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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 5 U 44/01
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 7 Abs. 1
Die Werbung für - zeitlich nicht begrenzte - "Sparschwein-Wochen", während der eine Vielzahl (hier: ca. 100) konkret bezeichneter Artikel zu besonders günstigen Preisen angeboten werden, dient der Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung, die auch bei Möbel-Discountern jedenfalls bei Beachtung der guten kaufmännischen Sitten nicht branchenüblich ist.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 44/01

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20.03.2002

Sparschwein-Wochen

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Rieger, Dr. Koch

nach der am 27.02.2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 16. Juni 2000 abgeändert.

Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, in Zeitungsbeilagen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, die Durchführung von sogenannten Sparschwein-Wochen anzukündigen, wie dies aus den mit diesem Urteil verbundenen Anlagen ersichtlich ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 36.000.- abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belange. Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Möbeln. Sie unterhält u.a. in Hamburg eine Niederlassung.

Mitte Februar 2000 warb die Beklagte mit den in Anlage K1 und K2 diesem Urteil beigefügten Beilagen in Hamburger Tageszeitungen. In den streitgegenständlichen Prospekten wirbt die Beklagte unter Abbildung eines Sparschweins auf der Vorderseite für "Sparschweinwochen". Darüber hinaus enthalten die Prospekte, in denen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren aus dem Gesamtsortiment der Beklagten mit Preisangabe abgebildet sind, u.a. folgende weitere Angaben zu ihrer besonderen Preiswürdigkeit:

Anlage K2 (= ASV1)

- "Preis-Hit" - "Sparen fängt mit "R" an!" - "Qualität hoch! Preise runter!" - "Super-Knüller" - "billig & gut & sofort" - "Qualitätsküchen supergünstig" - "Preisbrecher von Rxxx" - "Palettenweise Superpreise"

Anlage K1 (= ASV2)

- "Spar-Tip!" - "Sparen fängt mit "R" an!" - "ROLL's raus - Sofort kaufen, sofort sparen" - "Starke Stücke, Starke Preise" - "Qualitäts-Küchen supergünstig" - "Garantiert günstig, garantiert sofort" - "Schnäppchen-Markt" - "Palettenweise Superpreise"

Der Kläger sieht hierin die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung und hat nach erfolgloser Abmahnung am 02.03.00 bei dem Landgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 315 O 132/00 gegen die Beklagte im Umfang des Klageantrags den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt.

Der Kläger hat vorgetragen,

mit dem beanstandeten Prospekt erwecke die Beklagte bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion. Der Verkehr verstehe die abgebildeten Waren lediglich als Beispiele und gehe nicht davon aus, dass die Beklagte nur einzelne Sonderangebote präsentieren wolle. Aufgrund der Fülle der abgebildeten Waren werde die Annahme einer aus dem Rahmen des Üblichen fallenden Verkaufsveranstaltung nahegelegt. Durch den Umstand, dass die Beklagte selbst bzw. deren Mitbewerber schon häufig in derartiger Weise geworben hätten, verliere die Werbung nicht ihren wettbewerbswidrigen Charakter.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

in Zeitungsbeilagen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an einen größeren Personenkreis richten, die Durchführung von sogenannten Sparschwein-Wochen anzukündigen, wie sich aus den mit diesem Urteil in Kopie verbundenen Anlagen ersichtlich ergibt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

der angegriffene Werbebeileger vermittele - jedenfalls wenn man ihn in seinem Gesamteindruck zur Kenntnis nehme - nicht den Eindruck einer außergewöhnlichen Kaufgelegenheit.

Im übrige unterscheide sich der Werbebeileger weder von ihrer sonstigen eigenen Werbung (Anlage B2) noch von Werbebeilegern vergleichbarer Mitbewerber (Anlage B1). Die Werbung überschreite nicht das normale Maß der in der betreffenden Branche üblichen "aggressiven" Werbung. Die Verkehrskreise von Discountern der Möbelbranche würden mit Prospekten dieser Art, den darin enthaltenen anpreisenden Aussagen sowie allgemein mit "Aktions-Wochen" unterschiedlicher Art (Anlage B3) geradezu überschwemmt.

