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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: 5 U 41/01
Rechtsgebiete: UrhG, GG


Vorschriften:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4
UrhG § 8
UrhG § 10 Abs. 1.
UrhG § 24
UrhG § 51 Nr. 3
GG Art. 5
GG Art. 14
1. Zur Urheberrechtslage an dem "Maschinenmenschen" aus dem Film "Metropolis" von F L.

2. Selbst wenn der Urheber die Rechte zur filmischen Verwertung seines Werks umfassend an Dritte übertragen hat, bleibt er nach den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre berechtigt, gegen unautorisierte Abbildungen des Werks in einer Zeitschrift vorzugehen, die in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Film steht.

3. Der ungenehmigte Abdruck eines Fotos des "Maschinenmenschen" in einem Zeitschriftenartikel, der sich mit der philosophischen Bewertung und den medizinischen Möglichkeiten der Gentechnik befasst, bewegt sich nicht innerhalb eines nach § 51 Nr. 2 UrhG zulässigen Zitatzwecks.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 41/01

Verkündet am: 10.07.2002

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter

Gärtner, Rieger, Spannuth

nach der am 05.06.2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 12.05.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.000.- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 9.203,25 (entspricht erstinstanzlich festgesetzten DM 18.000.-) festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie Zahlung von entgangenen Lizenzen wegen der von ihr nicht genehmigten Veröffentlichung eines Lichtbildes in Anspruch, das die Figur des sog. "Maschinenmenschen" zeigt.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 14.08.1976 verstorbenen Ehemannes W Sch-M (Anlage K7). Dieser stellte 1926 für die Produktion des Films "Metropolis" (Anlage K6) die Plastik für die Figur des Maschinenmenschen her, einer Androidin mit dem Namen Maria. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er diese Figur auch geschaffen hat. Zu der damaligen Zeit genoss W Sch-M als Bildhauer zumindest einen gewissen Bekanntheitsgrad (K8 bis K11). Über den weltberühmten Film "Metropolis", seine Herstellung, seine Bauten, seine Mitwirkenden usw. ist in unterschiedlichen Publikationen u.a. von Zeitzeugen berichtet worden (Anlagen B1 und B2, BG1 bis BG4). Regisseur des Films war F L, der selbst Architektur studiert hatte und seinen Mitarbeitern zahlreiche Details für die von ihnen zu schaffenden Bauten und Plastiken genau vorgab. Das Drehbuch zu dem Film schrieb L damalige Ehefrau T von H. Im Zusammenhang mit der Herstellung dieses Films hatte auch W Sch-M ihm zustehende urheberrechtliche Verwertungsrechte an die UFA übertragen. Der Umfang dieser im Zusammenhang mit der Figur des Maschinenmenschen seinerzeit übertragenen Nutzungsrechte steht zwischen den Parteien im Streit. Eine schriftliche Vereinbarung liegt hierüber nicht (mehr) vor.

Die Beklagte ist Herausgeberin des bekannten Wochenmagazins DER SPIEGEL. In Ausgabe Nr. 39/99 vom 27.09.1999, Seite 300 ff, druckte die Beklagten einen Artikel ab, der sich mit der philosophischen Bewertung und den medizinischen Möglichkeiten der Gentechnik sowie mit der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Idee des Übermenschen und des Gedankens an Menschenzucht befasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Anlagen B6 und K1 Bezug genommen. Dem Artikel vorangestellt ist oberhalb der Überschrift neben zwei weiteren Abbildungen, auf denen die Figuren "Terminator" und "Superman" zu erkennen sind, ein Foto des Maschinenmenschen aus dem Film "Metropolis", das die von W Sch-M geschaffene Plastik nebst vier mit filmischen Mitteln hinzugefügten, die Figur umgebenden Stromkreisen wiedergibt. Die Klägerin hatte zum Abdruck dieses Fotos ihre Einwilligung nicht erteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.1999 (Anlage K2) beanstandete die Klägerin dieses Verhalten als rechtsverletzend und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von DM 3.000 auf. Die Beklagte wies diese Ansprüche zurück (Anlage K3). Auch der weitere Schriftverkehr der Parteien (Anlagen K4/K5) blieb ergebnislos.

Die Klägerin trägt vor,

sie sei aufgrund Erbfalls Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an der Abbildung des Maschinenmenschen geworden. W Sch-M sei nicht nur Hersteller, sondern auch Schöpfer des Maschinenmenschen, was sich schon daraus ergebe, dass er - wie unstreitig ist - in dem "Presse- und Propagandaheft" der Filmproduktionsfirma zum Film "Metropolis" unter der Rubrik "Plastiken" genannt sei. Das Werk sei weder von dritter Seite geschaffen worden noch seien andere Personen an dem Schöpfungsakt beteiligt gewesen. Insbesondere habe dem Werk lediglich einen Auftrag, nicht aber detaillierte Anweisungen des Regisseurs F L bzw. seiner Ehefrau, der Drehbuchautorin T von H zugrunde gelegen. Die UFA habe sich von Sch-M lediglich die Rechte übertragen lassen, die sie benötigt habe, um die Filme herstellen, vervielfältigen, vertreiben und vorführen zu lassen. Hierzu habe nach der Zweckübertragungslehre in ihrer damaligen Ausprägung zwar das Recht gehört, den Film auch durch Abbildungen zu bewerben. Das Recht an der sonstigen Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen des Maschinenmenschen sei damit aber nicht übertragen worden, sondern bei dem Urheber verblieben und auf sie übergegangen. Auch aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich nichts Gegenteiliges.

Die Beklagte sei auch weder im Wege einer freien Benutzung noch unter dem Gesichtspunkt eines Zitats zum zustimmungsfreien Abdruck des Bildes berechtigt gewesen, da die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelungen nicht vorlägen. Es fehle schon an einer wie auch immer gearteten Auseinandersetzung mit dem Werk bzw. einer Integration der fotografischen Abbildung in den Text des Spiegel-Aufsatzes. Hierbei handele vielmehr es sich um eine praktisch zusammenhanglose Bebilderung.

Neben dem Anspruch auf Unterlassung stehe ihr gegen die Beklagte ein Anspruch aus Zahlung von DM 1.500 als angemessene Lizenz für den Abdruck des Fotos sowie weiterer DM 1.500 als Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung zu.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, das Foto des "Maschinenmenschen" aus dem Film Metropolis, wie im Spiegel 39/99, Seite 300, abgedruckt, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten sowie veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 3.000 zuzüglich 4% Zinsen seit dem 16.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und weiter vorgetragen, der Ehemann der Klägerin, von dem diese ihre Rechte ableite, sei nicht der Schöpfer des Maschinenmenschen gewesen. Vielmehr hätten F L und T von H W Sch-M akribisch genaue Anweisungen für die Erstellung des Maschinenmenschen gegeben. Die Detailversessenheit von F L sei allgemein bekannt gewesen. Es liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass der Regisseur bei einer der Hauptfiguren des Films die Gestaltung einem Dritten überlassen habe. Als Schöpfer des Maschinenmenschen sei Walter Sch-M auch in keinem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt (Anlage B2), was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn er als seinerzeit bekannter Bildhauer diese Figur erschaffen hätte. Entsprechendes ergebe sich aus Schilderungen von Zeitzeugen bzw. sonstiger Dritter, wie etwa der des Schauspielers Rudolf K-R in einer Sondernummer des UFA-MAGAZINS (Anlage B1). Demgemäß seien F L und T von H zumindest als Miturheber des Maschinenmenschen anzusehen, Walter Sch-M habe nur die handwerkliche Ausführung oblegen. Er sei allenfalls selbst Miturheber gewesen. Dann könne aber nur Leistung an alle Urheber bzw. deren Rechtsnachfolger gemeinschaftlich verlangt werden. Auch spreche keine gesetzliche Vermutung zugunsten einer Alleinurheberschaft von Walter Sch-M.

