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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 5 U 44/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 339
BGB § 276
BGB § 278
1. Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dieses - über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus - die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert.

2. Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen, dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 44/04

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. März 2005

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Betz, Rieger, Dr. Koch nach der am 10. Februar 2005 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 25. November 2004 wird aufrecht erhalten.

Die Beklagten tragen auch die weiteren die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner, einschließlich der Kosten ihrer Säumnis.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von € 10.000.- fortgesetzt werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien war es zu einem markenrechtlichen Streit über die Benutzung der Internet-Domain www.venice-shop.de gekommen. Unter dieser Domain vertrieb die Beklagte zu 1. Bekleidungsstücke. Die Domain war auf den Beklagten zu 2., ihren Geschäftsführer, bei der DENIC registriert (Anlage K2). Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte unter der Bezeichnung "Venice", für die zu ihren Gunsten beim DPMA unter den Registerzeichen.1163399 und 20668142 u.a. für Oberbekleidung und Schuhe Schutz besteht.

Auf gleich lautende Abmahnungen der Klägerin vom 20.02.2003 (Anlagen K1 und K3) gaben die Beklagten mit Schriftsatz vom 18.03.03 (Anlage K5) eine Unterlassungsverpflichtungserklärung mit folgendem Inhalt ab:

"Meine Mandanten verpflichten sich gegenüber Ihrer Mandanten binnen einer Frist bis zum 25.03.2003,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Venice-shop" zum Vertrieb von Oberbekleidung für Damen, Herrn und Kinder zu verwenden,

2. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Domain "Venice-shop.de" zu verwenden,

3. gegenüber der Denic eG die Löschung der Domain "Venice-shop.de" zu erklären,

4. im Falle des Verstoßes gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen der T.V. GmbH unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € 5.100 zu zahlen."

Die Klägerin - zu deren Gunsten bei der DENIC ein "wait"-Eintrag vorgenommen worden war -, erlangte in der Folgezeit Kenntnis davon (Anlage K6), dass die Löschung der Domain erst am 10.04.2003 vorgenommen worden war (Anlage B2).

Hierin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung. Sie hält die Vertragsstrafe für verwirkt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 5.100.- zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, sie hätten alles Erforderliche getan, um eine fristgemäße Löschung der Domain sicherzustellen. Sie hätten am 18.03.03 einen Antrag unmittelbar bei der DENIC eingereicht. Hiermit habe zwar keine wirksame Löschung erreicht werden können, weil dies nur über einen Provider als DENIC-Mitglied möglich sei. Die DENIC habe sie mit Schreiben vom 19.03.03 (Anlage B1) davon in Kenntnis gesetzt, dass sie den Löschungsantrag an ihren Provider, die Streitverkündete Schlund + Partner AG, weitergeleitet habe. Angesichts der üblicherweise kurzen Bearbeitungszeiten für Löschungsanträge (48 Stunden) hätten sie davon ausgehen dürfen, dass die Löschung ohne Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung zeitgerecht erfolgen würde.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Urteil vom 05.12.03 antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagten verfolgen in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt. Denn die Beklagten haben schuldhaft gegen ihre Verpflichtung aus Ziff. 3 der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 18.03.03 verstoßen. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Die Beklagten weisen im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass ihnen die Unterwerfungserklärung vom 18.3.2003 nach deren eindeutigen Wortlaut unter Ziff. 3 lediglich eine Handlungspflicht auferlegt. Ein bestimmter Erfolgseintritt ist zunächst nicht Gegenstand des Wortlauts der Erklärung. Danach waren die Beklagten (nur) verpflichtet, innerhalb einer Frist bis zum 25.3.2003 alle diejenigen Erklärungen gegenüber der DENIC abzugeben, die erforderlich waren, um eine Löschung der streitigen Domain herbeizuführen.

Diesem Erfordernis sind die Beklagten formal nach dem Wortlaut der Erklärung gerecht geworden. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein ernsthafter Streit, selbst wenn die Klägerin den Inhalt der Schreiben in Anlage B1 und B2 mit Nichtwissen bestreitet. Aus dem Schreiben der DENIC vom 22.9.2003 geht unmissverständlicher vor, dass die Beklagten einen konkreten Löschungsauftrag erteilt hatten, der bei der DENIC am 18.3.2003 eingegangen ist. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst wie ersichtlich, dass dieser Auftrag mit anderen als den nachfolgend erörterten formellen Mängeln behaftet war, auch wenn die Klägerin dies - unsubstanziiert - behauptet.

