domain "Deutsches-Handwerk.de" für ein Internetportal, auf dem Handwerksbetrieben die Möglichkeit der Eintragung von Daten gegen Entgelt angeboten wird, kann jedenfalls rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs dahingehend irreführen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen und berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Dieser möglichen Irreführung muss durch einen deutlichen Hinweis auf der Startseite der Homepage begegnet werden.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftszeichen: 5 U 185/05

Verkündet am: 15. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch den Senat

Betz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Rieger, Richter am Oberlandesgericht Dr. Koch, Richterin am Oberlandesgericht nach der am 06. September 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 6.9.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 8.7.2005 wie folgt neu gefasst wird :

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die Bezeichnung "Deutsches-Handwerk.de" und/oder die Domain "Deutsches-Handwerk.de" und/oder die Domain "Deutsches-Handwerk.com" und/oder die Domain "Deutsches-Handwerk.info" für ein Internet-Portal zu verwenden, auf welchem Handwerksbetrieben die Möglichkeit zur Eintragung von Daten gegen Entgelt angeboten wird, wenn und soweit nicht gleichzeitig durch einen auf der ersten Seite des Portals im oberen Bereich der Seite ( Screen) sogleich ins Auge springenden Hinweis deutlich darauf hingewiesen wird, dass das Portal von einem privaten Anbieter und nicht von einer Handwerkskammer oder einem Zusammenschluss solcher Kammern oder einem Verband wie dem Antragsteller betrieben wird.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, ist die Dachorganisation von 54 örtlichen Handwerkskammern und 38 Zentralfachverbänden des Handwerks in Deutschland. Er existiert seit 1950 und hat laut Satzung den Zweck, die Gesamtinteressen des Handwerks gegenüber den Organen und Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und internationalen Organisationen zu vertreten.

Die Antragsgegnerin, ein einzelkaufmännisches Unternehmen, betreibt unter der Bezeichnung "Deutsches-Handwerk.de" ein Internetportal. Dieses ist u.a. über die Internetadressen "Deutsches-Handwerk.de", "Deutsches-Handwerk.com" und "Deutsches-Handwerk.info" erreichbar. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der entsprechenden Domains. Das Portal bietet Interessenten die Möglichkeit, über eine Suchmaschine einen Handwerksbetrieb der jeweils gesuchten Branche in örtlicher Nähe zu finden. Außerdem werden Nachrichten, Bautips, Empfehlungen, Links u.ä. zum Thema Bau und Handwerk angeboten. Ferner ist es für den öffentlichen und privaten Bauherren möglich, über das Portal Ausschreibungen durchzuführen. Schließlich wird Handwerkern, die sich in das Portal eintragen lassen, Unterstützung im Internetmarketing angeboten ( Einzelheiten : s. Anlage Ast.2 , Rubrik "Wir über uns" )

Die Antragsgegnerin bewirbt ihr Portal mit Schreiben an Handwerker ( Anlage Ast.3 ). Der Eintrag kostet für Handwerker € 12,50 zzgl. MWSt. im Monat.

Der Antragsteller sieht in der Bezeichnung "Deutsches-Handwerk.de" eine Verletzung seiner Kennzeichenrechte an seinem Verbandsnamen und eine Irreführung gemäß § 5 UWG .

Der Antragsteller erlangte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der der Antragsgegnerin verboten worden ist,

"1.1. die Bezeichnung "Deutsches-Handwerk.de" für ein Internet-Portal zu benutzen, auf dem Dienstleistungen für Handwerksbetriebe angeboten werden, sowie unter dieser Bezeichnung für solche Dienstleistungen zu werben;

2.2. die Domain "Deutsches-Handwerk.de", "Deutsches-Handwerk.com" sowie "Deutsches-Handwerk.info" zu benutzen.

Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht nach Widerspruch bestätigt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags begehrt.