Selbst wenn W Sch-M jedoch ein Urheberrecht an der Figur erworben habe, habe er dieses in der Folgezeit an die UFA übertragen. Da die UFA seinerzeit darauf bestanden habe, dass ihr alle erdenklichen Rechte an einem Werk übertragen würden, sei von einer umfassenden Rechteübertragung zu ihren Gunsten auszugehen. Auch ohne Kenntnis des konkret mit W Sch-M geschlossenen Vertrages könne aufgrund der Angaben von Zeitzeugen der damaligen Geschäftspolitik der UFA (Erklärungen von E P und A J in Anlagen B4 und B5) davon ausgegangen werden, dass diese auch im vorliegenden Fall einen Vertrag mit dem Rechteumfang des als Anlage B3 vorgelegten "Normalvertrag für das Filmdrehbuch" (Anlage B3) abgeschlossen habe. Es sei abwegig anzunehmen, dass sich die UFA das Recht zur fotografischen Verwertung nicht auch zu Zwecken der Bildberichterstattung habe übertragen lassen. Einer solchen Übertragung stehe auch nicht das Verständnis der Zweckübertragungslehre entgegen, wie sie schon seinerzeit von der Rechtsprechung auf der Grundlage des KUG entwickelt worden gewesen sei.

Ohnehin sei sie auch ohne Zustimmung der Klägerin zur Veröffentlichung des streitigen Bildes berechtigt gewesen, denn bei dem Spiegel-Artikel handele es sich um eine freie Benutzung der Figur des Maschinenmenschen, die - wegen der sie umkreisenden Elektrizitätsströme - noch nicht einmal eine direkte Werkübernahme darstelle. Als modernes, wenn auch profanes Sinnbild der Übermenschen stelle u.a. die Ablichtung des Maschinenmenschen einen integralen Bestandteil des gesamten Artikels dar und sei mithin Teil eines selbständigen Werks.

Der Abdruck des Fotos sei schließlich auch als (Bild-)Zitat zulässig gewesen. Die Übernahme der Abbildung diene der Auseinandersetzung mit dem Werk, der die technische Erzeugung künstlichen Lebens in besonderer Weise versinnbildliche und halte sich in den Grenzen des Zitatzwecks. Im vorliegenden Fall gebühre im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtpunkten u.a. wegen der kulturhistorischen Bedeutung des Films "Metropolis" der Pressefreiheit Vorrang vor dem von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrecht. Die Veröffentlichung des Standbilds der Plastik Maschinenmensch diene zugleich einer Auseinandersetzung mit diesem Film.

Das Landgericht der Klage mit Urteil vom 12.05.2000 hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs stattgegeben und die Beklagte - bei Klagabweisung im übrigen - zur Zahlung von DM 1.500 verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten .

Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ergänzend vor, eine tatsächliche Vermutung der Urheberschaft Walter Sch-M bestehe - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Hiergegen spräche bereits die Tatsache, dass F L und T von H Künstler von hohem Rang gewesen seien, W Sch-M hingegen für die Erschaffung des Maschinenmenschen keine maßgebliche Erwähnung oder gar Anerkennung erfahren habe. Auch die weiteren, von der Klägerin vorgelegten Quellen belegten, dass sich die Tätigkeit W Sch-M auf das rein "Handwerkliche" beschränkt, er der Figur aber gerade nicht die wesentlichen Züge gegeben habe. Zudem habe sie nur in freier Benutzung eine Abbildung der Filmfigur wiedergegeben, die F L dem Maschinenmenschen mit erheblichem Aufwand durch das Hinzufügen der vier Stromkreise gegeben habe. Soweit das Landgericht die Voraussetzungen eines Zitats verneint habe, habe es die hierbei zu stellenden Voraussetzungen überspannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ergänzend vor, in ihrem Bestreiten der Werkurheberschaft Walter Sch-M beschränke sich die Beklagte auf schlichte, im Ergebnis unhaltbare Spekulation, die schon im Widerspruch zu der seinerzeitigen Bedeutung des Erblassers als Bildhauer stehe. Sein kreatives Wirken als Schöpfer werde zudem durch seine eigenen - in Anlagen BG1 und BG2 vorgelegten - Beschreibungen des Schaffensprozesses belegt. Die Idee, einen Maschinenmenschen in dem Film "Metropolis" einzusetzen, stamme unstreitig von F L bzw. den Drehbuchautoren. Hierdurch sei er aber nicht zum Schöpfer der von W Sch-M künstlerisch gestalteten Plastik geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung und zur Zahlung von DM 1.500.- wegen der unberechtigten Nutzung der streitgegenständlichen Abbildung verurteilt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen, soweit sich aus den nachfolgenden Erwägungen nichts Gegenteiliges ergibt.

I.

Die Klägerin hat aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos des Maschinenmenschen, wie es im Spiegel 39/99 auf S. 300 abgedruckt ist. Hierdurch hat die Beklagte die Klägerin widerrechtlich in ihrem Urheberrecht an der Plastik des Maschinenmenschen verletzt, das sie durch Erbschaft von ihrem Mann W Sch-M erworben hat.

1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist ein Verbot der Verwendung einer Abbildung des Maschinenmenschen ohne Zustimmung der Klägerin in einem Kontext, wie er sich aus der Veröffentlichung auf S. 300 der Ausgabe 39/99 des Magazins DER SPIEGEL ergibt. Diese Verwendungsform wird dadurch gekennzeichnet, dass eine inhaltliche Verknüpfung zwischen dem Foto und dem Text des Artikels unstreitig zumindest nicht dadurch besteht, dass sich der redaktionelle Teil in irgendeiner Weise mit der Figur des Maschinenmenschen inhaltlich auseinandersetzt. Eine Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbilds in einer konkreten Berichterstattung etwa über den Künstler W Sch-M, die Figur des Maschinenmenschen oder den Film "Metropolis" wäre deshalb von dem Verbotstenor nicht mitumfasst.

2. Bei der von W Sch-M hergestellten Plastik des Maschinenmenschen handelt es sich um ein gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk.