Sie bewerbe im übrigen erlaubterweise nur einzelne Sonderangebote. Hierbei handele es sich um die 25 hervorgehobenen und im Prospekt mit "Spar-Tipps!" bezeichneten Waren. Die Aussage "Palettenweise Superpreise" beschreibe lediglich zutreffend das Angebot von auf Paletten in Kartons verpackten Kleinwaren.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.06.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung vor,

soweit etwa im Lebensmittelhandel die Veranstaltung besonderer Werbewochen wie "Französische Wochen", "Deutsche Weinwerbewochen" usw. aus Sicht des Verkehrs ohne Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfänden, ließen sich die dort geltenden Erwartungen nicht auf andere Branchen wie Möbel-Discounter übertragen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.06.00 abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, Prospekte der angegriffenen Art würden in der betreffenden Branche im Abstand von wenigen Wochen verteilt, so dass die angesprochenen Verkehrskreise einmalige Kaufgelegenheiten nicht mehr erwarteten. Aufgrund der Bezeichnung bestimmter Waren als "Spar-Tips!" erkenne der Verkehr, dass sich die Ankündigung nur auf diese einzelnen Artikel beziehen solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers, der Beklagten die Durchführung sog. "Sparschwein-Wochen" nach Maßgabe der dem Urteil beigefügten Anlagen K1 und K2 zu verbieten, zurückgewiesen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht, denn das angegriffene Verhalten stellt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände als Durchführung einer nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung dar.

I.

1. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Dies zieht zu Recht auch die Beklagte nicht in Zweifel, denn dem Kläger gehört - jedenfalls mittelbar über andere Verbände (vgl. BGH WRP 99, 1163, 1165 - Wir dürfen nicht feiern) - eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die ihre Waren oder gewerblichen Leistungen auf demselben Markt vertreiben.

2. Mit der aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlichen Werbung für sog. "Sparschwein-Wochen" hat die Beklagte eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige Sonderveranstaltung ankündigt, nämlich eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck besonderer - zeitlich begrenzter - Kaufvorteile hervorruft. Die angegriffene Werbung betrifft nicht nur Sonderangebote, d.h. einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren, die sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen, so dass die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 2 UWG nicht zum Tragen kommt.

a. Eine Sonderveranstaltung ist maßgeblich davon gekennzeichnet, dass sie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet. Sie muss sich deshalb aus der Sicht des Verkehrs von den Verkehrsformen absetzen, die sonst in der Branche üblich sind (BGH GRUR 98, 1046, 1047 - Geburtstagswerbung III). Für die Frage, ob ein angekündigter Verkauf innerhalb oder außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, ist - unter strenger Berücksichtigung der Merkmale des Einzelfalls - auf das Gesamtbild der Anzeige abzustellen (BGH WRP 99, 1159, 1161 - RUMMS!). Gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund einer Ankündigung den Eindruck, das werbende Unternehmen unterbreche z.B. aus Anlass der "Sparschwein"-Wochen den gewöhnlichen Verkauf und biete aus diesem Anlass und abweichend von den üblichen Sonderangeboten vorübergehend besondere Kaufvorteile, ist sie als Ankündigung einer Sonderveranstaltung anzusehen, die nur unter den besonderen - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG zulässig ist (BGH WRP 01, 1182, 1184 - Jubiläumsschnäppchen; BGH WRP 99, 1159, 1161 - RUMMS!; BGH GRUR 97, 476, 477 - Geburtstagswerbung III). So liegt der Fall hier.

b. Bereits mit dem Begriff "Sparschwein-Wochen" wird dem Verkehr der Eindruck der Durchführung einer den regelmäßigen Geschäftsverkehr unterbrechenden Sonderveranstaltung vermittelt, bei der besondere Kaufvorteile gewährt werden.

aa. Mit der Wendung "Sparschwein"-Wochen in Verbindung mit der Abbildung eines Sparschweins, aus dem eine Münze und ein Geldschein herausragen, wird der Verkehr zu der Annahme geleitet, im Rahmen einer befristeten Aktion biete sich ihm die Gelegenheit, in besonderem, ansonsten nicht gebotenen Maße durch den Erwerb günstiger Waren Geld zu sparen. Für derartige Kaufgelegenheiten steht der Begriff "Sparschwein" stellvertretend in der Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrskreise. Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde zu beurteilen.