Im Wesentlichen macht sie geltend :

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass ein Verfügungsgrund gegeben sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Antragsteller schon seit Mai 2004 Kenntnis von dem Unternehmen der Antragsgegnerin, als nämlich die Handwerkskammer Hannover von der Antragsgegnerin abgemahnt worden sei. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers sei die Kommunikation zwischen ihm und den Handwerkskammern gut, wie sich aus deren Berichten über das vorliegende Verfahren ergebe ( Anlage BK 1 ). Spätestens im Februar 2005 habe der Antragsteller durch die Anfrage eines Handwerkers Kenntnis erlangt. Die eidesstattliche Versicherung des Leiters der Rechtsabteilung, wonach diese Kenntnis erst am 28.4.2005 erlangt worden sei, sei unzureichend. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zu ihren Werbeaufwendungen seit 2003.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe auch keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Namen des Antragstellers und der Bezeichnung "Deutsches-Handwerk.de", da es sich bei Letzterem um einen generischen Begriff handele. Tatsächlich käme es auch nicht zu Verwechslungen ( Anlage BK 2 ).

Ein wettbewerblicher Anspruch wegen Irreführung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Auch ergebe sich aus dem Inhalt ihres Internetportals, dass sie ein kommerzielles Angebot bereitstelle. Sie selbst wolle auch nicht verwechselt werden, denn der Antragsteller habe bei dem Versuch, selbst ein vergleichbares Portal unter der Adresse "Handwerk.de" zu betreiben, Insolvenz anmelden müssen ( Anlage BK 3 ).

Schließlich rügt die Antragsgegnerin weiterhin die Fassung der Anträge als zu unbestimmt bzw. zu weit.

Der Antragsteller verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Anlage BK 1 belege keinen Informationsfluss von den Mitgliedskammern in Richtung Antragsteller. Dieser sei gerade im Jahre 2004 wegen Spannungen im Zusammenhang mit dem Portal "Handwerk.de" gestört gewesen. Der Antragsteller legt weitere Belege dafür vor, dass sein Name auf "Deutsches Handwerk" verkürzt werde ( Anlage Ast.19 ).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller seinen Verfügungsantrag in der Fassung verteidigt, wie sie nunmehr durch den Senat tenoriert worden ist.

II.

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. In der nunmehr noch verteidigten Fassung ist der Verfügungsantrag jedoch begründet, so dass die Berufung mit der sich hieraus ergebenden Einschränkung zurückzuweisen war. Im Einzelnen :

1. Gegenstand des Verfügungsverfahrens ist nach der Neufassung des Verfügungsantrags in der Berufungsinstanz die Verwendung der Bezeichnung "Deutsches-Handwerk.de" oder der Domains "Deutsches-Handwerk.de", "Deutsches-Handwerk.com" oder "DeutschesHandwerk.info" für ein Internetportal, auf welchem Handwerksbetrieben die Möglichkeit zur Eintragung von Daten gegen Entgelt angeboten wird, solange nicht auf der Startseite des Portals in deutlicher Weise darauf hingewiesen wird, dass das Portal von einem privaten Anbieter und nicht von einer Handwerkskammer oder einem Zusammenschluss solcher Kammern oder einem Verband wie dem Antragsteller betrieben wird. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht ( mehr ) die Verwendung der Bezeichnung "Deutsches-Handwerk.de" oder der Domains als solche.

2. Der Sache nach handelt es sich bei der Neuformulierung des Verfügungsantrags in der Senatsverhandlung um eine teilweise Antragsrücknahme. Diese war im Verfügungsverfahren ohne Zustimmung der Antragsgegnerin zulässig. In der Neufassung ist auch keine Änderung des Antrags im Sinne des § 263 ZPO zu sehen, sondern eine zulässige Beschränkung gemäß § 264 Nr.2 ZPO. Wie sich aus der Entscheidung "Mitwohnzentrale" des BGH ergibt, steckt in dem Antrag, eine Domainbezeichnung schlechthin nicht zu verwenden, als Minus der Antrag, auf der Homepage selbst einen Hinweis anzubringen, welcher eine durch die Domainbezeichnung verursachte etwaige Irreführung ausräumt ( BGH GRUR 2001, 1061, 1064 ). So liegt es hier.

3. Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bejaht. Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, die Vermutung des § 12 Abs.2 UWG zu erschüttern. Ob diese Vermutung auch in Markensachen anzuwenden ist, wovon die Wettbewerbssenate des HansOLG in ständiger Rechtsprechung bislang ausgehen, kann vorliegend dahinstehen, da der nunmehr noch geltend gemachte Unterlassungsantrag des Antragstellers jedenfalls aus Wettbewerbsrecht begründet ist, wie nachfolgend ausgeführt wird.

Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrer Berufung erneut auf den Vorgang um die Handwerkskammer Hannover im Jahre 2004 beruft, schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts an. Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Person bei dem Antragsteller, deren Kenntnis er sich entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen muss, hiervon gewusst hat. Auch die Anlage BK 1 belegt noch nicht, dass die örtlichen Handwerkskammern ihrerseits Vorgänge wie die Abmahnung der Antragsgegnerin von Mai 2004 dem Antragsteller melden und dies überdies zeitnah geschieht. Die Handwerkskammern sind als traditionsreiche Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenfalls große Organisationen und werden in der Regel über hauseigene Juristen verfügen.

Auch die Datierung der Rechnung der Antragsgegnerin an den betroffenen Handwerker, über den der Antragsteller von dem Internetportal der Antragsgegnerin erfahren haben will (10.2.2005, Anlage Ast.4 ), belegt noch nicht, dass der betreffende Handwerker sich seinerseits zeitnah zu dieser Rechnung an den Antragsteller gewandt haben muss. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.

Was die Werbeaufwendungen der Antragsgegnerin betrifft ( Anlage AG 1 ), ist zunächst festzustellen, dass den Antragsteller im Zusammenhang mit der Erhaltung der Dringlichkeit keine Marktbeobachtungspflicht trifft. Zudem ist der Antragsteller kein Wirtschaftsunternehmen, dessen Erfolg u.a. von dem Erhalt des Werts seiner Kennzeichen, insbesondere der Marken seiner Waren und Dienstleistungen abhängt, sondern ein Wirtschaftsverband, der vorrangig die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den politischen Entscheidungsträgern wahrzunehmen hat. Schließlich hat die Antragsgegnerin Werbungen in einschlägigen Fachzeitschriften erst für das Jahr 2005 glaubhaft gemacht, so dass allenfalls im Laufe des Jahres 2005 ernsthaft mit einer Kenntnisnahme dieser Werbungen durch den Antragsteller gerechnet werden könnte. Für Ende April 2005 räumt der Antragsteller auch selbst positive Kenntnis ein.

Der Zeitablauf zwischen der Kenntnisnahme Ende April und der Abmahnung vom 15.6.2005 kann - allerdings nur gerade noch - als dringlichkeitsunschädlich gewertet werden. Der Antragsteller hat - insoweit unbestritten - vorgetragen, dass er zunächst von dem betreffenden Handwerker schriftliche Unterlagen habe anfordern und sich sodann mit seinen Mitgliedern in Verbindung setzen müssen, um zu erfragen, ob diesen die Aktivitäten der Antragsgegnerin bekannt seien. Dem Antragsteller kann insoweit eine gewisse Vorbereitungszeit zugebilligt werden. Er durfte sich darüber informieren, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin tatsächlich am Markt tätig war, um die Bedeutung der Angelegenheit und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abschätzen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um ein Wirtschaftsunternehmen, sondern um einen politischen Spitzenverband aus zahlreichen ihrerseits selbständigen Organisationen als Mitgliedern handelt. So dürfte die Wahrnehmung der Interessen der Handwerker gegenüber Unternehmen wie der Antragsgegnerin sowie die Führung entsprechender Rechtsstreitigkeiten in der Regel eher in den Aufgabenbereich der örtlichen Handwerkskammern fallen. Insoweit ist ein gewisser Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf anzuerkennen.

