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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 5 U 45/03
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 45/03

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12.11.2003

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Rieger, Dr. Koch nach der am 25.09.2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 21.01.2003 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 30.10.2002 (312 O 641/02) wird aufgehoben. Der ihr zugrunde liegende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Widerspruchsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 30.10.2002 fallen der Antragsgegnerin zu 3/4 und der Antragstellerin zu 1/4 zur Last.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Handel mit Kaffee-Erzeugnissen. Die Antragsgegnerin bewirbt seit dem Spätsommer 2002 in Zusammenarbeit mit der Fa. Philips unter der Produkt-Bezeichnung "Senseo" ein neuartiges Verfahren zum Aufbrühen von Kaffee, bei dem kleine, mit Kaffee gefüllte Kissen (sog. "Kaffee-Pads") in einer eigens dafür entwickelten Maschine zur Herstellung von Einzelportionen verwendet werden. Im Rahmen der auch bei der Produktpräsentation im Einzelhandel offensiv gegenüber dem Verbraucher beworbenen Kooperation beider Firmen produziert Philips die "Senseo"-Kaffeemaschine, während die Antragsgegnerin die zur Verwendung empfohlenen "Senseo"-Kaffeepads herstellt.

Bei der Bewerbung ihrer Kaffeepads z.B. in Verkaufsprospekten, auf Produktverpackungen und im Internet preist die Antragsgegnerin ihr Erzeugnis - neben anderen Werbebehauptungen - u.a. auch mit der Aussage "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen ASt1 bis ASt7 Bezug genommen.

Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Irreführung als wettbewerbswidrig. Der Verkehr entnehme dieser Werbung das unzutreffende Versprechen einer (röst-)frischen Kaffeegrundsubstanz. Tatsächlich sei das Kaffeepulver durch Verwendung chemischer Substanzen in einem industriellen Herstellungsverfahren für mindestens 6 Monate haltbar gemacht worden. Von einer "Frische" des Produkts könne deshalb keine Rede sein.

Das Landgericht hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 30.10.2002 auf Antrag der Antragstellerin zur Unterlassung dieser sowie 3 weiterer Werbebehauptungen verpflichtet. Mit ihrem Teilwiderspruch greift die Antragsgegnerin diese einstweilige Verfügung nur insoweit an, als ihr unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten worden ist,

im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr vertriebenen "Senseo"-Kaffee-Pads mit folgender Behauptung zu bewerben:

"Jede Tasse herrlich frischer Kaffee-Genuss"

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 21.01.03 (auch) hinsichtlich dieser Äußerung aufrechterhalten.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgericht nicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die angegriffenen Behauptung unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung gem. § 3 UWG zu unterlassen.

1. Gegenstand des noch im Streit befindlichen Verfügungsantrags sind nicht (nur) die konkreten Beanstandungsformen, sondern - weitergehend - ein umfassendes Verbot der Wendung "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" für die Bewerbung der "Senseo"-Kaffee-Pads. Dieses Verständnis entspricht auch dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin, wie sich dieses aus ihren schriftsätzlichen Ausführungen und den Erörterungen im Senatstermin darstellt.

a. Die Antragstellerin will damit der Antragsgegnerin einschränkungslos verbieten lassen, "mit folgenden Behauptungen zu werben". Ein solcher Antrag wäre nur dann begründet, wenn sich diese Aussage ohne Rücksicht auf den konkreten Äußerungszusammenhang stets - d.h. in jedem denkbaren Zusammenhang und von ihrem werblichen Umfeld entkleidet - als unrichtig darstellen würde oder wenn sie als mehrdeutige Aussage in der Werbung isoliert verwendet worden wäre.

b. Dabei hat die Antragstellerin mit "Kaffee-Genuss" eine Schreibweise zum Gegenstand ihres Angriffs gemacht, die die Antragsgegnerin selbst - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt verwendet hat. Ob in der Wahrnehmung des Verkehrs zwischen den Begriffen "Kaffee-Genuss" und "Kaffeegenuss" ein Unterschied besteht - und es deshalb für die Antragsfassung auf die genaue Schreibweise ankommt -, hängt entscheidend auch von dem im folgenden zu erörternden Verkehrsverständnis ab.

c. Soweit die Antragsgegnerin weitergehend befürchtet, der Verkehr werde durch die Kombination der noch streitgegenständlichen Äußerung mit den drei weiteren Verbotsäußerungen, die zunächst noch angegriffen waren ("Jederzeit herrlich frischer Kaffee", "... holt das Beste aus frischem Kaffee" und ".... für eine einzelne Tasse herrlich frischen Kaffee"), zu unrichtigen Schlüssen verleitet, ist ein solches Verbot nicht mehr Gegenstand des nach Teilwiderspruch noch anhängigen Antrags. Nachdem die Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung vom 30.10.02 im Hinblick auf die drei weiteren Aussagen als endgültige Regelung anerkannt hatte, unterliegen diese (auch in ihrer Verknüpfung zueinander) bereits einem gerichtlichen Unterlassungsgebot. Demgemäß ist die noch streitgegenständliche Werbung bei der rechtlichen Beurteilung ohne diese drei weiteren Aussagen zu beurteilen und nicht im Zusammenhang mit ihnen zu lesen.