bb. Dabei ergibt sich die "Befristung" der Verkaufsgelegenheit schon aus der Verwendung des Begriffs Sparschwein-"Wochen". Hiermit ist - wegen des Plurals - ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen umschrieben. Zwar ist der Endzeitpunkt nicht genannt, so dass der Verkehr anhand des Werbeprospekts nicht beurteilen kann, wie lange er in den Genuss der versprochenen Vorteile gelangen kann. Das angesprochene Publikum weiß hingegen aus einer Vielzahl ähnlicher Werbeblätter, dass die "Gültigkeitsdauer" von Prospektbeilagen in Zeitungen - zumindest in Abwesenheit anderslautender Hinweise - in der Regel nur kurz ist und die als besonders preisgünstig angebotenen Waren wegen der durch die Massenverbreitung erzeugten großen Aufmerksamkeitswirkung häufig schon nach wenigen Tagen nicht mehr (vollständig) im Verkaufsgeschäft vorhanden sind. Deshalb wird der Verkehr gerade dann, wenn mit besonderen Preisvorteilen geworben wird, im Zweifel eine nur kurze Aktionsdauer - z.B. von 2 Wochen - in Rechnung stellen und annehmen, dass die versprochenen günstigen Waren nach Ablauf dieses Zeitraums nicht bzw. nicht mehr zu dem Sonderpreis zu erlangen sind.

cc. Diesem Begriffsverständnis steht nicht entgegen, dass - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - in der Möbelbranche und auch in anderen Bereichen des Einzelhandels die Veranstaltung von "Aktions-Wochen" wie "Licht-Wochen", "Polster-Wochen", "Küchen-Aktions-Wochen", "Haushalts-Wochen" etc. verbreitet ist. Bei diesen Sonderaktionen steht aus Sicht des Verkehrs der Wunsch nach günstigen Preisen zwar auch, aber nicht notwendigerweise ausschließlich oder in erster Linie im Vordergrund. Vielmehr wird insoweit mit einem besonderen thematischen Schwerpunkt geworben. Dadurch vermittelt sich dem Verkehr in der Regel der Eindruck, dass z.B. - zeitlich begrenzt - ein (deutlich) erweitertes Angebot in diesem Warensegment vorgehalten wird oder dass insoweit besondere Informations-, Präsentations- bzw. Beratungsmöglichkeiten bestehen. Auch wenn daneben die Erwartung besonderer Preisvorteile innerhalb dieses Warensegments steht, unterscheiden sich derartige "Themen-Aktionen" schon in ihrer Grundstruktur - und damit auch in der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung - in der Regel nicht unerheblich von reinen "Sparaktionen" ohne inhaltliche Ausrichtung wie den Sparschweinwochen.

c. Dieser - schon aufgrund der verwendeten Begriffe hervorgerufene - Eindruck einer Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs durch eine Sonderveranstaltung wird durch die konkrete Darstellung der angebotenen Waren in den Werbebeilagen bestätigt und weiter verstärkt. Dies wird in besonderem Maße in der Anlage K2 ( = ASV1) deutlich, auf die sich die nachfolgenden Ausführungen in erster Linie beziehen. Für die hiervon leicht abweichende Anlage K1 ( = ASV2), mit der die Beklagte ihr gesamtes Angebot in ähnlicher Weise reißerisch präsentiert, gelten die nachstehenden Ausführungen entsprechend.