Die Werkeigenschaft setzt nach § 2 Absatz 2 UrhG das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung voraus. Die Plastik des Maschinenmenschen stellt eine solche persönliche geistige Schöpfung dar. Es handelt sich nämlich um eine Figur, die teils menschlich-anmutige und teils roboterhafte Züge aufweist und dabei als ein einheitliches Geschöpf eigener Art erscheint. Die der Schauspielerin Brigitte Helm durch Abgüsse entnommenen Züge bilden nur einen Teil der Figur, der andere Teil wurde frei geformt, so dass sich ihre Erschaffung nicht in einer rein handwerklichen Tätigkeit erschöpft. Als Werk der bildenden Künste stellt die Plastik des Maschinenmenschen ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 geschütztes Werk dar.

3. Die Klägerin ist Inhaberin des Urheberrechts an der Plastik des Maschinenmenschen einschließlich der aus diesem folgenden Nutzungsrechte an der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen des Maschinenmenschen, soweit diese nicht die Vorführung oder Bewerbung des Filmes "Metropolis" betreffen. Sie hat diese Rechte gem. §§ 1922 BGB, 28 UrhG durch Erbschaft von W Sch-M erworben, der zum Zeitpunkt seines Todes Inhaber der nämlichen Rechte war.

a. W Sch-M ist i.S.v. § 7 UrhG als Urheber der Plastik des Maschinenmenschen anzusehen. Urheber ist derjenige, der die zur Erschaffung des Werkes erforderliche persönliche geistige Schöpfung erbracht hat (Schricker/Loewenheim, UrhR, 2. Aufl., § 7 Rdn. 1,2). W Sch-M ist Hersteller der Plastik, bei der es sich erkennbar nicht um ein rein handwerklich gestaltetes "Allerweltsprodukt", sondern um eine eigenwillige Schöpfung der Kunst handelt. Hieraus kann angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der Kunstwerke im Regelfall auch von ihrem Ersteller geschaffen worden sind, auf der Grundlage einer tatsächlichen Vermutung nach dem ersten Anschein geschlossen werden, dass von ihm auch die entscheidenden Ideen zu seiner Erschaffung, insbesondere zur Gestaltung der Formen stammen, zumal er als Bildhauer eine gewisse Anerkennung erlangt hatte und seine Urheberschaft bis heute - soweit ersichtlich - zu keiner Zeit außerhalb dieses Rechtsstreits von anderer Seite ernsthaft in Zweifel gezogen worden ist. Auch die Beklagte hat keine tragfähigen Indizien vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Dieser Annahme steht insbesondere nicht die - im Einzelnen nicht belegte - Behauptung der Beklagten entgegen, F L und T von H hätten W Sch-M so genaue Vorgaben über die Gestaltung der Figur gemacht, dass dieser nur noch eine rein handwerkliche Tätigkeit ausgeübt habe.

aa.Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, welche konkreten schöpferischen Beiträge F L und/oder T von H in welcher Weise bei der Erschaffung des Werkes geleistet haben.

aaa. Wirken mehrere Personen bei der Erschaffung eines Werkes zusammen, so ist derjenige Urheber, der einen eigenschöpferischen Beitrag leistet (BGH GRUR 1995, 47, 48 Rosaroter Elefant). Dabei stellen reine - gedankliche bzw. sprachlich geäußerte - Ideen oder Anregungen zu einem Werk anerkanntermaßen zumeist noch keinen eigenschöpferischen Beitrag dar und begründen keine Urheberschaft an dem auf ihnen beruhenden Werk (BGH GRUR 1995, 47, 48 - Rosaroter Elefant). Sie bleiben vielmehr als dem eigentlichen Schöpfungsakt vorgelagerte Handlungen weitgehend ungeschützt, mag der Urheber hieraus auch wesentliche Inspirationen für die Erschaffung des Werks erlangt haben. Der Urheberschutz einer Idee setzt vielmehr voraus, dass solche Anregungen bereits irgendeine konkrete Gestalt angenommen hat (BGH GRUR 1963, 40, 41 - Straßen - gestern und morgen; 1987, 704, 706 - Warenzeichenlexika; BGH GRUR 1995, 47, 48 - Rosaroter Elefant). So ist zum Beispiel die Anregung, den Betrieb bei der Filmherstellung zum Gegenstand eines Drehbuchs zu machen, selbst dann nicht als schöpferischer Beitrag anzusehen, wenn die Anregung durch Schilderung eigener Erlebnisse ausgestaltet wird (OLG München GRUR 1956, 432 - Solange Du da bist). Auch genaue Anweisungen und Ratschläge für die Anordnung und Darstellung von Bildern reichen nicht aus, solange es sich nicht um Skizzen handelt, aus denen Gestalt und Eigenart des geplanten Werkes bereits ersichtlich sind (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 7 Rdn. 7).

bbb. Die Beklagte hat - außer der Behauptung einer allgemein bekannten "Detailversessenheit" - keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, welcher Art und von welchem Umfang die angeblich gemachten Vorgaben gewesen sein sollen, insbesondere inwieweit damit die Form und das für die Anerkennung als Kunstwerk maßgebliche Gesamtgepräge der Figur so eindeutig umschrieben gewesen ist, dass W Sch-M als reinem "Hersteller" kein maßgeblicher Freiraum für eine eigene künstlerische Entfaltung verblieben wäre. Sie hat nicht vorgetragen - und mangels dahingehender Erkenntnisse, die aber offenbar der Klägerin ebenfalls fehlen, auch nicht vorzutragen vermocht - in welcher Gestalt diese Vorgaben erfolgt sind, insbesondere ob es sich hierbei schon um Entwurfszeichnungen gehandelt hat. Selbst die unstreitige Tatsache, dass F L im Allgemeinen "detail-versessen" gewesen ist und akribisch genaue Vorgaben für Bauten und Plastiken zu machen pflegte, sagt nichts Konkretes über die Erschaffung der Plastik des Maschinenmenschen aus. Auch wenn die in der Anlage B1 wiedergegebenen Ausführungen des Schauspielers K-R ("vom Dichter und Regisseur erdacht, vom Bildhauer geformt") nicht nur zutreffend sein sollten, sondern auch - was dem Senat allerdings zweifelhaft erscheint - auf einer eigenen Wahrnehmung beruhten, wäre damit nichts gewonnen. Denn das "Erdenken" als solches ist gerade nicht urheberrechtsschutzfähig.