2. Allerdings - hierin ist der Klägerin zuzustimmen - konnten die Beklagten ihrer Unterlassungsverpflichtung aus Ziff. 3 der Unterwerfungserklärung materiell nicht gerecht werden, wenn sie erkannt hatten, dass eine solche Erklärung gegenüber der DENIC nach den dortigen Registrierungsrichtlinien nicht zum Erfolg führen konnte, weil ein entsprechender Antrag nur über einen Provider eingebracht werden konnte.

a. Dies hatte die DENIC den Beklagten zugleich mit Schreiben vom 19.3.2003 mitgeteilt. Nach dieser Mitteilung konnten die Beklagten nicht im Zweifel darüber sein, dass ihr eigenes Schreiben - welches sie trotz mehrfacher Aufforderung weder dem Landgericht noch dem Senat vorgelegt haben - ungeeignet war, die nach der Unterlassungsvereinbarung geschuldete Rechtsfolge herbeizuführen.

b. Die DENIC hatte die Beklagten mit demselben Schreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass sie den - formal unwirksamen - Löschungsantrag der Beklagten an deren Provider - die Streitverkündete Schlund + Partner AG - zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte.

aa. Eine derartige Sachlage mag in bestimmten Fällen ausreichend sein, einer übernommenen Handlungspflicht gegenüber der DENIC nachzukommen, wenn der durch die Eintragung Begünstigte darauf vertrauen kann, dass der Löschungsantrag tatsächlich unmittelbar von der DENIC an den Provider weitergeleitet und von diesem bearbeitet wird, so dass eigene Aktivitäten des Domain-Inhabers nicht mehr erforderlich sind. Der Senat hat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber zu entscheiden, ob ein derartiger Vertrauensschutz im Hinblick auf das Handeln eines Providers im Allgemeinen gerechtfertigt ist. Denn der vorliegende Rechtsstreit ist durch Besonderheiten geprägt, die ein unmittelbares Handeln der Beklagten erforderten, welches zumindest fahrlässig unterblieben ist, so dass ihnen ein schuldhafter Verstoß gegen ihre Unterlassungsverpflichtung entgegen zu halten ist.

bb. Selbst wenn den Beklagten keine Erfolgspflichten oblagen, dass die streitige Domain bereits am 25.03.03 gelöscht wurde, mussten sie aber unbedingt sicherstellen, dass ihr Löschungsantrag der DENIC spätestens am 25.03.03 in einer Form vorlag, die nach den dortigen Registrierungsrichtlinien (vgl. Anlage K9) geeignet war, die Löschung unmittelbar herbeizuführen. Gegen diese Verpflichtung haben die Beklagten verstoßen, in dem sich im Anschluss an das Schreiben der DENIC vom 19.03.03 nicht mehr aktiv um die Erfüllung ihrer Verpflichtung gekümmert haben.

aaa. Angesichts des nahen Fristablaufs für den Eintritt ihrer Unterlassungsverpflichtung in nur einer Woche mussten die Beklagten nicht nur sicherstellen, dass der Löschungsauftrag ihren Provider Schlund + Partner AG als von der DENIC bezeichneten Ansprechpartner erreichte. Selbst wenn sich die Beklagten - was der Senat indes nicht verbindlich zu entscheiden hat - darauf verlassen durften, dass die Weiterleitung des Löschungsauftrags wie angekündigt direkt von der DENIC vorgenommen wurde, war damit eine Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung noch keineswegs sichergestellt. Denn die Streitverkündete Schlund + Partner musste darüber hinaus erfahren, dass die Löschung nicht irgendwann, sondern unbedingt zeitnah bis zum 25.03.03 wirksam in die Wege zu leiten war, damit die Vertragsstrafe nicht zu Lasten der Beklagten verfiel.

bbb. Dieser Verpflichtung bzw. Obliegenheit sind die Beklagten nicht nachgekommen. Zumindest haben sie weder behauptet noch dargelegt, dass dies geschehen ist. Hierbei wirkt sich zunächst zu Lasten der Beklagten aus, dass diese trotz mehrfacher Aufforderung ihren Löschungsauftrag an die DENIC vom 18.03.03 nicht vorgelegt haben. Deshalb kann auch der Senat nicht beurteilen, ob ein Hinweis auf die unbedingt einzuhaltende Frist möglicherweise bereits in diesem Schreiben enthalten war, so dass sich dem Provider Schlund + Partner ohne weiteres erschließen musste, dass unverzügliches Handeln geboten war.

ccc. Ergab sich ein Hinweis auf die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit - wovon der Senat in Abwesenheit konkreten Sachvortrags der Beklagten auszugehen hat - bei dem Löschungsauftrag nicht unmissverständlich aus dem Schreiben selbst, mussten die Beklagten ihrerseits an ihren Provider herantreten, nachdem sie die Mitteilung der DENIC vom 19.03.03 (Anlage B1) erhalten hatten. Es oblag den Beklagten in einer derartigen Situation, ihren Vertragspartner Schlund + Partner eindringlich darauf hinzuweisen, dass ein fristgemäßes Handeln bis zum 25.03.03 unerlässlich war. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Sie sind vielmehr untätig geblieben.

