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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 5 U 61/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 13 Abs. 5
1. Zur rechtsmissbräuchlichen vorprozessualen Anspruchsverfolgung konzernverbundener Unternehmen bei der Vertretung durch denselben Rechtsanwalt (im Anschluss an: BGH WRP 02, 320 ff - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

2. Für die Frage, ob "vernünftige Gründe" eine getrennte Anspruchsverfolgung rechtfertigen können, ist es auch von Bedeutung, ob konzernverbundene Unternehmen auf der Aktiv- oder der Passivseite des Rechtsstreits stehen.

3. Schützenswertes Vertrauen auf eine bestimmte rechtliche Beurteilung wettbewerblichen bzw. (vor)prozessualen Verhaltens kann im Bereich ausfüllungsbedürftiger Generalklauseln des Wettbewerbsrechts jedenfalls dann nicht entstehen, wenn die konkrete Rechtsfrage bislang noch nicht (ausdrücklich) Gegenstand obergerichtlicher Beurteilung war.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

5 U 61/02 407 O 46/02

Doppelabmahnung

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Januar 2003

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, Rieger, Dr. Koch nach der am 12. Dezember 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 07.05.2002 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 30.11.2001 im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit der Behauptung "wir verkaufen ausschließlich deutsche Ware" geworben hat, soweit nicht sämtliche angebotenen und verkauften Produkte in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurden.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. 1 geschilderte Wettbewerbshandlung seit dem 30.11.2001 entstanden ist und noch entsteht.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen 4/5, die Beklagte trägt 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000.- (Klägerinnen) bzw. € 15.000.- (Beklagte) abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf € 125.000.- festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber im Handel mit Elektro- und Elektronikartikeln. Die Beklagte bietet ihre Waren über das Internet an. Auf ihrer homepage befand sich am 30.11.2001 unter der Rubrik "faq" (frequently asked questions) folgender Texthinweis (Anlagen JS1):

"wie lange ist die garantiezeit der von electronica24 angebotenen gerate? auf die von uns angebotenen gerate gibt es die normale Herstellergarantie (meistens 1 Jahr), wir verkaufen ausschließlich deutsche ware."

Dieses Verhalten beanstanden die Klägerinnen unter Hinweis darauf, dass die überwiegende Mehrzahl der von der Beklagten angebotenen Geräte im Ausland gefertigt werden, als wettbewerbswidrig. Die Klägerinnen haben - beide vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten - die Beklagte mit gleichlautenden Schreiben vom 30.11.2001 zeitgleich erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage JS2).

Das Landgericht hat die Unterlassungs- und Auskunftsklage sowie das Begehren der Klägerinnen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei im Hinblick auf die Mehrfachabmahnung wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung bereits unzulässig erhoben worden. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit sich die Klägerinnen gegen die Abweisung ihres Unterlassungsantrages wenden. Insoweit hat das Landgericht dem Klagebegehren zu Recht wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung den Erfolg versagt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Hingegen wenden sich die Klägerinnen erfolgreich dagegen, dass das Landgericht auch die Folgeansprüche unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs abgewiesen hat. Insoweit ist ihre Berufung begründet.

Das Berufungsvorbringen der Parteien gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:

1. Die geltend gemachte Unterlassungsklage ist gem. § 13 Abs. 5 UWG unzulässig und deshalb mit Prozessurteil zurückzuweisen. Denn die Anspruchsverfolgung stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar.

a. Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit mehrfach die Gelegenheit ergriffen, die Voraussetzungen der rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung i.S.v. § 13 Abs. 5 UWG darzustellen und ihren Anwendungsbereich zu konkretisieren. Unbeschadet der in früheren Entscheidungen ("Missbräuchliche Mehrfachverfolgung" (BGH WRP 00, 1269), "Neu in Bielefeld I und II" (BGH WRP 00, 1266 ff), "Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung" (BGH WRP 02, 980) usw.) aufgestellten Rechtsgrundsätze, ist für die Entscheidung des vorliegenden Fall einschlägig die Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" (BGH WRP 02, 320 ff), in der der Bundesgerichtshof insbesondere die Kriterien für eine rechtmäßige vorprozessuale Anspruchsverfolgung als prozessuale Wirksamkeitsvoraussetzung für eine zulässige Klageerhebung konkretisiert hatte. Da diese Entscheidungen ausnahmslos zu Klageverfahren von Unternehmen der Media-Saturn-Holding - der auch die Klägerinnen dieses Verfahrens angehören - und in Bezug auf deren prozessuales und vorprozessuales Verhalten über Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten RA S. ergangen sind, kann der Senat davon absehen, die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zu § 13 Abs. 5 UWG nochmals im Einzelnen darzulegen. Diese ist insbesondere den Klägerinnen und ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt.