Dem Vortrag der Beklagten kann darüber hinaus nichts dafür entnommen werden, dass die gemachten Vorgaben bereits in irgendeiner rechtlich relevanten Weise konkrete Gestalt angenommen hatten und die Gestaltung der Formen der Figur somit bereits festgelegt war. Gerade im Bereich der Bildhauerei wäre es für eine (Mit-)Urheberschaft Dritter erforderlich, dass die Vorgaben bereits so präzise sind, dass dem Bildhauer die Möglichkeit eigener schöpferischer Tätigkeit bei der Ausformung einer Figur genommen ist. Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf allgemeine Spekulationen, die ebenso wahr wie unzutreffend sein können. Hiermit lässt sich die aus der Herstellung des Kunstwerks fließende Vermutung einer Urheberschaft von W Sch-M aber nicht erschüttern. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den Schöpfungsakt und die "Interaktion" der Beteiligten - z.B. anhand der Angaben von Zeitzeugen - so hinreichend nachvollziehbar zu belegen, dass dem Gericht eine Beurteilung der schöpferischen Anteile zumindest in Ansätzen möglich wäre. Andernfalls wäre es einem Werkschaffender - oder gar seinem Rechtsnachfolger - nach Ablauf eines längeren Zeitraums praktisch kaum noch möglich, sein Urheberrecht erfolgreich zu verteidigen. Denn der Hersteller eines Werkes wird in der Praxis nie zuverlässig den auch ansonsten kaum zu erbringenden "negativen Beweis" führen können, dass er nicht von jemand anderem genaue Vorgaben für sein Werk erhalten hat, die er lediglich noch handwerklich umzusetzen brauchte. Die Behauptung dem Künstler streng und bis ins Einzelne vorgegebener Entwicklungsschritte stellt im übrigen eine so seltene Ausnahme von dem üblichen Regelfall bei der Erschaffung eines Werkes dar, dass derjenige, der sich auf sie beruft, diese nach allgemeinen Grundsätzen auch darlegen und beweisen muss. Die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG hilft - wie der vorliegende Fall zeigt - in vielen Fällen ebenfalls nicht weiter, da z.B. bei schöpferischen Leistungen (hier: eine Plastik), die ihrerseits Bestandteil eines anderen Werks (hier: eines Films) werden sollen, das Anbringen einer Urheberbezeichnung auf dem Einzelwerk eher die Ausnahme sein dürfte. In solchen Fällen muss es ausreichen, dass der Schöpfer des eingebundenen Werks etwa in dem Abspann des Films oder in dem Programmheft als Werkschaffender genannt ist, um eine dem § 10 UrhG zumindest vergleichbare Vermutungswirkung auszulösen. Dies ist hier in Ansehung von W Sch-M hinsichtlich der "Plastiken" des Films "Metropolis" jedenfalls bei dem Programmheft der Fall. Entsprechende Erwähnungen finden sich auch in den "filmographischen Daten" späterer Veröffentlichungen. Hierdurch wird eine tatsächliche Vermutung ausgelöst, die die Beklagte nicht hat wiederlegen können.

bb.Dem Unterlassungsanspruch steht auch keine Miturheberschaft anderer Beteiligter nach § 8 UrhG mit der Folge entgegen, dass gem. § 8 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz UrhG nur Leistung an alle Miturheber verlangt werden kann. Denn Miturheber kann nur derjenige sein, dessen Beitrag zu dem gemeinschaftlichen Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (BGH GRUR 1963, 40, 41 - Straßen - gestern und morgen; BGH GRUR 1994, 39, 40 Buchhaltungsprogramm). Somit gelten die oben dargelegten Grundsätze - auf die verwiesen wird - auch hier für den Fall der Miturheberschaft. Auch insoweit ist es der Beklagten nicht gelungen, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die ihren Standpunkt stützen könnten.

b. Aufgrund des ihm zustehenden Urheberrechts war Walter Sch-M zum Zeitpunkt seines Todes auch noch Inhaber der Nutzungsrechte an der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen der Plastik. Er hatte diese Rechte insbesondere nicht insoweit auf die UFA übertragen, als die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen des Maschinenmenschen außerhalb einer Vorführung oder Bewerbung des Films in Rede stehen. Da die Beklagte einen Rechtsverlust einmal erworbener Rechte auf Seiten des Rechtsvorgängers der Klägerin behauptet, oblag es ihr nach allgemeinen Regeln, diesen darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen.

aa.Welche vertraglichen Vereinbarungen der Erblasser W Sch-M seinerzeit im Einzelnen getroffen hatte, ist unbekannt. Hierzu trägt die Beklagte keine konkreten Tatsachen vor. Soweit sie als Anlage B3 den "Normalvertrag" der UFA aus der fraglichen Periode vorlegt und die allgemeine Geschäftspolitik dieses Unternehmens durch Erklärungen von Zeitzeugen (Anlage B4 und B5) zu belegen versucht, lässt dieser Vortrag keine rechtlich relevanten Schlüsse zu. Schon das Vertragsmuster betrifft keine dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Vertragsgestaltung. Es handelt sich vielmehr um einen "Normalvertrag für das Film-Drehbuch". Welche Verträge die UFA seinerzeit mit gestaltenden Künstlern wie Bildhauern geschlossen hat, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Da nicht nur der Schöpfungsakt, sondern vor allem die Nutzungsmöglichkeiten eines Film-Drehbuchs einerseits und einer Holzplastik andererseits durchaus unterschiedlich sind, lässt das Vertragsmuster in Anlage B3 schon im Ansatz keinerlei verlässliche Rückschlüsse auf die mit W Sch-M getroffenen Vereinbarungen zu. Auch die Erklärungen der Zeitzeugen P und J helfen insoweit nicht weiter. Sie beziehen sich zum einen nicht auf den hier streitgegenständlichen Film und haben auch im übrigen in erster Linie die Rechte an Drehbuch und Musik, nicht aber Rechte von Bildhauern zum Gegenstand. Der von der Beklagten beabsichtigte "erst-recht"-Schluss auf die hier vorliegende Sachverhaltsgestaltung erscheint dem Senat schon im Ansatz als nicht tragfähig. Die Gestaltungsmöglichkeiten von vertraglichen Vereinbarungen sind heutzutage und waren auch 1925/1926 ausgesprochen vielfältig. Es spricht auch bei marktstarken Unternehmen keine tatsächliche Vermutung dafür, dass Vereinbarungen stets ausschließlich und ohne jegliche Abänderung auf der Grundlage vorgefertigter Vertragsmuster geschlossen werden (vgl. OLG München UFITA 65 (1972), 268, 270 - Karl Valentin). Im konkreten Fall ließ z.B. schon das in Anlage B3 eingereichte Vertragsmuster unter § 7 ausdrücklich "Besondere Vereinbarungen" der Parteien zu. Der Senat kann allein aufgrund der allgemeinen Ausführungen der Beklagten nicht ermessen, ob bzw. welche konkreten - möglicherweise den vorformulierten Vertragstext einschränkenden - Vereinbarungen die vertragsschließenden Parteien in Ansehnung der Rechte an dem Maschinenmensch getroffen haben.

bb.Da der genaue Umfang der Rechteübertragung nicht bekannt bzw. zwischen den Parteien streitig ist, bedarf es für die Beantwortung der Frage nach einer Übertragung von Nutzungsrechten auf der Grundlage der damalige Rechtslage einschließlich der Rechtsprechungsgrundsätze zu der Zweckübertragungslehre in ihrer früheren Ausprägung (Ahlberg in Möhring/Nicolini, UrhR, 2. Aufl., § 132, Rdn. 6) der Feststellung, welcher Umfang der Rechteübertragung zur Erreichung des von beiden Parteien vorausgesetzten Vertragszwecks erforderlich gewesen ist. Bei der Auslegung des Vertrages, insbesondere der Ermittlung des Vertragszwecks kommt es dabei wesentlich auf die Gepflogenheiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGH GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm).