ccc. Die Beklagten hatten bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 07.11.03 unstreitig gestellt, dass der Löschungsantrag erst am 10.04.03 von ihrem Provider Schlund + Partner gestellt worden ist. Dies ergibt sich auch aus dem weiteren Schreiben der DENIC vom 22.09.03 (Anlage B2) Die Gründe, warum die Löschung erst mit einer derartigen zeitlichen Verzögerung veranlasst worden ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Es liegt nahe, dass für den Provider aus dem von der DENIC weitergeleiteten Löschungsantrag eine fristgebundene Handlungsnotwendigkeit nicht ersichtlich war und die Streitverkündete von den Beklagten hierauf pflichtwidrig auch nicht hingewiesen worden sind. Aus der von der Klägerin als Anlage K11 eingeholten Äußerung eines Mitarbeiters des Providers ergibt sich zwar, dass die Löschung "bei der Denic" im Regelfall (nur) 24 Stunden dauert, bei Beanstandungen aber auch bis zu 48 Stunden in Anspruch nehmen kann. Diese Zeiträume betreffen indes erkennbar die Bearbeitungszeiten bei der DENIC selbst. Sie beginnen frühestens mit der Übermittlung des Löschungsantrags durch den Provider als DENIC-Mitglied, der allein von dem Domain-Inhaber Löschungsaufträge entgegen nehmen kann (vgl. Mitteilung der DENIC in Anlage B1). Sofern der Provider nicht auf Grund unmissverständlicher Angaben in dem ihm erteilten Auftrag erkennen kann, dass dringender und zeitgebundener Handlungsbedarf besteht, entspricht es einem vorhersehbaren Geschäftsablauf im Wirtschaftsleben, dass zwischen dem Eingang des Löschungsauftrags bei ihm sowie der Bearbeitung und Weiterleitung an die DENIC - je nach vordringlichem Arbeitsanfall - ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen kann, der die Löschung verzögert. Eine derartige Situation zu vermeiden, oblag den Beklagten als den aus der fristgebundenen Unterwerfungserklärung Verpflichteten. Sie haben diesbezügliche Handlungen nicht dargelegt oder unternommen. Die verspätete Veranlassung der Löschung am 10.04.03 haben sie deshalb als eigene schuldhafte Verletzung ihrer Unterlassungsverpflichtung zu vertreten. Denn sie haften über § 278 BGB für das Verhalten ihres Providers als ihres Erfüllungsgehilfen bei der Umsetzung der Domain-Löschung, sofern nicht bereits ein eigenes Verschulden gem. § 276 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 339 Rdn. 3).

c. Obgleich die Beklagten zunächst die dem Wortlaut ihrer Unterwerfungserklärung entsprechenden Schritte eingeleitet hatten, sind sie in der Folgezeit pflichtwidrig untätig geblieben, nachdem sie erkannt haben, dass ihre unmittelbare Kontaktaufnahme mit der DENIC zur Erreichung des geschuldeten Zwecks ungeeignet war und sie erkennen konnten und mussten, dass ohne ein unmittelbare Anweisung an ihren Provider Schlund + Partner eine zeitgerechte Erfüllung der übernommenen Verpflichtung bis zum 25.03.03 nicht sicher gewährleistet war. Diese Umstände gereichen den Beklagten zum Verschulden, so dass die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt ist (§ 339 Satz 1 BGB).

3. Bei dieser Sachlage kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr darauf an, ob zugleich ein Verstoß gegen Ziff. 2 der Unterwerfungserklärung vorliegt. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob den Beklagten auch eine Verletzung dieser Verpflichtung zur Last zu legen ist. Zwar trifft es zu, dass hiernach die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres ab dem 26.3.2003 unzulässig geworden war. Für die spezielle Art der Nutzung im Wege einer Domainadresse enthält Ziff. 3 der Unterwerfungserklärung insoweit aber erkennbar eine Sonderregelung, in deren Anwendungsbereich Ziff. 2 nicht zum Tragen kommen kann. Beide Vorschriften träten ansonsten in einem unauflösbaren Widerspruch zueinander. Denn die Beklagten würden, wenn sie die ihnen im Rahmen von Ziff. 3 gewährte Frist ausschöpften, unweigerlich gegen Ziff. 2 verstoßen. Auch nach Darstellung der Klägerin erfordert die Löschung einer Domain über die DENIC im günstigsten Fall eine Frist von 24 Stunden. Eine solche Rechtsfolge kann - ohne eine geeignete Übergangsregelung - nicht beabsichtigt gewesen sein.

4. Soweit die Beklagten ihre Erklärung wegen Irrtums anfechten, weil nach ihrer Darstellung eine ausreichende Benutzung der Marken nicht erfolgt ist, läge allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB vor, der es den Beklagten nicht gestattet, von ihrer Erklärung wieder abzurücken. Tragfähige Anhaltspunkte für eine Täuschung seitens der Klägerin, die eine Anfechtung nach § 123 BGB rechtfertigen könnten, haben die Beklagten noch nicht einmal in Ansätzen vorgelegt. Die Einrede der mangelnden Benutzung gem. § 25 MarkenG ist von vornherein ungeeignet gegenüber über einer vertraglich übernommenen Unterlassungspflicht. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass die vereinbarte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch i.S.v. § 343 BGB sein könnte, haben die Beklagten nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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