2. Die streitgegenständliche Behauptung "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" ist nicht aus sich selbst heraus in jedem Verwendungszusammenhang objektiv unrichtig. Vielmehr handelt es sich um eine Aussage, die schon deshalb für den Verkehr erkennbar in einer notwendigen Beziehung zu einem bestimmten werblichen Umfeld steht, weil das beworbene Produkt (Kaffee-Pads) nicht in Form einer "Tasse" angeboten wird, sondern aus ihm erst durch weitere Produktionsschritte eine Tasse Kaffee hergestellt werden kann. In diesem Sinnzusammenhang ist die Werbebehauptung möglicherweise objektiv mehrdeutig und deshalb erläuterungsbedürftig, einer irrtumsausschließenden Klarstellung aber auch ohne weiteres zugänglich.

a. Der isolierte Wortlaut der Aussage bietet bei verständiger Würdigung durch den durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH WRP 02, 1050, 1054 - Vanity-Nummer; BGH WRP 01, 1450, 1453 - Warsteiner III; BGH GRUR 00, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH WRP 01, 1286, 1289 - Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 00, 820, 821 - Space-Fidelity-Peep-Show), nicht unbedingt einen Anlass zu den von der Antragstellerin befürchteten Missverständnissen. Durch die Eingangsformulierung "Jede Tasse ..." wird dem Verbraucher bei der beanstandeten Äußerung ein Verständnis nahe gelegt, dass sich der herrliche Genuss auf das Produkt bezieht, welches sich in der Tasse befindet. Und das ist das aufgebrühte Kaffeegetränk, nicht das Kaffeepulver.

b. Jedoch muss sich die Antragsgegnerin als Verwenderin einer Werbebehauptung im Rahmen von § 3 UWG bei der Gefahr einer Missverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit die ihr ungünstigste Verständnisalternative gegen sich gelten lassen (BGH GRUR 82, 563 - Betonklinker). Denn das Irreführungsverbot schützt auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich - wie z.B. bei einem Werbeprospekt - um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher (nur) mit diesem Grad an Aufmerksamkeit wahrnimmt (BGH WRP 02, 977, 978 - Scanner-Werbung; BGH WRP 00, 517 - Orient-Teppichwerbung; BGH-Rep. 02, 76, 77 - Für'n Appel und n'Ei; BGH GRUR 02, 81, 83 - Anwalts- und Steuerkanzlei). Da die angegriffene Aussage von der Antragsgegnerin nicht zur Bewerbung der "Senseo"-Kaffeemaschine, sondern für das zur Herstellung des Endprodukts einzusetzende Kaffeepulver verwendet wird, lässt sich die Auffassung der Antragstellerin nicht von der Hand weisen, nicht nur unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise könnten die Behauptung "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" dahingehend (miss-)verstehen, die verwendeten Kaffee-Pads enthielten "herrlich frischen Kaffee" als Grundsubstanz.

3. Vor diesem Hintergrund kommt das von der Antragstellerin begehrte Verbot nur dann in Betracht, wenn die Antragsgegnerin die erläuterungsbedürftige Werbeaussage entweder bereits isoliert - d.h. ohne Erläuterungen oder werbliche Bezüge - in Alleinstellung verwandt oder zumindest in einem konkreten Äußerungszusammenhang eingesetzt hat, der ihre Mehrdeutigkeit nicht (eindeutig) irrtumsausschließend auflöst. Beides ist von der Antragstellerin jedenfalls mit den in diesem Rechtsstreit vorgelegten Darstellungsformen in Werbung und Produktverpackung nicht glaubhaft gemacht worden. Deshalb fehlt es für den geltend gemachten Anspruch aus § 3 UWG an der erforderlichen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.