aaa. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte sich die UFA von W Sch-M ausschließlich die Rechte einräumen lassen, die sie benötigte, um den Film herstellen, vervielfältigen, vertreiben vorführen und bewerben zu lassen. Bei einer solchen Vereinbarung werden Rechte zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks übertragen. Damit ist gerade dieser Zweck zum Gegenstand der vertraglichen Regelung gemacht worden. Diese beschränkt die Rechteübertragung ausdrücklich auf den genannten Zweck. Die Beschränkung selbst ist zum Gegenstand des Parteiwillen geworden. Damit stellt sich schon nicht mehr die Frage einer über den ausdrücklich umfassten Zweck hinausgehenden stillschweigenden Übertragung von Rechten, zumal im vorliegenden Fall ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass den Parteien die Möglichkeit einer Vervielfältigung und Verbreitung außerhalb der Vorführung und des Vertriebs des Filmes durchaus gegenwärtig gewesen sein dürfte.

Demgegenüber behauptet die Beklagte, W Sch-M habe sämtliche Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen des Maschinenmenschen auf die UFA übertragen hat. Sie will ihren Vortrag offenbar so verstanden wissen, W Sch-M habe in einer dem § 2 des Normalvertrages für das Drehbuch (Anlage B3) entsprechender Weise alle an der Plastik des Maschinenmenschen bestehenden Rechte, insbesondere das Urheberrecht, auf die UFA übertragen. Da der Wortlaut dieser Regelung eindeutig ist, bliebe kein Raum mehr für eine Einschränkung der Rechteübertragung auf einen bestimmten mit der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen verfolgten Zweck. Die damalige Übertragung des Urheberrechts würde gem. § 137 UrhG bewirken, dass dem Empfänger nunmehr die entsprechenden Nutzungsrechte zustehen.

Damit wäre nach dem Wortlaut der Vereinbarung von einer Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts auszugehen, das jedwede Vervielfältigung und Verbreitung von Fotos des Maschinenmenschen einschließt.

Angesichts der Tatsache, dass W Sch-M hinsichtlich des Produktionsprozesses des Filmes nur eine Randfigur darstellte, kann allerdings noch nicht einmal mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass überhaupt ein schriftlich detaillierter Vertrag zwischen ihm und der UFA bestand.

bbb. Auszugehen ist davon, dass der Vertragszweck einer Vereinbarung zwischen W Sch-M und der UFA vornehmlich darin bestand, letzterer die uneingeschränkte Verwertung des Films "Metropolis" insbesondere auch insoweit zu ermöglichen, als darin das geschützte Werk Maschinenmensch zur Wahrnehmung gebracht wurde. Zur Erreichung des Vertragszwecks, den Film unbeschränkt vorführen und bewerben zu können, war es aber gerade nicht erforderlich, auch das Recht zur sonstigen Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen des Maschinenmenschen jedweder Art zu übertragen, zumal eine Berichterstattung in den Grenzen des Zitatrechts nach § 23 LUG ohnehin möglich blieb. Denn gerade bei einer in einem Film gezeigten Plastik war es - anders als etwa bei einem Filmdrehbuch oder der schauspielerischen Leistung eines Darstellers - ohne weiteres denkbar, dass sich diese als Kunstwerk von dem Film "verselbständigte" und ein "künstlerisches Eigenleben" entwickelte, das nur noch in loser Verbindung zu dem ursprünglichen Gesamtzusammenhang stand. Es sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, aus denen W Sch-M sich gegenüber der UFA auch solcher Rechte hätte begeben sollen, zumal die UFA als Unternehmen der Filmbranche darüber hinausgehende künstlerische Darstellungsmöglichkeiten bzw. -wünsche auch gar nicht wahrzunehmen bereit gewesen wäre. Deshalb war auch nach dem Grundsatz der Zweckübertragungslehre zur Erfüllung des Vertragszwecks gerade nicht die Übertragung weitestgehender Rechte unter Einschluss der im vorliegenden Fall geltend gemachten Verbietungsrechte geboten. Einem solchem Verständnis entgegenstehende Anhaltspunkte hat auch die Beklagte nicht vorzutragen vermocht.

Im übrigen - dies sei nur am Rande angemerkt - liegt auch die Annahme durchaus nicht fern, dass gerade Walter Sch-M als Bildhauer möglicherweise sogar vertraglich ein Teil der Nutzungsrechte an einer von ihm hergestellten Plastik ausdrücklich belassen worden sind. Denn Bildhauer pflegen wie etwa auch Maler ihre Werke von Zeit zu Zeit - z.B. in einer Retrospektive bestimmter Schaffensperioden - der kunstinteressierten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen und sind in diesem Zusammenhang zur zweckentsprechenden Werknutzung erkennbar auf bestimmte Urheber- bzw. Verwertungsrechte angewiesen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies im Jahr 1925 anders gewesen sein sollte.

cc.Unabhängig hiervon wäre die Beklagte zu allen ihren diesbezüglichen Behauptungen jedenfalls beweisfällig geblieben. Da sie einen Verlust auf Seiten des Rechtsvorgängers der Klägerin zunächst entstandener Rechtspositionen behauptet hatte, wäre sie im Streitfall verpflichtet gewesen, nicht nur den Verlust als solchen, sondern auch dessen konkreten Umfang zu beweisen. Hierzu ist die Beklagte, die insoweit keinen tauglichen Beweis angeboten hat, aber offenbar nicht in der Lage. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin, bei der es sich nicht um die Werkschöpferin selbst, sondern um die Witwe des Urhebers handelt, aufgrund weitergehender Erkenntnisse unschwer die entsprechenden Angaben machen oder Beweismittel benennen könnte, kommt auch eine Beweiserleichterung oder Umkehr der Beweislast zugunsten der Beklagten nicht in Betracht, so dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.

c. Die demgemäß W Sch-M zum Zeitpunkt seines Todes (noch) zustehenden Nutzungsrechte an der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen des Maschinenmenschen sind gem. §§ 1922 BGB, 28 I UrhG auf die Klägerin als Alleinerbin übergegangen.