b. Die beiden Klägerinnen, die konzernverbunden und auf demselben Markt wie die Beklagte tätig sind, haben das streitgegenständliche Wettbewerbsverhalten in geson derten Schriftsätzen zeitgleich durch RA S. am 30.11.2001 abmahnen lassen. Mit diesen Rahmenbedingungen entspricht der Sachverhalt praktisch demjenigen, den der BGH in der Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" (BGH WRP 02, 320 ff) entschieden und in diesem Rahmen befunden hat, dass die daraufhin erhobene Klage wegen des Wortlauts des § 13 Abs. 5 UWG ("kann nicht mehr geltend gemacht werden") sogar unzulässig ist. Soweit die Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit mit Nachdruck bestritten haben, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Rechtsverfolgung der Media-Saturn-Gruppe eigenverantwortlich steuere, ist dieser Umstand auf der Grundlage der genannten BGH-Rechtsprechung ebenso unerheblich, wie die Behauptung, das Tätigwerden von RA S. beruhe stets auf Einzelentschließungen der jeweiligen Unternehmen. Denn die zutreffende Rechtsprechung des BGH setzt bereits bei der Überlegung an, dass in den als rechtswidrig beanstandeten Fällen schon die Beauftragung ein und desselben Anwalts in dem Bewusstsein erfolgt ist, dass dieser auch andere Konzernunternehmen vertritt sowie mit der Erwartung verbunden ist, dieser habe die Möglichkeit eines koordinierten Vorgehens unter bestmöglicher Wahrung der Gläubigerinteressen und schonender Vorgehensweise gegenüber dem Schuldner. Dabei muss nach dem Verständnis des Senats entsprechend dieser Rechtsprechung die Koordination im Konzernverbund weder vereinbart sein noch im Streitfall ausdrücklich festgestellt werden. Vielmehr reicht allein die Möglichkeit eines koordinierten Vorgehens ohne Beeinträchtigung der wohlverstandenen Gläubigerinteressen aus. Es kommt damit auch weder darauf an, ob die einzelnen Märkte bereit sind, für Schwesterunternehmen Unterlassungsansprüche durchzusetzen noch ist die Kenntnis ihrer jeweiligen Geschäftsführer, auf die die Beklagte abstellt, von Interesse. Entscheidend ist allein die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, und dieser hatte alle Verfahren geführt. Die beiden Abmahnungen sind zudem erkennbar zeitgleich, nämlich am selben Tage übersandt worden, so dass für die Beklagte auch noch nicht einmal eine Reaktionsmöglichkeit bestanden hat. Nach der zitierten BGH-Rechtsprechung wäre der Konzernverbund, dem die Klägerinnen angehören, schon aufgrund der Abmahnung/Unterwerfung durch/gegenüber einem der Unternehmen hinreichend gesichert. Die anderen Konzernschwestern hätten die Möglichkeit - und wären im Rahmen von § 13 Abs. 5 UWG gehalten - sich einer Klage ohne Kostennachteile nach § 93 ZPO streitgenossenschaftlich anzuschließen. Schließlich ist nach dem Verständnis des Senats auch der effektive Gebührenunterschied bei getrennter Verfolgung auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des BGH nicht mehr von entscheidender Bedeutung, so lange überhaupt einer entsteht. Selbst wenn die Gebührendifferenz gegenüber einer verbundenen Anspruchsverfolgung im vorliegenden Fall lediglich € 330,47 betragen hat, vermag dies nach den Grundsätzen der Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" an dem Umstand des Rechtsmissbrauchs nichts zu ändern.