4. Der Antragsteller kann das nunmehr beantragte Verbot aus den §§ 5, 8 Abs.3 Nr.1 UWG beanspruchen.

a) Der Antragsteller ist als Mitbewerber gemäß § 8 Abs.3 Nr.1 UWG aktivlegitimiert . Ein Wettbewerbsverhältnis ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu bejahen.

Allerdings ist der Antragsteller ein Idealverein. Sein Vereinszweck ist ausweislich § 2 der Satzung darauf gerichtet, einer einheitlichen Willensbildung in allen grundsätzlichen Fragen der Handwerks- und Mittelstandspolitik und der Vertretung der Gesamtinteressen des Handwerks gegenüber den zentralen Organen und Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union und internationalen Organisationen zu dienen. Weiter heißt es, dass sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet sei.

Nach der Rechtsprechung können jedoch auch gemeinnützige Vereine im Sinne des UWG und des Markenrechts am geschäftlichen Verkehr teilnehmen ( BGH GRUR 05, 517 "Literaturhaus" ) . So hat der BGH in der Entscheidung "Lohnsteuerhilfevereine" darauf abgestellt, dass Lohnsteuerhilfevereine im Gegensatz zu typischen Idealvereinen wie Wohltätigkeitsvereinen, geselligen Vereinen, Sportvereinen, Kunstvereinen usw. eine Tätigkeit ausübten, bei der sie im Wettbewerb mit Gewerbetreibenden, wie den Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und weiteren in § 4 SteuerberG aufgeführten Personen und Vereinigungen stehen ( GRUR 76,370,371 ).

Aus der auszugsweise vorgelegten Homepage des Antragstellers ergibt sich, dass er zahlreiche Informationsangebote und Beratungsdienstleistungen für Handwerker bereit hält, die denjenigen der Antragsgegnerin zumindest ähneln, z.B. einen Internet-Service für Handwerksbetriebe ( Anlage Ast.1 a). Unstreitig ist weiter, dass der Antragsteller mit dem ursprünglich von ihm selbst und nunmehr von der DVN Deutsche Vergabenetz GmbH betriebenen Internetportal "handwerk.de" kooperiert, das ähnliche Leistungsangebote enthält, wie sie die Antragsgegnerin bereit stellt, insbesondere eine Datenbank für die Handwerkersuche ( Anlage AG 6, BK 3 ).

Ob der Antragsteller darüber hinaus auch nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG aktivlegitimiert ist, kann dahingestellt bleiben.

b) Die Verwendung der Bezeichnung "Deutsches-Handwerk.de" bzw. die Verwendung der entsprechenden Domains in Verbindung mit dem Inhalt des Internetportals der Antragsgegnerin kann jedenfalls rechtlich erhebliche Teile des Verkehrs darüber in die Irre führen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt ( § 5 Abs.2 Nr.3 UWG ). Zwar ist Bezeichnung "Deutsches Handwerk" ein Gattungsbegriff für den Inbegriff aller Handwerksbetriebe in Deutschland ( wie "Deutsche Landwirtschaft", "Deutsche Industrie" , "Deutsche Anwaltschaft" usw.) . Die Registrierung und Verwendung von Gattungsbegriffen als Internetdomains wird von der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als wettbewerbs- oder sittenwidrig angesehen, sondern es gilt der Grundsatz der Priorität ( BGH GRUR 2001, 1061 "Mitwohnzentrale"; NJW 05, 2315 "weltonline.de" ). Entsprechendes wird zu gelten haben, wenn ein in zulässiger Weise als Internetdomain registrierter Gattungsbegriff auch außerhalb des Internets - etwa in schriftlicher Korrespondenz - als Hinweis auf das unter der Domain betriebene Internetportal Verwendung findet. Allerdings kann eine Gattungsbezeichnung als Domain als eine Alleinstellungsbehauptung aufgefasst werden; dann ist zwar nicht die Domain zu verbieten, aber eine entsprechende Klarstellung auf der unter der Domain betriebenen Homepage zu fordern ( BGH "Mitwohnzentrale" a.a.O. S. 1064 ). Daraus folgt weiter , dass es in diesen Fällen für die Beurteilung einer Irreführung nicht nur auf die Domain, sondern auf die konkrete Homepage ankommt ( Senat GRUR 03,1058 "Mitwohnzentrale II" ). Vorliegend handelt es sich um eine vergleichbare Konstellation.