4. Die Widerrechtlichkeit einer Verletzung des Urheberrechts der Klägerin i.S.d. § 97 UrhG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer freien Benutzung gem. § 24 UrhG ausgeschlossen. Bei dem im SPIEGEL abgedruckten Foto handelt es sich nicht um die Abbildung eines in freier Benutzung der Plastik des Maschinenmenschen geschaffenen selbständigen Werkes i.S.d. § 24 UrhG.

a. Auf den Film "Metropolis" als mögliches selbständiges Werk kann hierbei nicht abgestellt werden. Dieser stellt gem. § 4 Abs. 1 UrhG ein Sammelwerk dar, bei dem die Urheberrechte an den einzelnen Elementen erhalten bleiben, so dass nicht lediglich deswegen, weil der Film möglicherweise ein in freier Benutzung geschaffenes selbständiges Werk i.S.v. § 24 UrhG darstellt, von einer zustimmungsfreien Verwertbarkeit des Werkes von W Sch-M ausgegangen werden kann. Zudem hat die Beklagte nicht den Film als ganzes oder Ausschnitte aus demselben oder eine Abfolge von Szenenfotos verbreitet, sondern lediglich ein einziges Szenenfoto abgedruckt, auf dem auch nur die Figur des Maschinenmenschen zu erkennen ist.

b. Ausgangspunkt für die Frage einer freien Benutzung der Plastik durch F L als Regisseur des Films kann weiterhin im vorliegenden Fall die auf dem abgedruckten Foto erkennbare Filmfigur mit den Stromkreisen sein. Diese stellt gegenüber der Plastik des Maschinenmenschen kein in freier Benutzung geschaffenes, selbständiges Werk dar. In der von F L durch Hinzufügen der Stromkreise aus der Plastik des Maschinenmenschen geschaffenen Filmfigur mag zwar eine persönliche geistige Schöpfung F L und damit ein Werk i.S.v. § 2 UrhG zu erblicken sein. Es handelt sich jedoch nicht um ein von § 24 UrhG vorausgesetztes - in freier Benutzung der Plastik des Maschinenmenschen geschaffenes - selbständiges Werk. Die Schaffung eines selbständigen Werkes in freier Benutzung eines anderen setzt voraus, dass das fremde Werk lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient (BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen). Dies ist dann anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neugeschaffenen Werkes verblassen, wenn demnach das ältere Werk im neuen nicht mehr in relevantem Umfang benutzt wird (BGH GRUR 1994, 191, 193 - Asterix Persiflagen; BGH GRUR 1994, 206, 208 - Alcolix). Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Grad der Individualität des benutzten und des neu geschaffenen Werkes zu berücksichtigen (BGH GRUR 1991, 531, 532 - Brown Girl I; BGH GRUR 1991, 533, 534 Brown Girl II). Im vorliegenden Fall stehen sich die Plastik des Maschinenmenschen als das ältere Werk und die auf dem von der Beklagten abgedruckten Foto erkennbare Filmfigur als das neue Werk gegenüber. Eindeutiger Mittelpunkt und Hauptgegenstand des Bildes ist dabei die Plastik des Maschinenmenschen in der Gestalt, die W Sch-M ihr verliehen hat. Als einziger auffälliger Bestandteil mit filmischen Mitteln hinzugefügt sind vier den Maschinenmenschen umgebende Stromkreise. Diese verleihen der Gesamterscheinung zwar einen zusätzlichen futuristischen und die Technik symbolisierenden Ausdruck. Der Charakter der auf der Abbildung erkennbaren Figur wird aber insgesamt weiterhin von der Plastik selbst geprägt. Die Stromkreise erlangen ihre Bedeutung erst durch die Figur, auf die sie bezogen sind. Diese wirkt demgegenüber aufgrund des eigentümlichen Zusammentreffens menschlicher Züge mit einer roboterhaften Gestalt aus sich heraus. Die Doppelnatur der Figur wird durch die Stromkreise also lediglich unterstrichen. Das ältere Werk weist demgemäss gegenüber dem neueren die höhere Individualität auf, und es kann keine Rede davon sein, dass die Züge des ersten hinter denen des letzten verblassten. Das benutzte Werk ist daher auch nicht lediglich als Anregung für das neue Werk, sondern vielmehr als dessen zentraler Bestandteil anzusehen.

c. Auch bei dem Artikel des SPIEGEL handelt es sich nicht um ein in freier Benutzung der Plastik des Maschinenmenschen geschaffenes selbständiges Werk i.S.v. § 24 UrhG. Der Abdruck des streitgegenständlichen Fotos stellt sich nämlich nicht um eine Benutzung der Plastik des Maschinenmenschen dar. Hierbei muss es sich nach gesetzessystematischer Auslegung in Anlehnung an § 23 UrhG um eine Form der Bearbeitung handeln. Die Plastik des Maschinenmenschen wird hier aber lediglich am Rande des Artikels abgebildet. Weder erfährt sie selbst eine Veränderung noch wird sie derart in den Artikel eingearbeitet, dass sie hinter diesem verblassen könnte.

5. Die rechtliche Zulässigkeit der vorliegende Art der Nutzung des geschützten Werkes bestimmt sich deshalb nicht nach § 24 UrhG, sondern vielmehr nach den Grundsätzen des Zitatrechts aus § 51 UrhG. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch ebenfalls nicht vor.

a. Bei dem Abdruck der die Plastik des Maschinenmenschen wiedergebenden Abbildung handelt es sich um die öffentliche Wiedergabe und Verbreitung dieses Werkes und somit um ein Zitat i.S.d. § 51 UrhG in der Form eines Bildzitats. Obwohl dieses das gesamte Werk wiedergibt, findet die das Kleinzitat regelnde Vorschrift des § 51 Nr.2 analoge Anwendung, da hier ein sinnvolles Zitieren ohne eine vollständige Wiedergabe des zitierten Werkes erkennbar nicht möglich ist (Vinck in Fromm/Nordemann, UrhR, 9.Aufl., § 51 Rdn. 9).

b. Die Voraussetzungen des allein einschlägigen § 51 Nr. 2 UrhG sind jedoch nicht erfüllt, da sich das Zitat nicht innerhalb der Grenzen eines zulässigen Zitatzwecks bewegt.

aa.Ein Zitat darf in den Fällen des § 51 Nr. 1 bis 3 UrhG nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgen. Das bedeutet, dass nicht nur die Zulässigkeit des Zitatumfangs, sondern auch die des Zitates als solche davon abhängt, ob das Zitat von einem konkreten Zitatzweck gedeckt ist (Vinck in Fromm/Nordemann, a.a.O., § 51 Rdn.4). Dies setzt wiederum voraus, dass das Zitat mit dem Inhalt des zitierenden Werkes zusammenhängt, also seiner Funktion nach als Hilfsmittel der eigenen Darstellung des Zitierenden in Bezug genommen wird (BGH GRUR 1994, 800, 803 Museumskatalog). Das Zitat muss als Beleg des zitierenden Werkes (BGH GRUR 1986, 59, 60 - Geistchristentum), als dessen Erörterungsgrundlage (BGH GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe I) oder zumindest dazu dienen, sich kritisch mit dem zitierten Werk auseinander zu setzen (LG Hamburg ZUM-RD 1997, 469, 471; Waldenberger in Möhring/Nicolini, a.a.O., § 51 Rdn. 5). Dabei hat das Zitat einen inneren Bezug zu dem Inhalt des zitierenden Werkes aufzuweisen (BGHZ 50, 147, 154 - Kandinsky I). Dass das Zitat dabei zur Vervollständigung dient, schadet nicht, solange das Zitat erläuternd an den konkreten gedanklichen Inhalt anknüpft (BGHZ 50, 147, 156 - Kandinsky I). Demgegenüber ist es mit dem Zweck des Urheberrechtsgesetzes nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, dass sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, dass sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankenganges auswerten, sei es schließlich auch, dass sie es in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichts verwenden wollen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine nicht nur formale, sondern innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden (BGH GRUR 86, 59, 60 - Geistchristentum; BGH GRUR 87, 363 - Filmzitat; BGHZ 28, 234, 240 - Verkehrskinderlied). Ein Zitat ist deshalb nur zulässig, wenn es als ein Beleg für eigene Erörterungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 50, 147, 155 - Kandinsky I; BGH GRUR 73, 216, 218 - Handbuch moderner Zitate). Der vorausgesetzte Zitatzweck ist damit in den Fällen nicht erfüllt, wenn der entnommene Werkteil in einem Zeitschriftenartikel nur ein "Anhängsel" darstellt, ohne zugleich eine Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für die Ausführungen des Artikels zu sein (BGH GRUR 87, 34, 35 Liedtextwiedergabe).