a. Die angegriffene Aussage wird von der Antragsgegnerin in allen dargelegten Beanstandungsformen sowohl in der Internet- bzw. Printwerbung als auch auf den Produktverpackungen stets in einer Weise verwendet, die unmissverständlich und irrtumsausschließend den Bezug zu der besonderen Herstellungsform des Kaffees herstellt. In ihrem gesamten Werbeauftritt verwenden die Antragsgegnerin und die Fa. Philips den Begriff "Senseo" für ein bestimmtes "Konzept" der Kaffeeherstellung. Unter dem Produktnamen sind beide Unternehmen in farblicher Gestaltung blau/rot nebeneinander genannt. In dem Werbeprospekt in Anlage ASt4 findet sich die Aussage "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" räumlich unter diesen Angaben und bezieht sich damit erkennbar auf dieses "Konzept" der Kaffeeherstellung und nicht auf das Einzelprodukt der Antragsgegnerin. Entsprechendes gilt für den Internet-Auftritt beider Unternehmen in Anlage ASt6. Hier ist der Satz "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" eine auf allen Internet-Seiten in der Fußzeile wiederkehrende Aussage, die dem Verbraucher als "Motto" oder "Sinnspruch" der kombinierten Produktwerbung entgegentritt, aber nicht isoliert auf das Kaffeepulver bezogen wird. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Verwendung dieser Aussage auf den Verpackungsbeuteln der Kaffee-Pads der Antragsgegnerin (Anlage ASt7). Soweit diese - anders als in der Einführungswerbung für die Kaffeemaschine - nicht in einem Bündel mit einem Kaffeeautomaten vertrieben werden, bezieht der Verbraucher diese Werbeaussage zwar nur auf das Kaffeeprodukt und nicht auf die Kaffeemaschine der Fa. Philips. Andererseits wird auch auf diesen Produktverpackungen das "Kaffeepulver" stets in eindeutiger Relation zu einem bestimmten Herstellungsverfahren unter dem identischen Namen "Senseo" beworben. Die hierfür erforderliche Kaffeemaschine ist auf der Schauseite der Verpackung in Anlage ASt7 abgebildet. Auf der Rückseite steht die angegriffene Äußerung "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" zwar räumlich über der Produktbezeichnung "Senseo", die den Zusatz auf eine "Normale Röstung" trägt. Unmittelbar im Anschluss erfährt der Verbraucher aber "Mit Senseo genießen Sie jede Tasse Kaffee frisch gebrüht, gekrönt von feinem Kaffeeschaum. Das Senseo System verbindet ein von Philips speziell entwickeltes Brühverfahren und ....". Zumindest im Hinblick auf diesen Äußerungszusammenhang hat der Verbraucher keinerlei Veranlassung, die angegriffene Aussage allein bzw. in erster Linie auf das Kaffeepulver der Antragsgegnerin zu beziehen. Vielmehr wird dem Verbraucher - wahrheitsgemäß - ein bestimmtes "Gesamtkonzept" vorgestellt, das insgesamt die Aussage "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" als zutreffende Beschreibung für sich beansprucht.

b. Dieses werbliche Umfeld ist bei der Beurteilung des Irreführungspotenzials der angegriffenen Aussage für das Verkehrsverständnis ebenfalls zu berücksichtigen. Denn entscheidend ist stets die Gesamtwirkung der Werbung, auf die der Verkehr bei seiner Betrachtung abstellt (BGH WRP 96, 1097, 1098 - Preistest; BGH GRUR 68, 382, 385 - Favorit II). Eine zergliedernde Betrachtungsweise, die die Werbeaussage in ihre einzelnen Teile zerlegt, ist hingegen unzulässig (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 121). Unselbständige Bestandteile einer Werbeaussage - und hierbei handelt es sich bei dem Satz "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" nach der konkreten Art der Verwendung durch die Antragsgegnerin - dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gelöst und gesondert geprüft werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 3 Rdn. 37). Vermittelt die Werbung einen zutreffenden Eindruck, kann sie nicht deshalb nach § 3 UWG untersagt werden, weil einzelne Stellen isoliert betrachtet, täuschend wirken könnten.

c. Für eine isolierte - und damit u.U. unzulässige - Verwendung der Behauptung "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" fehlt es demgegenüber bereits an der für ein Verbot erforderlichen Erstbegehungsgefahr. Die Antragsgegnerin hat die Aussage bislang weder von ihrem werblichen Umfeld entkleidet verwendet oder besonders - blickfangartig - herausgestellt noch steht eine solche Verwendung aufgrund der Umstände des Falles konkret zu befürchten. Denn die Antragsgegnerin und Philips haben die "Senseo"-Kaffeemaschine und die "Senseo"-Kaffee-Pads der Antragsgegnerin werblich stets als Kombinationsprodukt angeboten und nehmen in der Werbung auch dann unmissverständlich aufeinander Bezug, wenn die eine Komponente (wie die Kaffee-Pads) ohne die andere separat verkauft wird. Eine isolierte Bewerbung des Produkts der Antragsgegnerin gerade mit dem angegriffenen Satz "Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss" ohne Bezug zu der Kaffeemaschine der Fa. Philips macht ersichtlich keinerlei Sinn, denn aus den Kaffee-Pads lässt sich - soweit der Senat dies nach Aktenlage beurteilen kann - nur mit dieser Maschine überhaupt trinkfertiger (d.h. genießbarer) Kaffee gewinnen. Als Einzelprodukt sind sie für den Kaffeekonsumenten letztlich wertlos. Deshalb spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin an einer isolierten Verwendung der Behauptung überhaupt ein Interesse haben könnte.

4. Auf den von den Parteien ebenfalls in den Mittelpunkt ihrer Auseinandersetzungen gestellten Streit um die sog. "Frische"-Rechtsprechung u.a. des Hanseatischen Oberlandesgerichts kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Insbesondere ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin berechtigt wäre, ein industriell für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten haltbar gemachtes Kaffeepulver werblich noch als "frisch" zu bezeichnen. Denn der Verkehr erkennt schon aufgrund des Äußerungszusammenhangs, dass sich die Werbebehauptung auf das Endprodukt - das aufgebrühte Getränk - und nicht das Kaffeepulver beziehen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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