De facto hat der BGH in der Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" die Darlegungslast umgekehrt. Die in Anspruch genommene Partei - hier die Beklagte - muss die überwiegende Schädigungsabsicht nicht mehr darlegen, sondern diese wird - in den Urteilsgründen des BGH im übrigen expressis verbis hinsichtlich des "Media-Markt/Saturn-Konzerns" sowie "denselben Hamburger Rechtsanwalt" festgestellt - Indizien vermutet ("deutet darauf hin"). Der Schädiger hat sich dann durch die Darlegung "vernünftiger Gründe" letztlich zu exkulpieren.

c. Dies ist den Klägerinnen im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Denn die Klägerinnen haben keinerlei "vernünftige Gründe" für ihr getrenntes, aber zeitgleiches vorprozessuales Vorgehen gegen die Beklagte zu nennen vermocht.

aa. Selbst wenn die ins Feld geführten "vernünftigen Gründe" für die separate Anspruchsverfolgung möglicherweise nicht letztendlich über jeden vernünftigen Zweifel erhaben sein müssen, wie dies der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (5 U 35/02, Urteil vom 13.11.2002) ausgeführt hat, ändert dies nichts daran, dass in jedem Fall solche Sachgründe zumindest bestehen müssen. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass Media-Markt bzw. Saturn-Gesellschaften grundsätzlich nicht bereit sind, Ansprüche für ihre Schwestergesellschaften mit zu verfolgen, kann keinen billigenswerten Grund darstellen, weil es ansonsten der angreifende Wettbewerber in der Hand hätte, selbst die Grenzen des Rechtsmissbrauchs zu bestimmen.

bb. Vernünftige Gründe für eine getrennte Anspruchsverfolgung sind im vorliegenden Fall auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte möglicherweise grundsätzlich nicht bereit ist, sich gegenüber Unternehmen der Media-Saturn-Gruppe durch Abgabe von Unterlassungserklärungen zu unterwerfen. Der Umstand, dass sich die Klägerinnen zu einer konzentrierten Anspruchsverfolgung bei der klageweisen Durchsetzung ihrer Ansprüche entschlossen haben, lässt es zudem unverständlich erscheinen, warum sie diesen Weg nicht bereits bei der vorprozessualen Durchsetzung ihrer Ansprüche gewählt haben.

cc. Soweit der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 13.11.2002 in dem Rechtsstreit 5 U 35/02 davon ausgegangen ist, dass die getrennte Anspruchsverfolgung der dortigen Klägerin nicht den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen tragen konnte, lag dem dortigen Rechtsstreit eine deutlich abweichende Fallkonstellation zugrunde. Es besteht ein erheblicher Unterschied insbesondere bei der Frage, ob dem angreifenden Wettbewerber eine Konzentration der Ansprüche auf Aktivseite (so der vorliegende Rechtsstreit) oder auf Passivseite (so das Verfahren 5 U 35/02, in dem ein Wettbewerbsverein drei Media-Märkte in Hamburg wegen derselben Werbung getrennt abgemahnt hatte) abzuverlangen ist. Über die Besonderheiten des dortigen Einzelfalls hinausgehend besteht bei der Anspruchsverbindung gegen unterschiedliche Schuldner- gerade bei der von den Klägerinnen nachhaltig betonten vollständigen Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Märkte ihrer Unternehmensgruppe - generell stets die nicht unerhebliche Gefahr, dass sich verschiedene Anspruchsgegner - ggfls. vertreten durch mehrere Prozessbevollmächtigte - deutlich abweichend verteidigen und sich eine Verbindung deshalb zur zweckentsprechenden Anspruchsdurchsetzung als hinderlich erweist. Ein solches Prozessverhalten kann in bestimmten Fällen selbst bei konzernverbundenen (Filial-)Unternehmen zu befürchten sein, um dem Anspruchsführer die Rechtsverfolgung zu erschweren. Dieses Risiko kann sich demgegenüber bei der Verbindung auf Aktivseite gerade nicht verwirklichen, da die angreifenden Wettbewerber ihr Vorgehen ohne weiteres koordinieren können und sich dies im Regelfall - anders als bei einer Verteidigung auf Passivseite - auch als allein zweckmäßig anbietet, zumal hier das Verfolgungsinteresse sowie die potenzielle Betroffenheit der Klägerinnen erkennbar parallel läuft. Es wird also für die umgekehrte Konstellation auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommen.