bb.Unter Zugrundelegung der vorstehenden Rechtsgrundsätze stellt sich der Abdruck des beanstandeten Fotos des Maschinenmenschen als unzulässig dar. Er ist von einem etwaigen Zitatrecht nicht gedeckt.

Bei dem zitierenden Werk handelt es sich hier um einen Zeitungsartikel, der sich mit der philosophischen Bewertung und den medizinischen Möglichkeiten der Gentechnik befasst. Darüber hinaus wird auch der geistesgeschichtliche Hintergrund der Idee der "Menschenzüchtung" betrachtet, so etwa auf Seite 308, wo Nietzsches Züchtungs- und Übermenschenideen Erwähnung finden. Die streitgegenständliche Abbildung findet sich ganz am Anfang des Artikels oberhalb der Überschrift neben zwei weiteren Abbildungen, auf denen die Figuren "Terminator" und "Superman" zu erkennen sind. In dem gesamten Artikel werden der Maschinenmensch als solcher oder der Film Metropolis noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn erörtert. Das zitierte Werk wird also in der eigentlichen Darstellung des zitierenden Werks nicht ausdrücklich in Bezug genommen. Der Artikel setzt sich auch weder mit dem Inhalt des Films "Metropolis" noch mit der Filmfigur der Androidin (Maschinenmenschen) oder gar dem Regisseur bzw. Bildhauer W Sch-M auseinander. Allenfalls darin, dass der Maschinenmensch als ein visuelles Beispiel für die kulturelle Auseinandersetzung mit dem Ideal des Übermenschen steht und dieses u.a. Gegenstand des Artikels ist, könnte eine - aber auch nur äußerst mittelbare - Bezugnahme gesehen werden, bei der die Abbildung des Maschinenmenschen der Verdeutlichung der Ausführungen des Artikels dient. Diese Art der Bezugnahme reicht hingegen für die Erfüllung des in § 51 Nr. 2 UrhG vorausgesetzten Zitatzwecks nicht aus. Die dem Artikel vorangestellten 3 Lichtbilder bekannter Filmfiguren dienen erkennbar nur als "Blickfang", um das Interesse des Lesers für den nachfolgenden Artikel zu wecken. Sie sind nicht seine Erörterungsgrundlage und stellen sich deshalb als nahezu beliebig austauschbare optische "Anhängsel" ohne konkrete Belegfunktion dar. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Liedtextwiedergabe" (BGH GRUR 87, 34 - Liedtextwiedergabe) die Wiedergabe einer Strophe des Liedtextes "Lili Marleen" am Ende eines Zeitschriftenartikels über die Interpretin dieses Lieds (Lale Andersen) wegen der fehlenden inhaltlichen Verknüpfung als nicht von dem Zitatzweck gedeckt angesehen. Dies bedeutet in der rechtlichen Konsequenz, dass ein rein "assoziativer Zusammenhang" zwischen Text und Werkzitat gerade nicht den erforderlichen Zitatzweck erfüllt. Nicht anders liegt aber der vorliegende Fall, dem es noch mehr an einer nachvollziehbaren assoziativen Brücke fehlt, weil hier der Inhalt des Textes und das Werkzitat noch nicht einmal über die Person des Interpreten miteinander verbunden sind. Auch ansonsten besteht keine thematisch maßgebliche Verknüpfung. Die Schilderung künstlerischer und insbesondere filmischer Auseinandersetzungen mit dem Thema "Übermensch" nimmt nur einen kleinen Randbereich des Artikels ein und stellt nicht seinen eigentlichen Gegenstand dar. Es findet sich weder eine Aufzählung der in diesem Zusammenhang wichtigsten literarischen und filmischen Werke noch erfolgt eine Analyse der künstlerischen Verarbeitung dieses Themas. Vor diesem Hintergrund kann der Abdruck des streitgegenständlichen Fotos weder als Beleg eigener Ausführungen noch als Bezugsobjekt einer kritischen Auseinandersetzung gewertet werden. Hieran ändert auch der zusammenhangslose - Hinweis auf den Film "Metropolis" in der Bildunterschrift nichts. Durch die Abbildung wird allenfalls eine vernachlässigbar geringe Verdeutlichung der in dem Artikel erörterten Problematik erzielt. Demgegenüber erfüllt das am Anfang des Artikels abgedruckte Foto auf Kosten der Klägerin als Nutzungsberechtigter einen erheblichen Schmuckzweck, da das Foto des Maschinenmenschen die besondere Aufmerksamkeit und Neugier des Lesers erweckt, der beim Anblick der drei Fotos allerdings ebenfalls einen Artikel über Science-Fiction-Filme erwarten könnte. Damit verblasst aber ein etwaiger - geringfügiger Verdeutlichungszweck so sehr hinter dem vorrangigen Schmuckzweck, dass die Voraussetzung, nach der das Zitat seiner Funktion nach in erster Linie als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu dienen habe, nicht erfüllt ist. Aus diesen Gründen wäre die Beklagte nur mit der hier nicht vorab eingeholten und auch nachträglich nicht erteilten Zustimmung der Klägerin zu dem Abdruck befugt gewesen.