Der Senat folgt dem Landgericht in seiner Beurteilung, dass die Bezeichnung "Deutsches Handwerk" jedenfalls bei einem rechtlich erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecken kann, es handele sich um den Internetauftritt einer offiziellen oder berufständischen, bundesweit vertretenen Organisation des Deutschen Handwerks. Dieser möglichen Irreführung müsste nach der Rechtsprechung des BGH in der Entscheidung "Mitwohnzentrale" durch einen deutlichen Hinweis auf der Homepage entgegengewirkt werden, und zwar nach Auffassung des Senats bereits auf der Startseite, wie es hier auch beantragt worden ist.

Für den Inhalt des Internetportals der Antragsgegnerin hat der Antragsteller Ausdrucke der Startseite, des Impressums und der Seite "Wir über uns" vorgelegt ( Anlagenkonvolut Ast.2 ). Danach ist den vorstehenden Anforderungen zur Vermeidung einer Irreführung nicht genügt. Die Startseite des Internetportals der Antragsgegnerin enthält keinerlei Hinweis auf ein privates Unternehmen, sondern ein Formular für die Handwerkersuche und ein Inhaltsverzeichnis. Im Impressum steht an erster Stelle und fett gedruckt "Deutsches-Handwerk.de Berlin" mit Angabe eines Berliner Postfachs. Die Antragsgegnerin ist unter einer weiteren Überschrift "Projektbetreuung und Vertrieb" mit einer Adresse in Hamburg und in Seevetal aufgeführt. Auf der Seite "Wir über uns" heißt es u.a. "Die Arbeit der ID Medien für den Portalbetrieb www.Deutsches-Handwerk.de ist vor allem darauf ausgerichtet....." ( Unterstreichung durch den Senat ). Damit wird insgesamt der Anschein erweckt, die Antragsgegnerin sei lediglich die für den Internetauftritt zuständige Betreuerin einer von ihr verschiedenen Organisation mit Namen "Deutsches-Handwerk.de" und Sitz in Berlin . Durch die Angabe der Stadt Berlin, zu der die Antragsgegnerin keinerlei Bezug hat, werden diejenigen Personen, die das Angebot einer berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks zurechnen, in diesem Irrtum noch bestärkt, denn in der Hauptstadt wird der Verkehr den Sitz einer solchen Organisation am ehesten vermuten.

c) Die Irreführung ist auch für die Inanspruchnahme der Angebote des von der Antragsgegnerin betriebenen Portals relevant, weil der Verkehr - mindestens in rechtlich erheblichen Teilen - das Angebot einer berufsständischen Organisation als besonders seriös und zuverlässig einstufen wird.

Ob der Antragsteller auch Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "Deutsches Handwerk" besitzt, kann nach alledem dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte - der Senat weist auf seine in der Verhandlung geäußerten erheblichen Bedenken hin - , wären Ansprüche aus dem Markengesetz hier nicht vorrangig, da der nunmehr zum Gegenstand gemachte Unterlassungsantrag auf die Vermeidung einer wettbewerbsrechtlichen Irreführung über den Anbieter der auf dem Portal "Deutsches-Handwerk.de" angebotenen Dienstleistungen gerichtet ist und nicht - wie ursprünglich - auf eine Verwechslung der Bezeichnung bzw. des Domainnamens "Deutsches-Handwerk.de" als solchen mit dem Verbandsnamen des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs.1, 269 Abs.3 S.2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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