aa. Der mit dem Prospekttitel "Sparschweinwochen" verbundene besondere Kaufanreiz bezieht sich bei diesem Beileger ohne Unterschied auf alle dort abgebildeten Waren. Anders als in der Anlage K1 sind hier besondere "Spar-Tips!" nicht hervorgehoben. Vielmehr ist das große Angebot der Waren auf den 8 Seiten des Prospekts einheitlich mit dem Begriff "Abholpreis" ausgezeichnet, so dass der Verkehr keinen Anhaltspunkt für die Annahme hat, es gehe hier nur um besondere Einzelangebote. Da sich diese Art der Preisangabe allein in diesem Prospekt auf deutlich über 100 Artikeln bezieht, kann schon unter diesem Aspekt keine Rede davon sein, dass die Beklagte damit i.S.v. § 7 Abs. 2 UWG nur "einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren" im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens als Sonderangebot anbiete. Vielmehr vermittelt der Prospekt dem Verkehr den Eindruck, dass zumindest alle dort abgebildeten Waren von dem Versprechen besonderer Preisvorteile umfasst sind. Dieses Verkehrsverständnis wird maßgeblich durch den Umstand verstärkt, dass der Prospekt auf allen 8 Seiten einen an den vier Seitenrändern umlaufenden farbigen Streifen mit der Endloswiederholung des Begriffs "Super-Knüller" zeigt. Letzte Zweifel, ob sich das Versprechen der besonderen Preiswürdigkeit auf alle abgebildeten Waren bezieht, werden durch dieses Umlaufband zerstreut, denn es "umfasst" in seiner Ankündigung als "Super-Knüller" gerade alle abgebildeten Waren ohne Ausnahme.

bb. Bei dieser Art der Präsentation in Verbindung mit dem Begriff "Sparschwein-Wochen" als Obertitel kann der Verkehr nicht im Zweifel darüber sein, dass die Beklagte ihn im Rahmen einer zeitlich begrenzten Sonderaktion zu dem Besuch ihrer Geschäftsräume veranlassen will, die sich von dem normalen, alltäglichen Verkaufsgeschäft deutlich abhebt und dieses unterbricht.

cc. Soweit die Beklagte als Anlage BB2 einen Prospekt des Mitbewerbers "Möbel Martin" vorlegt, rechtfertigt dies kein abweichendes Ergebnis. Denn auf dieser Anzeige sind nur insgesamt 6 mit einem Preis versehene Artikel abgebildet. Daraus entnimmt der Verkehr nicht ohne weiteres die Durchführung einer Sonderveranstaltung, sondern sieht hierin lediglich einzelne Sonderangebote.

d. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits in der Vergangenheit bereits in ähnlicher Weise geworben hat bzw. eine derartige Art der Werbung der Branchenüblichkeit bei Möbel-Discountern entspricht, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis, und zwar auch dann nicht, wenn diese - von dem Kläger bestrittene - Behauptung der Beklagten zutrifft. Denn wenn tatsächlich derartige Werbeprospekte, die den unzutreffenden Anschein einer Sonderveranstaltung erwecken, nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei ihren Mitbewerbern in regelmäßigen Abständen von wenigen Wochen erscheinen, so handelt es sich dabei um eine nicht im Einklang mit der Verkehrserwartung stehende Vernachlässigung bzw. Missachtung der guten kaufmännischen Sitten; ein derartiges Verhalten wäre nicht geeignet, die angesichts der Werbung bestehenden Erwartungen der angesprochenen Verkehrkreise im Hinblick auf eine besondere Kaufgelegenheit zu erschüttern oder nachhaltig zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 00, 911, 914 - Computerwerbung).

e. Diese Ausführungen gelten entsprechend für den ebenfalls zum Verbotsgegenstand gemachten Werbeprospekt in Anlage K1 ( = ASV 2). Der Umstand, dass in diesem nicht alle, sondern nur eine begrenzte Anzahl von Waren als besondere "Spar-Tips!" gekennzeichnet sind und der Seitenumlauf "Super-Knüller" fehlt, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht, da auch dieser Werbeträger in seinem Gesamteindruck dem Verkehr die Ankündigung einer Sonderveranstaltung nahe legt. Denn bei der Auszeichnung als "Spar-Tips" handelt es sich gerade nicht nur um "einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren". Zum einen sind eine erhebliche Zahl, nämlich 30 Artikel, in entsprechender Weise gekennzeichnet. Im übrigen versteht der Verkehr diese Kennzeichnung im Hinblick auf den Gesamteindruck des Werbeprospekts nur als Beispiele besonders herausgehobener Preisvorteile, ohne dass damit dem Eindruck wirksam entgegengewirkt wird, die angekündigten Sparschwein-Wochen bezögen sich auf alle in dem Prospekt abgebildeten Waren.

f. Bei der gegenüber dem Antrag leicht abweichenden Fassung des gerichtlichen Verbotstenors handelt es sich lediglich um eine sprachliche Umformulierung ohne sachliche Abweichung.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der vorliegende Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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