6. Durch die Beschränkung in ihrer Befugnis eines zustimmungsfreien Abdrucks der streitgegenständlichen Abbildung des Maschinenmenschen wird die Beklagte auch nicht in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit aus Art 5. Abs.1 Satz 2 GG verletzt. Der durch den auf das Urheberrecht gestützten Unterlassungsanspruch der Klägerin erfolgende Grundrechtseingriff ist durch die Vorschriften des UrhG, insbesondere der §§ 7, 15 ff, 24, 51 und 97 gedeckt. Diese einfachgesetzlichen Vorschriften sind ebenso wie die hier vorgenommene Gesetzesanwendung verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig.

a. Das Urheberrecht schützt seinerseits die dem Urheber aufgrund seines Werkes zustehenden Grundrechte aus Art 14 (Eigentum) und Art. 1 und 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht). Diese stehen zu den Grundrechten aus Art. 5 GG in Widerstreit. Der danach im Wege einer praktischen Konkordanz zu findende Ausgleich wird durch die in dem Urheberrechtsgesetz selbst in §§ 45 ff UrhG gesetzten "Schranken des Urheberrechts" verwirklicht, insbesondere durch § 51 UrhG, in dem die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt wird. Die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, die an den Zweck des Zitates und dessen Funktion innerhalb des zitierenden Werks anknüpfen, lassen aus Sicht des Senats keinen Verfassungsverstoß erkennen. Sie erscheinen insbesondere angesichts der zweckbezogenen Regelung und des in dieser enthaltenen Spielraums für die Anwendung der Vorschrift auf den Einzelfall als verhältnismäßig.

b. Auch die im vorliegenden Fall vorgenommene Gesetzesanwendung ist verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig. Das Urheberrecht als solches stellt eine Einschränkung der Pressefreiheit dar, die von Verfassung wegen geboten ist, da dem Urheber ebenfalls Grundrechte aus Art. 14 und Art. 1 und 2 GG zur Seite stehen. Eine mit Rücksicht auf Art. 5 GG vorgenommene Einschränkung des Urheberrechts, wie sie in § 51 UrhG erfolgt ist, hat daher ihrerseits Beschränkungen zu unterliegen. Die hier gefundene Auslegung des § 51 UrhG bringt auch den Schutzzweck des Art. 5 GG in angemessener Weise zur Geltung. Die Beklagte ist ebenso wenig wie andere Presseunternehmen daran gehindert, unter Verwendung des erforderlichen Belegmaterials zustimmungsfrei über Filme, Kunstwerke usw. zu berichten und damit ihren verfassungsrechtlich geschützten Auftrag zu erfüllen. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall eine vom Darstellungszweck gebotene Benutzung des geschützten Werkes. Demgegenüber ist die Möglichkeit der zustimmungsfreien Benutzung eines geschützten Werkes dann nicht mehr durch das Privileg der Pressefreiheit geschützt, wenn sie - wie hier - nicht der eigentlichen Berichterstattung, sondern in erster Linie als "Blickfang" oder als "schmückendes Anhängsel" ohne konkreten Bezug zur Berichterstattung dient. In solchen Fällen hat das ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Recht des Urhebers nicht zurückzutreten. Insoweit erscheint dem Senat eine Grundrechtseinschränkung geboten und verhältnismäßig.

c. Die Beklagte kann nach Auffassung des Senats auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG AfP 00, 451 - Heiner Müller) keine für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten. Allerdings kommt in dieser Entscheidung eine - auch über den Gesetzeswortlaut hinausgehende - stark einschränkende Auslegung des § 51 UrhG zum Ausdruck, wenn das Bundesverfassungsgericht dort etwa ausführt:

"Der Künstler darf urheberrechtlich geschützte Texte auch ohne einen solchen Bezug in sein Werk aufnehmen, soweit sie als solche Gegenstand und Gestaltungsmittel seiner eigenen künstlerischen Aussage bleiben (BVerfG AfP 00, 451, 452 - Heiner Müller)".

An anderer Stelle heißt es sogar:

"Die Zulässigkeit der Verwendung des fremden Textes im Rahmen eines Kunstwerks hängt nicht davon ab, ob der Künstler sich damit "auseinandersetzt", maßgeblich ist vielmehr allein, ob es sich funktional in die künstlerische Gestaltung und Intention seines Werks einfügt und damit als integraler Bestandteil einer eigenständigen künstlerischen Aussage erscheint (BVerfG AfP 00, 451, 453 - Heiner Müller)".

Diese Ausführungen stehen nach dem Verständnis des Senats aber nur auf den ersten Blick in einem vermeintlichen Gegensatz zu den o.g. Rechtsausführungen. Denn Beurteilungsgegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung war ausschließlich das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Gerade diese absolute, auch inhaltliche "Freiheit" der Kunst, die keiner Begründung bedarf und sich einer Erläuterung häufig entzieht, wäre möglicherweise in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt, wenn der Künstler aufgrund einfachgesetzlicher Vorschriften des Urheberrechts in bestimmten Fällen der Zitatverwendung dort einem ausdrücklichen "Rechtfertigungszwang" unterliegen würde, wo es gerade seinem künstlerischen Anliegen entspricht, das Werk für sich selbst "reden" zu lassen.

Eine solche Konfliktsituation, die im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen ist, liegt in der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung aber erkennbar nicht vor. Der insoweit maßgebliche, originär künstlerische Gehalt des SPIEGEL-Artikels ist vergleichbar gering, selbst wenn es sich hierbei auch um ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschütztes Werk der Literatur handeln sollte. Der Senat vermag der "Heiner Müller"-Entscheidung nicht zu entnehmen, dass die dort aufgestellten, den Zitatzweck des § 51 UrhG einschränkenden Grundsätze ausnahmslos auch für alle der Pressefreiheit unterliegenden journalistischen Werke Geltung beanspruchen könnten. Die Bedeutung dieser Entscheidung ist vielmehr auf den Kernbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beschränkt.

7. Die von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird durch die hier begangene Rechtsverletzung indiziert (vgl. BGHZ 14, 163, 167 - Constanze II) und ist insbesondere gegeben, wenn der Verletzer - wie es hier die Beklagte tut - ihr Verhalten als rechtmäßig verteidigt (BGHZ 14, 163, 167 - Constanze II).

8. Für die unberechtigte Nutzung der streitgegenständlichen Abbildung des Maschinenmenschen schuldet die Beklagte der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall BGB einen Betrag von DM 1.500.- als Lizenzersatz. Einwände gegen die Höhe der von dem Landgericht mit der angegriffenen Entscheidung als angemessen festgesetzten Lizenz hat die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht erhoben. Auch aus Sicht des Senats, der aufgrund seiner Spezialzuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerblichen Rechtsschutzes insoweit über eigene Sachkunde verfügt, bewegt sich dieser Betrag - schon angesichts der Bekanntheit und der hohen Auflage der Zeitschrift DER SPIEGEL - im Rahmen eine angemessenen und üblichen Lizenz.

Soweit die Beklagte beanstandet, eine Unterlassungsverpflichtung und gleichzeitige Verurteilung zur Lizenzzahlung schlössen sich gegenseitig aus, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Denn der Lizenzersatz betrifft - schon angesichts der maßvollen Höhe lediglich die einmalige, bereits im Jahr 1999 erfolgte rechtsverletzende Veröffentlichung, während das Unterlassungsgebot weiteren, aufgrund der gesetzten Wiederholungsgefahr auch in Zukunft drohenden Verstößen entgegenwirken soll. Hingegen hat sich die Beklagte mit der Zahlung keinen "Freibrief" für eine künftige beliebige Verwendung der Abbildung des Maschinenmenschen erkauft.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB a.F..

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der vorliegende Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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