c. Gegenüber der Anwendung der für sie ungünstigen Rechtsgrundsätze aus der BGH-Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" auf den vorliegenden Fall, können die Klägerinnen sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, obwohl die Entscheidung erst am 17.01.2002 - und damit nach den hier streitigen Abmahnungen vom 30.11.2001 - ergangen ist. Denn es geht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht darum, dass sich eine (gefestigte) höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Fragestellung, auf die sich die maßgeblichen Verkehrskreise eingestellt hatten, geändert hat und das Obergericht hierzu nunmehr eine abweichende Auffassung vertritt. In derartigen Fällen mag - für in der Vergangenheit veranlasste Maßnahmen - Vertrauen schutzwürdig sein, wie dies von BGH und BVerfG auch verschiedentlich entschieden worden ist. Demgegenüber betrifft die Sachverhaltslage im vorliegenden Rechtstreit die höchstrichterliche Bestimmung des Anwendungsbereichs einer Vorschrift. Dies ist gerade im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nichts Ungewöhnliches. Insbesondere im Bereich der Generalklauseln der §§ 1, 3 UWG wird die Definition des Anwendungsbereichs und die konkrete Grenzziehung der Norm ausschließlich durch die Rechtsprechung vorgenommen. Dies geschieht in der Regel anhand konkreter Fälle, deren Verhandlung Veranlassung geben, bislang noch nicht erörterte oder noch nicht entschiedene Fallgestaltung nunmehr im Wege der Subsumption einem rechtlichen Obersatz zuzuweisen. Dabei kann und wird sich niemand billigerweise darauf verlassen, dass z.B. eine bestimmte Werbung nur deshalb zulässig ist, weil bislang mangels konkreter Verletzungsform noch keine Veranlassung bestand, sich mit deren Unzulässigkeit zu beschäftigen. Nicht anders liegt die Sache im Rahmen von § 13 Abs. 5 UWG. Auch hier stellt sich schon die Formulierung "missbräuchlich" als ausfüllungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff dar, dessen nähere Ausgestaltung im Rahmen der Gesetzesnorm durch die Betonung der "Berücksichtigung der gesamten Umstände" erkennbar der Rechtsprechung zugewiesen worden ist. Geschieht dies - wie hier durch die BGH-Entscheidung "Missbräuchliche Mehrfachabmahnung" - in einer Fallkonstellation, die Literatur und Rechtsprechung bislang nicht beschäftigt hatte, so können sich die Rechtsuchenden gleichwohl nicht darauf verlassen, dass allein wegen des Fehlens von Entscheidungen ein bisher unbeanstandet gebliebenes Verhalten in diesem Zusammenhang beanstandungsfrei bleibt. Vielmehr haben die Wettbewerber in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob sich ihr Verhalten als "missbräuchlich" darstellt. Das Risiko einer Fehlbeurteilung obliegt dabei ausschließlich ihnen. Wollen sie jedes Risiko ausschließen, so haben sie den schonendsten Weg zu wählen. Das haben die Klägerinnen im vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht getan.

2. Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings die geltend gemachten Ansprüche insgesamt abgewiesen. Die Klägerinnen weisen zutreffend darauf hin, dass § 13 Abs. 5 UWG schon nach seinem Wortlaut nur den Unterlassungsanspruch betrifft. Die Klageabweisung des Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruchs mit der selben Begründung ist deshalb ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Soweit das Landgericht den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 5 UWG über dessen eindeutigen Wortlaut hinaus allein aus Zweckmäßigkeitsgründen ausdehnt, überschreitet es die Grenzen einer zulässigen Auslegung. Der Analogieschluss des Landgerichts trägt zudem nicht. Denn die Motivationslage für den Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs ist eine vollkommen andere, als die Versagung von Auskunft und Schadensersatz für eine bereits eingetretene - mehrfache - Verletzung, für die der Schädiger jedem Verletzten selbst dann individuell einen Ausgleich seines Schadens schuldet, wenn das in die Zukunft gerichteten Unterlassungsinteresse der angreifenden Wettbewerber deckungsgleich ist.

3. Dementsprechend bedarf es im vorliegenden Hauptsacheverfahren trotz der Unzulässigkeit der Unterlassungsklage einer Betrachtung der materiellen Rechtslage.

Die angegriffene Werbeaussage ist irreführend und deshalb wettbewerbswidrig i.S.v. § 3 UWG. Zwar findet sich der beanstandete Hinweis "Wir verkaufen ausschließlich deutsche Ware" im Äußerungszusammenhang mit einer FAQ des Inhalts "Wie lange ist die Garantiezeit der von electronica24 angebotenen Geräte?", so dass man bei einigem Nachdenken zu dem Schluss kommen kann, die Beklagte beziehe diese Aussage auf in Deutschland auf den Markt gebrachte Geräte und wolle sich damit von "Grauimporten" etc. absetzen, bei denen Dauer und Durchsetzung von Garantieansprüchen zuweilen problematisch ist. Dieser Zusammenhang drängt sich dem Leser aber keineswegs auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derartige FAQs im Internet üblicherweise nicht mit gesteigerter Aufmerksamkeit gelesen, sondern eher "überflogen" werden, so dass auch ein nicht unerheblicher Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgen (BGH WRP 02, 1050, 1054 - Teilunterwerfung; BGH WRP 01, 1450, 1453 - Warsteiner III; BGH GRUR 00, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH WRP 01, 1286, 1289 - Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 00, 820, 821 - Space-Fidelity-Peep-Show), einem Irrtum unterliegen können. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen. Zudem hat gerade die apodiktische Aussage "Wir verkaufen nur deutsche Ware" einen eigenen Aufmerksamkeitswert, der sich zumindest in der Erinnerung der Verbraucher ohne erklärende Einkleidung leicht von dem Äußerungszusammenhang löst. Auch der Umstand, dass ein Großteil der Käufer weiß, dass Elektronikartikel heutzutage überwiegend in Fernost gefertigt werden, ist zum Ausschluss eines Irrtums nicht geeignet. Denn jedenfalls auf den ersten Blick erscheint die Aussage durchaus plausibel und liegt auf einer Linie etwa mit werbenden Hinweisen wie "Aus deutschen Landen frisch auf den Tisch". Ein nicht zu vernachlässigender Teil der Verbraucher wird der Plausibilität der Aussage keine vertiefte Betrachtung schenken und die Aussage so - plakativ - aufnehmen, wie sie daherkommt. Allein hierdurch besteht eine nicht von der Hand zu weisende Irreführungsgefahr, die die Beklagte durch eine irrtumsvermeidende Formulierung nicht nur auszuschließen hat, sondern dies zwischenzeitlich offenbar auch getan hat, wie sich aus der Anlage JS4 ergibt. Die Darstellung der Beklagten, die Käuferschichten legten keinen Wert darauf, ob die ihnen angebotene Ware im Inland oder Ausland hergestellt wird, ist unzutreffend. Auch bei Elektronik-Geräten hat es zumindest bis in die jüngste Vergangenheit (z.B. im Hinblick auf Hersteller wie Grundig, Dual, ELAC usw.) durchaus eine Diskussion über die Vorzüge in Deutschland gefertigter Geräte und Kritik der Verbraucher gegenüber einer weitgehenden Fertigung in Fernost gegeben, so dass der Senat auch keine begründeten Bedenken gegenüber der wettbewerblichen Relevanz der Falschangabe erkennen kann.

4. Auch die Bedenken der Beklagten gegen die Schadensersatz- und Auskunftsanträge sind weitgehend unbegründet.

a. Voraussetzung für die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist nach allgemeinen Grundsätzen lediglich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens dargelegt wird (BGH WRP 99, 530 - Gefallene). An diese Darlegungen werden in der Rechtsprechung grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarf es nicht (BGH GRUR 00, 907, 911 - Filialleiterfehler; BGH GRUR 95, 744 - Feuer, Eis & Dynamit). Danach wird man im vorliegenden Fall eine Schadenswahrscheinlichkeit selbst dann nicht verneinen können, wenn das Irreführungspotenzial nicht sonderlich hoch ist. Die Tatsache, dass die Klägerinnen Ladengeschäfte in Norddeutschland betreiben, die Beklagte aber den Internet-Handel von Süddeutschland aus unterhält, ist für die Frage eines möglichen Schadenseintritts ohne Belang, da sich potenzielle Erwerber von Elektronikartikeln aus Norddeutschland ebenfalls des Internets bedienen und hierbei der Geschäftssitz der Beklagten keine Rolle spielt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerinnen durch eine wettbewerbswidrige Werbung der vorliegenden Art im Internet Geschäftsumsatz verloren gegangen sein kann, selbst wenn sich dieser letztlich im konkreten Einzelfall nur schwer beziffern lassen sollte. Dies hindert aber den Feststellungsantrag als solchen nicht, sondern stellt sich als Frage des Betragsverfahrens dar. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten nicht, dass - entsprechend den von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Falsche Herstellerpreisempfehlung" (BGH WRP 00, 1202, 1204) aufgestellten Grundsätzen - bei dem hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstoß ein kalkulierbarer Schaden von vornherein so fernliegend ist, dass es der näheren Darlegung der Umstände bedurft hätte, die gleichwohl einen Schadenseintritt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGH WRP 00, 1266 ff - Neu in Bielefeld II; BGH GRUR 00, 907, 911 - Filialleiterfehler). Im übrigen widerlegt sich die Argumentation der Beklagten auch selbst, denn mit ihrem irreführenden Hinweis auf "deutsche Ware" ist ihr erkennbar daran gelegen, sich in den Augen des Konsumenten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen Anbietern zu verschaffen, die ein solches Versprechen nicht abgeben. Deshalb macht ein solches Werbeverhalten auch aus Sicht der Beklagten nur Sinn, wenn es die Auswahlentscheidung der Konsumenten spürbar zu ihren Gunsten (und damit zu Lasten von Mitbewerbern wie der Klägerinnen) zu beeinflussen geeignet ist. Schon darin liegt eine andere Qualität der Irreführung als lediglich in der unrichtigen Angabe der Höhe einer Herstellerpreisempfehlung, mithin einer nicht unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit des Werbenden bezogenen Drittinformation.

b. Die grundsätzlichen Bedenken der Beklagten gegen den Auskunftsantrag sind ebenfalls unbegründet. Zwar mag es sein, dass die Beklagte tatsächlich nicht in Printmedien, sondern nur im Internet wirbt. Mit der erforderlichen Sicherheit können dies die Klägerinnen aber ohne eine entsprechende Auskunftserteilung der Beklagten nicht wissen, zumal es heutzutage keineswegs unüblich ist, dass selbst reine Internet-Anbieter (wie z.B. eBay) auch über andere Werbemedien (z.B. Werbetafeln) auf sich aufmerksam machen und hierdurch neue Kunden zu gewinnen versuchen. Deshalb ist es der Beklagten zuzumuten, insoweit Auskunft zu erteilen, und zwar gegebenenfalls schlicht verneinend. Einen Anspruch auf Spezifizierung der Internet-Werbung nach z.B. nach konkreten Seiten, Dauer der Schaltung und ggfls. Anzahl der "visits" haben die Klägerinnen in jedem Fall, denn nur dadurch lässt sich der Umfang der Internet-Werbung und die Erreichung der Zielgruppe bestimmen. Diesen Detailerfordernissen genügt der Schriftsatz der Beklagten vom 19.04.2002 nicht, so dass der Auskunftsanspruch entgegen ihrer Auffassung selbst für das Medium Internet noch nicht erfüllt ist.

c. Allerdings weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie - jedenfalls für den Bereich des in die Zuständigkeit des I. Zivilsenats des BGH fallenden Wettbewerbsrechts - Auskunft nur ab dem ersten bekannten Verletzungsfall schuldet und sich nicht durch die Offenbarung gegebenenfalls früheren wettbewerbswidrigen Verhaltens selbst belasten muss. Ob und wann eine Verletzungshandlung begangen worden ist, hat - als klagebegründende Tatsache - der Gläubiger im Prozess vorzutragen. Werden frühere Verletzungshandlungen von dem Kläger nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt, sind die Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruchs - und damit auch des Auskunftsanspruchs - für einen davor liegenden Zeitraum nicht dargetan (BGH GRUR 88, 307, 308 - Gaby). Damit sind die Klageansprüche zu Ziff. 1 und Ziff. 2 auf den Zeitraum ab dem 30.11.2001 begrenzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerinnen bezüglich des Zeitraums der Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung wirkt sich im Ergebnis kostenmäßig nicht zu ihren Lasten aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.



Ende der Entscheidung

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